Beschluss
3 K 3372/23
VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0129.3K3372.23.00
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Leitsätze
Für den Vergütungsanspruch des gemäß § 12 Abs 2 S 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. (Rn.3)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Biberach verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Vergütungsanspruch des gemäß § 12 Abs 2 S 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. (Rn.3) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Biberach verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Rechtstreit war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Biberach zu verweisen, da für die Streitigkeit nicht der Verwaltungsrechtsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern der – durch das Amtsgericht Biberach (Urteil vom 05.09.2023 - 2 C 115/23 -) zuvor bereits bejahte – Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben ist. Für den Vergütungsanspruch des durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs – einen solchen macht der Kläger geltend – ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1982 - 13 U 79/82 -, VBlBW 1983, 218; Urteil vom 11.05.1989 - 9 U 357/87 -, juris, Rn. 11; AG Tübingen, Urteil vom 14.12.2022 - 9 C 201/21-, juris, Rn. 25; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1992, S. 391; Holthausen, NZBau 2004, 479, 484). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber ist ein privatrechtlicher Vertrag. Zwar sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1 VermG BW Träger eines öffentlichen Amts, damit Beliehene (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris, Rn. 26) und als solche verschiedenen rechtlichen Restriktionen unterworfen. Sie werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW jedoch „im Auftrag“ der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Dies lässt ebenso wie die in § 12 Abs. 9 Satz 1 VermG BW vorgesehene „Vergütung“ auf ein Privatrechtsverhältnis schließen. Damit übereinstimmend sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1 VermG BW freiberuflich tätig und werben demnach als Freiberufler um Aufträge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 5 S 2580/00 -, VBlBW 2002, 252). Aus dem Umstand, dass die Höhe der Vergütung durch § 12 Abs. 9 Sätze 1 und 2 VermG BW gesetzlich reguliert ist, ist allein nicht auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zu schließen (vgl. AG Tübingen, Urteil vom 14.12.2022 - 9 C 201/21-, juris, Rn. 25). Ob der Vergütungsanspruch bei einem Tätigwerden von Amts wegen (§ 12 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 VermG BW) anders zu beurteilen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 5 S 2580/00 -, VBlBW 2002, 252), kann dahinstehen. Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG von der beliehenen Integrierten Leitstelle zu erhebende Entgelt als öffentlich-rechtlich qualifiziert hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 131/08 -, juris, Rn. 22), lässt sich für den Vergütungsanspruch des gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nichts herleiten. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch auf die Formulierung des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG („erhebt“) sowie die gegenüber den entgeltpflichtigen Leistungserbringern bestehenden öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnisse der Leitstelle gestützt. Diese Erwägungen sind jedoch auf den Vergütungsanspruch des gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht übertragbar, insbesondere sind diesem keine Weisungsbefugnisse gegenüber seinen Auftraggebern eingeräumt. Soweit der Kläger auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bejahende Rechtsprechung zum Vermessungsrecht anderer Bundesländer hinweist (etwa VG Trier, Urteil vom 05.07.2019 - 7 K 6404/18.TR -, juris, Rn. 13 f., wobei § 23 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – anders als § 12 Abs. 9 Satz 1 VermG BW – ausdrücklich von einer öffentlich-rechtlichen Vergütung spricht), lässt dies keine Rückschlüsse auf das baden-württembergische Landesrecht zu. Auch der Hinweis des Klägers auf Schwierigkeiten bei der Feststellung der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führt nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.