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Urteil

3 K 5188/18

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2020:1130.3K5188.2018.00
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Leitsätze
1. Auch im Recht der Handwerkskammern gilt nach § 113 Abs. 1 HwO der Rechtssatz, dass Beiträge nur zur Kostendeckung der Kammer, nicht aber zum Zweck der Vermögensbildung erhoben werden dürfen, soweit eine solche nicht ihrerseits zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Diese Rechtslage entspricht der Regelung für Industrie- und Handelskammern in § 3 Abs. 2 IHKG. 2. Die Handwerkskammer ist im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aufstellung des Finanzstatuts nach § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO und die Verpflichtung zur Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans nach § 105 Abs. 2 Nr. 9 und § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO und als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts an die im ersten Teil des HGrG normierten Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden, § 48 Abs. 1 HGrG, § 90 Abs. 1 Hs. 2 HwO. Bestandteil dieser Grundsätze ist insbesondere der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit. Aus diesem folgt unter anderem der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach Mittelbedarfsprognosen ex ante sachgerecht und vertretbar sein müssen. Zu einer Verletzung des Grundsatzes kann auch die Bildung „stiller“ bzw. „verdeckter“ Reserven im haushaltsrechtlichen Sinne führen, jedenfalls wenn und soweit sie im Unterschied zur offenen Ausweisung von Rücklagen geeignet sind, die Transparenz der Haushaltsplanung und damit verbundene Kontrollmöglichkeiten zu beeinträchtigen. 3. Sofern die Handwerkskammer nach § 48 Abs. 1 i.V.m. § 1a HGrG zum Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik optiert, sind nach § 7a HGrG bzw. haushaltsrechtlich die für die Führung der Handelsbücher von Kapitalgesellschaften gültigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung auf das Rechnungswesen im Rahmen der Haushaltswirtschaft anzuwenden. 4. Jahresüberschüsse einer Handwerkskammer sind mit Blick auf das Verbot, zweckfreies Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs zu verwenden. Auch der Jahresüberschuss stellt insoweit eine Möglichkeit dar, die Kosten der Kammertätigkeit anderweitig zu decken. Daraus folgt, dass die Entscheidung, Jahresüberschüsse nicht zur Deckung des laufenden Mittelbedarfs zu verwenden, sondern – quasi als Gewinnrücklage – dem Eigenkapital zuzuführen, zumindest offenzulegen und insoweit begründungsbedürftig ist. Andernfalls könnten die Anforderungen, die an die schätzgenaue Ermittlung und haushaltswahre Darstellung des Rücklagenbedarfs gestellt werden, dadurch umgangen werden, dass bilanzielle Jahresüberschüsse in eine nicht als Rücklage bezeichnete Eigenkapitalposition eingestellt werden. Dies widerspräche aber dem aus dem Grundsatz der Haushaltswahrheit abzuleitenden Verbot, verdeckte Rücklagen zu bilden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Recht der Handwerkskammern gilt nach § 113 Abs. 1 HwO der Rechtssatz, dass Beiträge nur zur Kostendeckung der Kammer, nicht aber zum Zweck der Vermögensbildung erhoben werden dürfen, soweit eine solche nicht ihrerseits zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Diese Rechtslage entspricht der Regelung für Industrie- und Handelskammern in § 3 Abs. 2 IHKG. 2. Die Handwerkskammer ist im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aufstellung des Finanzstatuts nach § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO und die Verpflichtung zur Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans nach § 105 Abs. 2 Nr. 9 und § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO und als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts an die im ersten Teil des HGrG normierten Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden, § 48 Abs. 1 HGrG, § 90 Abs. 1 Hs. 2 HwO. Bestandteil dieser Grundsätze ist insbesondere der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit. Aus diesem folgt unter anderem der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach Mittelbedarfsprognosen ex ante sachgerecht und vertretbar sein müssen. Zu einer Verletzung des Grundsatzes kann auch die Bildung „stiller“ bzw. „verdeckter“ Reserven im haushaltsrechtlichen Sinne führen, jedenfalls wenn und soweit sie im Unterschied zur offenen Ausweisung von Rücklagen geeignet sind, die Transparenz der Haushaltsplanung und damit verbundene Kontrollmöglichkeiten zu beeinträchtigen. 3. Sofern die Handwerkskammer nach § 48 Abs. 1 i.V.m. § 1a HGrG zum Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik optiert, sind nach § 7a HGrG bzw. haushaltsrechtlich die für die Führung der Handelsbücher von Kapitalgesellschaften gültigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung auf das Rechnungswesen im Rahmen der Haushaltswirtschaft anzuwenden. 4. Jahresüberschüsse einer Handwerkskammer sind mit Blick auf das Verbot, zweckfreies Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs zu verwenden. Auch der Jahresüberschuss stellt insoweit eine Möglichkeit dar, die Kosten der Kammertätigkeit anderweitig zu decken. Daraus folgt, dass die Entscheidung, Jahresüberschüsse nicht zur Deckung des laufenden Mittelbedarfs zu verwenden, sondern – quasi als Gewinnrücklage – dem Eigenkapital zuzuführen, zumindest offenzulegen und insoweit begründungsbedürftig ist. Andernfalls könnten die Anforderungen, die an die schätzgenaue Ermittlung und haushaltswahre Darstellung des Rücklagenbedarfs gestellt werden, dadurch umgangen werden, dass bilanzielle Jahresüberschüsse in eine nicht als Rücklage bezeichnete Eigenkapitalposition eingestellt werden. Dies widerspräche aber dem aus dem Grundsatz der Haushaltswahrheit abzuleitenden Verbot, verdeckte Rücklagen zu bilden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 17.08.2018 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Beklagte hat den Beitrag auf rechtswidriger Grundlage und damit unter Verstoß gegen § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; BGBl. 2006 I S. 2095; Handwerksordnung; HwO) festgesetzt. Das Gericht lässt dabei im Ergebnis offen, ob der im angegriffenen Beitragsbescheid festgesetzte Zusatzbeitrag bzw. dessen Deckelung auf 2.309,00 EUR, mit § 113 Abs. 2 HwO, dem abgabenrechtlichen Äquivalenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. 