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Beschluss

4 K 2313/22

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1117.4K2313.22.00
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Leitsätze
Zum Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 123 VwGO.(Rn.28)
Tenor
Die Antragsteller haben innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Beschlusses Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen als Gericht der Hauptsache zu erheben. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Antragsteller betrifft. Die Beigeladene zu 1 hat innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Beschlusses Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen als Gericht der Hauptsache zu erheben. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Beigeladene zu 1 betrifft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 123 VwGO.(Rn.28) Die Antragsteller haben innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Beschlusses Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen als Gericht der Hauptsache zu erheben. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Antragsteller betrifft. Die Beigeladene zu 1 hat innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Beschlusses Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen als Gericht der Hauptsache zu erheben. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Beigeladene zu 1 betrifft. I. Die Antragsgegnerin und Klageerzwingungsantragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) begehrt die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache. Die Antragsgegnerin beabsichtigte die Vergabe von insgesamt sechs gemeindeeigenen Baugrundstücken im Baugebiet „...“ am nördlichen Ende ihres Ortsteils ... . Die Lage der Grundstücke stellt sich wie folgt dar: [Bild hier nicht wiedergegeben] (Auszug aus der Behördenakte der Gemeinde ...) Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“, der für zwei der Grundstücke (Nr. 28 und 38) ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO vorsieht, für die übrigen vier Grundstücke (Nr. 51, 61/1, 61/2 und 62) jeweils eingeschränkte Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO. Die Baugrundstücke sind zwischen ca. 900 qm und 2.200 qm groß. Zur Vergabe der Baugrundstücke beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.07.2021 die „Vergaberichtlinien für die Zuteilung von gemeindeeigenen Baugrundstücken nach Konzeptvergabe im Baugebiet ... “ (im Folgenden: Vergaberichtlinien vom 14.07.2021). Der Beschluss des Gemeinderats wurde mitsamt den Vergaberichtlinien vom 14.07.2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin in der Ausgabe vom 29.07.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragsteller bewarben sich auf den Bauplatz Nr. 28, die Beigeladene zu 1 auf die Bauplätze Nr. 61/1 und 61/2. Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 24.11.2021 mit, dass ihre Bewerbung wegen der zu geringen Punktzahl und mangels Erfüllung der Bewerbungsvoraussetzungen nicht bei der Grundstücksvergabe habe berücksichtigt werden können. Gegenüber der Beigeladenen zu 1 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.11.2021 mit, ihre Bewerbung habe wegen zu geringer Punktzahl nicht bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt werden können. Die Antragsteller und Klageerzwingungsantragsgegner (im Folgenden: Antragsteller) wandten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vergabe der Baugrundstücke durch die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 untersagte das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Antragsgegnerin, die Bauplätze Nr. 28, 61/1 und 61/2 im Baugebiet „... “, Gemarkung ... , zu vergeben und notarielle Kaufverträge über sie abzuschließen, solange nicht über die Rechtswirksamkeit der Vergaberichtlinien der Gemeinde ...zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „... “ vom 14. Juli 2021 entschieden ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Anträge sich auf Bauplätze bezogen hätten, auf die sich die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 auch beworben hätten, seien sie zulässig. Insoweit werde ihr aus Art. 3 Abs. 1 GG folgender Vergabeverfahrensanspruch verletzt. Die Vergaberichtlinien vom 14.07.2021 seien rechtswidrig, da die darin enthaltenen Eignungskriterien gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Sie führten zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung privater Bauplatzinteressenten gegenüber gewerblichen Bauplatzbewerbern. Mit Beschluss vom 19.07.2022, 1 S 1121/22 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurück, dass im Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinter den Worten „solange nicht“ jeweils die Worte „im Klageverfahren rechtskräftig“ eingefügt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine Abänderung des Beschlusses rechtfertigten, zudem