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Urteil

3 K 1485/22

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2022:0927.3K1485.22.00
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Leitsätze
1. Ein Öffentlichkeitsverstoß bei der Feststellung des Wahlergebnisses führt nur dann dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist (§ 32 Abs. 1 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983)), wenn die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses besteht.(Rn.38) 2. Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO BW (juris: KomWO BW 1983) zu einer Neuauszählung der abgegebenen Stimmen nur dann befugt und zugleich verpflichtet, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben.(Rn.47) 3. Ebenso wie die Ungültigkeitserklärung nach § 32 Abs. 1 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983) setzt die Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses nach § 32 Abs. 3 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983) voraus, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass der geltend gemachte Fehler Einfluss darauf haben konnte, ob ein Bewerber die notwendige Mehrheit erreicht hat und gewählt ist.(Rn.70) 4. Nur rechnerisch behebbare Mängel fallen in den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983).(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Öffentlichkeitsverstoß bei der Feststellung des Wahlergebnisses führt nur dann dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist (§ 32 Abs. 1 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983)), wenn die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses besteht.(Rn.38) 2. Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO BW (juris: KomWO BW 1983) zu einer Neuauszählung der abgegebenen Stimmen nur dann befugt und zugleich verpflichtet, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben.(Rn.47) 3. Ebenso wie die Ungültigkeitserklärung nach § 32 Abs. 1 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983) setzt die Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses nach § 32 Abs. 3 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983) voraus, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass der geltend gemachte Fehler Einfluss darauf haben konnte, ob ein Bewerber die notwendige Mehrheit erreicht hat und gewählt ist.(Rn.70) 4. Nur rechnerisch behebbare Mängel fallen in den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 KomWG BW (juris: KomWG BW 1983).(Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu Grunde. Der Austausch von Haupt- und Hilfsanträgen ist jedenfalls nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil er angesichts des unverändert bleibenden Prozessstoffs sachdienlich ist. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage (§ 31 Abs. 3 Var. 2 KomWG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Wahl für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a. Der innerhalb der Wochenfrist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG beim Regierungspräsidium Tübingen erhobene Einspruch des Klägers ist zwar zulässig. Auch das Quorum nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG ist erreicht. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG ist der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Dies ist hier der Fall, da mit den mit dem Einspruch vorgelegten Unterschriftenlisten bei nach den Feststellungen des Gemeindewahlausschuss 17.325 Wahlberechtigten mehrere hundert Personen dem Einspruch beigetreten sind, ohne dass Zweifel an der Wirksamkeit des Beitritts vorgetragen oder erkennbar sind. b. Die Voraussetzungen einer Ungültigkeitserklärung liegen jedoch nicht vor. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Als wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG sind alle Vorschriften zu verstehen, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts (die allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie und geheime Wahl) sichern sollen, oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 -, juris, Rn. 55 m.w.N.). Dabei reicht eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus. Die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis genügt nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dass es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten. Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.). Unter dem Ergebnis der Wahl ist dabei die Frage zu verstehen, ob ein Bewerber die notwendige Mehrheit erreicht hat und gewählt ist (Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 32 Rn. 110 m.w.N.). Dabei können gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46). Der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, muss hinreichend konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn. 39 f.). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass das sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Ergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 -, BVerfGE 85, 148, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46 f.). aa. Das Vorbringen des Klägers, im Wahlbezirk 014 habe ein Wähler bewusst einen ungültigen Stimmzettel abgegeben, auf dem beide Kandidaten angekreuzt gewesen seien, der aber zu Unrecht nicht als ungültig bewertet worden sei, erfüllt ausgehend hiervon die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG nicht. Eine konkrete Möglichkeit, dass der betreffende Stimmzettel Auswirkungen darauf haben konnte, welcher Bewerber gewählt ist, ist nicht erkennbar. Nach dem durch den Gemeindewahlausschuss festgestelltem Wahlergebnis betrug die Stimmendifferenz zwischen dem Kläger und dem obsiegenden Beigeladenen Ziffer 2 vielmehr sieben Stimmen, so dass der betreffende Stimmzettel dem Kläger nicht zur Stimmenmehrheit verhelfen konnte. Auf andere Personen entfiel kein Stimmanteil, der auch nur die realistische Möglichkeit begründen würde, dass diese hätten gewählt werden können. Soweit der Kläger meint, es dränge sich der Verdacht auf, dass weitere vergleichbare Fälle aufgetreten seien, fehlt es bereits an dem notwendigen substantiierten Vorbringen. Auch unterstellt, dass das Vorbringen des Klägers bezüglich der vorgeblich ungültigen Stimme im Wahlbezirk 014 zutrifft, handelt es sich bei dem durch den Kläger geltend gemachten Verdacht lediglich um eine Vermutung ohne konkreten, der Überprüfung zugänglich Sachverhalt. Der vom Kläger begehrten Beiziehung der als gültig erachteten Stimmzettel bedurfte es daher bezogen auf den Hauptantrag ebenso wenig wie einer – bereits unter dem Gesichtspunkt der geheimen Wahl (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) zweifelhaften – Vernehmung des zu der vorgeblichen Abgabe einer ungültigen Stimme benannten Zeugen. bb. Die nichtöffentliche Phase in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses führt ebenfalls nicht dazu, dass die Neuwahl für ungültig zu erklären wäre. Die nichtöffentliche Phase in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses verstieß zwar gegen wesentliche Vorschriften über die die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Gemäß § 21 KomWG sind die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO verhandeln und entscheiden die Wahlausschüsse in öffentlicher Sitzung. Hiermit sind vertrauliche vorbereitende Sitzungen und Vorberatungen nicht vereinbar (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 19). Nichts Anderes gilt für die hier durchgeführte nichtöffentliche Zwischenberatung. Angesichts der klaren rechtlichen Vorgaben kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit insbesondere auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass Mitglieder des Gemeindewahlausschusses eine öffentliche Diskussion gescheut hätten. Bei den verletzten Bestimmungen (§ 21 KomWG und § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO) handelt es sich zudem um wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 - 7 K 3161/15 -, juris, Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2018 – 14 K 3350/18 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 65; Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 21 Rn. 12). Eine konkrete Möglichkeit, dass ohne den Öffentlichkeitsverstoß ein anderer Bewerber gewählt wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt kommt auch bei Öffentlichkeitsverstößen eine Ungültigkeitserklärung ohne eine solche konkrete Möglichkeit nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Phase der Sitzung des Gemeindewahlausschusses war die Stimmauszählung durch die Wahlvorstände aber bereits abgeschlossen und deren Ergebnisse lagen vor. Es ist insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit Manipulationen vorgenommen worden wären, die erst dazu geführt hätten, dass der Beigeladene Ziffer 2 die für seine Wahl notwendige Stimmenmehrheit erhalten hat. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der sieben Stimmzettel, die durch den Gemeindewahlausschuss abweichend von der Entscheidung der jeweiligen Wahlvorstände für ungültig erklärt worden sind. Auch insoweit ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit Manipulationen vorgenommen worden sind, zumal auch der Kläger an diesem Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat. Schließlich besteht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bereits deshalb nicht, weil – wie sich aus den mit entsprechenden Rotvermerken versehenen Wahlniederschriften der betreffenden Wahlvorstände und den diesen Wahlniederschriften als Anlage beigefügten betroffenen Stimmzetteln ergibt – auf diesen Stimmzetteln für andere Personen als die beiden bestplatzierten Bewerber – den Kläger und den Beigeladenen Ziffer 2 – gestimmt wurde. Es ist demnach ausgeschlossen, dass die gerügten Vorgänge das Stimmenverhältnis zwischen dem zweitplatzierten Kläger und dem obsiegenden Beigeladenen Ziffer 2 hätten verändern können. Angesichts der nur vereinzelten Stimmen für andere Personen besteht zudem keine konkrete Möglichkeit, dass jemand anderes als der Kläger oder der Beigeladene Ziffer 2 Wahlsieger hätte werden können. cc. Soweit der Kläger rügt, die Entschließungsfreiheit der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sei durch die von der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses geäußerten unzutreffenden Rechtsauffassung beeinträchtigt worden, für eine Neuauszählung sei ein wichtiger Grund erforderlich, greift dies nicht durch. (1) Der Gemeindewahlausschuss ist zu einer Neuauszählung der abgegebenen Stimmen nur dann befugt und zugleich verpflichtet, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG obliegt dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Nach § 28 Satz 1 KomWG hat er das Wahlergebnis für das Wahlgebiet unverzüglich festzustellen (vgl. zum Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses und dem Recht zur Anordnung einer Nachzählung der Stimmen anzuordnen VG Karlsruhe, Urteil vom 19.1.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 61.; VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 – 7 K 3161/15 -, juris, Rn. 38 jeweils unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris, der allerdings zu einer vom baden-württembergischen Kommunalwahlrecht abweichenden Rechtslage ergangen ist). § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG und § 28 Abs. 1 Satz 1 KomWG werden hinsichtlich der Feststellung des Wahlergebnisses durch § 43 KomWO konkretisiert (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 12 KomWG). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO hat der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlausschuss sie so weit wie möglich auf (§ 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO). Fehlerhafte Entscheidungen kann er nach § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO abändern. Die Voraussetzungen, unter denen der Gemeindewahlausschuss befugt und zugleich verpflichtet ist, eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen zu beschließen, ergeben sich aus § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO. Es geht insoweit nicht um eine Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO, zu der der Gemeindewahlausschuss stets verpflichtet ist (zur Pflicht zur Nachprüfung Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 28 Rn. 2). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO auf die Überprüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände durch den Gemeindewahlvorstand bezieht. Den Wahlniederschriften sind aber nicht alle Stimmzettel, sondern nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 KomWO nur die Stimmzettel beizufügen, über die der Wahlvorstand beschlossen hat. Würde man die Nachzählung der abgegebenen Stimmzettel unter § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO subsumieren, müsste der Gemeindewahlausschuss zudem stets und ungeachtet der Umstände des Einzelfalls eine nochmalige Auszählung der abgegebenen Stimmen durchführen. Dies würde der Rolle der Wahlvorstände, deren Existenz sich ebenso wie die des Gemeindewahlausschusses unmittelbar aus dem Kommunalwahlgesetz ableitet (§ 14 KomWG), nicht gerecht. Ausgehend hiervon ist die Veranlassung einer Neuauszählung der Aufklärung von Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts nach § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWG zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, juris, Rn. 40, wonach es sich bei der Nachzählung abgegebener Stimmen um eine Maßnahme der Aufklärung möglicher Wahlmängel handelt). Damit handelt es sich nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO („klärt er sie [...] auf“) um eine gebundene Entscheidung, zu der der Gemeindewahlausschuss nur dann befugt und zugleich verpflichtet ist, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben. Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG ergibt sich keine über § 43 Abs. 1 KomWO hinausgehende Befugnis des Gemeindewahlausschusses, etwa im Wege einer Ermessensentscheidung eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen anzuordnen. Der Verordnungsgeber hat in § 43 Abs. 1 KomWO eine ausdifferenzierte Regelung über die Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände, die Aufklärung von Bedenken und die Abänderung fehlerhafter Entscheidungen getroffen. Dem ist zu entnehmen, dass diese Regelung abschließend ist. Damit wäre es nicht vereinbar, aus den allgemeinen Regelungen über die Funktion des Gemeindewahlausschusses in § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG über § 43 Abs. 1 KomWOG hinausgehende Befugnisse des Gemeindewahlausschusses abzuleiten. Auch Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 KomWO sowie der § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 KomWG – in erster Linie die ordnungsgemäße Feststellung des durch den Wahlakt demokratisch legitimierten Bewerbers (vgl. § 43 Abs. 2 Nr. 8 KomWO) – gebieten keine andere Auslegung. Vielmehr würde das Ergebnis einer ohne das Vorliegen von Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts durchführte Neuauszählung, das von dem Ergebnis