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Urteil

A 3 K 593/16

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0310.A3K593.16.0A
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Leitsätze
Die Prüfung eines Zweitantrags gem. § 71a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Nr 1-3 VwVfG kommt nur dann in Betracht, wenn im Erstverfahren in dem ursprünglich für die Entscheidung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat eine Prüfung des jeweiligen Schutztatbestandes tatsächlich erfolgt ist (hier: verneint für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)). Andernfalls gebietet eine teleologische Reduktion des § 71a Abs 1 AsylG (juris: AsylG 1992), dass das Bundesamt die Prüfung wie in einem Erstverfahren vornimmt.(Rn.49)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin Ziff. 2 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Mazedonien festzustellen. Der Bescheid vom 21.01.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Prüfung eines Zweitantrags gem. § 71a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Nr 1-3 VwVfG kommt nur dann in Betracht, wenn im Erstverfahren in dem ursprünglich für die Entscheidung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat eine Prüfung des jeweiligen Schutztatbestandes tatsächlich erfolgt ist (hier: verneint für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)). Andernfalls gebietet eine teleologische Reduktion des § 71a Abs 1 AsylG (juris: AsylG 1992), dass das Bundesamt die Prüfung wie in einem Erstverfahren vornimmt.(Rn.49) Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin Ziff. 2 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Mazedonien festzustellen. Der Bescheid vom 21.01.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, nachdem die Beklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, § 102 Abs. 2 VwGO. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer, § 76 Abs. 1 AsylG. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1, 2. Hs. AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes v. 04.11.2016, BGBl. I, S. 2460. 1. Die Beklagte ist im angegriffenen Bescheid vom 21.01.2016 zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zweitantragsverfahren i. S. d. § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt. Denn zuvor haben die Kläger in Belgien als dem für ihren ersten gemeinsamen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat erfolglos ein Asylverfahren betrieben, welches mit der ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus‘ endete. Ausweislich der Bundesamtsakte ist das belgische Asylverfahren mit dem Beschluss vom 07.09.2011 auch bestandskräftig abgeschlossen, nachdem die Kläger selbst mitteilten, dass sie in Belgien eine ablehnende Entscheidung erhalten haben und nicht äußerten, hiergegen um Rechtsschutz nachgesucht zu haben, sondern vielmehr in der Folge (erneut) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Damit ist der Anwendungsbereich des § 71a Abs. 1 AsylG eröffnet. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch für das Zweitverfahren zuständig, da die Kläger zwischenzeitlich - nach erfolgloser Durchführung des Asylverfahrens in Belgien - nach Mazedonien zurückgekehrt waren, sodass die Pflicht Belgiens zur (weiteren) Prüfung des Asylbegehrens der Kläger jedenfalls nach Art. 16 Abs. 3, Abs. 1 lit. b) Dublin II-VO erloschen ist und die Wiedereinreise der Kläger im Jahre 2013 (nach Belgien und Deutschland) mithin eine Folge- bzw. Zweitantragskonstellation ist (ebenso Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 81 Dezember 2007, § 71a Rn. 13). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kläger – nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Mazedonien zwischen 2011 und 2013 – am 23.10.2013 erneut über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Denn die Bundesrepublik Deutschland hat bzgl. des vorliegenden Asylverfahrens das Belgische Königreich nicht (erneut) um Wiederaufnahme der Kläger zur Durchführung eines Folgeverfahrens in Belgien ersucht, sodass die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls mittlerweile für die Bearbeitung des Asylzweitantrags vom 23.10.2013 zuständig ist, nachdem die (zweite) Überstellungsfrist des Art. 17 Abs. 1, 2 Dublin II-VO nach Belgien abgelaufen ist. 2. Das Gericht vermag hingegen der Beklagten nicht dahingehend zu folgen, dass die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nur unter den (strengeren) Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG erfolgen darf. Denn anders als in der typischen Folgeantragskonstellation der §§ 71 Abs. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 24 Abs. 2 AsylG wurden Abschiebungsverbote im Erstverfahren in Belgien ausweislich der Bundesamtsakten nicht geprüft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der subsidiäre Schutz, der durch die belgische Asylbehörde abgelehnt wurde, auch die Prüfung von Art. 3 EMRK mit umfasst, sodass insoweit eine inhaltliche Kongruenz zu § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Denn die nationalen Abschiebungsverbote (des § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG) stellen eigenständige Schutztatbestände dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 15 hinsichtlich § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.), die in Belgien naturgemäß nicht geprüft werden konnten. Die vorstehend dargestellte Auffassung lässt sich dogmatisch durch eine teleologische Reduktion des § 71a Abs. 1 AsylG begründen. Denn die in § 71a Abs. 1 AsylG in den Blick genommene Parallele zu § 71 Abs. 1 AsylG besteht nicht (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, EL 81. Dezember 2007, § 71a Rn. 7), wenn der betreffende Schutztatbestand in dem anderen, ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht geprüft worden ist. In der Sache liegt dann ein Erstverfahren vor. Dann ist es aber nicht gerechtfertigt, die Prüfung vom Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG abhängig zu machen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, geböten europarechtliche (Art. 3 EMRK) bzw. verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 2 GG) Gründe, jedenfalls eine Ermessensreduktion der Beklagten hinsichtlich einer (erstmaligen) Sachentscheidung hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG gem. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG vorzunehmen (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a. a. O. § 71 Rn. 335 ff., 342). 3. Denn die Klägerin Ziff. 2 hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vermag danach einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nur dann zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG; NdsOVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret“ sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.09.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 29.10. 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9) auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 - juris = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). b) Zwar mag es – wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.01.2016 ausführt – so sein, dass psychische Erkrankungen in Mazedonien grundsätzlich behandelbar sind und eine solche Behandlungsmöglichkeit auch grundsätzlich für Rückkehrer erreichbar (finanzierbar) ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.04.2016 - A 6 S 916/15 - juris Rn. 33, 35). Hierauf kommt es aber entscheidungserheblich nicht an. Denn ein Abschiebungsverbot kann sich ungeachtet der prinzipiell ausreichenden Behandelbarkeit und Versorgungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen auch daraus ergeben, dass eine Abschiebung aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar ist: Dies ist in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere für die schwerwiegende Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung anerkannt (vgl. etwa: Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2007 - 4 UE 1125/05.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2006 - 4 LB 6/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2007 - 10 A 10952/06 -; Bay. VGH, Urteil vom 09.09.2013 - 9 B 10.30261 -, jew. juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007 - 11 LB 398/05 -, NVwZ-RR 2008, 280). Unter dem Begriff der „Retraumatisierung“ wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2005 - 21 A 2152/03.A -, EzAR-NF 051 Nr. 7; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007, a.a.O.; Marx, InfAuslR 2000, 357, 360). Derartiges ist – insbesondere unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der erkennende Einzelrichter die behandelnde Psychotherapeutin zum Gesundheitszustand der Klägerin Ziff. 2 informatorisch angehört hat und aufgrund der vorgelegten psychiatrischen und psychotherapeutischen Atteste – in Bezug auf die Klägerin Ziff. 2 anzunehmen. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin genügen den (hohen) Anforderungen an ärztliche Atteste im psychiatrischen/psychologischen Fachgebiet, wie sie das BVerwG (wegweisend Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15 = InfAuslR 2008, 142) fordert, und belegen die Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin Ziff. 2 im Falle der (erzwungenen) Rückkehr nach Mazedonien, sodass die beachtliche Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erheblichen, konkreten Gesundheitsverschlechterung der Klägerin Ziff. 2 besteht. Die die Klägerin Ziff. 2 behandelnde Psychotherapeutin hat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ihre dem Gericht vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin Ziff. 2 unter vielfältigen psychischen Erkrankungen leidet. So sind bei der Klägerin Ziff. 