weise der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keine Rechtsfehler auf. Die Vergaberichtlinien vom 14.07.2021 seien rechtswidrig und damit nichtig. Die Eignungskriterien würden dem Transparenzgebot nicht gerecht und versetzten private Bauplatzinteressenten nicht in die Lage, vorab ihre Chancen auf einen Zuschlag abschätzen zu können. Die Eignungskriterien seien auch gleichheitswidrig. Die Antragsgegnerin hat am 27.09.2022 den vorliegenden Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin beantragt, gegenüber den Antragstellern und der Beigeladenen zu 1 anzuordnen, die Hauptsacheklage innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen zu erheben. Das Gericht hat die Akte 4 K 4006/21 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 4006/21 und die Ausführungen der Beteiligten verwiesen. II. 1. Die Kammer ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zuständig. Gemäß dem – über die Verweisung des § 123 Abs. 3 VwGO im einstweiligen Anordnungsverfahren – entsprechend anwendbaren § 926 Abs. 1 ZPO hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist Arrestgericht in diesem Zusammenhang als dasjenige Gericht zu verstehen, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (vgl. Schoch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 123 VwGO Rn. 189; Puttler in Sodan/Ziekow VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 140). § 919 ZPO, wonach für die Anordnung des Arrestes im Zivilprozess sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht des Verbleibs der Sache oder der Person zuständig sind, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. § 919 ZPO ist in der Verweisung aus § 123 Abs. 3 VwGO nicht aufgeführt. Mangels insoweit geltender eigenständiger Zuständigkeitsvorschrift in der Verwaltungsgerichtsordnung liegt es mit Blick auf den Ablauf des Klageerzwingungsverfahrens nahe, die Zuständigkeit des Erlassgerichts anzunehmen. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Anordnung auf Antrag aufzuheben, wenn der Anordnung der Klageerhebung nicht Folge geleistet wird. Da es anders als etwa im selbständigen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch für diese Aufhebungsentscheidung an einer Zuständigkeitsvorschrift für die Verwaltungsgerichte fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit des Erlassgerichts für die Aufhebung der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnung aus den Grundsätzen der actus-contrarius-Therorie (mwN.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823 Rn. 2 f.). Dann ist es nur konsequent, die Zuständigkeit für die nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO vorgelagerte Anordnung der Klageerhebung demselben Gericht zu übertragen. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass das im einstweiligen Anordnungsverfahren entscheidende Gericht auch schon bei deren Erlass zur Anordnung der Klageerhebung berechtigt ist, wenn ein solcher Antrag bereits in diesem Verfahrensstadium gestellt wird. Darin zeigt sich, dass es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren lediglich um ein unselbständiges Annex- bzw. Anschlussverfahren zu dem auf Erlass der einstweiligen Anordnung handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823, 824 Rn. 3). 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Klageerhebung hat Erfolg. a. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsgegnerin hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die in der Hauptsache als statthafter Rechtsbehelf zu erhebende Klage ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet (aa), insbesondere ist der in der Hauptsache einzulegende Rechtsbehelf kein – inzwischen gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO verfristeter – Widerspruch (bb). Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist auch nicht zwischenzeitlich wirkungslos geworden (cc). (aa) Die in der Hauptsache als statthafter Rechtsbehelf zu erhebende Klage ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Statthafter Rechtsbehelf der Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 in der Hauptsache ist vorliegend eine allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Vergabe der Bauplätze Nr. 28, 61/1 und 61/2 im Baugebiet „ ... “, Gemarkung ... sowie den Abschluss notarieller Kaufverträge über diese Grundstücke zu untersagen, soweit diese auf den Vergaberichtlinien der Gemeinde ... zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „ ... “ vom 14.07.2021 beruht. Diese Unterlassungsklage ist nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Sie ist insbesondere nicht fristgebunden und kann auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Antrag noch erhoben werden. Dass die Antragsfrist von einem Jahr für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag bereits abgelaufen ist, steht dem nicht entgegen. § 47 VwGO entfaltet