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Beschluss

3 K 2190/20

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Juni 2020 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 03. Juni 2020 (Az.: ...) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 212a Abs.1(Baugesetzbuch) BauGB, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18. Juni 2020 gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 03. Juni 2020, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt bei summarischer Prüfung nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind. 2 Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen der Widerspruch des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist die im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.07.2011 - 14 CS 11.535 -, juris). 3 Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antraggegnerin den Antragsteller in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich ein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). 4 Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5/87-, juris). 5 Dies zugrunde gelegt, erweist sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach summarischer Überprüfung gegenüber dem Antragsteller als rechtswidrig, da diese ihn in seinen Rechten verletzt. 6 Die Baugenehmigung vom 03. Juni 2020 verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die geplante Nutzungsänderung von einer Reithalle mit Nebengebäuden in eine Garage verstößt gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO). 7 Die vorgesehene Nutzung ist auch genehmigungspflichtig i.S.d. § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO. 8 Danach ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Die beabsichtigte Änderung der Nutzung von einer genehmigten Reithalle mit Nebengebäude in eine Garage verlässt indes die Variationsbreite der bisher ausgeübten Tätigkeit. Dem Antragsteller wurde mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2011 explizit eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fertigungsbetriebshalle für Betonteile in eine Reithalle genehmigt. Bei der nunmehr beantragte Nutzungsänderung handelt es sich um eine völlig andersartige Tätigkeit, die mit der vorherigen nicht vergleichbar ist. An diese Nutzungsänderung stellen sich auch andere Anforderungen, als an die bisherige Nutzung. Die Anforderungen ergeben sich dabei aus den öffentlich-rechtlichen Normen, die von der Baurechtsbehörde geprüft werden können. Die beabsichtigte künftige Nutzung der baulichen Anlage für eine gewerblich genutzte Garage dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften unabhängig davon, ob sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2ff der Baunutzungsverordnung (BauNVO) richtet, anders zu beurteilen sein, als für einen Reitstall. 9 Die Vorschriften über die brandschutzrechtlichen Regelungen sind vorliegend auch Gegenstand der baurechtlichen Prüfung. Entgegen der erteilten Baugenehmigung liegen die Voraussetzungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens mit dem beschränkten Prüfungsmaßstab i.S.d. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 LBO nicht vor. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sind die brandschutzrechtlichen Vorschriften im Grundsatz nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung. Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren kann gem. §§ 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht durchgeführt werden bei Sonderbauten. Bei der geplanten Garage handelt es sich indes um einen Sonderbau i.S.d. § 38 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Danach liegt ein Sonderbau vor bei baulichen Anlagen und Räumen, die überwiegend für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m². Ausweislich der Bauvorlagen hat bereits der als Fahrzeughalle vorgesehene Raum des Gebäudes des Beigeladenen eine Fläche von 596,30 m². Dieser wird auch für einen gewerblichen Betrieb genutzt, da es sich vorliegend um eine erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit handelt. Die Garage soll vorliegend der gewerblichen Unterstellung von Fahrzeugen (Wohnmobile, Wohnwägen, Boote sowie Autos) dienen und wurde nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei einer Baukontrolle am 06. Februar 2020 bereits vor Erteilung der Baugenehmigung auch als solche genutzt. Ausgehend hiervon handelt es sich um einen Sonderbau (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 3 LBO), weshalb die Voraussetzungen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens i.S.d. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 LBO nicht vorliegen. Dahingestellt bleiben kann daher, ob ein Nachbar sich auch dann auf nachbarschützende Vorschriften berufen kann, wenn eine Baurechtsbehörde diese geprüft hat, obwohl sie nicht zum Prüfungsumgang nach § 52 Abs. LBO gehören (vgl. hierzu bejahend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 52 Rn. 38). 10 Die in § 27 LBO enthaltenen Regelungen dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse der Abwendung von Gefahren für die Nutzer einer baulichen Anlage. Sie können nachbarschützend sein, wenn Nachbargrundstücke bzw. Nachbargebäude unmittelbar betroffen sein können. Dies betrifft insbesondere grenznahe Brandwände oder grenznahe Öffnungen in traufständigen Gebäuden. Die Anforderungen einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand an die Nachbargrenze zu Gunsten des an dieser Grenze gelegenen Nachbargrundstücks sind drittschützend. Die Anforderungen an eine innere Brandwand dienen dagegen nicht dem Nachbarschutz. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift, dass Dächer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein müssen (harte Bedachung) ist - einen ausreichenden Grenzabstand vorausgesetzt - nicht nachbarschützend. Dem in § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO geregelten Verbot grenznaher Öffnungen kommt dagegen ebenfalls nachbarschützende Wirkung zu (vgl. zu alledem Schlotterbeck, Hager, Busch, Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 8. Auflage, § 27 Rn. 79ff). 11 In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vor. 12 Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt zu Lasten des Antragstellers gegen die Brandschutzvorschriften des § 27 Abs.4 LBOi.