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sowie (im affektiven Bereich) Angststörungen mit Disassoziationen sowie eine Depression diagnostiziert worden. Zu (weitgehend) derselben Einschätzung gelangte auch der die Klägerin Ziff. 2 behandelnde Psychiater in seinen fachärztlichen Stellungnahmen. Die Klägerin Ziff. 2 befindet sich in dauerhafter, regelmäßiger engmaschiger psychologischer Betreuung sowie in medikamentöser Behandlung. Die die Klägerin Ziff. 2 behandelnde Psychotherapeutin führt diese Erkrankungen auf den von den Klägern im Rahmen des behördlichen Erstverfahrens vorgetragenen Umstand der Vergewaltigung der Klägerin Ziff. 2 durch eine Gruppe Albaner in ihrem Heimatort zurück. Nach ihrer Einschätzung bestünden – nach über fünfjähriger Behandlungszeit und unter Berücksichtigung der Symptomatik der Klägerin Ziff. 2 – nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Ziff. 2 den vorgetragen traumaauslösenden Vorfall simuliert. Vielmehr spreche alles dafür, dass sich dieser so zugetragen hat, wie es die Kläger vor dem Bundesamt im Erstverfahren (und die Klägerin Ziff. 2 im Rahmen der Behandlung durch die Psychotherapeutin) geschildert haben; die klinische Symptomatik sei „eindeutig“. Hierfür spreche auch, dass die erstmalige Behandlung der Klägerin Ziff. 2 im Jahre 2013 aufgrund der drohenden Abschiebung nach Mazedonien eine (aufgrund von Suizidgefahr) notfallmäßige Intervention bei der Klägerin Ziff. 2 notwendig gemacht habe. Bei dieser sei die die Klägerin Ziff. 2 behandelnde Psychotherapeutin selbst zugegen gewesen. Auf die Frage des erkennenden Einzelrichters, wie sich die psychische Entwicklung der Klägerin Ziff. 2 im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien gestalten würde, äußerte die die Klägerin Ziff. 2 behandelnde Psychotherapeutin nachvollziehbar, dass eine psychische Dekompensation bei der Klägerin Ziff. 2 wahrscheinlich sei, dass die genauen Folgen jedoch schwer abschätzbar seien. Diese könnten sich in einem dauerhaften disassoziativen oder psychotischen Zustand oder in einer schweren affektiven Depression mit impulshafter Reaktion bis zur erneuten Suizidalität bewegen. Die Klägerin Ziff. 2 sei auf jeden Fall als „vulnerabel“ anzusehen. Auch insoweit vermag der erkennende Einzelrichter Solidarisierungstendenzen der die Klägerin Ziff. 2 behandelnden Psychotherapeutin mit der Klägerin Ziff. 2 nicht zu erkennen, sodass die Aussage insgesamt nicht zu bezweifeln ist. Der erkennende Einzelrichter hat auch im Übrigen – weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht – Gründe dafür, an dieser Einschätzung der die Klägerin Ziff. 2 behandelnden Psychotherapeutin zu zweifeln. Deshalb – und weil nach dem Eindruck der Klägerin Ziff. 2, den diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Einzelrichter machte, von ihr kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war – war es auch nicht angezeigt, die Klägerin Ziff. 2 mit dem traumaauslösenden Vorfall zu konfrontieren. Eine eigene gerichtliche Beurteilung des Krankheitsbildes der Klägerin im Wege der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war nach alledem ebenfalls nicht angezeigt. Mit dem hinreichenden Grad an Überzeugungsbildung steht fest, dass es bei dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie es erforderlich ist – zu einer erheblichen, konkreten Gefahr der Gesundheitsverschlechterung in Form einer Retraumatisierung kommen dürfte. Hinzu kommt in Bezug auf die psychischen Erkrankungen der Klägerin Ziff. 2 (auch in Ansehung der Regelungen in § 60 Abs. 7 S. 2 und 3 AufenthG, vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18), dass jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Suizidalität der Klägerin Ziff. 2 gerechnet werden müsste, zumal ein derartiger Verdachtsmoment bereits früher (aufgrund der seinerzeit ebenfalls drohenden Abschiebung nach Mazedonien) bestand. Angesichts der Brisanz der Schutzgutgefährdung im Falle der Suizidalität sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen, die – zusammen mit obigen Ausführungen – zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der erheblichen Gesundheitsverschlechterung berechtigen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 = EzAR-NF 62 Nr. 34; unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - juris = NVwZ 1992, 582 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris = NVwZ 2013, 936). Eine andere Bewertung ist auch nicht wegen § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG geboten: Nach der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. 2016, S. 390-393) ist gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderlich, dass die schwerwiegende Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Abschiebung besteht und nicht erst im Zielstaat konkret droht. Gem. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG wird - in Rezeption der bisherigen Rechtsprechung (vlg. etwa VG Minden, Urteil vom 22.09.2009 - 7 K 3426/09.A - asyl.net, M15847) - klargestellt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig sein muss. Gem. § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG genügt es nunmehr auch, dass diese Versorgung nur in Teilen des Zielstaates erreichbar ist. Ferner hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Behauptung des Vorliegens von Erkrankungen in § 60a Abs. 2c S. 2 und 3, Abs. 2d AufenthG konkretisiert bzw. (ggü. der bisherigen Rechtsprechung) verschärft; diese Anforderungen dürften auch für die Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG gelten (vgl. Hager, Asylmagazin 2016, 160 (163) m. w. N.). Schließlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellt (BT-Drs. 18/7538, S. 18: „In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.“). Eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs bzw. des Gefährdungsgrades gegenüber der bisherigen Rechtslage, insbesondere wie sie durch die Rechtsprechung bereits bisher ausgelegt worden ist, ist mit § 60 Abs. 7 S. 2 und 3 AufenthG aber nicht verbunden. Weitergehende Anforderungen ergeben sich mithin aus § 60 Abs. 7 S. 2 und 3 ggü. S. 1 AufenthG nicht. Nach alledem ist hinsichtlich der Klägerin Ziff. 2 ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Mazedonien festzustellen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gem. § 83b AsylG nicht an. Die Kläger, mazedonische Staatsangehörige vom Volke der Roma, reisten (nach einem Voraufenthalt im Jahre 2011 erneut) am 22.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23.10.2013 Asylanträge. Der Kläger Ziff. 1 wurde am 07.11.2011 im Rahmen des Erstverfahrens persönlich vor dem Bundesamt angehört (195 Minuten). Er gab an, mithilfe eines Schleusers im Kombi aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er habe Mazedonien im Februar verlassen und sei mit dem Bus dann am 24.02.2011 nach Belgien gekommen. In Deutschland sei er bereits zwischen 1991 und 1997 oder 1998 gewesen. Danach habe er sich wieder nach T., Mazedonien, begeben. In Mazedonien habe er als Maler gearbeitet. In ökonomischer Hinsicht habe es keine Probleme gegeben. In Belgien habe er einen Asylantrag gestellt, aber dieser sei abgelehnt worden und er habe abgeschoben werden sollen. Hinsichtlich der fluchtbegründenden Umstände gab der Kläger Ziff. 1 an, die Familie sei von Albanern, denen sein Vater Geld geschuldet habe, belangt worden. Eines Tages hätten die Albaner ihn an einen Stuhl gefesselt, ihm die Augen verbunden und im Nebenraum seine Frau vergewaltigt. Seine Frau sei daraufhin krank geworden. Sie hätten im September 2011 in T., Mazedonien, eine Klinik für Psychiatrie und einen Internisten aufgesucht. Sie seien dann geflohen, weil die Leute hinter ihnen her waren und wegen der Krankheit seiner Frau. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger Ziff. 1 ein Dokument (AS. 51 ff. der Behördenakte des Klägers Ziff. 1 und AS 45 ff. der Behördenakten der Kläger Ziff. 2-4) der belgischen Asylbehörde vom 07.09.2011 vor, wonach ihnen der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde und sie aufgefordert wurden, das Belgische Königreich zu verlassen. Aus einer am 09.09.2011 ausgestellten ärztlichen Bescheinigung in mazedonischer Sprache ergibt sich, dass die Klägerin Ziff. 2 folgende Medikamente nimmt: Asentra tabl. a 50 mg (Sertralin); Diazepam drag. a 2 mg (Benzodiazepin); Verapamyl tabl. a 40 mg (Verapamil). Einer weiteren Bescheinigung des Klinikums für Psychiatrie in T. vom 22.11.2011 ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ziff. 2 an psychischen Erkrankungen leide (Angststörung, depressive Erkrankung). Sie werde mit Diazepam, Paracetamol und Amyzol behandelt. Die Klägerin Ziff. 2 wurde im Rahmen ihres Erstaufenthalts am 09.11.2011 über ihre Fluchtgründe angehört (85 Minuten). Sie gab an, am 19.10.2011 von Belgien aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Nach Belgien sei sie am 19.02.2011 mit dem Bus gelangt. Sie habe in Belgien ein Asylverfahren betrieben. Fluchtursächlich sei gewesen, dass die Familie von Albanern bedroht worden sei, weil ihr Schwiegervater diesen Leuten Geld geschuldet habe und die Albaner gedacht hätten, dass ihr Mann ihren Schwiegervater verstecke. Eines Tages, etwa im Januar 2011, seien die Albaner zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Klägerin Ziff. 2 vergewaltigt, wobei sie vorher dem Kläger Ziff. 1 die Augen verbunden und ihn an einen Stuhl gefesselt hätten. Die Klägerin Ziff. 2 sei danach in Ohnmacht gefallen, wenige Tage darauf seien sie (erstmals) ausgereist. Unter der EURODAC-Nr. DEXXXXXXXXXXXXXXX sind bzgl. der Kläger folgende EURODAC-Treffer vermerkt: BEXXXXXXXXXXXXX, BEXXXXXXXXXXXXX und BEXXXXXXXXXXXXX. Am 13.11.2012 ersuchte das BAMF die belgische Asylbehörde unter Nennung der EURODAC-Nr. BEXXXXXXXXXXXXX um Wiederaufnahme der Kläger. Unter dem 16.11.2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ggü. dem Bundesamt, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen möge und legte ärztliche Unterlagen bzgl. der Klägerin Ziff. 2 vor. Am 21.11.2012 erklärte die belgische Asylbehörde ihre Aufnahmebereitschaft hinsichtlich der Kläger. Mit Bescheid vom 03.12.2012 erklärte die Beklagte die Asylanträge der Kläger Ziff. 2-4 für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Die Asylanträge seien gem. § 27a AsylG unzulässig, da Belgien aufgrund der dort gestellten Asylanträge und der hierauf gründenden Zustimmung gem. Art. 16 Abs. 1a Dublin-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche Umstände, etwa die bei der Klägerin Ziff. 2 etwaig diagnostizierten psychischen