der Erstauszählung abwiche, über keine größere legitimationsstiftende Wirkung verfügen als das Ergebnis der Erstauszählung. (2) Aus dem Vorbringen des Klägers und auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 25.04.2022 sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen ergebende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWG vorlagen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Gemeindewahlausschuss die Behauptung vorlag, dass – wie vom Kläger mit seinem Wahleinspruch vorgetragen – im Wahlbezirk 014 eine ungültige Stimme nicht als solche gewertet worden sei. Damit kann dahinstehen, ob eine solche Behauptung Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts hervorgerufen hätte. Der Umstand, dass das Wahlergebnis knapp ausfiel, begründet dagegen für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts. Denn auch ein knappes Wahlergebnis kann ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Hieran ändert auch der im Gemeindewahlausschuss offenbar thematisierte Aspekt der „Hygiene“ nichts. (3) Auch falls die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses – wie vom Kläger vorgebracht – geäußert haben sollte, dass für eine Neuauszählung ein wichtiger Grund wie etwa eine vorzeitige Schließung der Wahllokale nötig sei, ist nicht erkennbar, dass sie hiermit die Entschließungsfreiheit der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KomWG i.V.m. § 32 Abs. 3 GemO) beeinträchtigt hat. Die angeführten Äußerungen sind bereits nicht geeignet, bei den Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses rechtliche Fehlvorstellungen hervorzurufen. Vielmehr ergab sich aus den angeführten Äußerungen rechtlich zutreffend, dass ein Neuauszählungsbeschluss nicht voraussetzungslos gefasst werden kann, sondern es hierfür – dem Gemeindewahlausschuss nicht vorliegender – Gründe bedarf. Selbst falls man mit dem Kläger die Nuancierung zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO und dem nach dem Vorbringen des Klägers von der Vorsitzenden Gemeindewahlausschusses geforderten wichtigen Grund für rechtlich relevant halten wollte, ergäbe sich jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit, dass durch die Äußerungen der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte. Nachdem dem Gemeindewahlausschuss – wie ausgeführt – keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWG vorlagen, ist nicht erkennbar, dass dieser bei präziserer Belehrung über die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu einem Neuauszählungsbeschluss hätte kommen können. Erst und allenfalls aufgrund eines solchen Neuauszählungsbeschlusses wäre aber ein anderes Wahlergebnis denkbar. dd. Die unterbliebene Beschlussfassung über den Neuauszählungsantrag führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrags. Auch falls insoweit von einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses auszugehen sein sollte, wäre dieser Verstoß nicht konkret geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Auch im Fall einer Beschlussfassung über den Neuauszählungsantrag hätte es nicht zu einer Neuauszählung kommen dürfen, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür – wie ausgeführt – nicht vorlagen. Ein entsprechender Beschluss wäre rechtswidrig gewesen. Ungeachtet dessen fehlt es – auch unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsverstoßes – in tatsächlicher Hinsicht gleichfalls an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Neuauszählungsantrag bei einer Beschlussfassung Erfolg gehabt hätte. Vielmehr hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis letztlich einstimmig festgestellt, so dass nicht anzunehmen ist, dass eine Mehrheit der Ausschlussmitglieder aufklärungsbedürftige Bedenken gegen das festgestellte Wahlergebnis hegte. ee. Soweit der Kläger seinen Einspruch auf die Umstände der von den Entscheidungen der jeweiligen Wahlvorstände abweichenden Ungültigerklärung von sieben Stimmzetteln durch den Gemeindewahlausschuss sowie die nach seinem Vorbringen fehlende Beschlussfassung hierüber gestützt hat – in der mündlichen Verhandlung hat er diesen Einwand nicht mehr aufrechterhalten –, ist gleichfalls nicht erkennbar, dass hierdurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte. Die betreffenden Stimmzettel hätten keine Auswirkungen darauf haben können, wer zum Oberbürgermeister gewählt ist. Die betreffenden Stimmen wurden weder zugunsten des zweitplatzierten Klägers noch zugunsten des erstplatzierten Beigeladenen Ziffer 2 abgegeben. Wie bereits ausgeführt, ist angesichts der nur vereinzelten Stimmen für andere Personen auch nicht konkret erkennbar, dass jemand anderes als der Kläger oder der Beigeladene Ziffer 2 hätte Wahlsieger werden können. ff. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob alle versiegelten Pakete am Wahlabend gemäß § 39 KomWO übergeben wurden, ist dieser Einspruchsgrund unsubstantiiert. Es fehlt insoweit an einem nachprüfbaren Tatsachenvortrag. Vielmehr werden lediglich nicht weiter untermauerte Vermutungen oder Andeutungen geäußert. gg. Soweit die Rüge des Klägers, die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses hätten keine Einzelheiten zu den Wahlniederschriften und den Feststellungen der Wahlvorstände gekannt, die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl sei aber Sache des Gemeindewahlausschusses selbst, über die Vorgänge hinsichtlich der nachträglichen Ungültigkeitserklärung von sieben Stimmzetteln hinausgehende Bedeutung haben sollte, fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung. Insbesondere ist nicht vorgetragen, welche weiteren Umstände die Ausschussmitglieder zu kennen oder zu prüfen gehabt hätten. hh. Der Versand einer gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für Wahl und Neuwahl (§ 45 Abs. 2 GemO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegenstehende Vorschriften sind nicht erkennbar. § 29 Abs. 3 Satz 3 KomWO setzt die gemeinsame Wahlbenachrichtigung zudem ersichtlich voraus (Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 6 Rn. 54). Nach dieser Vorschrift ist bei der Wahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 1 GemO dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zurückzugeben. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn die Wahlbenachrichtigung nochmals bei der Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO Verwendung finden kann. ii. Soweit der Kläger rügt, zahlreiche Wahlberechtigte hätten die beantragten Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugesandt bekommen, die Beigeladene Ziffer 1 habe trotz der ihr bekannten Problematik keinen Anlass gesehen aktiv zu werden, sondern über die Presse dazu aufgefordert, die Briefwahlunterlagen bis zum 22.04.2022 im Rathaus abzuholen und Wahlberechtigte, die erst am 23.04.2022 oder am 24.04.2022 nach ... zurückgekehrt seien, hätten mangels zugegangener Briefwahlunterlagen keine Möglichkeit gehabt, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, hat er es unterlassen, diesen Einspruchsgrund innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG) ausreichend zu substantiieren. Das Kommunalwahlrecht sieht verschiedene Mechanismen vor, die gewährleisten sollen, dass ein Wahlberechtigter auch zu einem späten Zeitpunkt noch einen Wahlschein erlangen kann (vgl. § 9 Abs. 2 KomWO). Insbesondere kann einem Wahlberechtigten, der glaubhaft versichert, dass ihm ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist, bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 11 Abs. 13 Satz 1 KomWO). Ausgehend hiervon fehlt es an einem fristgerechten und der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass Wahlberechtigte trotz dieser Mechanismen in der Ausübung ihres Wahlrechts beeinträchtigt waren. So hat der Kläger schon nicht – auch nicht beispielhaft – dargelegt, welche Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugesandt bekommen hätten. Er hat gleichfalls nicht dargelegt, inwieweit die Übersendung verspätet gewesen sein soll, d.h. insbesondere wann die Versendung (erst) erfolgt sein soll. Zudem hat er nicht fristgerecht dargelegt, inwieweit und aufgrund welcher Umstände dieser Sachverhalt der Beigeladenen Ziffer 1 bekannt gewesen sein soll. Auch zur angeblichen Presseaufforderung hat der Kläger nicht innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist vorgetragen, wann und in welchem Medium dies erfolgt sein soll. Der Kläger hat ebenfalls nicht konkret – auch nicht beispielhaft – vorgebracht, welche erst kurz vor der Wahl zurückgekehrten Wahlberechtigten mangels Briefwahlunterlagen an der Wahlteilnahme gehindert gewesen sein sollen. Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 12.09.2022, dass die „Tageszeitung ...“ – gemeint: „...“ – am 21.04.2022 einen umfangreichen Artikel zur Frage „Was tun, wenn Wahlunterlagen fehlen“ veröffentlicht habe, erfolgte schon nicht innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG. jj. Auch das Vorbringen des Klägers, dass Wahlberechtigte, die im Rathaus Briefwahlunterlagen abgeholt hätten und im Anschluss doch noch per Post erhalten hätten, entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 KomWG doppelt hätten abstimmen können, ist unsubstantiiert. § 11 Abs. 13 Satz 2 i.V.m. Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KomWO sehen vor, dass im Fall der Neuerteilung eines Wahlscheins der bisherige Wahlschein für ungültig zu erklären ist, dies in ein durch den Bürgermeister zu führenden Verzeichnis aufzunehmen ist und die zuständigen Wahlvorstände über die Ungültigkeit des Wahlscheins zu unterrichten sind. Der Kläger hat jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass diese Regelungen nicht beachtet wurden oder sonst die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe bestand. Er hat lediglich nicht weiter konkretisierte Bedenken gegen die „Durchführungsvorschriften“ der Beigeladenen Ziffer 1 geäußert. Auf dieser Grundlage ist den Wahlprüfungsorganen keine Überprüfung seines Vorbringens möglich. kk. Die Rüge, dass sich in der leeren Zeile des Stimmzettels entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 KomWO und Anlage 9 KomWO ein Ankreuzfeld befunden hat, verhilft dem Hauptantrag nicht zum Erfolg. Selbst falls insoweit überhaupt einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vorliegen sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris, Rn. 26 ff. für die Leerzeilenregelung bei der unechten Teilortswahl) fehlt es jedenfalls an der notwendigen Ergebnisrelevanz. Eine konkrete Möglichkeit, dass das Ankreuzfeld in der freien Zeile das Wahlergebnis beeinflusst hat, ist nicht erkennbar. Der erstplatzierte Beigeladene Ziffer 2 und der zweitplatzierte Kläger waren bereits vorab als Bewerber auf dem Stimmzettel aufgedruckt, so dass angesichts der nur vereinzelten Stimmen für andere Personen nicht ersichtlich ist, dass etwaige Fehler hinsichtlich der freien Zeile das Ergebnis der Wahl beeinflussen konnten. ll. Soweit der Kläger den Umgang mit Wahlunterlagen während der Wahlprüfung bzw. Wahlanfechtung rügt, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese nach der Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses liegenden Vorgänge das Ergebnis der Wahl beeinflussen konnten. Ungeachtet dessen sind insoweit keine Anhaltspunkte für Manipulationen ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte keine Einsicht in die Unterlagen hätten nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. mm. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge des Klägers, am Wahlabend habe es bei der Übermittlung der Auszählungsergebnisse nicht nachvollziehbare Schwankungen und Unregelmäßigkeiten gegeben, ist bereits nicht innerhalb der Einspruchsfrist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden. 2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. a. Der ebenfalls als Verpflichtungsklage statthafte Hilfsantrag ist zwar zulässig. Das auf die Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses gerichtete Begehren kann hilfsweise zu dem logisch vorrangigen Begehren auf Erklärung der Wahl für ungültig geltend gemacht werde. Bei der Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses handelt es sich um ein Minus gegenüber der Ungültigkeitserklärung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 70). b. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Nach § 32 Abs. 3 KomWG ist die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen, wenn die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet wird. Ebenso wie die Ungültigkeitserklärung nach § 32 Abs. 1 KomWG setzt die Anordnung nach § 32 Abs. 3 KomWG – neben den auch insoweit geltenden Substantiierungsanforderungen – voraus, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass der geltend gemachte Fehler Einfluss darauf haben konnte, ob ein Bewerber die notwendige Mehrheit erreicht hat und gewählt ist. Hiermit übereinstimmend kann das Neufeststellungsbegehren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit der Begründung zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage gemacht werden, dass die Sitzzuteilung unrichtig sei (zu Gemeinderats- bzw. Kreistagswahlen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45; Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19). Eine bloße Stimmenverschiebung, die nicht dazu führt, dass ein anderer Bewerber gewählt ist, reicht demnach nicht aus (anders wohl Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 32 Rn. 130). Dieses Ergebnis folgt aus dem Zusammenhang des § 32 Abs. 3 KomWG mit § 32 Abs. 1 KomWG. Während bei Vorliegen bedingter Ungültigkeitsgründe die Wahl (§ 32 Abs. 1 KomWG) – sowie bei Vorliegen unbedingter Ungültigkeitsgründe die Zuteilung eines Sitzes (§ 32 Abs. 2 KomWG) – für ungültig zu erklären ist, führt die Unrichtigkeit des rechnerischen Ergebnisses zur teilweisen Aufhebung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 3 KomWG) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19). Bei § 32 Abs. 3 KomWG handelt es sich demnach um eine gegenüber § 32 Abs. 1 KomWG mildere Rechtsfolge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45), die der Bestandssicherung des vollzogenen Wahlakts dient. § 32 Abs. 3 KomWG verhindert, dass eine Wahl insgesamt als ungültig verworfen und in der Folge wiederholt werden muss, obwohl der Wahlfehler unter Erhaltung des Bestands des vollzogenen Wahlakts durch Neufeststellung des Wahlergebnisses rechnerisch zu beheben wäre (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 30 Rn. 6, § 32 Rn. 131). Aus diesem Zusammenhang zwischen § 32 Abs. 1 KomWG und § 32 Abs. 3 KomWG folgt ein akzessorischer Charakter des § 32 Abs. 3 KomWG, aus dem sich wiederum ergibt, dass Wahlfehler, die mangels Ergebnisrelevanz von vornherein nicht zur Ungültigkeitserklärung nach § 32 Abs. 1 KomWG führen können, auch eine Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses nicht begründen können. Anhaltspunkte für eine eigenständige Bedeutung des § 32 Abs. 3 KomWG lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nichts Anderes ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Nr. 6 KomWO, wonach der Gemeindewahlausschuss als Wahlergebnis auch die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegeben Stimmen feststellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift nicht nur § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 KomWG, sondern auch den Begriff der Feststellung des Wahlergebnisses in § 32 Abs. 3 KomWG konkretisieren wollte. Insbesondere findet sich in den insoweit spezielleren Regelungen der Kommunalwahlordnung über die Prüfung und Anfechtung von Wahlen (§ 47 KomWO) kein Hinweis hierauf. Ungeachtet dessen ermächtigt § 55 Abs. 1 Nr. 13 KomWG den Verordnungsgeber bereits normhierarchisch nicht dazu, den sich aus § 32 KomWG ergebenden Prüfungsmaßstab abzuändern. Ausgehend hiervon führen die Einspruchsgründe des Klägers aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Hauptantrags nicht zum Erfolg des Hilfsantrags; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Insbesondere führen die Rügen betreffend den im Wahlbezirk 014 angeblich unzutreffend als gültig gewerteten ungültigen Stimmzettel, der sieben durch den Gemeindewahlausschuss nachträglich als ungültig gewerteten Stimmzettel, der teilweisen Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Gemeindewahlausschusses und der Behandlung des Neuauszählungsantrags bereits mangels Ergebnisrelevanz nicht zur Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags gilt zudem, dass das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Verdacht aufdränge, dass in weiteren Fällen ungültige Stimmzettel unzutreffend als gültig bewertet worden seien, unsubstantiiert ist. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der als gültig erachteten Stimmzettel oder Vernehmung des zur vorgeblich ungültigen Stimmabgabe im Wahlbezirk 014 benannten Zeugen bedurfte es daher auch insoweit nicht. Ungeachtet dessen fallen die geltend gemachten Einspruchsgründe, soweit sie nicht die Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder einer Stimme betreffen, nicht in den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 KomWG, weil sie nicht rechnerisch behebbar sind. Aus dem Zusammenhang von § 32 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 KomWG ergibt sich – wie bereits ausgeführt –, dass § 32 Abs. 3 KomWG der Korrektur rechnerisch behebbarer Mängel dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19). Damit übereinstimmend lässt auch der Wortlaut des § 32 Abs. 3 KomWG („Wird die Feststellung des Wahlergebnisses als unrichtig erachtet“) darauf schließen, dass ein materieller, d.h. rechnerischer, Wahlfehler und kein reiner Verfahrensverstoß gemeint ist. Ausgehend hiervon wäre die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 KomWG insoweit allenfalls über eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erreichbar. Hierfür fehlt es jedoch an der erforderlichen Regelungslücke. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind bereits in § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG geregelt. Die Aufzählung der Wahlanfechtungsgründe in § 32 Abs. 1 bis 3 KomWG ist abschließend (Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 31 Rn. 47). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl der Großen Kreisstadt .... Nachdem bei der Oberbürgermeisterwahl am 27.03.2022 auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen war, wurde am 24.04.2022 eine Neuwahl durchgeführt. Bewerber waren bei der Neuwahl der Kläger und der Beigeladene Ziffer 2. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl fand ausweislich der Niederschrift am 25.04.2022 statt. Dabei beschloss der Gemeindewahlausschuss nach der Niederschrift über die Gültigkeit von Stimmzetteln abweichend von den Entscheidungen folgender Wahlvorstände: Wahlbezirk 013, Briefwahlvorstand 002, Briefwahlvorstand 003 und Briefwahlvorstand 006. Die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses sei jeweils in der betreffenden Wahlniederschrift und auf den betreffenden Stimmzetteln mit Rotstift vermerkt worden. Als Wahlergebnis stellte der Gemeindewahlausschuss fest, dass es bei 17.325 Wahlberechtigten – davon 4.561 Inhaber eines Wahlscheins – 7.913 Wähler gegeben habe – davon 34 Wähler mit Wahlschein und 4.111 Briefwähler. Es habe 7.872 gültige Stimmen gegeben, 41 Stimmzettel seien ungültig gewesen. Auf den Beigeladenen Ziffer 2, der damit die meisten gültigen Stimmen erhalten habe und zum Oberbürgermeister gewählt sei, seien 3.936 Stimmen entfallen, auf den Kläger 3.929 Stimmen. Auf eine weitere Person seien drei Stimmen entfallen und auf vier weitere Personen jeweils eine Stimme. Aus den Rotstiftvermerken auf den Wahlniederschriften des Wahlbezirks 013 und der Briefwahlvorstände 002, 003 und 006 zur Neuwahl am 24.04.2022 ergibt sich, dass der Gemeindewahlausschuss insgesamt sieben Stimmzettel abweichend von der Entscheidung der jeweiligen Wahlvorstände für ungültig erklärte, weil der Stimmzettel keine gültige Stimme enthielt bzw. der Name des Gewählten nicht lesbar, die Person des Gewählten nicht zweifelsfrei erkennbar oder gegen den Gewählten ein Vorbehalt beigefügt gewesen sei. Aus den entsprechenden Rotvermerken auf den Wahlniederschriften ergibt sich, dass auf diesen Stimmzetteln für andere Personen als den Kläger und den Beigeladenen Ziffer 2 gestimmt worden war. Aus den entsprechenden Stimmzetteln, die den jeweiligen Wahlniederschriften als Anlage beigefügt sind, ist zudem ersichtlich, dass die betreffenden Personen jeweils nur mit Vor- und Nachnamen bezeichnet worden waren. Aus einer in den Akten des Beklagten befindlichen E-Mail des Leiters des Haupt- und Personalamts der Beigeladenen Ziffer 1 vom 05.07.2022 ergibt sich im Wesentlichen, dass das Wahlamt aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände im Vorfeld der Sitzung des Gemeindewahlausschusses Anhaltspunkte dafür sah, dass durch den (jeweiligen) Wahlvorstand für gültig erklärte Stimmen durch den Gemeindewahlausschuss nachträglich für ungültig zu erklären sein könnten, da in der freien Zeile ohne eindeutiges Identifikationsmerkmal nur der Name eines Kandidaten genannt worden sei. Das Wahlamt habe deshalb vor der Sitzung des Gemeindewahlausschusses die Wahlniederschriften mit den – separat nach Wahl- und Briefwahllokal sowie Namen verpackten – entsprechenden Stimmzetteln verglichen. Daraufhin habe die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses in öffentlicher Sitzung empfohlen, die betreffenden sieben Stimmzettel nachträglich für ungültig zu erklären. Dem habe der Gemeindewahlausschuss, für den die Stimmzettel zur Einsicht in öffentlicher Sitzung bereitgelegen hätten, einstimmig entsprochen, da die Bewerber nicht einwandfrei zu identifizieren gewesen seien. Daraufhin habe das Wahlamt die Wahlniederschriften zur Vorlage bei der Rechtaufsichtsbehörde in Rot entsprechend korrigiert. Das Ergebnis der Wahl wurde am 26.04.2022 öffentlich bekanntgemacht. Der Kläger legte mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2022 am 02.05.2022 beim Beklagten Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses ein und beantragte, die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und die Neuauszählung anzuordnen, hilfsweise, die Wahl für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen. Der Kläger legte zugleich von mehreren hundert Personen unterzeichnete Unterschriftenlisten vor. Auf diesen Listen heißt es: „Beitrittserklärung zum Einspruch des Herrn ..., gegen die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt ... vom 24.04.2022, § 31 KomWG Beim zweiten Wahlgang zum Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt ... vom 24.04.2022 unterlag Herr ...x mit sieben Stimmen. Nachdem der Gemeindewahlausschuss einer Neuauszählung der Stimmen auf Grund der Stimmenknappheit und bestehenden Ungereimtheiten bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses (Übertragung des vorläufigen Wahlergebnisses) weder von Amts wegen noch auf Antrag nachgekommen ist, ist zwingend eine Neuauszählung erforderlich. Diese kann nur mittels Einspruch erreicht werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Wahlergebnis beeinträchtigt wurde, da Stimmzettel für ungültig erklärt wurden und es technische Schwierigkeiten bei der Übertragung der vorläufigen Wahlergebnisse in einzelnen Wahlbezirken gab.