1. Bereits der im angegriffenen Bescheid festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 2018 wurde unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 HwO festgesetzt. Danach werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. In der Regelung kommt zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Kammer als Beitragsschuldner nachrangig zur Finanzierung der Kammertätigkeit heranzuziehen sind, das heißt nur, soweit die Kosten nicht anderweitig – etwa auch durch die Verwendung von Eigenmitteln oder anderweitige Erträge – gedeckt sind. Auch im Recht der Handwerkskammern gilt damit der Rechtssatz, dass Beiträge nur zur Kostendeckung der Kammer, nicht aber zum Zweck der Vermögensbildung erhoben werden dürfen, soweit eine solche nicht ihrerseits zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (allg. Auffassung, s. etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 124/11 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2017 – 20 K 5579/17 –, juris Rn. 39; Leisner, in: Leisner, HwO, 2016, § 113 Rn. 6; ferner Günther, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO, § 113 Rn. 1 und § 106 Rn. 9 ff.). Diese Rechtslage entspricht damit der Regelung für Industrie- und Handelskammern in § 3 Abs. 2 IHKG. Gleiches folgt im Übrigen auch aus § 11 Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten, wonach zu anderen Zwecken als zur Aufgabenerfüllung und zur Deckung der Betriebsaufwendungen weder Beiträge erhoben werden dürfen noch Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden darf. Ob und inwieweit die Kosten der Kammertätigkeit im Beitragsjahr 2018 anderweitig – aus ordentlichen Erträgen oder aus der Verwendung von nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlichem Vermögen, gedeckt waren, hatte die Beklagte nach § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO und § 2 Abs. 1 ihres Finanzstatuts in dem Wirtschaftsplan für das dem Beitragsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr 2018 zu bestimmen bzw. zu prognostizieren. Bereits diese Mittelbedarfsprognose erweist sich als fehlerhaft. a. Rechtswidrig ist zunächst die Entscheidung, im Wirtschaftsplan 2018 mit einer Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage von 142.741,00 EUR zu planen. Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Prognose zur Entwicklung der Rücklage und des Rücklagenbedarfs der Höhe nach hält der rechtlichen Prüfung nicht stand und erweist sich deshalb nicht als tragfähige Grundlage für die Bedarfsprognose. Der Wirtschaftsplan unterliegt dabei als Grundlage der Beitragserhebung bzw. der Ermittlung des zur Kostendeckung voraussichtlich erforderlichen Beitragsaufkommens („Willensbildung auf der ersten Stufe“) der gerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Recht der Industrie- und Handelskammern VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 – 6 S 1261/14 – , juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 –, BVerwGE 153, 315 Rn. 13 ff., vgl. dort auch zum Folgenden). Da der Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, ist die gerichtliche Kontrolle indes auf die Prüfung beschränkt, ob die Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den durch das einfache Recht, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts, und durch ergänzende Satzungsbestimmungen gebildeten rechtlichen Rahmen beachtet hat. Das Gericht ist bei der Kontrolle des Wirtschaftsplans dagegen nicht auf die Kontrolle der Plan-GuV bzw. des Erfolgsplans und des dort ausgewiesenen ordentlichen Ergebnisses beschränkt. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen im Hinblick auf das Verbot der Vermögensbildung vielmehr auch deren bilanzielle Grundlagen bzw. die im Erfolgsplan nach dem Jahresergebnis auszuweisenden geplanten Zuführungen zum und Entnahmen aus dem bilanziellem Eigenkapital (vgl. zum Recht der Industrie- und Handelskammern zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, BVerwGE 167, 259 Rn. 11 ff., dort Rn. 12 ff. mit Bezug zu einer rechtswidrig prognostizierten Rücklagenhöhe und insb. Rn. 26 ff. zur Nettoposition; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 31, vgl. dort auch zum Folgenden mit Bezug zur Rücklagenbildung). Da der von der Kammer ermittelte Bedarf an bilanziellem Eigenkapital, insbesondere der Rücklagenbedarf, in der Rechtsprechung zugleich als Maßstab dafür herangezogen wird, ob die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte der Aufgabenerfüllung der Kammer dienen und aus dem Verbot der Vermögensbildung nicht nur folgt, dass die Kammer zweckfreies Vermögen nicht bilden darf, sondern auch, dass sie Vermögen, das nicht oder nicht mehr unmittelbar der Aufgabenerfüllung dient, zur Deckung des Mittelbedarfs einsetzen bzw. über dessen zukünftige Verwendung – entweder zur Erfüllung weiterer Aufgaben oder zur Deckung des Mittelbedarfs bzw. zur Senkung der Beiträge – im Wirtschaftsplan beschließen muss, hat die Kammer bei Aufstellung des Wirtschaftsplans ausgehend vom letzten vorhandenen Jahresabschluss den Bedarf an Eigenkapital auch der Höhe nach zu ermitteln und ausgehend hiervon dessen Entwicklung zu prognostizieren. Im Wirtschaftsplan wurde gemessen hieran zum Teil in rechtswidriger