Urteil
4 K 877/17
VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2017:1212.4K877.17.00
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Leitsätze
1. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet analog auf Personen Anwendung, welche über ein aus Art. 7 ARB 1/80 (juris: AssoziierungsAbk EWG/TUR) resultierendes Aufenthaltsrecht verfügen.(Rn.52)
2. Die in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorgesehene Möglichkeit vom Absehen einer Ausreisefristsetzung steht mit der europarechtlichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) im Einklang, da eine Einzelfallprüfung, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentlichen Ordnung vorliegt, regelmäßig bereits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung vorgenommen wird.
(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet analog auf Personen Anwendung, welche über ein aus Art. 7 ARB 1/80 (juris: AssoziierungsAbk EWG/TUR) resultierendes Aufenthaltsrecht verfügen.(Rn.52) 2. Die in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorgesehene Möglichkeit vom Absehen einer Ausreisefristsetzung steht mit der europarechtlichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) im Einklang, da eine Einzelfallprüfung, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentlichen Ordnung vorliegt, regelmäßig bereits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung vorgenommen wird. (Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Maßgeblich ist dabei die Sach– und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung (jüngst: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 18 – juris). Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung findet sich in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des Ausweisungsrechts umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Dem Ausweisungsinteresse gegenüberzustellen ist das Bleibeinteresse des Klägers. Dieses hat der Gesetzgeber in § 55 AufenthG ebenfalls vertypt und zugleich gewichtet. Für bestimmte Personengruppen besteht nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 AufenthG zudem ein besonderer Ausweisungsschutz. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt hier Folgendes: Das Verhalten des Klägers erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse in analoger Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegenübersteht. Der Aufenthalt des Klägers begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 53 Abs. 1 AufenthG. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie der Boultif/Üner-Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt das Ausweisungsinteresse. Auch die hier einschlägigen Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG, wonach der Betroffene nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliche Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, stehen der Ausweisung nicht entgegen. Im Fall des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits– oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist vorliegend angesichts der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht ... vom ... zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten der Fall. Da § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits dem Wortlaut nach auf die Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten abstellt, reicht es aus, dass erst die Bildung einer Einheitsjugendstrafe zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren geführt hat. Berücksichtigungsfähig sind hier alle einbezogenen, abgeurteilten Taten, da es sich jeweils um vorsätzliche Taten handelt (näher hierzu: BeckOK AuslR/Tanneberger, Stand: 1.8.2017, § 54 AufenthG Rn. 11). Bei der Gewichtung dieses Ausweisungsinteresses auf Tatbestandsebene (vgl. dazu Bauer/Beichel-Benedetti, NVwZ 2016, 416, 418) bzw. im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Abwägungsdirektive abzuweichen, nach der eine Verurteilung, die die Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, typischerweise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Ob daneben der vorliegend ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit; Straftat mit Gewalt begangen) zum Tragen kommt, oder ob diese Vorschrift auf den von Art. 13 ARB 1/80 (Standstill) begünstigten Personenkreis ohnehin keine Anwendung findet, bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung (offen gelassen bei VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 Rn. 22 – juris; vgl. zum – verneinten – Verstoß des neuen Ausweisungsrechts im Gesamten und des damit einhergehenden Systemwechsels gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 60 ff. –; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 13.1.2016 – 11 S 889/15 Rn. 150 –; jeweils juris). Denn zum einen ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe die speziellere Norm, zum anderen führt die Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 54 AufenthG durch dieselbe Verurteilung aufgrund einer Tat im materiellen Sinne nicht zu einer typisierten Verstärkung des (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses (VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 Rn. 22 – juris). Der Kläger verfügt in analoger Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG über ein besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse. Der Kläger war hier zwar nur bis zum ... im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, weswegen eine direkte Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheidet. Allerdings kann er, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zumindest über seinen Vater eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten, sodass die Privilegierung nach Art. 14 ARB 1/80 greift.Der Kläger ist ausweislich der vom Regierungspräsidium ... eingeholten Rentenversicherungsauskünfte des Vaters (Bl. 70 der Ausweisungsakte) als Sohn eines in der Vergangenheit dem deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers in Deutschland geboren, was zu einer Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geführt hat. Aus der Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 1 AufenthG ergibt sich, dass Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet erfasst werden sollen (BT–Drs. 18/4097, S. 53). Das aus Art. 7 ARB 1/80 folgende Aufenthaltsrecht hat den Charakter eines Daueraufenthaltsrechts. Es besteht kraft