“ Zur Begründung seines Hauptantrags verwies der Kläger im Wesentlichen darauf, dass eine zu seinen Gunsten abgegebene Stimme, auf der zusätzlich das Wort „super“ vermerkt worden sei, zu Unrecht als ungültig bewertet worden sei. Im Wahlbezirk 14 (...) habe ein namentlich als Zeuge benannter Wahlberechtigter am Wahltag um etwa 17:05 Uhr wissentlich eine ungültige Stimme abgegeben, indem er bei beiden Kandidaten ein Kreuz gesetzt habe. Nach dem veröffentlichten Wahlergebnis habe es in diesem Wahlbezirk jedoch keine ungültige Stimme gegeben. Damit liege ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 KomWG vor, der sich – falls die Stimme zu Unrecht dem Beigeladenen Ziffer 2 zugeteilt worden sein sollte – unmittelbar zu seinem Nachteil auf das Wahlergebnis auswirke. Angesichts dessen sei auch nicht ausgeschlossen, dass in weiteren vergleichbaren Fällen Stimmen ebenfalls als gültig gewertet worden seien, was das Wahlergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusse. Darüber hinaus habe die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bei dessen Sitzung am 25.04.2022 geäußert, dass die Zahl der ungültigen Stimmen von 34 auf 41 erhöht worden sei, weil sich die gewählten Personen nicht eindeutig zuordnen hätten lassen. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich hierbei um die sieben Stimmen handele, mit denen er unterlegen sei. Deren Einordnung als ungültig sei weder im Beisein des Gemeindewahlausschusses noch öffentlich erfolgt, zumal die Auszählung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei und die Stimmzettelumschläge verschlossen gewesen seien. Zudem habe ein Mitglied des Gemeindewahlausschusses angesichts des knappen Ergebnisses eine Neuauszählung aller Stimmen beantragt. Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses habe entgegnet, dass sie hierfür einen – bisher nicht genannten – wichtigen Grund benötige und eine Neuauszählung mit erheblichem Aufwand und Verzögerungen verbunden sei. Daraufhin sei die Sitzung unterbrochen worden und der Gemeindewahlausschuss habe sich zur nichtöffentlichen Beratung zurückgezogen. Nach Fortsetzung der Sitzung habe der Gemeindewahlausschuss – ohne Abstimmung über den Neuauszählungsantrag und ohne, dass die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses Details zu den Wahlniederschriften und den Feststellungen der Wahlvorstände gekannt hätten – das verlesene Ergebnis beschlossen. Damit sei der Gemeindewahlausschuss über seine Entscheidungsbefugnisse getäuscht worden und es sei die Beschlussfassung über den Neuauszählungsantrag, die in öffentlicher Sitzung zu erfolgen habe, unterblieben. Zur Begründung seines Hilfsantrags verwies der Kläger im Wesentlichen darauf, dass es problematisch sei, dass sowohl für den Wahlgang am 27.03.2022 als auch für die Stichwahl am 24.04.2022 nur eine Wahlbenachrichtigung versandt worden sei. Vor der Wahl am 24.04.2022 hätten zahlreiche Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen beantragt hätten, diese nicht rechtzeitig zugesandt bekommen. Dies sei der Beigeladenen Ziffer 1 bekannt gewesen, die jedoch nicht aktiv geworden sei, sondern die Wahlberechtigten über die Presse aufgefordert habe, ihre Briefwahlunterlagen bis zum 22.04.2022 im Rathaus abzuholen. Angesichts dessen hätten Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen beantragt hätten, jedoch erst am 23.04.2022 oder am 24.04.2022 nach ... zurückgekehrt seien, ggf. von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen können. Eine Auswirkung auf die Teilnahme an der Wahl sei auch angesichts des mit der Abholung der Briefwahlunterlagen verbundenen Aufwands möglich. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine Person, die ihre Briefwahlunterlagen beim Rathaus abgeholt habe, danach noch Briefwahlunterlagen per Post erhalten habe. Eine solche Person hätte entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 KomWG zweimal abstimmen können, da im Wahllokal nicht bekannt gewesen wäre, dass die Person ihre Briefwahlunterlagen doppelt erhalten habe. Es bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Beigeladene Ziffer 1 eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser Umstand das Wahlergebnis beeinflusst habe, was angesichts des knappen Wahlausgangs durch den Gemeindewahlausschuss aufzuklären gewesen sei. Im Wahlraum „...“ habe zudem in keinem Fall eine Ausweiskontrolle stattgefunden. Schließlich hätten die verwendeten Stimmzettel eine freie Zeile mit einem Feld zum Ankreuzen enthalten. Die geltenden Vorschriften sähen aber eine freie Zeile ohne ein Feld zum Ankreuzen vor. Nachdem Stimmzettel mit einem Inhalt in der freien Zeile für ungültig erklärt worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßen Stimmzetteln eine gültige Stimmabgabe erfolgt wäre. Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses der Beigeladenen Ziffer 1 nahm zum Einspruch mit Schreiben vom 13.05.2022 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass – soweit erinnerlich – keine mit dem Vermerk „super“ versehene Stimme als ungültig bewertet worden sei. Im Wahlbezirk 014 (...) sei keine Stimme für ungültig erklärt worden sei. Der Wählerwille sei bei jedem Stimmzettel klar erkennbar einem Bewerber oder einer dritten Person zuordenbar gewesen. Die durch den Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 25.04.2022 – nicht etwa eigenmächtig durch sie – nachträglich für ungültig erklärten Stimmzettel hätten keine eindeutige Zuordnung von Personen in der freien Zeile zugelassen und sich nicht auf den Kläger bezogen. Die betreffenden Wahlniederschriften seien in Rot berichtigt worden. Der unbegründete Antrag auf Neuauszählung sei nach erfolgter Diskussion im Gemeindewahlausschuss nicht weiter aufrechterhalten worden, so dass man direkt zum Beschluss über das Wahlergebnis habe übergehen können. Der Gemeindewahlausschuss habe weder aus den Wahlniederschriften noch aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts festgestellt. Es stehe einer Gemeinde frei, nur eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung für beide Wahlgänge zu versenden. Briefwahlunterlagen seien nach Antragseingang von der Stadtverwaltung unmittelbar bearbeitet und durch die ..., in der letzten Woche vor der Wahl durch eigenes Personal, versandt worden. Wahlscheine könnten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, u.U. auch noch später, beantragt werden. Im Wahlamt seien am Samstag und Sonntag zwei Wahlscheine aufgrund von plötzlichen Erkrankungen ausgestellt worden. Weitere Anfragen oder Anträge seien nicht eingegangen. Im Fall der Ausstellung eines zweiten oder gar dritten Wahlscheins seien alle vorherigen Wahlscheine des Wählers für ungültig erklärt worden. Über für ungültig erklärte Wahlscheine sei ein Negativverzeichnis geführt und allen Wahlvorständen ausgehändigt worden. Eine Ausweiskontrolle sei keine zwingende Voraussetzung der Stimmabgabe. Das in der freien Zeile der Stimmzettel enthaltene Feld zum Ankreuzen genüge den geltenden Anforderungen. Mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.05.2022 teilte die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses der Beigeladenen Ziffer 1 im Wesentlichen mit, dass ein Mitglied des Gemeindewahlausschusses zu Beginn der Sitzung des Ausschusses einen Antrag auf Neuauszählung aller Stimmen gestellt habe. Auf Nachfrage habe weder der Antragsteller noch der Gemeindewahlausschuss aus der Wahlniederschrift noch aus sonstigen Gründen eine fundierte Begründung hierfür erkennen können. Ein knappes Wahlergebnis sei grundsätzlich nicht ausreichend. Der Antragsteller habe seinen Antrag mit der „Hygiene“ begründet. Die Diskussion sei ins Stocken gekommen und es habe längeres Schweigen ohne weitere Wortmeldungen gegeben. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sich die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses trotz weiteren Aussprachebedarfs aufgrund der Öffentlichkeit nicht getraut hätten, weiter zu fragen oder zu diskutieren. Im geschützten Raum sei den übrigen Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses – dies habe weniger als 10 Minuten in Anspruch genommen – nochmals die notwendige Grundlage der Neuauszählung erläutert worden, die sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben müsse. Auf Rückfragen zu den rechtlichen Gründen und Auswirkungen seien daraufhin nochmals die Erkenntnisse erläutert worden, die man tagsüber beim Regierungspräsidium und einem Fachmann eingeholt habe. Angesichts des durch alle Wahlvorstände bestätigten korrekten Ablaufs der Wahlhandlung und keiner sonstigen zu diesem Zeitpunkt bekannten Unregelmäßigkeit habe keine Grundlage für eine Neuauszählung bestanden. Nachdem die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden sei, habe sie die Gäste und den Gemeindewahlausschuss darüber informiert, was besprochen worden sei. Nach wie vor habe kein Grund für eine Neuauszählung benannt werden können. Daraufhin habe sie vorgeschlagen, über das bereits anfangs vorgetragene Endergebnis der Auszählung einschließlich des Vorschlags der sieben zusätzlichen ungültigen Stimmen abzustimmen. Der Gemeindewahlausschuss habe dem Endergebnis einstimmig zugestimmt. Angesichts dieses konkludenten Verhaltens habe es ihres Erachtens einer Abstimmung über den anfangs gestellten Antrag nicht mehr bedurft. Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.05.2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.05.2022 zugestellt, wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass sich bei den als ungültig gewerteten Stimmzetteln kein Stimmzettel mit dem Zusatz „super“ befunden habe. Auch gebe es nach den Angaben der Beigeladenen Ziffer 1 außer der Benennung des Zeugen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Wahlbezirk 014 ein Wahlberechtigter dadurch ungültig abgestimmt habe, dass er beide Kandidaten angekreuzt habe. Auf dieser Grundlage könne das Wahlergebnis nicht als unrichtig erachtet werden. Eine weitere Tatsachenaufklärung sei nicht geboten, da sich bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens das Wahlergebnis lediglich um eine Stimme verschiebe. Daraus, dass sich bei den ungültigen Stimmzetteln fünf Stimmzettel befunden hätten, bei denen beide Kandidaten angekreuzt worden seien, lasse sich zudem entnehmen, dass die Wahlorgane mit dieser Fallgestaltung generell rechtlich zutreffend verfahren seien und selbst im Fall eines Fehlers keine Folgerung auf die fehlerhafte Handhabung gleichgelagerter Sachverhalte statthaft sei. Die Vorgehensweise, Stimmzettel, bei denen in der freien Zeile eine andere Person als der Kläger oder der Beigeladene Ziffer 2 nur mit Vor- und Zunamen eingetragen gewesen sei, als ungültig anzusehen, sei nicht zu beanstanden, zumal auszuschließen sei, dass sich die nachträgliche Qualifizierung als ungültig auf das Stimmverhältnis der beiden bestplatzierten Bewerber ausgewirkt habe. Die Prüfung der ungültigen Stimmen durch das Regierungspräsidium habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeindewahlausschuss nicht förmlich über den anfangs gestellten Neuauszählungsantrag beschlossen habe, sondern, nachdem sich die Auffassung durchgesetzt habe, dass kein Anlass für eine Neuauszählung vorliege, direkt zum Beschluss über das Wahlergebnis übergegangen sei. Damit habe der Ausschuss eine Neuauszählung konkludent abgelehnt. Dagegen habe es nicht den geltenden Vorschriften entsprochen, dass sich der Gemeindewahlausschuss kurzzeitig zu einer nichtöffentlichen Beratung zurückgezogen habe. Es gebe gleichwohl keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses, so dass keine Neufeststellung des Wahlergebnisses anzuordnen sei. Die Wahl sei aufgrund dieses Sachverhalts auch nicht für ungültig zu erklären, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ohne den genannten Verstoß die Wahl zu Gunsten des Klägers ausgegangen wäre. Die von der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zur Frage der Neuauszählung geäußerte Rechtsauffassung sei vertretbar und nicht zu beanstanden. Die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze zu Willensmängeln seien auf die Entscheidungsfindung kommunaler Gremien nicht anwendbar. Hinweise darauf, dass die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bei der Erklärung weiterer sieben Stimmen für ungültig eigenmächtig gehandelt habe oder dass sich hieraus eine Unrichtigkeit des Wahlergebnisses ergebe, gebe es nicht. Eine gesetzliche Vorschrift, die der Versendung einer Wahlbenachrichtigung für beide Wahlgänge entgegenstehe, sei nicht erkennbar. Die Stadtverwaltung verweise zudem darauf, dass Briefwahlunterlagen nach Antragseingang unmittelbar bearbeitet und versandt worden seien. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Mechanismen zur späten Beantragung eines Wahlscheins sei die Annahme, Personen hätten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen können, theoretisch und spekulativ. Auch die Annahme einer doppelten Abstimmungsmöglichkeit sei unter Berücksichtigung der rechtlichen Sicherungsmechanismen theoretisch und spekulativ. Im Wahlraum „...“ sei – was keinen erheblichen Wahlmangel darstelle – von der Ausweiskontrolle lediglich abgesehen worden, wenn der Wahlvorsteher den Wähler persönlich gekannt habe. Das Vorhandensein eines Ankreuzfeldes neben der freien Zeile des Stimmzettels ändere nichts daran, dass die Anforderungen an die freie Zeile erfüllt seien, zumal kein konkreter Hinweis darauf vorliege, dass durch diesen Umstand das Wahlergebnis beeinflusst sein könnte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.06.2022, eingegangen am 16.06.2022, Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen, allerdings nicht hinsichtlich der vorgeblich mit dem Vermerk „super“ versehenen Stimme und der vorgeblich fehlenden Ausweiskontrollen im Wahlraum „...“. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses dessen Sitzung am 25.04.2022 mit den Worten eröffnet habe, dass man festgestellt habe, dass die Wahl fehlerfrei verlaufen sei. Diese Prüfung sei aber dem Gemeindewahlausschuss selbst übertragen. Nachdem die gültigen Stimmzettel zu versiegeln seien, sei zudem unklar, woher die zusätzlichen für ungültig befundenen sieben Stimmzettel stammten. Es sei fraglich, ob alle nach § 39 KomWO versiegelten Pakete am Wahlabend der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses übergeben worden seien. Die Einordnung dieser Stimmen sei nicht Gegenstand der öffentlichen Sitzung gewesen, weshalb der Gemeindewahlvorstand hierüber weder verhandelt noch entschieden habe. Auf den Neuauszählungsantrag habe die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses entgegnet, dass der hierfür erforderliche und bisher nicht genannte wichtige Grund etwa in einer vorzeitigen Schließung der Wahllokale liegen könne; ein knappes Ergebnis allein reiche nicht aus. Eine von der Meinung der Vorsitzenden abweichende Auffassung habe sich im Gemeindewahlausschuss nicht bilden können. Durch Aufhebung der Feststellung des Wahlergebnisses sei der Gemeindewahlausschuss in die Lage zu versetzen, in der er sich vor der Einberufung des nichtöffentlichen Teils befunden habe. Es stehe dem Gemeindewahlausschuss frei, unter Wahrung der Öffentlichkeit eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen zu beschließen; der damit verbundene Aufwand stehe dem nicht entgegen. Gerade die nichtöffentliche Sitzung lasse es nicht zu, Manipulationen auszuschließen. Bereits angesichts insbesondere des evidenten Öffentlichkeitsverstoßes, der sich hieraus ergebenden Möglichkeit, dass der über die Voraussetzungen einer Neuauszählung getäuschte Gemeindewahlausschuss, deren Mitglieder in ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt worden seien, in Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage anders entschieden hätte, und den Fehlern bei der Wertung der abgegebenen Stimmen müsse die Feststellung des Wahlergebnisses zum Schutz der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens der Öffentlichkeit aufgehoben werden, zumal ansonsten der Öffentlichkeitsgrundsatz folgenlos verletzt werden könnte. Falls der Gemeindewahlausschuss, dem die faktische Möglichkeit, autonom über den Neuauszählungsantrag zu entscheiden, genommen worden sei, dem Antrag stattgegeben hätte und die Neuauszählung ergeben hätte, dass Stimmzettel fehlerhaft gewertet worden seien, sei nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise der Kläger zum Oberbürgermeister gewählt worden wäre. Die Tageszeitung ... habe am 21.04.2022 einen umfangreichen Artikel zur Frage „Was tun, wenn Wahlunterlagen fehlen?“ veröffentlicht. Wahlunterlagen seien einer Manipulationsmöglichkeit nicht entzogen gewesen bzw. nachträglich wieder versiegelt und ihm (bzw. seiner Prozessbevollmächtigen) nicht zugänglich gemacht worden. Im Regierungspräsidium seien versiegelte Umschläge geöffnet und „Wahlzettel“ durchgegangen worden, obwohl die Stimmzettel nach Aussage der Beigeladenen Ziffer 1 bei ihr gewesen seien. Dies müsse auch nach Ablauf der Einspruchsfrist berücksichtigt werden, da der Sachvortrag erst später habe konkretisiert werden können. Am Wahlabend habe es bei der Übermittlung der Auszählungsergebnisse nicht nachvollziehbare Schwankungen und Unregelmäßigkeiten gegeben. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Beklagten unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 23.05.2022 zu verpflichten, die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und die Neufeststellung des Wahlergebnisses anzuordnen, hilfsweise, die Wahl für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen, beantragt er in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 23.05.2022 zu verpflichten, die Wahl für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen, hilfsweise die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und die Neufeststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ein knapper Wahlausgang keine Rechtspflicht zur Neuauszählung der Stimmen begründe. Die Behauptung, wonach ein Wähler durch Ankreuzen beider Kandidaten bewusst ungültig gestimmt habe, stelle noch keinen hinreichenden Grund dar, die Feststellung des Wahlergebnisses als unrichtig zu erachten, zumal es nur um eine Stimme gehe, die keinen Einfluss auf die Person des gewählten Kandidaten habe. Der Schluss auf weitere gleichartige Fehler sei dadurch nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der nachträglich für ungültig befundenen sieben Stimmzettel habe die Beigeladene Ziffer 1 zwar angegeben, dass das Wahlamt in Vorbereitung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses mit Blick auf Stimmen für Kandidaten in der freien Zeile die Wahlniederschriften und die entsprechenden Stimmzettel verglichen habe. Da das Wahlamt die Entscheidung lediglich vorbereitet habe und die Entscheidung erst in der öffentlichen Sitzung getroffen worden sei, sei der Öffentlichkeitsgrundsatz jedoch nicht verletzt. Jedenfalls aber gebe es keinen Grund zur Annahme, dass dies zu einem unrichtigen Wahlergebnis geführt habe. Vielmehr seien die vorgenommenen Korrekturen richtig gewesen und hätten zudem nicht die beiden bestplatzierten Kandidaten betroffen. Der Gemeindewahlausschuss sei in seiner Entscheidung frei gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorsitzende eine bestimmte Meinung vertreten habe. Die Auffassung, eine Neuauszählung erfordere einen hinreichenden Grund, sei plausibel. Nachdem die Phase der Nichtöffentlichkeit zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses bereits abgeschlossen gewesen sei, und die Zählung und die rechnerische Ermittlung des Wahlergebnisses von jeder Person umfassend habe beobachtet und kontrolliert werden können, sei das Wahlergebnis weder für unrichtig zu erachten noch die Wahl für ungültig zu erklären. Auch wenn es dem Gemeindewahlausschuss offen gestanden habe, einen triftigen Grund für eine Neuauszählung zu bejahen, habe hierzu keine Pflicht bestanden. Für Manipulation und Täuschung gebe es keine Anhaltspunkte. §§ 116 ff. BGB seien auf eventuelle Willensmängel bei der Entscheidungsfindung kommunaler Gremien nicht anwendbar. Der Gemeindewahlausschuss habe konkludent beschlossen, dass keine nochmalige Auszählung erfolge. Die Annahmen, Personen hätten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen können oder hätten die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe gehabt, beträfen lediglich eine theoretische Möglichkeit, die nicht zur Ungültigerklärung der Wahl führen könne. Das Ankreuzfeld neben der freien Zeile des Stimmzettels könne ebenfalls nicht dazu führen, dass die Wahl für ungültig erklärt werde. Man habe (lediglich) die nach § 47 Abs. 1 KomWO vorzulegenden Unterlagen durchgesehen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladene Ziffer 1 trägt im Wesentlichen vor, dass beantragte Wahlscheine bis einschließlich zum 14.04.2022 mit der ... noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag versandt worden seien. Ab dem 15.04.2022 sei die Zustellung ausschließlich durch städtisches Personal erfolgt. Die letzten Briefwahlunterlagen seien am 24.04.2022 ausgestellt und abgeholt worden. Ihr hätten keine Hinweise darauf vorgelegen, dass die Zustellung durch die ... nicht rechtzeitig erfolgt sei, zumal angesichts der erfahrungsgemäßen Postlaufzeiten die ... ohnehin nur bis zum 14.04.2022 mit der Zustellung beauftragt gewesen sei. Rückmeldungen der städtischen Austräger, wonach eine Zustellung nicht rechtzeitig erfolgt sei, hätten nicht vorgelegen. Dem Gericht lagen die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen einschließlich der dem Regierungspräsidium Tübingen durch die Beigeladene Ziffer 1 zur Wahlprüfung vorgelegten Unterlagen vor. Auf diese Akten und die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.