Weise mit einer Beibehaltung von Eigenkapital geplant. Die im Wirtschaftsplan dargestellte Entwicklung der Rücklagenhöhe und der Höhe des abgeleiteten Eigenkapitals als Grundlage dieser Entscheidung verstieß gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Haushaltsführung. Anders als das Recht der Industrie- und Handelskammern – dort in § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7a IHKG – regelt die Handwerksordnung die rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans nicht unmittelbar. Die Handwerkskammer ist allerdings im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aufstellung des Finanzstatuts nach § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO und die Verpflichtung zur Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans nach § 105 Abs. 2 Nr. 9 und § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO und als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts an die im ersten Teil des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) normierten Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden, § 48 Abs. 1 HGrG, § 90 Abs. 1 Hs. 2 HwO (s.a. Günther, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 106 Rn. 13). Bestandteil dieser Grundsätze ist insbesondere der aus Art. 110 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit (zuletzt zur Mittelbedarfsprognose der Industrie- und Handelskammern, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, BVerwGE 167, 259 Rn. 11 m.w.N. und auch zum Folgenden). Aus diesem folgt unter anderem der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach Mittelbedarfsprognosen ex ante sachgerecht und vertretbar sein müssen. Auch wenn es danach unschädlich ist, wenn sich Prognosen im Nachhinein als falsch erweisen, verbietet der Grundsatz der Haushaltswahrheit jedenfalls bewusst falsche Etatansätze, aber auch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (s. grundlegend BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96-180 = juris Rn. 104). Zu einer Verletzung des Grundsatzes führt etwa auch die Bildung „stiller“ bzw. „verdeckter“ Reserven im haushaltsrechtlichen Sinne (vgl. etwa Kube, in: Maunz/Dürig, GG, 70. Erg.-Lfg., Art. 110 Rn. 117 m.w.N.; Siekmann, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Rn. 55; Kreibohm, LKV 2005, 143 ff.), jedenfalls wenn und soweit sie im Unterschied zur offenen Ausweisung von Rücklagen geeignet sind, die Transparenz der Haushaltsplanung und damit verbundene Kontrollmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Sofern die Kammer nach § 48 Abs. 1 i.V.m. § 1a HGrG – wie hier nach § 13 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten – zum Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik optiert, sind auch nach § 7a HGrG bzw. haushaltsrechtlich die für die Führung der Handelsbücher von Kapitalgesellschaften gültigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung auf das Rechnungswesen im Rahmen der Haushaltswirtschaft anzuwenden. aa. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang die von der Klägerseite aufgeworfene Frage offen, ob die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose des Rücklagenbedarfs mit Blick auf die in den vorgelegten Jahresabschlüssen dargestellten Rücklagen Betriebsmittelrücklage – und die nach den Erläuterungen zum Finanzplan darin enthaltenen Einzelposten (Liquiditätsrücklage bzw. Betriebsmittelrücklage i.e.S., Tilgungsrücklage, ÜBA-Rücklage) – und Investitionsrücklage den rechtlichen Anforderungen und dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit entsprechend ermittelt hat. In diesem Zusammenhang bleibt im Einzelnen offen, ob die Beklagte den Vorfinanzierungsbedarf und das Forderungsausfallrisiko schätzgenau ermittelt hat; ferner, ob die Beklagte mit Blick auf die ÜBA-Rücklage den im Erfolgsplan 2018 ausgewiesenen Entnahmebedarf i.H.v. 366.059,00 EUR in der Darstellung der Rücklagenentwicklung in den Erläuterungen zum Finanzplan fälschlicherweise als Bestands-Planwert ausgewiesen hat. Es kann weiter offenbleiben, ob in der Bildung einer Tilgungsrücklage im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorfinanzierung der künftigen Darlehenstilgung oder zumindest eine nicht erforderliche und damit nach dem Vermögensbildungsverbot rechtswidrige doppelte Absicherung liegt, da die Beklagte die im Wirtschaftsjahr fällig werdenden Tilgungsleistungen bereits in ihre Liquiditätsplanung bzw. in den Finanzplan 2018 eingestellt und zur Abdeckung von Einnahmeausfällen – bzw. des Vorfinanzierungs- und Forderungsausfallrisikos – mit einer Liquiditätsrücklage („Betriebsmittelrücklage i.e.S.) in Höhe von 2.894.156 EUR geplant hat. bb. Als rechtswidrig erweist sich die Prognose des Rücklagenbedarfs im Wirtschaftsjahr 2018 jedenfalls insoweit, als die dieser Prognose zugrundeliegenden Planwerte für die Entwicklung der Rücklagen ausgehend vom Bilanzstichtag 31.12.2016 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2018 nicht mit den im Erfolgsplan dargestellten Planwerten korrespondieren. Der entsprechende Haushaltsansatz verstößt insoweit einerseits gegen das Vollständigkeitsprinzip als Teil der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und andererseits gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit, da absehbar war, dass sich die in den Erläuterungen zur Entwicklung des Rücklagenbestands dargestellte geplante Herabsetzung der Rücklagen auf knapp 4.927.615,00 EUR im Wirtschaftsjahr 2018 so nicht realisieren ließ und insoweit zumindest eine naheliegende Möglichkeit besserer Informationsgewinnung nicht genutzt wurde. Die Beklagte hat der Mittelbedarfsprognose insoweit – in der Erläuterung der Rücklagenentwicklung – einerseits die Vorstellung zugrunde gelegt, dass sich der Rücklagenbestand ausgehend von dem im Jahresabschluss 2016 ausgewiesenen Wert von 8,528.725,00 