Gesetzes, sodass eine erteilte Aufenthaltserlaubnis lediglich deklaratorische Wirkung hat (ausführlich hierzu: Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 4.6.) Insofern kann hier ebenso wie bei der von § 55 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Dass das aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründete Aufenthaltsrecht ähnlich stark wiegt, zeigt sich zudem daran, dass erhöhte Anforderungen an die Qualität des Ausweisungsinteresse zu stellen sind (ausführlich: Bay. VGH, Beschluss vom 13.6.2017 – 10 ZB 16.913 Rn. 11 – juris). Insofern ist eine vergleichbare Situation gegeben. Es liegt auch eine planwidrige Regelungslücke vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auf Tatbestandsebene einer Personengruppen, bei der die Aufenthaltserlaubnis konstitutiv wirkt, ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zuordnen und bei Personen, bei denen die Aufenthaltsgenehmigung lediglich deklaratorisch wirkt, ein solches nicht annehmen wollte. Insofern ist in einer derartigen Fallkonstellation eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geboten. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG. Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei– und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT–Drucks. 18/4097 S. 49; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 23 – juris; Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, 12. Aufl. 2018, § 53 Rn. 26). Bei der Prüfung der Widerholungsgefahr haben die Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zu treffen (hierzu bspw.: BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 Rn. 18 – juris; VG München, Urteil vom 14.4.2016 – M 24 K 15.4577 Rn. 44 – juris). Bei dieser Prognoseentscheidung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 Rn. 16 – juris; ; Bay. VGH, Beschluss vom 9.5.2017 – 10 ZB 16.57 Rn. 15 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 26.9.2017 – 6 K 1376/15 Rn. 54 – juris). In Anwendung dieser Maßstäbe geht vom Kläger eine hohe Wiederholungsgefahr aus. Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um gravierende Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, mithin hochrangige, durch die Verfassung geschützte, Rechtsgüter. Der Kläger hat ausweislich der im Strafurteil des Landgerichts ... getroffenen Feststellungen sogar keinen Halt davor gemacht, einen lediglich zur Schlichtung eingreifenden Unbeteiligten tödlich verletzen zu wollen, um hierdurch einen erneuten Messerangriff auf sein eigentliches Ziel, ..., zu ermöglichen und Rache für die vorausgehende Verletzung zu üben. Sowohl bei dem abgewehrten Angriff auf ... als auch bei dem nahtlos folgenden Angriff auf den unbeteiligten ... handelte der Kläger mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. Urteil des ... – 3. Große Strafkammer – vom ..., Bl. 651–654 der Strafakten (Band I)). Bis heute steht der Kläger nicht uneingeschränkt zu der begangenen Tat. Wenngleich er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er sich anders verhalten würde, wenn er die Chance hierzu bekäme, hat er gleichwohl zu bedenken gegeben, dass ein vorausgehender Alkohol– und Drogenkonsum nicht berücksichtigt worden sei. Tatsächlich hat die Beweisaufnahme nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, dass selbst wenn zum Tatzeitpunkt die maximal errechnete Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille sowie ein Betäubungsmittelkonsum zugrunde gelegt werden, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers während der Tat nicht erheblich gemindert war (vgl. Urteil des ... – 3. Große Strafkammer – vom ..., Bl. 657 der Strafakten (Band I)). An der Gewaltbereitschaft und der Einstellung des Klägers, Konflikte durch Gewaltanwendung zu lösen, hat weder die Inhaftierung noch das eingeleitete Ausweisungsverfahren etwas geändert. Bemerkenswert ist, dass der Kläger mit Schreiben vom ... (Bl. 27 der Ausweisungsakte) zur beabsichtigten Ausweisung Stellung genommen und noch am gleichen Tage gemeinsam mit einem Mithäftling auf einen anderen rücklings am Boden liegenden Mithäftling mit dem beschuhten Fuß eingetreten und den Fäusten eingeschlagen hat (vgl. Urteil des LG ... – Jugendkammer I – vom ..., Bl. 631 f. der Strafakte). Auch hier hat die informatorische Befragung in der mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger angegeben hat, er könne Konflikten im „Knast“ nicht aus dem Weg gehen, bestätigt, dass er keine uneingeschränkte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeigt. Auch danach ist der Kläger weiterhin mehrfach aufgefallen. Zuletzt soll er ausweislich einer Meldung vom ... wieder eine Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen begangen haben (GAS 58). Der Kläger versuchte dabei in der mündlichen Verhandlung die weiteren Vorfälle in der JVA ... damit zu erklären, dass die „Zivilcourage sein Eingreifen erfordert“ habe. Insgesamt zeigt sich, dass noch nicht einmal die Haft und die drohende Ausweisung die vom Kläger ausgehende Gefahr in nennenswertem Ausmaß reduzieren konnten. Die einschlägigen Vorbestrafungen, das Verhalten des Klägers während der Inhaftierung und seine Versuche in der mündlichen Verhandlung die von ihm begangenen Taten beziehungsweise die Vorfälle, in welche er verwickelt war, zu relativieren, zeigen in der Gesamtschau, dass der Kläger in vergleichbaren Konfliktsituationen erneut Gewalt gegen Menschen anwenden wird sowie eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten und insbesondere mit deren Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Insgesamt stellt daher der Aufenthalt des Klägers in Anbetracht von Art und Schwere der begangenen Delikte, dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und seiner fehlenden Einsicht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 Rn. 30 – juris; Urteil vom 13.1.2016 – 11 S 889/15 Rn. 142 – juris). Die für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange sowie die gegenläufigen Interessen des Ausländers sind vielmehr – unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben – einzelfallbezogen zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Für sog. „faktische Inländer“ besteht dabei kein generelles Ausweisungsverbot. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, d.h. der Abwägung, muss aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung getragen werden (BVerfG (K), Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, NVwZ 2017, 230 Rn. 19). Insbesondere sollen in die Abwägung folgende vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten, nicht abschließenden, Kriterien einbezogen werden: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. die Gesetzesbegründung, BT–Drucks. 18/4097, S. 49 f.; EGMR, Urteile vom 12.1.2010 – 47486/06, InfAuslR 2010, 369 – Abdul Waheed Khan, vom 21.3.2007 – 1683/03, InfAuslR 2007, 221 – Maslov I; vom 23.6.2008 – 1683/03, InfAuslR 2008, 333 – Maslov II; vom 18.10.2006 – 46410/99, NVwZ 2007, 1279 – Üner und vom 2.8.2001 – 54273/00, InfAuslR 2001, 476 – Boultif; Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, 12. Aufl. 2018, Vor §§ 53–56 AufenthG Rn. 103 ff.). Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass ausgehend von den hier gegebenen und in den §§ 54, 55 AufenthG vom Gesetzgeber vertypten Bleibe– und Ausweisungsinteressen ein Gleichklang als jeweils "besonders schwerwiegend" vorliegt. Bei der alle Umstände des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einstellenden Betrachtung überwiegt indes das Ausweisungsinteresse. Im Einzelnen gilt Folgendes: Für das Bleibeinteresse des Klägers fällt unter dem Gesichtspunkt des konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) ins Gewicht, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist. Als Einwandererkind der zweiten Generation hat er hier seine wesentliche Prägung und Entwicklung erfahren. Auch hat der Kläger die Schule mit Erwerb des Hauptschulabschlusses erfolgreich abgeschlossen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung in der elterlichen Wohnung gelebt hat. Demgegenüber ist zu Lasten des Klägers und für das Ausweisungsinteresse neben der abstrakten Schwere der begangenen Taten gegen das Leben als höchstes Schutzgut sowie den Körper als hohes Schutzgut zu berücksichtigen, dass vom Kläger weiterhin eine hohe Gefahr für Leib und Leben anderer Personen und damit für hochrangige Rechtsgüter ausgeht. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser durch den Aufenthalt des Klägers gefährdeten Rechtsgüter überwiegt sein Bleibeinteresse. Weder der familiäre Verbund in seinem Elternhaus noch die durch den Erwerb des Hauptschulabschlusses eröffnete Möglichkeit durch eine Ausbildung eine gute berufliche Perspektive zu erlangen, konnten den Kläger von der Begehung der Straftaten abhalten. Auch seine mehrfachen Regelverstöße im Strafvollzug sowie die erneute Straffälligkeit, die er in der mündlichen Verhandlung zu relativieren versuchte, belegen die fehlende Bereitschaft des Klägers, sein Leben zu ändern und gesellschaftliche Regeln zu respektieren. Die mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene räumliche Trennung von den Eltern und Geschwistern ist zum einen zeitlich begrenzt, da es dem Kläger nach Ablauf der für die Sperrwirkung der Ausweisung verfügten Frist jedenfalls dem Grunde nach möglich ist, in Deutschland eine neuen Aufenthaltstitel zu erhalten. Während der Trennungsphase kann zum anderen die Kommunikation und der Kontakt auch durch Videotelefonate, Besuche u.ä., aufrechterhalten werden. Schließlich ist es dem jungen und arbeitsfähigen Kläger auch ohne weiteres möglich und zumutbar, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er über fließende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügt, die auch auf dem türkischen Arbeitsmarkt nachgefragt sind. Hinzu kommt, dass der Kläger auch mit den soziokulturellen Gegebenheiten in der Türkei bestens vertraut ist, da er in einem türkischen Familienverband aufgewachsen ist. Zudem wurde mit der Mutter türkisch gesprochen, sodass davon auszugehen ist, dass er in kurzer Zeit in der Lage ist, die Sprache fließend in Wort und Schrift zu beherrschen. Die Ausweisung ist im Ergebnis verhältnismäßig. Die verfügte Ausweisung des Klägers genügt auch den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Var. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger gehört, wie oben bereits dargestellt, als in Deutschland geborener Sohn eines hier abhängig beschäftigt gewesenen türkischen Staatsangehörigen der einschlägigen Personengruppe an. Die Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG sind unionsrechtskonform auszulegen, soweit der für die jeweilige Personengruppe einschlägige unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den nationalen Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 46 –, juris). Der unionsrechtliche Bezugsrahmen für Art. 14 ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABlEU vom 23.1.2004, L.16, S. 44 (49 f.)). Danach ist eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung – im Sinne des Unionsrechts – mit Art. 14 ARB 1/80 zu vereinbaren, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2001 – C–371/08, NVwZ 2012, 422 Rn. 86 – Ziebell). Damit gibt das nationale Recht mit der Neufassung des § 53 Abs. 3 AufenthG die Voraussetzungen wieder, die nach den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein müssen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.6.2017 – 10 ZB 16.913 Rn. 11 – juris). Auch gemessen hieran erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Angesichts der – wie bereits dargelegt – hohen Gefahr für Leib und Leben anderer, die vom weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgeht, liegt eine tatsächliche und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die wegen des Stellenwerts der bedrohten Rechtsgüter auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausweisung ist auch am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80 gemessen verhältnismäßig und damit unerlässlich (siehe zum Begriff der Unerlässlichkeit als Umschreibung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 42; VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 11 S 393/16 Rn. 41 – juris). Insoweit gilt angesichts der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahren nichts anderes als oben zu § 53 Abs. 2 AufenthG bereits ausgeführt. Das von der Ausweisung ausgelöste Einreise– und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 AufenthG mit der angegriffenen Verfügung (Ziffer 3) befristet worden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise– und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist muss die Behörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck in den Blick nehmen. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen kann. In einem zweiten Schritt muss die so bestimmte Höchstfrist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions– und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 Rn. 42 – juris). Mit Hilfe dieses normativen Korrektives lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise– und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen abmildern. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers einzustellen, sondern es bedarf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist, ist die Behörde auch während des gerichtlichen Verfahrens – wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 Rn. 20 – juris m.w.N.) – zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen verpflichtet (insgesamt hierzu: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 27/16 Rn. 23 – juris). Der Beklagte hat von seinem Ermessen vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), indem im ersten Schritt in Anbetracht der Umstände der Anlasstaten, der gefährdeten Rechtsgüter und der erheblichen Wiederholungsgefahr ein Zeitraum von sechs Jahren angesetzt wurde, den man im zweiten Schritt aufgrund der durch Art. 8 EMRK geschützten Bindungen an das Bundesgebiet unter Berücksichtigung der persönlichen Belange auf fünf Jahre reduziert hat. Die Befristungsentscheidung trägt den gegenläufigen Interessen und den konventionsrechtlichen Vorgaben angemessen Rechnung und ist verhältnismäßig. Auch im Hinblick auf die für eine Fristverkürzung auf fünf Jahre verfügte Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Befristung des durch die Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelösten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre (Ziffer 4) ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar steht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise– und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) jedenfalls soweit es – wie vorliegend – an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und ist als solches unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 – 1 VR 3/17 u.a., Leitsatz 1 und Rn. 71 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 – 1 VR 7/17 Rn. 43 – juris). Notwendig aber auch ausreichend ist eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer, die regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 – 1 VR 3/17 u. a. Rn. 72 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 – 1 VR 7/17 Rn.43 – juris; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2017 – 1 VR 1/17 u.a. Rn. 32 – juris). Im vorliegenden Fall ist eine behördliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots und dessen Dauer in diesem Sinne – wie ausgeführt – jedoch gegeben, sodass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht festzustellen ist. Auch die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise bedurfte es gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht, da sich der Kläger in Haft befindet und somit § 58 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG einschlägig ist. Der Umstand, dass dem Kläger daher nach nationalem Recht keine Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise eingeräumt werden muss, verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ABlEU vom 24.12.2008, L. 348, S. 98 (102 f.); im Folgenden: RL 2008/115/EG). Nach Ansicht des EuGH, dem nach der Kompetenzverteilung des Art. 267 AEUV die Auslegungshoheit über das Unionsrecht zusteht mit der Folge, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte, innerhalb der durch das nationale Verfassungsrecht und der nationale Methodenlehre abgesteckten Grenzen, an die durch den EuGH gefundenen Auslegungsergebnisse gebunden sind, erfordert die in Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG vorgesehene Möglichkeit eine Einzelfallprüfung. Es darf somit nicht per se auf normativem Weg oder durch die Praxis auf die Setzung einer Frist verzichtet werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – C–554/13 Rn. 50, 57, 70 – juris). Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 Rn. 70 – juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6. 2015 – C–554/13 Rn. 50, 57 – juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 – 1 A 2/17 Rn. 45 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 – 1 VR 7/17 Rn. 43 – juris). Das nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Fristsetzung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Vorgabe, da bereits an anderer Stelle, nämlich innerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung der Ausweisung im Einzelfall geprüft wurde, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt (VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 29.3.2017 – 11 S 2029/16 Rn. 90, 93 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6. 2015 – C–554/13 Rn. 73 – juris, wonach keine erneute Prüfung der Kriterien erforderlich ist, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen). Die dem Kläger für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann, eingeräumte Ausreisefrist von einem Monat nach Haftentlassung ist angesichts des in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgegebenen Rahmens von sieben bis dreißig Tagen ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Monatsfrist an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung knüpft. Das Abschiebezielland ist mit der Türkei hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in das der Kläger einreisen darf oder das zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Die Klage ist nach alldem mit Haupt– und Hilfsantrag unbegründet und daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger wurde am ... 