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Beschluss

4 K 8949/17

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2018:0316.4K8949.17.00
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Leitsätze
1. Im Einzelfall können Beitragsbescheide an einen für tot erklärten Erblasser durch öffentliche Zustellung wirksam bekanntgegeben und mit Wirkung für bzw. gegen die Gesamtrechtsnachfolger bestandskräftig werden. (Rn.29) 2. Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind im Haftungsbescheid nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.622,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einzelfall können Beitragsbescheide an einen für tot erklärten Erblasser durch öffentliche Zustellung wirksam bekanntgegeben und mit Wirkung für bzw. gegen die Gesamtrechtsnachfolger bestandskräftig werden. (Rn.29) 2. Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind im Haftungsbescheid nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen.(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.622,46 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15.09.2017 gegen einen Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2017, mit welchem der Antragsteller als Erbe der ... (nachfolgend: Erblasserin) in Anspruch genommen wird. Die Erblasserin war Eigentümerin des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ... in ..., .... Nachdem die Antragsgegnerin den Aufenthalt der Erblasserin nicht ermitteln konnte, nahm die Antragsgegnerin bezüglich des o.g. Grundstücks am 02.05.2000 die öffentliche Zustellung zweier an die Erblasserin gerichteten Bescheide vom 27.04.2000 vor („Bescheid über Wasserversorgungsbeitrag“ i.H.v. 7.759,64 DM und „Bescheid über Abwasser-Teil-Betrag“ i.H.v. 20.580,00 DM). Mit Beschluss vom 20.02.2013 stellte das Amtsgericht Bad Waldsee als Zeitpunkt des Todes der Erblasserin den 31.12.1984, 24:00 Uhr fest. Dabei führte das Amtsgericht aus, der Antragsteller habe den Antrag auf die Todeserklärung gestellt und zur Begründung glaubhaft gemacht, dass die Erblasserin seit 1979 vermisst werde und seither verschollen sei. Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie durch einen am 13.06.2017 geschlossenen Grundstückskaufvertrag, der ihr zur Beurteilung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vom Notariat Wangen im Allgäu 3 übersandt worden sei, zum einen auf den Verkauf des o.g. Grundstücks und zum anderen auf die vorab erfolgte Eigentumsänderung bezüglich des o.g. Grundstücks aufmerksam geworden sei. Hinsichtlich des o.g. Grundstücks seien noch o.g. Beitragsforderungen offen. Beide Beitragspflichten seien im Jahr 2000 entstanden. Die Beitragsbescheide vom „27.02.2000“ seien damals öffentlich zugestellt worden, da der Aufenthalt der damaligen Eigentümerin, ..., nicht zu ermitteln gewesen sei. Es sei beabsichtigt, den Gesamtbetrag in Höhe von 14.489,83 € (Wasserversorgungsbeitrag i.H.v. 3.967,44 € und Abwasserbeitrag i.H.v. 10.522,39 €) per Haftungsbescheid gesamtschuldnerisch von dem Antragsteller als Miterben anzufordern, wozu der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers erfolgte hierauf nicht. Unter dem 17.08.2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sodann einen sog. Haftungsbescheid und führte insbesondere aus, der Antragsteller sei einer der Erben/Erbeserben der am 31.12.1984 verstorbenen ..., zuletzt wohnhaft in Chicago (USA) geworden und in dieser Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft als Eigentümer des o.g. Grundstücks eingetragen. Gemäß § 45 Abs. 2 AO würden die Erben für Haftungsschulden der Erblasserin haften. Im Rahmen des Auswahlermessens werde ausschließlich der Antragsteller als Haftungsschuldner herangezogen. An die weiteren Mitglieder der genannten Erbengemeinschaft würden keine entsprechenden Bescheide ergehen. Zur Begründung wurde insbesondere weiter ausgeführt, dass für das o.g. Grundstück im April 1999 die sachlichen Beitragspflichten für den Wasserversorgungs- und den Abwasserbeitrag entstanden seien. Die Beiträge würden gemäß § 27 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Mit o.g. Bescheiden vom 27.04.2000, die öffentlich zugestellt worden seien, seien die Beiträge angefordert worden. Auf die Beitragsschulden sei nichts gezahlt worden und Vollstreckungsversuche in bewegliches Vermögen der Erblasserin hätten nicht erfolgen können. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2d KAG i.V.m. § 45 Abs. 2 AO hafte der Erbe für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Wegen der offenen Beitragsforderungen sei die Stadt berechtigt, die persönliche Haftung gegenüber den Erben der Beitragsschuldnerin geltend zu machen. Diese Verpflichtung sei durch schriftlichen Haftungsbescheid auszusprechen. Nachdem die offenen Beitragsforderungen als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten, sei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Vollstreckung in das Grundstück über einen Duldungsbescheid gegeben. Da allerdings aktuell eine Veräußerung des Grundstücks stattgefunden habe, erscheine im Rahmen des zustehenden Entschließungsermessens der Weg zur Geltendmachung der Forderungen über den vorliegenden Haftungsbescheid als das geringere, zielführende Mittel. Grundsätzlich würden alle Erben und Erbeserben der Erblasserin für die offenen Beitragsforderungen haften. Im Rahmen des Auswahlermessens wende sich die Antragsgegnerin mit dem Haftungsbescheid ausschließlich an den Antragsteller, da er bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2017 als Vertreter der Erben/Erbeserben der Erblasserin aufgetreten sei und gehandelt habe. Gegen den dem Antragsteller am 18.08.2017 zugestellten Haftungsbescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.09.2017, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18.09.2017, Widerspruch ein, beantragte die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Bescheides und erhob zugleich die Einrede der Verjährung. Er machte geltend, die Beitragsforderung sei infolge Zahlungsverjährung erloschen. Für das in dem Haftungsbescheid bezeichnete Grundstück seien mit Bescheiden vom 27.04.2000 Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeiträge festgesetzt worden. Die Bescheide seien öffentlich zugestellt und gemäß der öffentlichen Bekanntmachung am 02.05.2000 bekannt gemacht worden. Die Zahlungsverjährungsfrist betrage nach § 228 AO fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals im Sinne des § 220 AO fällig geworden sei, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Abgabenanspruchs wirksam geworden sei. Der Begriff der Wirksamkeit knüpfe dabei an § 124 Abs. 1 AO an und damit an die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides. Mit Ablauf des Jahres 2005 sei somit Zahlungsverjährung eingetreten. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Bescheide aus dem Jahr 2000 überhaupt eine wirksame Festsetzung begründet hätten, da die Erblasserin bereits mehrere Jahre zuvor verstorben sei. Somit fehle es bereits an einer wirksamen Bekanntgabe. Zudem sei der Beitragsbescheid im Hinblick auf die Abwassersatzung materiell rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 293/08 verstoße die Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser an Hand des einheitlichen Frischwassermaßstabs gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Somit fehle es auch an einer wirksamen Festsetzung. Ausweislich des Haftungsbescheides sei die sachliche Beitragspflicht bereits im April 1999 entstanden. Somit sei längst Festsetzungsverjährung eingetreten. Angesichts der damit bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides sei auch dem Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, zumal es eine unbillige Härte darstelle, den „Erblasser“ ohne vorherige gerichtliche Klärung nach nunmehr über 17 Jahren in Anspruch zu nehmen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides lehnte die Antragsgegnerin unter dem 06.10.2017 ab. Aus ihrer Sicht bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Beitragsbescheide. Sie gehe davon aus, dass eine Zahlungsverjährung der Forderung nicht eingetreten sei. Gemäß § 3 KAG i.V.m. § 231 AO werde die Verjährung u.a. durch Ermittlungen der Behörde nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Dies sei bezüglich der ursprünglichen Beitragsbescheide aus dem Jahr 2000 seit deren Erlass in Form der öffentlichen Zustellung der Fall gewesen. Bereits im Mai 2000 sei zu diesem Zweck beim Bundeszentralregister ein Suchvermerk gemäß § 27 BZRG niedergelegt worden. Darüber hinaus seien auch von ihrer Stadtkasse wegen laufender Grundsteuerschulden Ermittlungen zum Aufenthalt der Erblasserin geführt worden. Die Bescheide seien öffentlich zugestellt worden, nachdem trotz ausführlicher Recherchen der Aufenthalt der Erblasserin nicht habe ermittelt werden können. Die öffentliche Zustellung sei am 02.05.2000 erfolgt, sodass die Bescheide am 16.05.2000 als