Krankheiten, veranlassten nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Mit weiterem Bescheid vom 03.12.2012 lehnte das Bundesamt ggü. dem Kläger Ziff. 1 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger Ziff. 1 betreibe ein Folgeverfahren, nachdem er bereits am 05.11.1991 (BAMF-Az. xxxxxxx-xxx) Asyl beantragt habe. Dieses Verfahren sei seit dem 21.09.1995 unanfechtbar abgeschlossen. Hierauf habe die zuständige Ausländerbehörde den Kläger am 02.12.2007 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Belgien sei aufgrund des dort gestellten Asylantrag gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Wiederaufgreifensgründe i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG lägen insofern nicht vor, als diese Gründe nicht das Zuständigkeitsverfahren im Dublin-Verfahren beträfen. Außergewöhnlich humanitäre Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO seien nicht ersichtlich. Die sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach Belgien beruhe auf § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 S. 1, 3 AsylG. Am 20.02.2013 erhoben die Kläger Klage gegen die Bescheide vom 03.12.2012 und stellten den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führten sie aus, die Bundesrepublik Deutschland habe die Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-VO versäumt, worauf sich die Kläger berufen könnten; im Übrigen hätten die Kläger ihre Asylanträge zurückgenommen, sodass die Rechtsgrundlage für eine Überstellung nach Belgien nicht mehr gegeben sei. Mit Beschluss vom 27.02.2013 lehnte das VG Sigmaringen (A 7 K 321/13) die Eilanträge ab. Die Ablehnung der Asylanträge habe voraussichtlich zu Recht auf § 27a AsylG gestützt werden können. Die Rücknahme der Asylanträge stehe dem nicht entgegen. Die Bundesrepublik habe auch das erforderliche Rücknahmeersuchen an Belgien gestellt. Der Bescheid vom 03.12.2013 wurde am 06.08.2013 rechtskräftig, nachdem die hiergegen gerichtete Klage als gem. § 81 AsylG zurückgenommen galt (Beschluss vom 06.08.2013 - A 7 K 320/13). Im Rahmen der schriftlichen Antragsbegründung bzgl. des Folgeverfahrens (BAMF-Az. xxxxxxx-xxx) gaben die Kläger an, sich seit dem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens von 2012 bis 2013 in Mazedonien aufgehalten zu haben. Die erneute Einreise sei über Griechenland, Italien und Österreich erfolgt. Auf die Frage, in welchen europäischen Ländern sich die Kläger vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten hätten, erklärten sie: Belgien. Eine Weiterreise nach Deutschland sei erfolgt, weil die Kläger auch das erste Mal in Deutschland gewesen seien, sodass sie wieder nach Deutschland hätten kommen wollen. Als neue Gründe für den Folgeantrag gaben die Kläger an: „Ich und meine Familie wurden sehr malträtiert, als wir zurückgekehrt sind. Eine Gruppe Albaner haben mich gefunden als ich als Untermieter in S. gelebt habe. Ich wollte nicht warten, dass es schlimm wie das erste Mal wird. Wir sind erneut von dort geflüchtet und hier zurückgekommen, um Asylantrag in Deutschland zu stellen.“ Den Klägern wurde Gelegenheit gegeben, Gründe für die Durchführung von weiteren Asylverfahren in Deutschland und solche, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstünden, geltend zu machen. Die Begründung erfolgte im Rahmen der persönlichen Anhörung am 10.02.2015. Im Rahmen der Befragung gem. § 51 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG am 10.02.2015 machten die Kläger folgende Angaben: Der Kläger Ziff. 1 gab an, bereits im Jahre 1991 einmal in Deutschland gewesen zu sein. Danach sei er noch mal im Jahre 2011 in Deutschland gewesen. Er sei zudem einmal in Belgien gewesen, bevor er nach Deutschland gekommen sei. Das sei im Jahr 2011 gewesen und er habe dort Asyl beantragt. Er sei acht Monate dort gewesen und dann habe er Belgien verlassen müssen. Er sei dann nach Deutschland gekommen, als er einen negativen Bescheid bekommen habe. Ein Fahrer habe seine Familie und ihn mit einem Kombi von Belgien nach Deutschland gefahren. Zu den fluchtbegründenden Umständen gab der Kläger Ziff. 1 an: Es habe sich nach seinem ersten Verfahren nicht viel geändert. Er habe damals, als er in Deutschland gewesen sei, einen negativen Bescheid bekommen. Man habe ihn nach Belgien zurückgeschickt. Er habe sich damals entschieden, nicht nach Belgien zurückzugehen, sondern sei nach Mazedonien zurückgekehrt. Er sei eine kurze Zeit in Mazedonien geblieben. Er habe in einem Mietshaus in S. gelebt. Er habe auch gedacht, dass seine Probleme sich geändert hätten. Es habe sich aber nichts verändert, da sie erfahren hätten, dass er wieder da sei. Sein Vater habe den Leuten eine Menge Geld geschuldet. Die Situation sei brenzlig gewesen. Die Leute hätten (bei seiner Mutter) nach ihm und seinem Vater gefragt; sie hätten gehört, dass er wieder zurück sei. Die Leute hätten gesagt, sie würden ihn erwischen. Diese Leute seien Albaner gewesen, die anderen Leuten Geld ausliehen mit Zinsen. Die Leute müssten das Geld dann zurückzahlen, aber mit hohen Zinsen. Die Polizeibeamten seien