EUR zunächst bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2017 auf 7.525.315,00 EUR ermäßigt und im Jahr 2018 eine weitere Herabsetzung auf 4.927.615,00 EUR erfolgen sollte. Mit Blick auf die im Wirtschaftsplan dargestellte Rücklagenstruktur wäre diese prognostizierte Entwicklung vor allem dem Plan geschuldet, die Betriebsmittelrücklage (i.e.S.; bzw. Liquiditätsrücklage) von 6.884.271,66 EUR zum Bilanzstichtag 2016 auf 3.048.616,00 EUR zum Ende des Wirtschaftsjahres 2017 und hiervon ausgehend weiter auf 2.894.156,00 EUR zum Ende des Wirtschaftsjahres 2018 zu ermäßigen. Der Erfolgsplan 2018 rechnete dementsprechend für das Wirtschaftsjahr 2018 mit einer Entnahme von 142.741,00 EUR, da der wesentliche Abbau der Rücklage nach der Prognose des Rücklagenbestandes von gut 3,8 Millionen Euro bereits im Jahr 2017 erfolgen sollte. Im Gegenzug sollte die Investitionsrücklage im Jahr 2017 von 1.000.000,00 EUR auf 3.285.900,00 EUR aufgestockt werden, was einer betragsmäßigen Umschichtung der Rücklagen mit Blick auf die im Wirtschaftsjahr 2018 zu realisierenden Investitions-Eigenanteile entsprach. Vor diesem Hintergrund mag – allerdings nur mit Blick auf die Rücklagenstruktur – auch plausibel sein, dass die Investitionsrücklage im Jahr 2018 um 2.088.900,00 EUR auf 1.197.000,00 EUR zurückgeführt werden sollte (zur geplanten gleichzeitigen Zuführung in das abgeleitete Eigenkapital unten). Entsprechend geplante Entnahmen und Zuführungen für das Jahr 2017 sind aber im Erfolgsplan nicht ausgewiesen worden. Nach den dort dargestellten Planwerten für 2017 beträgt die Veränderung der Rücklagen vielmehr 0,00 EUR. Die Beklagte hat die Ausweisung von Planwerten von 0,00 EUR für 2017 in der Erfolgsrechnung damit erklärt, dass man im Wirtschaftsplan 2018 die Planwerte aus dem Wirtschaftsplan 2017 übernommen habe. Damals habe man Planwerte von 0,00 EUR ausgewiesen, da man die Entwicklung der Rücklagen und die damit zusammenhängenden Entnahmen bzw. Zuführungen noch nicht habe prognostizieren können. Ein Leitfaden des Deutschen Handwerkskammertags zur ex-ante-Prognose der Rücklagenstruktur habe erst im November 2016 und damit nach der Erarbeitung des Wirtschaftsplans für 2017 zur Verfügung gestanden. Im Wirtschaftsplan 2017 habe man die Rücklagenhöhe von 8,6 Millionen Euro einfach belassen, weil man ohne das Prognosetool nicht in der Lage gewesen sei, die Entwicklung des Bedarfs zu prognostizieren. Diese Erläuterung ist indes nicht geeignet, die Plausibilitätslücke in der Mittelbedarfsprognose auszuräumen. Soweit die Beklagte aufgrund ihrer vor Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2018 bzw. im Sommer 2017 vorgenommenen nachträglichen Prognose damit kalkuliert hat, dass sich die Betriebsmittelrücklage i.e.S. im Jahr 2017 um 3,85 Millionen Euro und im Jahr 2018 um weitere 142.741,00 EUR ermäßigt, durfte sie in der Erfolgsrechnung nicht mit einer Entnahme von 0,00 EUR in 2017 und von 142.741,00 EUR in 2018 kalkulieren. Die Entwicklung der Rücklagen lässt sich angesichts dieser Darstellung in der Erfolgsrechnung allein mit der Erläuterung der Rücklagenstruktur im Finanzplan nicht nachvollziehen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Rücklagen nach der von der Beklagten aufgestellten Prognose auch in der Gesamthöhe keinesfalls unverändert bleiben, sondern bereits im Jahr 2017 um gut 1 Million Euro zurückgeführt werden sollten. Die Beklagte hat diesen geplanten Rückgang von bilanziellem Eigenkapital im Jahr 2017 in der Plan-GuV bzw. im Erfolgsplan nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Plan-GuV auch als unschlüssig. Die Beklagte hätte, da entsprechende Prognoseergebnisse bzw. Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung bei Aufstellung des Wirtschaftsplans 2018 bereits zur Verfügung standen, diese nutzen und die entsprechend prognostizierten Verschiebungen in der Rücklagenstruktur abbilden müssen, notfalls auch durch Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplans für 2017. Die Beklagte hätte nach den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen an die Mittelbedarfsprognose in diesem Zusammenhang auch entscheiden müssen, wie sie auf den entsprechenden Rückgang des Eigenkapitals reagiert, mit anderen Worten, ob und ggfs. mit welcher Begründung sie das freigewordene Kapital in eine andere Kapitalposition einstellt, oder ob sie mit einer Verkürzung der Bilanz durch eine Entnahme und die entsprechende Verwendung liquider Mittel im Wirtschaftsjahr 2017 oder im darauffolgenden Wirtschaftsjahr 2018 plant. Da die Beklagte in ihrer Erfolgsrechnung aber mit einem ordentlichen Jahresergebnis von 9.790,00 EUR kalkuliert, was darauf schließen lässt, das nicht geplant war, die liquiden Mittel betragsmäßig entsprechend zurückzuführen, gleichzeitig aber auch nicht mit Entnahmen aus Rücklagen und einer Zuführung von Eigenkapital in andere Eigenkapitalpositionen kalkuliert, plante sie faktisch mit – im haushaltsrechtlichen Sinne – nicht offen gelegten bzw. stillen Reserven von 1.003.310,00 EUR, was dem Grundsatz der Haushaltswahrheit und infolgedessen auch dem Vermögensbildungsverbot widerspricht. cc. Der Einwand der Beklagten, sie müsse nach § 15 Abs. 2 ihres Finanzstatuts eine Betriebsmittelrücklage bilden, die 30 % der jährlichen Aufwendungen nicht unterschreiten solle, führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob bei schätzgenau zu ermittelnden Rücklagen eine generelle Vermutung für die betragsmäßige Angemessenheit der Rücklage spricht, wenn sich diese im vom Finanzstatut vorgegeben Rahmen bzw. an dessen unterem Ende bewegt (so in der Tendenz zur Ausgleichsrücklage VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017 – 6 S 860/17 –, juris Rn. 12 - „weniger rechtfertigungsbedürftig“; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Januar 2020, – OVG 1 N 62.18 –, juris Rn. 18; ablehnend BVerwG, Urteil vom 22.01.2020, a.a.O., Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.09.2018 – 8 LB 129/17 – , juris Rn. 104 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung; ferner Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 – 5 Bf 213/12 – , juris Rn. 65; VG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2018 – 4 K 6322/17 - , juris Rn. 48; tendenziell auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 – 6 S 1261/14 – , juris Rn. 36). Dies bedarf hier insbesondere deshalb keiner Entscheidung, da der vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehler nicht in der schätzgenauen Ermittlung des Rücklagenbedarfs, sondern darin besteht, dass sich der verminderte Bedarf an Eigenkapital in der in der Plan-GuV nicht widerspiegelt und das entsprechende Kapital schon keiner Eigenkapitalposition zugeordnet worden ist. b. Als rechtswidrig erweist sich auch die Entscheidung der Beklagten, dem abgeleiteten Eigenkapital im Jahr 2018 2.769.400,00 EUR zuzuführen. aa. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts in rechtlich verbindlicher Weise dazu führen, dass das „abgeleitete Eigenkapital“ ähnlich der Nettoposition in den Bilanzen der Industrie- und Handelskammern eine in der Regel unveränderliche Kapitalgröße darstellt (vgl. zur Nettoposition und mit Blick auf Ziff. 5.5.1 der auf Grundlage von § 49a Abs. 1 und § 7a Abs. 2 HGrG beschlossenen Standards für die staatliche doppelte Buchführung vom 29. November 2016 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 130/17 –, juris Rn. 90 ff.; ferner nachfolgend BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020, a.a.O., Rn. 26 ff.). Offen bleibt auch, ob sich das Vorgehen der Beklagten, für das Wirtschaftsjahr 2018 mit einer außerordentlichen Zuführung zum abgeleiteten Eigenkapital in Höhe von 2.769.400,00 EUR zu planen, die über die Entnahme aus der Investitionsrücklage hinausgeht, mit einer Realisierung von Investitionen begründet werden kann und ob eine derartige Anpassung des abgeleiteten Eigenkapitals aus Gründen einer erheblichen Veränderung des langfristig gebundenen Sachanlagevermögens und zur Herstellung von Fristenkongruenz als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist mit der Folge, dass das Vorhalten eines betragsmäßig entsprechenden (Anlage-)Vermögens auf der Aktivseite der Bilanz keine verbotene Vermögensbildung darstellt (s. zur Nettoposition der Industrie und Handelskammern VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 K 5521/17.TR –, juris Rn. 77 ff., insb. Rn. 80 ff.). bb. Jedenfalls die langjährige und sachlich nicht näher begründete Praxis der Beklagten, Jahresüberschüsse mit dem abgeleiteten Eigenkapital zu verrechnen, erweist sich als mit dem Gebot der Haushaltswahrheit unvereinbar und damit auch mit Blick auf das Verbot zur Bildung zweckfreien Vermögens als rechtswidrig. Jahresüberschüsse sind mit Blick auf das Verbot, zweckfreies Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs zu verwenden. Auch der Jahresüberschuss stellt insoweit eine Möglichkeit dar, die Kosten der Kammertätigkeit im Sinne des oben Ausgeführten anderweitig zu decken (s. zum Recht der Industrie- und Handelskammern und mit Blick auf eine Verrechnung mit der Nettoposition BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, BVerwGE 167, 259 Rn. 28). Daraus folgt, dass die Entscheidung, Jahresüberschüsse nicht zur Deckung des laufenden Mittelbedarfs zu verwenden, sondern – quasi als Gewinnrücklage – dem Eigenkapital zuzuführen, zumindest offenzulegen und insoweit begründungsbedürftig ist. Andernfalls könnten die Anforderungen, die an die schätzgenaue Ermittlung und haushaltswahre Darstellung des Rücklagenbedarfs gestellt werden, dadurch umgangen werden, dass bilanzielle Jahresüberschüsse in eine nicht als Rücklage bezeichnete Eigenkapitalposition eingestellt werden. Dies widerspräche aber dem aus dem Grundsatz der Haushaltswahrheit abzuleitenden Verbot, verdeckte Rücklagen zu bilden. Die Kammer berücksichtigt in diesem Zusammenhang, dass § 15 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten eine Verrechnung der Jahresergebnisse mit dem abgeleiteten Eigenkapital vorsieht. Mit Blick auf die Anforderungen des höherrangigen Rechts kann diese Bestimmung aber jedenfalls nicht dergestalt verstanden werden, dass sie die Grundlage dafür böte, dass die verrechneten Jahresüberschüsse betragsmäßig dauerhaft im abgeleiteten Eigenkapital verbleiben können. Insoweit mag die Bestimmung auch mit Blick auf die von der Rechtsprechung erkannte Pflicht der Kammer, das Jahresergebnis „unverzüglich“ zur Aufgabenerfüllung zu verwenden, sachlich dadurch gerechtfertigt sein, als sie Bilanzierungsschwierigkeiten begegnet, die dadurch entstehen, dass der Bilanzstichtag naturgemäß weder mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan für das darauffolgende Jahr zusammenfällt. Soweit die Bestimmung – entsprechend der von der Beklagten geübten Praxis – andererseits so verstanden würde, dass sie darüber hinaus ermöglichte, dass die eigestellten Überschüsse betragsmäßig generell und ohne weitere Voraussetzungen auf Dauer im abgeleiteten Eigenkapital verbleiben, wäre sie mit Blick auf das aus höherrangigem Recht abzuleitenden Verbot der Bildung zweckfreien Vermögens ihrerseits rechtswidrig. Dass die Erhöhung die Einstellung von Jahresergebnissen in das abgeleitete Eigenkapital der Aufgabenerfüllung der Kammer dient oder die Aufgabenerfüllung aus dem abgeleiteten Eigenkapital finanziert wird, hat die Beklagte nicht darlegen können. Ihre Ausführungen im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zum Zweck des abgeleiteten Eigenkapitals und zum Hintergrund der Einstellung der Jahresüberschüsse in das abgeleitete Eigenkapital lassen vielmehr erkennen, dass die Beklagte über die entsprechenden Buchungen nicht näher reflektiert hat, sondern das abgeleitete Eigenkapital als reine Saldogröße begreift und sich insoweit darauf beschränkt hat, die entsprechende Vorgabe nach § 15 Abs. 1 ihres Finanzstatuts umzusetzen. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, man habe die Jahresüberschüsse im Eigenkapital belassen, weil man entsprechende Investitionen getätigt habe bzw. habe tätigen wollen, aber mangels Bezifferbarkeit der Kosten zu diesem Zeitpunkt noch keine Investitionsrücklage habe bilden können, zeigt, dass die Beklagte durch die Zuführung von Jahresüberschüssen ins abgeleitete Eigenkapital faktisch eine Gewinnrücklage unter Missachtung des Grundsatzes der Haushaltswahrheit gebildet hat, weil die schätzgenaue Ermittlung des Rücklagenbedarfs und damit die offene Ausweisung einer Rücklage in der Bilanz nicht möglich war. Die Aufgabenerfüllung der Kammer unabhängig von einer konkret ins Auge gefassten Aufgabe über längere Zeit auf Vorrat zu finanzieren, widerspricht gerade dem Grundsatz der Haushaltswahrheit und stellt eine verbotene Vermögensbildung dar. Auch das Argument der Beklagtenseite, beim abgeleiteten Eigenkapital handele es sich nicht um eine Cash-Position, führt hier nicht weiter. Wollte die Beklagte daraus ableiten, dass ein Fehler bei der Planung des abgeleiteten Eigenkapitals schon nicht zu einer verbotenen Vermögensbildung führen könne, so folgt die Kammer dem nicht. Zu berücksichtigen ist, dass die Pflicht, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit gebildetes Vermögen nach der Rechtsprechung – entweder zur Wahrnehmung von Aufgaben oder zur Deckung des schon vorhandenen Mittelbedarfs bzw. zur Senkung der Beiträge – zu verwenden, dazu führt, dass die Kammer über die Verwendung dieses Eigenkapitals als Finanzierungsquelle entscheiden muss. Die Handwerkskammer kann sich der Entscheidung nicht mit dem Argument entziehen, sie habe im Zeitpunkt der Entscheidung keine ausreichenden liquiden Mittel. Erforderlichenfalls muss sie sich durch Umschichtung ihres Vermögens Liquidität schaffen. Insoweit verfehlt das Argument, das abgeleitete Eigenkapital sei keine Cash-Position, den rechtlichen Maßstab. Davon abgesehen erscheint es mit Blick auf das Saldierungsverbot kaum möglich, Eigenkapitalpositionen bestimmten Positionen des Aktivvermögens zuzuordnen. Dass die in der Vergangenheit eingestellten Jahresüberschüsse in den jeweiligen Wirtschaftsjahren nicht mit einer entsprechenden Erhöhung des Kassenbestandes bzw. liquider Mittel einhergegangen sind, mag möglich sein, allerdings hätte es mit Blick auf den Grundsatz der Haushaltswahrheit zur Obliegenheit der Beklagten gehört, dies bzw. den sachlichen Grund für Anpassungen des abgeleiteten Eigenkapitals nachvollziehbar zu machen. Im Übrigen kann das Gericht nach der mündlichen Verhandlung auch nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte mangels ausreichender Liquidität gezwungen gesehen hat, die Jahresüberschüsse zur Herstellung von Fristenkongruenz ins abgeleitete Eigenkapital einzustellen. Dem widerspricht die Angabe der Beklagten, man habe die Jahresüberschüsse ansparen wollen, um zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich Investitionspläne für die Bildung einer Rücklage ausreichend konkretisiert haben würden, mit Eigenmitteln investieren zu können. 2. Die Fehler der Mittelbedarfsfeststellung im Wirtschaftsplan 2018 sind schließlich auch nicht unbeachtlich. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich § 2 Abs. 2 KAG, wonach Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen, ein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen lässt, der auch auf das Beitragsrecht der Kammern Anwendung findet (ebenfalls offen zum dortigen Landesrecht Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 110). Denn bereits die vom Verwaltungsgericht ausgemachten Fehler in der Mittelbedarfsfeststellung lassen eine nicht nur geringfügige Kostenüberdeckung nicht als ausgeschlossen erscheinen. Soweit die Beklagte über die Verwendung der ins abgeleitete Eigenkapital eingestellten Jahresüberschüsse, über die Verwendung der für das Jahr 2018 geplanten und über den Betrag von 2.088.000,00 EUR hinausgehenden außerordentlichen Einstellung in das abgeleitete Eigenkapital und die Verwendung des aus der inkonsistenten Darstellung der Planung der Rücklagenhöhe resultierenden Betrag von 1.000.000,00 EUR neu zu entscheiden hat, entspricht allein das daraus resultierende Kapital einem Betrag von über 3.000.000,00 EUR und knapp 15 Prozent der für das Jahr 2018 geplanten Aufwendungen. Eine entsprechende Absenkung des Mittelbedarfs, für den sich die Beklagte entscheiden könnte, wäre mehr als nur geringfügig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Kammer sieht von der Möglichkeit nach § 167 Abs. 2 VwGO ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. III. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier entscheidungstragenden Anforderungen an die Mittelbedarfsprognose der Kammer und die zugrundeliegenden bilanziellen Annahmen und Planungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Insoweit steht nur die einzelfallbezogene Anwendung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts in Rede, was eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2018 in Höhe von 612,00 Euro. Die Klägerin betreibt eine Fleischerei und ist Kammermitglied der Beklagten. Nach § 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 12.09.2008 unterliegen die Kammermitglieder, soweit sie nicht gemäß § 10 der Beitragsordnung freigestellt sind, einer Beitragspflicht. Der Beitrag wird nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung in Form eines Grundbeitrags, eines Zusatzbeitrags und einer Umlage zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA-Umlage) erhoben. Nach § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung werden die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Höhe des Beitrags, der ÜBA-Umlage und des Berufsgruppenzuschlags jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Die Beklagte hat ferner aufgrund von § 36 Abs. 1 ihrer Satzung ein Finanzstatut erlassen. Nach § 2 Abs. 1 des Finanzstatuts ist der jährlich von der Vollversammlung zu beschließende Wirtschaftsplan Grundlage zur Festsetzung der Beiträge. In § 15 des Finanzstatuts wird zur Bildung von Rücklagen bestimmt: (1) Das Jahresergebnis ist bei Aufstellung des Jahresabschlusses mit dem Eigenkapital zu verrechnen. (2) Zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Finanzwirtschaft – ohne Inanspruchnahme von Krediten – wird eine Betriebsmittelrücklage gebildet. Sie soll 30 vom Hundert der durchschnittlichen Summe aller Betriebsaufwendungen der vergangenen drei Jahre nicht unterschreiten. (3) Außerdem können für Investitionen und Ersatzbeschaffungen Investitionsrücklagen gebildet werden. In § 13 Abs. 1 des Finanzstatuts ist zur Buchführung bestimmt: (1) Die Kammer führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Buches, Erster Abschnitt, des Handelsgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der Handwerkskammer zu beachten. Am 05.12.2017 beschloss die Vollversammlung den Wirtschaftsplan 2018, die Rücklagenhöhe 2018 und den Handwerkskammerbeitrag 2018 nebst allgemeiner Umlage für die überbetriebliche Ausbildung 2018. Die Beitragsregelungen wurden nach Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ausgefertigt und am 02.02.2018 in der Deutschen Handwerkszeitung (DHZ) veröffentlicht. Im Protokoll der Vollversammlung vom 05. Dezember 2017 ist unter Ziff. 4. „Planung der Rücklagen 2018“ ausgeführt: „Frau ... informiert anhand einer Präsentation (Anlage 4a), dass die Rücklagenplanung Bestandteil des Wirtschaftsplanes 2018 ist, jedoch wegen ihrer Bedeutung mit einer gesonderten Beschlussfassung herausgehoben wird. Seit 2015 gibt es zu der Thematik eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rücklage hat sich wie folgt entwickelt: zum 31. Dezember 2016 betrug der Geldmittelbestand insgesamt 8,5 Mio. Euro. Im Jahr 2017 wird dieser voraussichtlich auf 7,5 Mio. Euro abschmelzen. Der Wirtschaftsplan 2018 sieht ein weiteres Abschmelzen um 2,6 Mio. Euro vor. Zum 31. Dezember 2018 werden sich die gesamten Geldmittel somit auf 4,9 Mio. Euro abgebaut haben. Zur Liquiditätssicherung und Aufrechterhaltung einer ordentlichen Finanzwirtschaft wird eine Betriebsmittelrücklage gebildet. Diese deckt sowohl Vorfinanzierungsrisiken als auch Forderungsausfälle ab. Der rechnerische Bedarf zur Vorfinanzierung von Auszahlungen bis zur Beitragsveranlagung beläuft sich auf 3.153.300 Euro. Darüber hinaus beziffert die Handwerkskammer das Forderungsausfallrisiko auf 273.400 Euro. Damit ergibt sich ein Betriebsmittel-Rücklagenbedarf von 3.426.700 Euro. Dieser kann lediglich mit 2.894.156 Euro gedeckt werden. Um den Rückzahlungsverpflichtungen von zwei Darlehen nachkommen zu können, benötigt die Handwerkskammer eine Rücklage i. H. v. 470.400 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus den entsprechenden Tilgungsplänen. Diese Rücklage kann vollständig bedient werden. Die gesamte ÜBA-Rücklage setzt sich aus den einzelnen ÜBA-Rücklagen pro Gewerk zusammen. Der Bedarf für diesen speziellen Bereich liegt bei 859.300 Euro. Er kann jedoch nur zu 366.059 Euro gedeckt werden. Die Investitionsrücklage deckt den Bedarf der Eigenmittel geförderter Maßnahmen sowie den Bedarf für Eigeninvestitionen. Diese Rücklagenposition ist durch liquide Mittel gedeckt. Der gesamte Rücklagenbedarf beträgt 5.953.400 Euro. In Form von Geldmittelbeständen liegen lediglich 4.927.615 Euro vor. Damit ergibt sich eine rechnerische Unterdeckung von 1.025.785 Euro. Die Handwerkskammer wird nicht den Druck an die Betriebe weitergeben, sondern mit dem Haushalt ganz eng wirtschaften. Auf Frage von Herrn ... , ob die Reduzierung der ÜBA-Umlage auf eine halbe Million riskant sei, verneint dies Frau ... . Sie verweist auf den nächsten Tagesordnungspunkt und die Anpassung des Beitrags. Die Vollversammlung beschließt die Rücklagenplanung 2018.“ Nach der angenommenen Beschlussvorlage betrug der Grundbeitrag für juristische Personen 494,00 EUR. Der auf Grundlage des Gewerbeertrags und mit einem Hebesatz von 1,0 % zu bildende Zusatzbeitrag wurde weiter auf 2.309,00 EUR begrenzt. Zur Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des Ergebnisses der Beklagten findet sich in den Erläuterungen zum Erfolgsplan als Teil des Wirtschaftsplans 2018 folgende Aufstellung: Zum Bestand und zur geplanten Entwicklung der Rücklagenstruktur finden sich in den Erläuterungen zum Finanzplan als Bestandteil des Wirtschaftsplans 2018 folgende Darstellung: Im Folgenden wird dort erläutert: „Die Betriebsmittelrücklage wird verwendet, um die anfallenden Ausgaben bis zur Beitragsveranlagung sowie Forderungsausfälle decken zu können. Die Rücklage für Darlehen wird benötigt, um diese gemäß den Tilgungsplänen bedienen zu können. Auch im Rahmen der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung bestehen Risiken. Diese werden in einer Gesamtrücklage dargestellt, die sich wiederum aus Einzelrücklagen der einzelnen ÜBA-Berufe zusammensetzt. Geplante Investitionen müssen ebenfalls über Rücklagen abgedeckt sein. Dies betrifft sowohl den Eigenanteil aus geförderten Maßnahmen als auch Eigeninvestitionen.