bekanntgegeben gegolten hätten. Damit sei auch eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Dass die beitragspflichtige Person rund 17 Jahre später und dann auf einen Termin rund 16 Jahre vor Erlass der Beitragsbescheide für tot erklärt werde, sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide weder absehbar noch sicher gewesen. Da der Gesetzgeber u.a. für Fälle der Verschollenheit die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung geschaffen habe, gehe sie von einer wirksamen Beitragsfestsetzung aus. Der Aufenthalt der Erblasserin sei bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides und weit darüber hinaus, nämlich bis zum Termin der Toterklärung unbekannt gewesen. Von der erlassenden Behörde habe nicht der Nachweis verlangt werden können, dass die Erblasserin noch gelebt habe (OLG Celle, Beschl. v. „22.03.2005“ - 12 WF 80/05). Zudem unterstelle das Steuerrecht, dass die Verschollene erst mit Rechtskraft der Todeserklärung verstorben sei und erkenne somit die Rückwirkung der Todeserklärung nicht an (BFH, Urt. v. 24.08.1956 - I 7 55 U). Ferner betreffe das von dem Antragsteller zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 293/08 zwar den Bereich der Abwassergebühren, sei für die hier vorliegende Beitragsthematik jedoch nicht von Belang. Schließlich sei auch die von dem Antragsteller geltend gemachte unbillige Härte nicht gegeben. Zum einen hätten die Erben die Möglichkeit gehabt, sich spätestens vor einer Veräußerung des Grundstücks über vorhandene Beitragsschulden zu informieren. Zum anderen sei der Antragsteller vor Erlass des Bescheides telefonisch und schriftlich angehört worden, sodass es für eine vorherige gerichtliche Klärung keinen Anlass gegeben habe. Am 24.10.2017 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruch und macht ergänzend geltend, es sei seiner Ansicht nach kein Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestand nach §§ 230, 231 AO hinsichtlich der Verjährung eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes würden Wohnsitzanfragen, die nur das Ziel hätten, eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken, keine Unterbrechungswirkung entfalten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15.09.2017 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unbegründet. Die Verjährung sei gemäß § 3 KAG, § 231 AO unterbrochen worden durch die Ermittlungen bezüglich des Wohnsitzes und Aufenthalts der Erblasserin. Die Unterbrechung habe zudem bis zum Schriftverkehr zwischen ihr und dem Antragsteller vom Juli 2017 angedauert. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr ein Ansprechpartner bezüglich der offenen Forderungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge bekannt und greifbar geworden. Dementsprechend sei der Beitragsanspruch auch weiterhin nicht zahlungsverjährt. Der veranlasste Suchvermerk beim Bundeszentralregister sei erfolglos geblieben. Danach seien in unregelmäßigen Abständen die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch überprüft worden. Mehr sei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, da ein Ansprechpartner nicht bekannt gewesen sei. Der Antragsteller hat ergänzend insbesondere einen Erbschein vom 22.03.2016 vorgelegt, aus welchem neben dem Antragsteller 11 weitere Miterben hervorgehen. Eine Eintragung u.a. des Antragstellers im Grundbuch des o.g. Grundstücks ist am 08.05.2017 erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (grundsätzlich) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.09.2017 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 statthaft, da er sich auf kommunalrechtliche Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge und mithin auf Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezieht. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Antragsteller vor dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides gestellt, den die Antragsgegnerin abgelehnt hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn nach gerichtlicher Interessenabwägung das private Suspensivinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, da dann kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht. Erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung hingegen als rechtmäßig, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Nach gerichtlicher Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse, da sich der Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom17.08.2017 