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8Satz 1 LBOAVO. Die Vorschrift des § 27 Abs.4 LBO konkretisiert dabei die Generalnorm des § 15 Abs.1 LBO. Nach dieser sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. In Konkretisierung dieser Anforderungen enthält § 27 Abs.4 LBO Anforderungen an Brandwände. Sie müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern. Die Fälle, in denen eine Brandwand erforderlich ist, regelt § 7 der auf der Grundlage des § 73 Abs.1 Nr.1 und Abs.8 Nr.2 LBO erlassenen LBOAVO. Nach dessen Absatz 1 Nr. 1 sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. 13 Mit diesen Vorschriften steht das Vorhaben des Beigeladenen nicht in Einklang. Es befindet sich in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze, nämlich direkt an dieser und es ist nicht gewährleistet, dass ein Abstand von 5 m zu bestehenden Gebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers gesichert ist. Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich eine Garage, welche 3 m vom Grundstück und damit vom grenzständigen Gebäude des Beigeladenen entfernt ist. Diese Garage stellt auch ein Gebäude i.S.d § 2 Abs. 2 LBO dar, da es sich bei dieser um eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Das Vorhaben des Beigeladenen bedarf daher nach § 7 Abs.1 Nr.1 LBOAVO einer Brandwand als Gebäudeabschluss. Zwar mag eine den Anforderungen des § 7 Abs.3 Satz1 LBOAVO genügende Brandwand aufgrund des Mauerwerks für das Vorhaben des Beigeladenen vorhanden sein. Die Außenwand müsste insoweit auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig (= F90 nach DIN 4102 Teil 2) sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A nach DIN 4102 Teil 1) bestehen. Indes liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO vor. Danach sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Ausweislich der durch den Antragsteller vorgelegten Lichtbilder befinden sich auf der Ostseite des Gebäudes des Beigeladenen brüchige Holzfenster mit Holzsprossen, bei welchen zum Teil auch die Verglasung fehlt. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine unzulässige Öffnung. Das Brandschutzkonzept der Firma BST Brandschutz- und Sicherheitstechnik enthält zu der Frage der Öffnungen keinerlei Ausführungen. Die Ziff. 5.5. (Brandausbreitung in vertikaler Richtung: Decken, Fassade, Öffnung) enthält zu diesem Punkt überhaupt keine Darstellung. Aufgrund der unzulässigen Öffnung liegt ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen vor. Diese dienen im Falle der unzulässigen Öffnung in einer Brandwand zu Gunsten des an dieser Grenze gelegenen Nachbargrundstücks auch dem Schutz des Antragstellers. Der Beigeladene kann sich vorliegend auch nicht auf einen Bestandsschutz aufgrund des ursprünglich genehmigten Gebäudes berufen. Vorliegend handelt es sich um eine Änderung der Nutzung. Da sich der Bestandsschutz immer auf eine konkrete nutzungsbedingte Funktion der baulichen Anlage bezieht, kann auch eine Veränderung der Nutzung Auswirkungen auf den Bestandsschutz haben. Handelt es sich wie hier um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, dann ist die neue Nutzung auch nicht mehr von einem Bestandsschutz gedeckt. 14 Keine Rechte kann der Antragsteller dagegen aus dem sich auf der Westseite des Gebäudes des Beigeladenen befindlichen Lichtband herleiten, da sich dieses nicht an der Nachbargrenze zu Gunsten des Antragstellers befindet. Selbiges gilt auch für die feuerhemmenden Trennwände (F30, T30-RS) im Gebäudeinneren, da es sich hierbei allenfalls um eine innere Brandwand handelt. Diese ist wie dargestellt nicht nachbarschützend. 15 Dahingestellt bleiben kann vorliegend letztlich, ob die Vorschriften über die harte Bedachung in § 27 Abs. 6 LBO i.V.m. § 9 LBOAVO vorliegend nachbarschützend sind. Hierfür spricht einiges, da eine entsprechende harte Bedachung vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, da das Gebäude keinen Abstand von der Grundstücksgrenze des Antragstellers einhält (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO) und die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 2 und 3 LBOAVO nicht einschlägig sein dürften. 16 Die Abstandsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO dient auch gerade dem Brandschutz eines Nachbarn. Das Brandschutzkonzept der Firma BST Brandschutz- und Sicherheitstechnik ist auch an dieser Stelle oberflächlich. In Ziff. 6.2 (Anforderungen an Baustoffe, Bekleidungen, Dämmstoffe, Fugen) ist lediglich ausgeführt, dass die Dachhaut als Stahlsandwichelemente die Anforderungen einer harten Bedachung (widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Strahlungswärme) erfüllt. Die Forderung nach einer harten Bedachung richtet sich indes nicht nur an die Dachhaut als oberste Schicht des Daches, zu der nach DIN 4102 Teil 7 auch eine unter der Dachhaut angebrachte Dämmschicht zählt (vgl. Sauter, a.a.O., § 27 Rn. 135). Für die Kammer ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob eine entsprechende Dämmschicht vorhanden ist. Diese Frage ist im Widerspruchsverfahren noch zu klären und bedarf gegebenenfalls einer erneuten Begutachtung. 17 Die Erteilung einer Befreiung von den Brandschutzvorschriften des § 27 Abs.4 LBOi.V.m. § 7 Abs.1 und 8 Satz 1 LBOAVO nach § 56 Abs.5 LBO scheidet vorliegend aus. Der Antrag müsste zwar erfolglos bleiben, wenn der Beigeladene einen Anspruch darauf hätte, dass eine Befreiung für die vorgesehene Bauausführung erteilt wird, eine Abweichung oder Befreiung aber lediglich formal nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2017 - 5 S 2602/15 -, juris). Vorliegend ist es jedoch mit den öffentlichen Belangen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen nicht vereinbar, dass auf den erforderlichen Brandschutz verzichtet wird. 18 Aufgrund des Verstoßes gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8Satz 1 LBOAVO, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist der Widerspruch des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Dem Antrag war daher stattzugeben. II. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. III. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.