1993 als mittleres von drei Kindern seiner Eltern in ... geboren. Die Familie lebte zunächst in ... Dort besuchte der Kläger auch den Kindergarten. Im Jahr ... erfolgte der Umzug der Familie in ein mit Verwandten gemeinsam bewohntes Haus in ..., welches von der Familie des Klägers und ihm bis zu seiner Inhaftierung bewohnt wurde. Die Eltern des Klägers betrieben in diesem Haus zunächst für mehrere Jahre einen Imbiss. Wegen unzureichender Erträge gaben die Eltern des Klägers den Imbiss auf und übten sodann eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung aus. Der Kläger wurde 1999 in ... eingeschult. Bereits ab der vierten Klasse kam es wegen der Reizbarkeit und der Gewalttätigkeit des Klägers zu schulischen Problemen. Erstmals wurde der Kläger im ... ... für eine Woche vom Unterricht der Hauptschule in ..., die er im Anschluss an die Grundschule besuchte, ausgeschlossen. Hintergrund des Ausschlusses war eine Auseinandersetzung mit einem Mitschüler, der hierbei eine Fraktur des Arms erlitt, und der Umstand, dass der Kläger einem anderen Mitschüler die Haare abgeschnitten hatte. Wenige Monate später, im ... ..., wurde der Kläger von der Schule ausgeschlossen, da er einen Mitschüler geschlagen und bedroht sowie sich respektlos und aggressiv gegenüber Lehrern verhalten hatte. Anschließend besuchte der Kläger die Hauptschule in ..., die er jedoch noch innerhalb der Erprobungsphase nach zwei Monaten wieder verlassen musste. Nach einigen Monaten ohne Beschulung wurde der Kläger in der Hauptschule in ... aufgenommen, die er mit Erwerb des Hauptschulabschlusse ... verließ. Ab dem Jahr ... stand der Kläger wegen seiner Aggressionen gegenüber Mitschülern in Kontakt zum allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes, der dringenden Unterstützungsbedarf für den Angeklagten und seine Eltern sah. Im ... ... wurde auf Drängen der Schule des Klägers, die anderenfalls eine weitere Beschulung abgelehnt hätte, ein Erziehungsbeistand eingesetzt. Dies wurde zum ... mangels weiteren Bedarfs aufgehoben. Auf Wunsch der Hauptschule in ... wurde der Kläger im Rahmen des Schulwechsels einem Kinder– und Jugendpsychologen vorgestellt. Die weitere Behandlung wurde nach drei Sitzungen mangels entsprechenden Bedarfs abgebrochen. Im Anschluss an den Hauptschulabschluss begann der Kläger eine Ausbildung zum Karosseriebauer im Betrieb seines Onkels in ..., welche er jedoch wegen schulischer Probleme abbrach. Sodann begann der Kläger, ebenfalls im Betrieb des Onkels, eine Ausbildung zum Lackierer. Aufgrund von Streitereien kündigte der Onkel das Ausbildungsverhältnis im ... fristlos. Nach einer versuchten Fortführung der Ausbildung kündigte der Onkel des Klägers das Ausbildungsverhältnis zum ... endgültig. Bis zu seiner Inhaftierung ging der Kläger keiner Beschäftigung mehr nach. Ein durch das Arbeitsamt vermitteltes Bewerbungstraining ab dem ... brach der Kläger eigenmächtig ab, weswegen er kein Arbeitslosengeld mehr erhielt und auf Kosten seiner Eltern lebte. Der Kläger ist mit ... Jahren erstmalig in Kontakt mit Betäubungsmitteln gekommen. Zunächst beschränkte sich der Konsum auf Marihuana. Mit ... Jahren probierte er dann Kokain und Amphetamine. Schritte gegen eine etwaige Betäubungsmittelsucht hat der Kläger nicht unternommen. Der Kläger ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom ... wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Mit Urteil des AG ... vom ... wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung nach § 27 JGG schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde für ein Jahr ausgesetzt. Daneben erhielt er eine richterliche Weisung und musste Arbeitsleistungen erbringen. Tatzeitpunkte: ... und ... 2. Unter Einbeziehung des Urteils des AG ... vom 4.9.2008 wurde der Kläger mit Urteil des AG ... vom 1.2.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt, deren Vollstreckung auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tatzeitpunkt: ... 3. Unter Einbeziehung der Urteile des AG ... vom ... und vom ... wurde der Kläger mit Urteil des AG ... am ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt, deren Vollstreckung auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tatzeitpunkt: ... 4. Unter Einbeziehung der Urteile des AG ... vom ..., ... und ... wurde der Kläger mit Urteil des ... ... vom 27.3.2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tatzeitpunkt: 11.9.2011 5. Unter Einbeziehung der Urteile des AG ... vom ..., ..., ... und ... wurde der Kläger mit Urteil des ... – 3. Große Strafkammer – vom 2.10.2013 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Tatzeitpunkt: 8.2.2013 Den Feststellungen des Urteils ist u. a. folgendes zu entnehmen: Der Angeklagte fuhr gemeinsam mit ..., dessen Freundin sowie ... nach ..., um dort an Fastnachtsfeierlichkeiten teilzunehmen. Zwischen 4:00 Uhr und 4:30 Uhr unterhielt sich der Kläger vor dem TSV Zelt mit seinem Bekannten ... Wenig später kam der bereits sichtlich alkoholisierte ... hinzu, der kurz zuvor an der Bar im TSV Zelt von einer als Hexe verkleideten Person ins Gesicht geschlagen wurde und hierdurch ein Hämatom am Auge davontrug. ... beschuldigte ... ihn geschlagen zu haben. Wenngleich der Angeklagte entgegnete, dass dies nicht sein könne, versuchte ..., ... anzugreifen. Durch das Eingreifen verschiedener Personen entwickelte sich eine Rangelei, die sich – ohne wesentliche Folgen – wieder auflöste. ... äußerte sodann gegenüber dem Angeklagten und den ebenfalls hinzugekommenen ... und ... die Vermutung, dass ihm eine Person aus ... das blaue Augen geschlagen habe. ... und der Angeklagte meinten darauf hin, dass man sich für das blaue Auge rächen müsste. Tatsächlich nahmen Mitglieder eines Narrenvereins aus ...–..., von denen die meisten ein als Hexenverkleidung gestaltetes Narrenkostüm trugen, an den Feierlichkeiten teil. Ob das blaue Auge tatsächlich durch den Schlag eines Mitglieds des Narrenvereins verursacht wurde, ließ sich allerdings nicht feststellen. Zwischen 4:30 Uhr und 5:00 Uhr machte ... auf den der Narrengruppe aus ... zugehörigen und als Hexe verkleideten ... aufmerksam und benannte diesen als Verursacher seines blauen Auges. Der Angeklagte ging daraufhin auf den mit ... und ... zusammenstehenden ... zu, fuhr mit einem Finger von links nach rechts über dessen Kehle und drohte mit den Worten: „Ich schlitze deine Mutter auf und bringe deine ganze Familie um.“ Infolgedessen schlug ... dem Angeklagten sogleich wuchtig mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Angeklagte eine Absplitterung an einem Schneidezahn sowie eine blutende Wunde auf den Lippeninnenseite erlitt. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, forderte ... ... dazu auf das Zelt zu verlassen, was dieser auch tat. Der Angeklagte war aufgrund des Schlages sehr wütend geworden und beschloss, sich bei ... zu rächen. Hierzu begab sich der Angeklagte in das nur wenige Minuten entfernt liegende, von ihm und seiner Familie bewohnte Haus in der ..., um dort ein einseitig spitz zu laufendes, 38 cm langes scharfes Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 23 cm und einer Klingenbreite von max. 4,5 cm an sich zu nehmen. Um kurz nach 5:00 Uhr traf der mittlerweile bewaffnete Angeklagte auf dem Rückweg zum Festzelt auf ... Diesem teilte der Angeklagte mit, dass er zu Hause war und ein Messer geholt habe. Wenige Meter weiter westlich hatten sich die noch anwesenden Mitglieder des Narrenvereins aus ... getroffen, um gemeinsam mit Sammeltaxis nach Hause zu fahren. Hierunter befand sich auch ... Der nach wie vor völlig aufgebrachte Angeklagte ließ sich zunächst durch den beschwichtigend auf ihn einwirkenden und auf die zahlenmäßige Übermacht der ... hinweisenden ... davon abhalten, sofort ... körperlich anzugreifen. Der Angeklagte sprach jedoch in Richtung der Gruppe Drohungen aus. Da der Angeklagte ... für einen körperlichen Angriff auf ... nicht gewinnen konnte, begab sich der Angeklagte in das nahegelegene Festzelt, um dort nach Unterstützung zu suchen. Trotz eines entsprechenden Aufrufs folgte nur der bereits stark alkoholisierte ... dem Angeklagten. ... und der Angeklagte verließen daraufhin das Festzelt in Richtung Pulverturm. Auf dem Weg traf der Angeklagte auf den ihm bekannten ... ..., dem er seinen abgesplitterten Zahn und seine noch blutende Lippe zeigte und ihm gegenüber äußerte, dass er sich den hierfür Verantwortlichen schnappen werde. Während dessen entfernte sich ..., dessen Bruder ..., ... und ... ... aus der vor dem Pulverturm stehenden Gruppe der ...er, um dem Bruder von ..., der die Gruppe mit dem Auto abholen wollte, ortsauswärts entgegenzugehen. Als der Angeklagte sah, dass sich ... gemeinsam mit drei weiteren, dem Angeklagten unbekannten Personen von der Gruppe am Pulverturm entfernte, entschloss er sich diese Gelegenheit zu nutzen, um sich an ... zu rächen. Um seinen geplanten körperlichen Angriff auf ... so lange wie möglich zu verschleiern und um ein Eingreifen weiterer Personen aus der Gruppe der ... zu verhindern, folgte der Angeklagte der sich entfernenden vierköpfigen Gruppe nicht auf direktem Weg. Dass der Angeklagte der Gruppe folgte, war für diese somit nicht wahrnehmbar. Erst auf der Straße „am hohen Turm“ rannte der Angeklagte dicht gefolgt von ... hinter den ortsauswärts gehenden ..., ..., ... und ... her. Das zu Hause geholte Messer hielt der Angeklagte in seiner erhobenen rechten Hand, um ... damit angreifen zu können. Zufällig wandte sich der neben ... gehende ... zu den wenige Meter hinter ihm nebeneinandergehenden Brüdern ... und ... um, um sie anzusprechen. In diesem Moment sah ... den nur noch wenige Meter von ... entfernten Angeklagten mit dem Messer in der erhobenen rechten Hand heran stürmen. Um ... und ... auf den Angreifer aufmerksam zu machen, rief ... „Achtung“ oder einen ähnlichen Warnruf. Im letzten Moment konnte der Angriff durch eine reflexhafte Armbewegung des ... abgewehrt werden. Der gesondert verfolgte ..., der gemeinsam mit dem Angeklagten auf die Gruppe zu gerannt war, griff währenddessen ... und ... an, die sich etwas weiter vorne befanden. Der Angeklagte versuchte weiterhin, sein ursprüngliches Vorhaben zu Ende zu bringen und auf ... in Verfolgung seines Tatplans mit seinem immer noch mitgeführten Messer einzustechen. Zwischenzeitlich war allerdings bereits ... zwischen den Angeklagten und ... getreten, um eine weitere Auseinandersetzung zu unterbinden. Der Angeklagte, der die gesamte Gruppe um ... als potentielle Gegner betrachtete, erkannte, dass er nunmehr zuerst den zwischen ihn und ... getretenen ... außer Gefecht setzen muss. Deshalb versetzte der Angeklagte mit dem in seiner erhobenen rechten Hand gehaltenen Messer ... von oben herab einen wuchtigen, potentiell lebensgefährlichen Stich in den oberen Nackenbereich direkt unterhalb des Kopfes. Dem Angeklagten war bewusst, dass ... durch den Stich zu Tode kommen kann. Dies nahm er jedoch in Kauf, um den Angriff auf ... fortzusetzen. ... verspürte einen wuchtigen Schlag in den Nacken und ging regungslos sofort stark blutend, was auch der Angeklagte erkannte, zu Boden. Dass der Angeklagte ihn wuchtig mit dem mitgeführten Messer gestochen und dabei im Nacken einen von kopfwärts rechts nach fußwärts links verlaufenden Stichkanal mit einer Gesamttiefe von 14 cm verursacht hatte, merkte ... zunächst nicht. Der Angeklagte kam aufgrund der überschießenden Dynamik und der Wucht seine Stiches ebenfalls zu Fall und bäuchlings auf ... zum Liegen. ..., der die Situation umgehend erkannt hatte, griff sofort ein und hinderte den Angeklagten unter Einsatz von Schlägen und Tritten, erneut auf ... ein zustechen. ... zog den Angeklagten sodann von seinem Bruder und fixierte ihn am Boden. In dieser Position hielt ... den Angeklagten noch kurze Zeit fest, bis ..., ... ... und ... ... eintrafen. Diese hatten vom Pulverturm aus beobachtet, dass ... und ..., ... und ... von zwei Personen verfolgt wurden und kamen nunmehr ihrerseits angerannt. ... zog ... vom Angeklagten weg. Während dessen forderte ... den Angeklagten auf, das Messer wegzuwerfen. Da der Angeklagte erkannt hatte, dass er den Angriff nunmehr weder auf sein ursprüngliches Ziel ... noch auf sein Zwischenziel ... fortsetzen konnte, warf er sein Messer in eine Wiese neben der Straße und rannte davon. Der Angeklagte begab sich sodann nach Hause, wo er am Morgen des ... von Polizeibeamten angetroffen und festgenommen wurde. Der Messerstich war potentiell lebensgefährlich. Es hing lediglich vom Zufall ab, dass keine unmittelbar neben dem Stichkanal liegenden, größeren Gefäße im Kopf und Halsbereich mit der Folge lebensbedrohlicher Blutungen oder die benachbarte Halsvene mit der möglichen Folge tödlicher Luftembolien verletzt wurde. Die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat war selbst dann nicht vermindert, wenn man den vom Angeklagten angegebenen Konsum von bis zu zwei „lines“ Kokain sowie Marihuana unmittelbar im Vorfeld der Tat und die maximal errechnete Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille zugrunde legt. Die vom Kläger gegen das Urteil des ... vom ... eingelegte Revision wurde mit Beschluss des BGH vom ... – ... – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass alle einbezogenen Urteile in den Tenor aufzunehmen sind. 6. Mit Urteil des ... – Jugendkammer I – vom ... wurde