“ Im Erfolgsplan als Bestandteil des Wirtschaftsplans 2018 findet sich mit Blick auf die geplante Entwicklung der Rücklagen in den Wirtschaftsjahren 2017 und 2018 folgende Darstellung: [...] In der Bilanz als Teil des Jahresabschlusses 2016 ist zum Stichtag 31.12.2016 eine Bilanzsumme von 41.946.788,67 EUR ausgewiesen. Auf der Aktivseite werden unter anderem Sachanlagen als Teil des Anlagevermögens im Wert von 29.241.925,96 EUR und ein Kassenbestand von 8.528,725,06 EUR ausgewiesen. Des Weiteren ist dort zur Struktur des Eigenkapitals zum Bilanzstichtag 31.12.2016 Folgendes dargestellt: Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26.04.2018 auf Grundlage der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse für die Klägerin einen Beitrag für 2018 in Höhe von 612,00 Euro fest. Dieser setzt sich aus dem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag von 118,00 EUR zusammen. Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin am 18.05.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass Rücklagen, die ohne konkrete Risikoabschätzung gebildet worden seien, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.08.2018 mit der Begründung zurück, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass eine Rücklagenbildung automatisch unzulässig sei. Die Rücklagenbildung sei ordnungsgemäß von der Vollversammlung beschlossen worden und sei der Höhe nach angemessen. Die Klägerin hat am 13. September 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ausgehend von den Bilanzpositionen des nach der Rechtsprechung für den Wirtschaftsplan 2018 maßgeblichen Jahresabschlusses zum 31.12.2016 und unter Berücksichtigung der dort ausgewiesenen Planwerte für 2017 sei die Mittelbedarfsprognose der Beklagten fehlerhaft. Auch wenn man berücksichtige, dass die Beklagte die Betriebsmittelrücklage nach den Planwerten auf 2.894.56,00 EUR habe absenken wollen, sei auch ein solcher Bedarf zu bezweifeln. Ob die Beklagte bei der Festlegung der Rücklagenhöhe dem Gebot der Schätzgenauigkeit gefolgt sei, könne mangels Transparenz der Darstellung der Beklagten nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls die Ermittlung der erforderlichen Rücklagenhöhe bei der Betriebsmittelrücklage nur anhand des errechneten Mittelbedarfs für die ersten Monate des Jahres bis zur Veranlagung entspreche nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit und auch nicht dem Finanzstatut. Erhebliche Bedeutung habe der Umstand, dass der Gesamtbestand der Rücklagen nach dem Jahresabschluss 2017 zum 31.12.2017 immer noch bei 8.633.351,00 EUR gelegen habe. Der für das Jahr 2017 geplante Rücklagenabbau sei also nicht ansatzweise realisiert worden. Diese Entwicklung sei auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2018 am 05.12.2017 abzusehen gewesen. Dies zeige sich daran, dass die Beklagte im Rahmen des Wirtschaftsplans für 2018 in der Plan-GuV für 2017 eine Rücklagenveränderung von 0 ausgewiesen habe. Diese Entwicklung habe man bei der Planung der Rücklagenstruktur nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die Betriebsmittelrücklage sich ausgehend von dem Planwert 2017 im Jahr 2018 auf die entsprechend des ermittelten Bedarfs geplante Höhe von 2.894.56,00 EUR reduziere. Bei der Betriebsmittelrücklage komme noch hinzu, dass die Vollversammlung bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans von einem Rücklagenbestand von 6.884.271,46 EUR ausgegangen sei, während der tatsächliche Rücklagenstand nach dem Jahresabschluss 7.528.725,06 EUR betragen habe. Rechtswidrig sei weiter, dass das abgeleitete Eigenkapital in den Bilanzen der Beklagten keine feste Größe, sondern veränderlich bzw. zuführungs- und entnahmefähig sei. Das abgeleitete Eigenkapital habe damit faktisch die Funktion einer nicht zweckgebundenen Rücklage. Schließlich stelle die Deckelung des Zusatzbeitrags einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz dar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt ihr Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen aus, eine unzulässige Rücklagenbildung dränge sich nicht ohne Weiteres auf und werde von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, der Plan, die Rücklage im Jahr 2017 abzubauen, sei verfehlt worden, sei auszuführen, dass die Beklagte die Betriebsmittelrücklage nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2017 im Jahr 2017 planmäßig auf 4.101.750,43 EUR zurückgeführt habe. Die Abweichung bei den Rücklagenzuführungen-/Entnahmen – Planwerte für 2017 – in den Erläuterungen zum Finanzplan 2018 und im Erfolgsplan 2018 erkläre sich daraus, dass bei Erstellung des Wirtschaftsplans 2017 im Sommer 2016, dem die Planwerte im Erfolgsplan 2018 entnommen seien, noch keine Planwerte für die Veränderung der Rücklagen ausgewiesen worden seien. Dies sei erst bei der Erstellung des Wirtschaftsplans 2018 im Sommer 2017 zur Veranschaulichung nachgeholt worden, da erst ab November 2016 ein Leitfaden durch den DIHK veröffentlicht worden war, in dem auf die ex-ante-Betrachtung der Rücklagen im Rahmen des Wirtschaftsplans hingewiesen wurde. Die Verwendung der Rücklagen sei auch schätzgenau dargestellt worden. Nach § 15 Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten müsse eine Betriebsmittelrücklage gebildet werden, die 30 Prozent der durchschnittlichen Summe aller Betriebsaufwendungen der vergangenen drei Jahre nicht unterschreiten solle. Die Beklagte habe ihren Bedarf auch unabhängig davon ordnungsgemäß ermittelt. Erfahrungsgemäß habe die Beklagte nahezu keine Einnahmen aus Nachveranlagungen in den ersten vier Kalendermonaten. Das im Jahresabschluss ausgewiesene abgeleitete Eigenkapital sei eine Art Ausgleichsposition, das sich rechnerisch aus der Gegenüberstellung des gesamten Eigenkapitals mit den Rücklagen und unter Einstellung des jeweiligen Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags ergebe. Dies sei im Finanzstatut der Beklagten auch so vorgesehen. In der Ausgestaltung des Zusatzbeitrags liege auch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder der Äquivalenz. Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vorgelegen. Auf diese und auch die Gerichtsakten, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.