nach summarischer Prüfung als wohl rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage geht die Antragsgegnerin wohl zu Recht davon aus, dass sie den Antragsteller mit ihrem Haftungsbescheid vom 17.08.2017 als Erben der ... bezüglich eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.489,83 € in Anspruch nehmen darf. Rechtsgrundlage des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 ist § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach kann, wer kraft Gesetzes für Kommunalabgaben (u.a. Beiträge, vgl. § 1 KAG) haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies ist bei dem Antragsteller bezüglich eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.489,83 €, bestehend aus einem Abwasserbeitrag i.H.v. 10.522,39 € und einem Wasserversorgungsbeitrag i.H.v. 3.967,44 €, voraussichtlich der Fall. Der Antragsteller ist (Mit-)Erbe der für tot erklärten ... Er hat damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 AO, §§ 1967, 2058 BGB gesamtschuldnerisch für die Schulden der Erblasserin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Eine solche Nachlassverbindlichkeit dürfte hier bezüglich des mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27.04.2000 geltend gemachten Abwasser-Teilbeitrages i.H.v. 20.580,00 DM sowie Wasserversorgungsbeitrages i.H.v. 7.759,64 DM voraussichtlich vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte die Festsetzung dieser Beiträge mit den Bescheiden vom 27.04.2000 wohl wirksam geworden sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 124 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Eine solche Bekanntgabe der Bescheide vom 27.04.2000 gegenüber der Erblasserin dürfte hier ausgehend von der am 02.05.2000 erfolgten öffentlichen Zustellung mit Ablauf des 16.05.2000 wohl gegeben sein. Dem dürfte die Feststellung des Todeszeitpunktes der Erblasserin bereits mit Ablauf des 31.12.1984 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 20.02.2013 wohl nicht entgegenstehen. Denn diese Feststellung erfolgte erst lange nach Erlass der Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 27.04.2000 und dürfte im Hinblick auf die Erhebung von Beitragsforderungen wohl keine Rückwirkung entfalten. Auch die öffentliche Zustellung als solche dürfte wohl zu Recht erfolgt sein. Eine solche kommt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVZG in Betracht, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass ihr der Aufenthaltsort und Wohnsitz der Erblasserin trotz erfolgter Ermittlungen zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung (und darüber hinaus bis zur Vorlage des Grundstückskaufvertrages vom 13.06.2017) nicht bekannt war, erscheinen glaubhaft, zumal der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Bad Waldsee im Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz offenbar selbst angegeben hat, dass die Erblasserin bereits seit 1979 vermisst wurde und seither verschollen war. Die öffentliche Zustellung hat überdies nur dann zu unterbleiben, wenn der Tod des Zustellungsadressaten - anders als hier im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung - feststeht, wobei andererseits auch kein Nachweis verlangt werden kann, dass der Adressat noch lebt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.03.2005 - 12 WF 80/05, juris Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die mit Bescheiden vom 27.04.2000 festgesetzten Beiträge wohl auch nicht (zahlungs-)verjährt sein. Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 228 Satz 1 AO einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt (grundsätzlich) fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Die Verjährung beginnt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 HS 1 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Beitragsverhältnis wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Ausgehend hiervon wäre wohl von einer Zahlungsverjährung der Beitragsforderungen mit Ablauf des 31.12.2005 ausgehen. Der Verjährung und damit der wirksamen Erhebung der Verjährungseinrede dürfte vorliegend aber wohl eine Unterbrechung der Verjährungsfrist entgegenstehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO wird die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Eine solche Unterbrechung dürfte hier nach vorläufiger Einschätzung der Kammer wohl gegeben sein. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, nicht nur vor Erlass der Beitragsbescheide vom 27.04.2000 Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes der Erblasserin vorgenommen zu haben, sondern auch in der Zeit danach, nämlich u.a. mit dem Suchvermerk im Bundeszentralregister und mit in unregelmäßigen Abständen erfolgten Grundbuchabfragen. Weitergehende Anforderungen dürften wohl mangels anderweitiger Anhaltspunkte zum Verbleib der Erblasserin weder geboten noch erforderlich gewesen sein, um eine Unterbrechungswirkung - auch weiterhin, jedenfalls bis zum Erhalt des Kaufvertrages vom 13.06.2017 und der damit erlangten Kenntnis vom Eigentumsübergang - herbeigeführt zu haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte angesichts der vorliegenden Umstände wohl auch nicht davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin mit den Ermittlungen zum Aufenthalt bzw. Wohnort der Erblasserin allein - gleichsam willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich - das Ziel der Unterbrechung der Verjährung herbeiführen wollte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bis zum Erhalt des Kaufvertrages vom 13.06.2017 nicht bekannt war, dass die Erblasserin bereits 1984 verstorben ist bzw. im Jahr 2013 (rückwirkend auf den 31.12.1984, 24:00 Uhr) für tot erklärt wurde. Bloße Scheinhandlungen der Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller unterstellt, vermag die Kammer insoweit nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen. Ausgehend hiervon dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides vom 17.08.2017 eine Zahlungsverjährung mithin wohl nicht eingetreten sein, zumal mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat (hier wohl jedenfalls nicht vor Juni 2017), eine neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO), die hier gewahrt sein dürfte. Jedenfalls nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte auch der Einwand des Antragstellers, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 293/08 -, die Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser an Hand des einheitlichen Frischwassermaßstabs gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, eine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom 17.08.2017 wohl nicht begründen. Dieser Einwand dürfte unbeachtlich sein, da eine materielle Prüfung der Bescheide vom 27.04.2000 wohl nicht mehr zu erfolgen haben dürfte, da ausgehend von einer wohl wirksamen öffentlichen Zustellung dieser Bescheide (s.o.) insoweit auch von einer zwischenzeitlich bereits eingetretenen Bestandskraft ausgehen sein dürfte, die der Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger wohl gegen sich gelten lassen muss und die einer materiellen Prüfung der Ausgangsbescheide entgegensteht. Schließlich dürfte die Antragsgegnerin wohl auch das ihr zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt haben. Dabei ist hinsichtlich des Entschließungsinteresses zu beachten, dass Behörden grundsätzlich gehalten sind, öffentliche Beiträge geltend zu machen. Wen die Behörde im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines Beitrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint. Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien. Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3/14, juris Rn. 17 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin die Auswahl des Antragstellers wohl ermessensfehlerfrei damit begründen, dass er bereits beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2017 als Vertreter der Erben bzw. Erbeserben der Erblasserin aufgetreten ist und gehandelt hat. Willkür- oder Billigkeitsgründe wurden von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Von einer Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 dürfte nach alledem wohl nicht auszugehen sein. Die allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses aus. Dabei ist der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zu beachten, wonach dem öffentlichen Vollziehungsinteresse bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegebenenfalls Rückgriff bei den weiteren 11 Miterben nehmen kann. Umstände, die ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass die Haftung erst nach Veräußerung des Grundstückes geltend gemacht wird. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Miterben vor der Veräußerung möglich gewesen wäre, sich nach etwaigen bestehenden Beitragsschulden zu erkundigen. Daher ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen ist, hier mithin ein Viertel von 14.489,83 €, also 3.622,46 €.