Urteil
A 3 K 3159/16
VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0421.A3K3159.16.0A
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit iSd § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist sowohl hinsichtlich des Familienangehörigen als auch hinsichtlich des Stammberechtigten der Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Geschwisters (wie VG Hamburg, Urteil vom 05.02.104 - 8 A 289/13 - juris).(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.08.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit iSd § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist sowohl hinsichtlich des Familienangehörigen als auch hinsichtlich des Stammberechtigten der Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Geschwisters (wie VG Hamburg, Urteil vom 05.02.104 - 8 A 289/13 - juris).(Rn.19) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.08.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Mit dem Einverständnis der Beteiligten – seitens des Klägers mit Schriftsätzen vom 17.08.2016 und 10.04.2017, seitens der Beklagten durch allgemeine Prozesserklärung vom 24.03.2016 – entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO). Die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zum gem. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2016 dem entgegensteht, verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger der Bruder der Frau E. I. (Stammberechtigte) ist, welcher mit Urteil vom 28.02.2017 – zugestellt am 09.03.2017 – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (A X K .../...). Hieraus folgt, dass der Kläger gem. § 26 Abs. 5, Abs. 3 S. 2 und S. 1 Nr. 1-4 AsylG einen Anspruch auf Familienasyl hat. Denn der Kläger war – ebenso wie seine Schwester als Stammberechtigte – zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig. Allein hierauf kommt es an. Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger bzw. seine Schwester als Stammberechtigte noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung minderjährig sind (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 05.02.2014 - 8 A 289/13 - juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 14.09.2016 - M 11 K 16.32551 - juris Rn. 17; Schröder, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 26). Für den Kläger ergibt sich dies bereits zwanglos aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG. Gleiches muss jedoch auch für die Schwester des Klägers als Stammberechtigte gelten. Dies ergibt sich aus teleologischen Gründen – wie das VG Hamburg zutreffend ausführt – daraus, dass § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG (in Abkehr von § 77 Abs. 1 AsylG) explizit den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit benennt. Dieser muss nicht nur maßgeblich für die Minderjährigkeit des Familienangehörigen (hier: des Klägers), sondern zugleich für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten (hier: der Schwester des Klägers) sein (ebenso VG Hamburg, a. a. O. juris Rn. 20 mit weiterer, zutreffender Begründung). Andernfalls liefe der mit der Regelung des § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG verfolgte Zweck des Minderjährigenschutzes und der Aufrechterhaltung der Familieneinheit leer. Dass i. R. d. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG etwas anderes gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 22.12.2016 – OVG 3 S 106.16 - juris Ls. Nr. 1 = NVwZ-RR 2017, 259), ist unschädlich. Denn bei § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG geht es (und kann es nur gehen) um den Schutz des minderjährigen Stammberechtigten, zu dem dessen Eltern (oder die sonst Sorgeberechtigten) nachziehen können sollen (vgl. OVG Bln-Bbg, a. a. O. juris Ls. Nr. 2). Bei § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG geht es hingegen auch um den Schutz des minderjährigen Familienangehörigen, für dessen Minderjährigkeit es nach dem eindeutigen Wortlaut auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung ankommt. Nichts anderes kann daher für den Stammberechtigten gelten, damit der Schutz des minderjährigen Familienangehörigen nicht ins Leere läuft. Denn andernfalls käme es für dessen Schutzanspruch gem. § 26 AsylG darauf dann, dass der Stammberechtigte zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährig ist, wohingegen es – entgegen des klaren Wortlauts des § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG – dann unerheblich wäre, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt dann noch minderjährig ist. Ein solcher Wertungswiderspruch vermag nur dadurch aufgelöst werden, dass es – mit dem VG Hamburg und dem VG München – auch hinsichtlich der Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Familienangehörigen (hier: des Klägers) ankommt. Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 Nr. 1-4 AsylG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere bestand die geschwisterliche Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat und sie besteht auch derzeit noch fort (vgl. zu diesem Erfordernis BeckOK AuslR/Günther, 13. Ed. 1.2.2017, AsylG § 26 Rn. 23d). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester des Klägers ist auch am 10.04.2017 rechtskräftig und damit unanfechtbar i. S. d. § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AsylG geworden. II. Der Kläger hat ferner – ohne dass es darauf noch ankäme – einen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Dies ergibt sich – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, die der erkennende Berichterstatter auf das vorliegende Verfahren überträgt – aus dem Umstand der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Deutschland und dem längeren Auslandsaufenthalt hier (VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris; sowie das die Schwester des Klägers betreffende Urteil vom 09.03.2017 – A 3 K 3158/16 – n. v.) sowie – selbstständig tragend – aus dem weiteren Umstand, dass der Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien damit rechnen müsste, zum Wehrdienst eingezogen und sodann zur Teilnahme an Kriegshandlungen bestimmt zu werden (VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. 114-139). Die Gefahrerhöhenden Umstände, die der erkennende Berichterstatter in der Person der Schwester des Klägers im Verfahren A 3 K 3158/16 erkannt hat, treffen uneingeschränkt auch auf den Kläger zu. Hinzu kommt bezüglich diesem, dass er mittlerweile (worauf es gem. § 77 Abs. 1 AsylG allein ankommt), im wehrdienstfähigen Alter ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am ...1999 in al-Hasaka, Syrien, geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 17.07.2015 zusammen mit seiner Schwester, E. I., geb. 01.01.1998 (BAMF-Az. ...-475), und seinem Onkel, A. I. (BAMF-Az. ...-475), geb. 01.01.1978, in die Bundesrepublik ein und stellte am 11.08.2015 einen Asylantrag. Für den Kläger und dessen Schwester beantragte ausweislich der Bundesamtsakte der Onkel die Vormundschaft; ein entsprechender Nachweis ist hingegen nicht aktenkundig. Dem ausgefüllten „Syrien-Fragebogen“ ist zu entnehmen, dass der Kläger ein beschleunigtes Verfahren wünschte. Am 03.08.2016 hörte das Bundesamt den Kläger persönlich gem. § 25 AsylG zu seinen Fluchtgründen an. Hierbei gab der Kläger an, dass er in Syrien keinen Personalausweis und keinen Reisepass besessen habe. Die Kurden würden in Syrien wie Ausländer behandelt und hätten daher keine Papiere bekommen. Der Kläger habe bis zu seiner Ausreise im Januar 2013 in Al-Hasaka im Stadtteil S. zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern gelebt. Er sei im Juli 2015 nach Deutschland eingereist. Zur Reiseroute gibt er an: „Von Syrien aus sind wir in die Türkei gereist. Von der Türkei aus nach Griechenland mit dem Boot. Von dort weiter nach Mazedonien, Serbien, die weiteren Länder bis nach Deutschland kenne ich nicht.“ Zwischen 2013 und 2015 seien sie fast die ganze Zeit in der Türkei gewesen, wo sie gearbeitet und so die Weiterreise finanziert hätten. Er sei wegen seiner Hörprobleme in Syrien nicht zur Schule gegangen. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet. Auf die Frage, ob es in seiner Heimatstadt zu Kriegshandlungen gekommen sei, erklärte der Kläger: „Ja, es gab dort Kriegshandlungen, deswegen sind wir auch ausgereist. Die Stadt Alhassaka stand unter der Kontrolle der Regierung.“ Zu seinen Fluchtgründen führte er aus: „Ich bin mit meiner Familie aus Syrien wegen des Krieges geflüchtet. In Syrien konnte ich meinen Hörschaden nicht behandeln lassen.“ Es habe keine Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchtete der Kläger, vom IS getötet zu werden. Mit Bescheid vom 05.08.2016, zugestellt am 09.08.2016 an die Schwester des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt aus, der Kläger habe keine persönliche Verfolgung vorgetragen und diese sei auch nicht sonstwie ersichtlich. Der Kläger hat am 17.08.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung verweist er auf die derzeitige Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland sowie auf seine Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung. Daraus sei abzuleiten, dass allein aufgrund der illegalen Ausreise, des längeren Auslandsaufenthalts sowie der Asylantragstellung in Deutschland davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Ergänzend verweist der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 06.07.2016 (Az. RN 11 K 16.30889), dessen Inhalt er zum Gegenstand des Sach- und Rechtsvortrags im vorliegenden Verfahren macht. Ergänzend verweist er ferner auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 08.07.2016 (Az. 1 K 1922/16. TR), einen Gerichtsbescheid der Kammer vom 09.08.2016 (Az. A 3 K 2286/16) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.08.2016 (Az. 1 K 20284/16 ME). Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2016 hinsichtlich der Ziff. 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 17.08.2016 hat der Kläger sein Einverständnis hinsichtlich einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 10.04.2017 hat er auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht lagen die Behördenakten der Beklagten vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte, wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.