auch alle darin verwickelt. Er selbst habe kein Geld geliehen, aber sein Vater. Die Leute seien hinter ihm her, weil sie glaubten, dass sein Vater mit ihm zusammen gewesen sei. Die Leute hätten ihn schon im Jahr 2011 an einen Stuhl gebunden und ihn festgehalten. Das habe er schon geschildert. In dieser Zeit hätten sie seine Frau vergewaltigt. Er sei festgebunden gewesen. Aus diesem Grund habe er vor diesen Leuten Angst. Er habe auch eine ältere Tochter. Er hätte erfahren, dass sie ihn suchten. Er habe Angst, dass sie ihn fänden. Er habe keinen anderen Ausweg gefunden. Er habe gewusst, dass er keinerlei Hilfe von der Polizei bekommen werde, da die Polizei auch mit den Leuten Geschäfte machte. Er habe deshalb nie versucht, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Er hätte sowieso keine Hilfe bekommen. Als er von seinem Vermieter erfahren habe, dass Leute aus seinem Heimatdorf ihn suchten, habe er seine Sachen zusammengepackt und sei dann zurück zu seiner Familie. Mit einem Fahrer sei er dann nach Deutschland gekommen. Auf die Frage, ob es konkrete Ereignisse oder Überfälle nach dem letzten Asylantrag im Jahre 2011 gegeben habe, erklärte der Kläger Ziff. 1, es sei ihm nur einmal geschehen, danach habe er auf so einen Moment nicht mehr gewartet. Auf die Frage, wann der Vorfall mit seiner Frau gewesen sei, erklärte der Kläger Ziff. 1, das Datum könne er nicht mehr nennen. Das sei im Jahr 2010 oder 2011 gewesen. Er habe danach nur probiert, das Geld zusammen zu bekommen. Auf die Frage, ob es konkrete Übergriffe auf den Kläger Ziff. 1 in Mazedonien nach 2011 gegeben habe, erklärte dieser, nein, es habe keine Übergriffe gegeben. Er habe nicht darauf warten wollen. Es sei für ihn ausreichend gewesen, dass er wusste, dass man ihn suchte. Die Leute hätten mit ihm alles Mögliche machen können. Er habe sich dazu entschieden, das Land zu verlassen. Auf die Frage, wie der Asylantrag im Jahre 2011 ausgegangen sei, antwortete der Kläger Ziff. 1, es sei o. k. gewesen, aber dann habe er Deutschland verlassen und nach Belgien zurück müssen. Seine Frau sei im Stress gewesen, sie sei vergewaltigt worden. Sie seien zu Ärzten gegangen, die hätten sie untersucht. Sie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe alle Atteste dabei. Sie sei auch bei Ärzten in Mazedonien gewesen. Auf die Frage, ob auf den Vortrag des Klägers im Jahr 2011 verwiesen werden könne, antwortete der Kläger Ziff. 1: Ja, das damalige Gesagte gelte und eben die Vorfälle, die er nun angegeben habe. Damit meine er das Telefonat mit seiner Mutter, das Telefonat mit seinem Hausbesitzer. Er habe einfach Angst. Er habe das Land verlassen müssen, es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben. Sein Anwalt habe damals die Duldung verzögert, damit sie hier bleiben dürften, obwohl seine Geschichte bekannt gewesen sei. Er habe irgendwann Briefe bekommen und dann habe er trotzdem das Land verlassen. Seiner Frau sei es nicht gut gegangen. In U. habe man seinen Aufenthaltstitel nicht verlängern wollen, man habe ihm oft gesagt, er solle zurück nach Belgien. Was wolle er denn noch hier in Deutschland. Er müsse ja nicht nach Mazedonien, sondern nach Belgien, die würden ihnen helfen. Er habe ihnen aber gesagt, wenn er nach Belgien zurückgehe, würden die Belgier ihm sagen, dass er nach Mazedonien oder Deutschland gehen solle. Die hätten ihn nicht haben wollen. In Belgien sei es nicht so wie hier in Deutschland. Er sei nicht freiwillig nach Belgien gegangen. Die Polizei habe in der Nacht seine Kinder und ihn mitgenommen. Sie hätten sie nach Belgien zurücktransportiert. Seine Frau sei zur damaligen Zeit im Krankenhaus gewesen. Sie habe nicht mitkommen können und sie wurden einfach ohne seine Frau nach Belgien gebracht. Sie seien also nach Belgien gegangen. Die Polizei habe gewusst, dass seine Frau krank gewesen sei. Sie sei im Stress gewesen und durchgedreht, sie habe versucht, sich umzubringen. Er habe in Belgien der Behörde erzählt, dass seine Frau nicht mitgekommen sei. Sie sagten, es sei ein Fehler von Deutschland gewesen. Er habe sich drei Tage in Belgien aufgehalten, habe dann Belgien verlassen und sei nach Deutschland, nach U. zurückgekommen. Auf die Bitte, seine Asylgründe bzgl. seiner Verfolgung zu benennen, fährt der Kläger fort: Es sei ihm nichts passiert, er habe es aber eben auch nicht zugelassen. Er habe schnell reagiert und das Land verlassen. Aus Angst habe er es nicht auf sich zukommen lassen wollen, er habe fortgemusst. Die Klägerin Ziff. 2 erklärte, sie seien mit einem Kombi von Belgien nach Deutschland gefahren. Die Rückkehr sei nicht von ihnen geplant gewesen, sie hätten nicht gewollt, seien abgeschoben worden. Sie sei zur damaligen Zeit im Krankenhaus gewesen. Sie hätten entweder nach Belgien oder nach Mazedonien gemusst. Als ihr Mann zurückgekommen sei, wurde ihnen gesagt, sie (die Klägerin Ziff. 2) müsse mit nach Belgien. Ihr Anwalt hätte sie beraten und gemeint, sie müssten zurück. Entweder zurück nach Belgien oder nach Mazedonien. Sie hätten aber nicht zurück in ihr Heimatdorf gekonnt, sie