das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – ... vom ..., wonach der Kläger der Körperverletzung für schuldig befunden wurde, aufgehoben und der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Tatzeitpunkt: ... Den Feststellungen des Berufungsurteils ist u. a. folgendes zu entnehmen: Die beiden Angeklagten nahmen gegen 16.30 Uhr am Hofgang teil. Der Geschädigte befand sich ebenfalls im Hofgang und saß auf der Rückenlehne einer Bank. Als sich die Gruppe um die Angeklagten näherten, rannte aus dieser Gruppe eine unbekannte Person auf den Geschädigten zu und führte einen wuchtigen Schlag in Richtung dessen Kopf. Dem Geschädigten gelang es diesen Schlag abzufangen. Er fiel jedoch durch die Wucht von der Bank und landete rücklings auf dem Boden. Die Angeklagten gingen um die Bank herum und positionierten sich jeweils rechts und links vom Geschädigten. Sie traten nun mit den beschuhten Füßen und schlugen auf den Oberkörper des Geschädigten ein. Es kam ihnen gerade darauf an, dass der Geschädigte in seiner Abwehrbereitschaft erheblich beeinträchtigt wurde. Die Vollzugsbeamten, die den Vorgang beobachtet hatten, griffen sodann ein und trennten die Angeklagten von dem Geschädigten. Der Kläger befindet sich seit dem ... in Haft. Zunächst befand er sich aufgrund des Haftbefehls des ... vom ... – ... – in Untersuchungshaft in der JVA ..., Außenstelle ... Seit dem ... war der Kläger in der JVA ... inhaftiert. Dort drohte der Kläger den Mitarbeitern der JVA ... und griff Mitgefangene körperlich an. Anordnungen befolgte er nur widerstrebend und lotete die Grenzen immer wieder aus. Die Stellung als Stockwerksprecher in der Sozialtherapie wollte der Kläger dafür nutzen, den Strafvollzug nach seinem Gusto auszugestalten. Eine neuerliche Straftat (gefährliche Körperverletzung) führte schließlich zu einer Herausnahme aus dem Jugendvollzug. Seit dem ... verbüßt der Kläger seine Haftstrafe in der JVA ... Dort war er zunächst zu Ausbildungszwecken der Schlosserei zugeteilt. Der Kläger erbrachte zunächst gute Arbeitsleistungen. Mit Entscheidung der Ausbildungskonferenz vom 11.4.2016 wurde er jedoch wegen herabsetzender Äußerungen gegenüber einem Lehrer wieder aus der Ausbildung herausgenommen. Mit Beschluss des LG ... vom ... – ... – wurde der Antrag des Klägers, die Entscheidung der JVA ... über die Herausnahme aus der Berufsausbildung für rechtswidrig zu erklären, als unbegründet zurückgewiesen (Ziffer 1. des Tenors). In der Zwischenzeit wurde der Kläger in drei Montagebetriebe eingeteilt und musste aufgrund ungenügender Arbeitsleistungen aus den Montagebetrieben wieder abgelöst werden. Im Februar 2017 hatte sich der Kläger aus eigenem Antrieb um eine Arbeitsstelle bemüht und in dem Montagebetrieb gute Arbeitsleistungen gezeigt. Am 15.5.2017 kam es jedoch beim Abrücken zur Arbeit zu einer Auseinandersetzung zwischen den Gefangenen. Nachdem die Situation durch die Mitarbeiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes kontrolliert wurde, versuchte der Kläger einzugreifen und musste durch Anwendung von unmittelbarem Zwang zu Boden gebracht werden. Dieser Vorgang wurde von der JVA ... angezeigt und es erfolgte am ... eine interne Verlegung des Gefangenen in die Orientierungsabteilung. Im Anschluss hieran wurde der Kläger am 23.8.2017 wieder in den Regelvollzug verlegt. Wenige Tage später fiel der Kläger erneut mehrfach wegen ungebührlichen/bedrohlichen Verhaltens auf. Zuletzt soll er laut einer Meldung vom ... eine Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen begangen haben, welche angezeigt wurde und bei der Staatsanwaltschaft ... anhängig ist. Wegen dieses Vorfalls wurden besondere Sicherungsmaßnahmen und die erneute Verlegung auf die Orientierungsabteilung angeordnet. Seither kam es zu keinen Zwischenfällen mehr. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums ..., welches der Kläger am ... erhalten hatte, wurde er zur beabsichtigten Ausweisung angehört.Unter dem ... nahm Kläger zum Ausweisungsverfahren Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass er während der Haftzeit eine Sozial- und Gewalttherapie sowie eine Ausbildung machen wolle. Des Weiteren seien seine Sprachkenntnisse nicht ausreichend, um in der Türkei überleben zu können. Zudem bestünden keinerlei Bindungen zur Türkei, da er in Deutschland geboren sei und sein komplettes Leben hier verbracht habe. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom ... wurde der Kläger ein weiteres Mal angehört. Er nahm hierzu unter dem ... Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass sich seit dem letzten Schreiben vom ... viel verändert habe. Ein „Tatvergleich“ zwischen den Taten, die Gegenstand der Verurteilungen vom ... und ... waren, und einer Hofschlägerei in der JVA ... am ..., an welcher er sich nicht beteiligt habe, würde zeigen, dass er zwar die Eigenschaften besitze einem gesunden Mann großen Schaden zuzufügen und sich auch nicht davor scheue vor den Augen der JVA-Bediensteten einen Jungen zu schlagen, er sich nunmehr aber beherrschen könne. Seine „Untätigkeit“ bei der Hofschlägerei habe sehr viel Mut erfordert, da er nun Opfer von Rache werden könne, was verdeutliche, dass ihm ein straffreies Leben wichtiger sei und eine positive Verhaltensänderung stattgefunden habe. Mit Verfügung vom ..., zugestellt am ..., wies das Regierungspräsidium ... den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Weiter wurde ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft heraus angedroht; für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen könne, werde er bereits jetzt aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach der Haftentlassung zu verlassen. Falls die Ausreisepflicht im Zeitpunkt der Haftentlassung noch nicht vollziehbar sei, ende die Ausreisefrist einen Monat nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung. Sollte er diese Frist nicht einhalten, werde ihm ebenfalls die Abschiebung in die Türkei angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Ziffer 2). Die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung wurden unter der Bedingung des Nachweises der Straffreiheit ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf fünf Jahre befristet; sollte die Bedingung der Straffreiheit nicht nachgewiesen werden, werde die Frist um zwei weitere Jahre auf sieben Jahre verlängert (Ziffer 3). Die Wirkungen einer möglichen Abschiebung wurden ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf zwei Jahre befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung auf § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 beruhe. Der Kläger könne sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da er zumindest von seinem Vater eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten könne. Der Kläger habe nach 1993 über einen Zeitraum von drei Jahren seinen Wohnsitz bei den Eltern genommen und der Vater gehörte innerhalb dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt an. Die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 lägen vor, da das Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Es liege angesichts der Verurteilung des ... – 3. Große Strafkammer – vom ... unter Einbeziehung der Urteile des AG ... vom ..., ..., ... und ... ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 und Nr. 1a AufenthG vor. Der Kläger sei über Jahre hinweg massiv straffällig gewesen. Es sei von einer erheblichen konkreten Wiederholungsgefahr und damit einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG auszugehen. Die begangenen Taten ließen erkennen, dass sich der Kläger nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland halten wolle. Die Gesundheit anderer Menschen sei ihm egal. Eine Zäsur in dem Lebenswandel des Klägers, die eine künftige Straffreiheit erkennen lasse, sei nicht erkennbar. Insbesondere hätten die Verurteilungen nicht zu einem Umdenken geführt. Bei der nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zugunsten des Bleibeinteresses zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und sich die Familie des Klägers nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte. Auch habe der Kläger die Schule mit einem Hauptschulabschluss beenden können. Damit liege ein besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK vor. Gleichwohl sei ein Eingriff in Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Insbesondere sei eine Integration in Deutschland nicht gelungen. Auch werde dem Kläger aufgrund seiner türkischsprachigen Erziehung die Integration in der Türkei trotz möglicher Schwierigkeiten möglich sein. Wenngleich die aufenthaltsrechtlichen Rückkehrmöglichkeiten derzeit unsicher erschienen, sei unter Berücksichtigung der Schwere der Taten und der erheblichen Wiederholungsgefahr die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Unbillige Härten können durch die Beantragung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG vermieden werden. Hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise– und Aufenthaltsverbots wegen der Verurteilung des ... – 3. Große Strafkammer – vom ... wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten könne von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Kläger ausgegangen werden. Angesichts der Schwere der Taten und der konkreten Wiederholungsgefahr sei eine Frist von fünf Jahren unter Berücksichtigung der persönlichen Belange verhältnismäßig, die sich bei fehlenden Nachweis der Straffreiheit gem. § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG um zwei Jahre verlängere. Zuletzt war der Kläger im Besitz einer bis zum ... befristeten Aufenthaltserlaubnis, wobei er keinen Antrag auf eine Verlängerung gestellt hat. Das Haftzeitende ist auf den ... bestimmt. Der Kläger hat mit Schreiben vom ..., eingegangen am ..., Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Eindruck des Klägers sich verändert habe. Er stehe nunmehr in Kontakt mit dem psychologischen Dienst und sein Verhalten und die Arbeitsleistung in der JVA seien gut. Der Kläger befinde sich in einer Nachreifung, sodass die Hafterfahrung zu einem straffreien Leben nach der Haftentlassung führe. Eine Ausweisung des in Deutschland geborenen und durch deutsche Lebensverhältnisse geprägten Klägers sei nicht zwingend. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom ... aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom ... aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug. An der Einschätzung zur Wiederholungsgefahr werde festgehalten. Alleine der Kontakt mit dem psychologischen Dienst könne keine wesentliche Verhaltensänderung begründen. Des Weiteren habe auch der Vorfall in der JVA ... beim Abrücken von der Arbeit am ..., bei dem der Kläger durch Anwendung von unmittelbaren Zwang zu Boden gebracht werden musste, gezeigt, dass die Hafterfahrung nicht ausreiche, um beim Kläger zu einer positiven Verhaltensänderung zu führen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Hierbei hat sich insbesondere folgendes ergeben: Der Kläger habe keine Ausbildung abgeschlossen, weil er bislang keine „Vision“ gehabt habe. Nunmehr wolle er Schriftsteller werden. Er habe in der JVA ... eine Gewalttherapie begonnen, die er wegen der Verlegung in die JVA ... nicht habe fortsetzen können. Zu den Straftaten sei es deswegen gekommen, da er nicht nachgedacht habe. Hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung während seiner Inhaftierung sei zu berücksichtigen, dass er im „Knast“ Konflikten nicht aus dem Weg gehen könne. Nunmehr würde er selbst bei Provokationen nicht mehr aggressiv werden. Hinsichtlich der letzten zwei Vorfälle in der JVA ... vom ... und vom ... habe die Zivilcourage sein „Eingreifen“ erfordert. Bis nicht das Gegenteil feststehe, sei er unschuldig. Während der Begehung der Straftaten des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung habe er unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden, was nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe er ein schlechtes Umfeld gehabt. Gleichwohl sei er für die schreckliche Tat verantwortlich. Mit dem Vater spreche er deutsch, während er mit seiner Mutter auch türkisch spreche. Allerdings habe er Probleme ein türkisches Buch zu lesen. Er sei das letzte Mal mit ... Jahren in der Türkei gewesen. Zuletzt sei vor etwa ... Jahren ein Cousin zu Besuch gewesen. Bis heute habe er aber Familie (Onkels, Cousins etc.) in Istanbul. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegende Akte des Regierungspräsidiums ... und die Ausländerakte des Landratsamts ... sowie die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft ... und der Staatsanwaltschaft ... und die Gefangenenpersonalakten der JVA ... und der JVA ... sowie den Vollzugsbericht vom ... Bezug genommen.