hätten keine Bleibe gehabt. Sie hätten dann geplant, dass sie nach S. gehen und dort ein Mietshaus für fünf Monate mieten würden. Sie hatten dabei Angst, dass die Leute mitbekommen würden, dass sie wieder zurück gewesen seien. Es habe keine Übergriffe gegeben, als sie fünf Monate in S. gewesen seien. Die Sorge und Angst sei aber gewesen. Sie hätten die Entscheidung getroffen, zu gehen. Die Leute hätten ihnen damals schon im Heimatdorf Probleme verursacht. Aber sie hätten sie auch in S. finden können. Sie seien in den fünf Monaten nicht bedroht worden, aber die Angst sei so gewesen, dass sie sie irgendwo wieder antreffen und finden würden. Die Kläger hätten von der Schwiegermutter der Klägerin Ziff. 2 erfahren, dass die Leute sie suchten. Die Leute hätten gesagt, dass sie ihren Schwiegervater verstecken würden. Er schulde das Geld. Aktenkundig ist eine nervenärztliche Bescheinigung des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. J. vom 14.04.2014, wonach die Klägerin Ziff. 2 bereits im Dezember 2011 erstmals wegen einer psychischen Erkrankung nach Repressalien im Heimatland in der Behandlung des Facharztes gewesen sei. Sie sei danach auch abgeschoben worden, jedoch im Oktober 2013 wieder nach Deutschland gekommen. Sie sei inzwischen wieder in seiner regelmäßigen Behandlung. Sie leide unter Unruhezuständen, Grübelzwängen, Flashbacks nach Misshandlung in der Heimat. Sie sei inzwischen in psychotherapeutischer Behandlung. Sie wohne zurzeit in einem Wohncontainer mit einer weiteren Familie. Die beengten Raumverhältnisse und der enge Kontakt zu anderen mit Menschen führten bei der Patientin zu einer Verstärkung der Symptomatik, die auch medikamentös nicht ausreichend abgefangen werden könne. Die Klägerin Ziff. 2 sei zurzeit als krank anzusehen und benötige dringend entsprechende entspannendere Wohnverhältnisse. Aktenkundig ist ferner eine ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik U., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14.03.2013, wonach die Klägerin Ziff. 2 vom 13.03.2013 bis 14.03.2013 in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Aufnahme nach Zuweisung durch die behandelnde Ärztin sei bei einer akuten Belastungsreaktion mit unkontrollierbarem Erregungszustand und Verdacht auf Suizidalität erfolgt. Die Patientin sei im Herbst 2011 über Belgien nach Deutschland gekommen. In ihrem Heimatland Mazedonien sei ihre gesamte Familie mehrfach bedroht, ihr Ehemann entführt und mehrfach misshandelt worden. Die Patientin selbst sei schließlich in Anwesenheit ihres Ehemannes, dem die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden seien, vergewaltigt worden. Die Patientin befinde sich seit ca. einem Jahr in Behandlung unter den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode. Es sei eine Aufnahme auf der geschlossenen Station zur Krisenintervention erfolgt. Nach entlastenden Gesprächen sei die Patientin glaubhaft von Suizidalität distanziert worden. Die Therapieempfehlung bestehe in der Gabe von Seroquel prolong 50 mg Tbl. 0-0-1-0 und der Weiterführung der Traumatherapie. Schließlich diagnostizierte die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie E. K. (als behandelnde Psychotherapeutin) im ärztlichen Attest vom 25.11.2015 bei der Klägerin Ziff. 2 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie eine dissoziative Störung. Erläuternd führt die behandelnde Ärztin aus: Die Klägerin Ziff. 2 sei seit März 2012 in ihrer ärztlich-psychotherapeutischen Behandlung. Diese habe durch die Ausweisung aus Deutschland über mehrere Monate unterbrochen werden müssen und sei im März 2014 wieder aufgenommen worden. Trotz gewisser positiver Entwicklungen und aufzeigbarer therapeutischer Fortschritte habe sich die Kernsymptomatik der PTBS bei der Klägerin Ziff. 2 noch nicht klinisch relevant verändert: Es bestünden weiterhin Flashbacks, die Schreckhaftigkeit, Ängste und Albträume hervorriefen. Überregtheit bedinge Unruhe und Gespanntheit, Gereiztheit mit Wut, Aggressionsausbrüche und autodestruktives Verhalten sowie vegetative Reaktionen (Schlaflosigkeit). Vermeidungsverhalten bewirke einen misstrauischen bzw. phobischen Umgang mit Menschen, Selbstisolierung diene als Vorbeugung gegen Intrusionen, nach wie vor bestünden Schuldgefühle als Folge der paradoxen Täteridentifikation. Klinisch fänden sich ebenso eine Störung in der Impuls- und Affektregulierung mit Dissoziationen bei depressiv ängstlich getönter Stimmungslage. Die Klägerin Ziff. 2 benötige deshalb weiter zur psychischen Stabilisierung Psychopharmaka (atypische Neuroleptika, zurzeit Seroquel), die ihr vom dem Psychiater Dr. J. verordnet würden. Der Tatbestand der kaum veränderten Kernsymptomatik lasse sich damit begründen, dass eine effektive, psychotherapeutische Bearbeitung, die zur nachhaltigen Stabilisierung, Traumabewältigung und zur deutlichen Symptomreduktion führen könne, bei der Klägerin Ziff. 2 bisher noch nicht durchgeführt hätten werden können. Die Klägerin Ziff. 2 sei hierzu noch nicht in der Lage, da sie nicht ausreichend über äußeres und inneres Sicherheitserleben verfüge. Eine Rückkehr nach Mazedonien werde unverändert als existentielle Bedrohung erlebt und diene nach wie vor – schon in Gedanken – als Triggerreiz für ein traumatisches Erleben mit den oben beschriebenen Auswirkungen auf den psychischen Befund und die Therapie. Deshalb könne die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin Ziff. 2, die nach wie vor psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungspflichtig sei, nicht in ihrem Heimatland stattfinden. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 21.01.2016 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Mazedonien an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Kläger hätten bereits in Belgien Asylanträge gestellt. Da deshalb Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen sei, habe die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2012 (BAMF-Az. xxxxxxx und xxxxxxx) die (bei der erstmaligen Einreise gestellten) Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Die Zuständigkeit sei zwischenzeitlich wegen der freiwilligen Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland am 19.05.2013 auf Deutschland übergegangen. Da die Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG erfolglos ein Asylverfahren betrieben hätten, handele es sich bei den vorliegenden Asylanträge um Zweitanträge i. S. d. § 71a AsylG. Demnach seinen weitere Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorlägen. Die Kläger hätten nicht dargelegt, wie das Asylverfahren in Belgien ausgegangen sei. Mit der freiwilligen Ausreise der Kläger aus Belgien stünde jedenfalls fest, dass keine positive Entscheidung mehr ergehen werde, sodass die Asylverfahren in Belgien erfolglos abgeschlossen seien. Selbst wenn die Asylanträge in Belgien positiv verbeschieden worden seien, wären Asylanträge in Deutschland unzulässig. Die Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Asylverfahren gem. § 71a Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG lägen nicht vor. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.12.2012 bleibe daher bestehen. Eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung von weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, bringe den Klägern keinen rechtlichen Vorteil. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen müssen. Beide Tenorierung lehnten eine materielle Prüfung der Asylanträge ab. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Anhand der allgemeinen Versorgungslage und medizinischen Situation in Mazedonien sei nicht zu befürchten, dass die Klägerin Ziff. 2 einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland erhalten werde. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Die mit Bescheiden vom 03.12.2012 erlassene Abschiebungsanordnung werde damit gegenstandslos. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 11.02.2016 Post gegeben. Mit per Telefax vom 19.02.2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 erhoben und einen Eilantrag gestellt. Im gerichtlichen (Eil-)Verfahren legte die Klägerin Ziff. 2 neue Atteste des sie behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin vor. In der nervenärztlichen Bescheinigung des Dr. J. (als behandelndem Psychiater) vom 26.02.2016 führt dieser aus: Es bestehe bei der Klägerin Ziff. 2 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Sie sei nach den Erlebnissen im Heimatland krank und habe sich bisher noch nicht davon erholen können. Eine Rückführung nach Mazedonien würde zu einer Retraumatisierung mit Verschlechterung der Angstsymptomatik führen. In diesem Zusammenhang sei es 2013 zu einem Suizidversuch mit anschließender Krankenhausbehandlung gekommen. Bei einer Rückführung sei mit erneuten suizidalen Handlungen zu rechnen. Die behandelnde Psychotherapeutin vermerkte mit Schreiben vom 07.03.2016 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger: Bei der Klägerin Ziff. 2 habe sich durch die Kenntnisnahme des Ausweisungsbescheids der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Auf der symptomatischen Ebene zeigten sich Angst- und Erregungszustände mit dissoziativem Agieren und einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit Suizidalität. Um die Patientin psychisch zu stabilisieren, seien derzeit hochfrequente Psychotherapiesitzungen (2-3x/Woche) und tägliche psychotherapeutische Kurzinterventionen (auch telefonisch) notwendig. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihrer Entscheidung vom 21.01.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf die Kläger Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.03.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 16.12.2016 im Eilverfahren (A 3 K 594/16) festgestellt, dass die vorliegende Klage aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht hat am 03.03.2017 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird verwiesen. Dem Gericht lagen die Behördenakten (einschließlich des Erstverfahrens) der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Eilverfahrens (A 3 K 594/16) vor. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.