gegenüber den anderen Rechtsschutzformen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Sperrwirkung, die (inzidente) Überprüfung von Rechtssetzungsakten ist deshalb außerhalb des § 47 VwGO nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, NJW 2000, 3584). Ob neben der Unterlassungsklage ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ein möglicherweise statthafter Rechtsbehelf hätte sein können, kann deshalb dahinstehen. Die Unterlassungsklage ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, S. 19 ff. unter II. 2. a. verwiesen. (bb) Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist vorliegend kein Widerspruch. Ein Widerspruch der Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 gegen die Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2021 ist bereits nicht statthaft, weil die Schreiben vom 24.11.2021 keine Verwaltungsakte sind (§ 35 S. 1 LVwVfG). Die Schreiben besitzen keine Regelungswirkung, sie informieren lediglich über eine Entscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin. Nach § 35 S. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Die Anordnung schließt ein behördliches Verwaltungsverfahren ab und bestimmt mit staatlicher Autorität und der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar die subjektiv-öffentlichen Rechte oder Pflichten der Beteiligten (von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2022, § 35 Rn. 141; BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133, 134). Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133, 134). Nach diesem Maßstab enthalten die Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2021 an die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 keine Regelung. Dies folgt aus dem Wortlaut der Schreiben, ihrer Gestaltung und der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin. Die Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.11.2021 stellen maßgeblich darauf ab, dass die jeweilige Bewerbung bei der Grundstücksvergabe nicht berücksichtigt werden „konnte“ („Leider müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass Ihre Bewerbung […] nicht bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt werden konnte.“). Durch die Verwendung des Präteritums wird in den Schreiben bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin den Adressaten der Schreiben lediglich eine in der Vergangenheit liegende Entscheidung schriftlich mitteilt. Hierfür spricht ferner die weitere Gestaltung der Schreiben gegenüber den Antragstellern. Die Antragsgegnerin teilt darin nämlich weiter mit, sie bedauere, keine andere Nachricht „mitteilen“ zu können („Wir bedauern, Ihnen keine andere Nachricht mitteilen zu können und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren weiteren Bemühungen.“). Diese Formulierung legt nahe, dass die Bürgermeisterin – die die Schreiben unterzeichnet hat – den Adressaten der Schreiben eine bereits getroffene Entscheidung der Gemeinde mitteilt und eine solche in den Schreiben nicht selbst trifft. Die Schreiben enthalten zudem keine Rechtsbehelfsbelehrung, was darauf hindeutet, dass die Antragsgegnerin sie offenbar selbst nicht als Verwaltungsakte aufgefasst hat. Gestützt wird diese Auslegung ferner durch die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat sich – was von ihrer Formenwahlfreiheit in der Verwaltung (vgl. Knauff in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. El. April 2022, § 35 VwVfG Rn. 2) gedeckt ist – vorliegend dazu entschlossen, die einzelnen Baugrundstücke durch Gemeinderatsbeschlüsse zu vergeben. Dem folgend hat sie sich am 11.10.2021 zunächst in der nicht öffentlichen Sitzung des Grundstücksvergabeausschusses näher mit den eingegangenen Bewerbungen befasst. Der Grundstücksvergabeausschuss empfahl dem Gemeinderat, die Grundstücke Nr. 28, 38 und 51 an die Beigeladene zu 3 zu vergeben und die Grundstücke Nr. 61/1, 61/2 und 62 an die Beigeladene zu 2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte dieser Empfehlung und vergab in der nicht öffentlichen Sitzung vom 20.10.2021 die Baugrundstücke auf diese Weise (vgl. teilgeschwärzte Behördenakte der Gemeinde ... im Verfahren 4 K 4006/21, S. 95 ff., insb. 100 und 101 sowie 104 ff.). (cc) Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist nicht durch Ablauf der Vollziehungsfrist gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO wirkungslos geworden. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos. Geschieht dies während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung – auch aus Gründen der Rechtsklarheit – auf. Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf es während des Beschwerdeverfahrens nicht (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 4; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541, 542). Läuft die Vollziehungsfrist außerhalb eines Beschwerdeverfahrens fruchtlos ab, so ist die einstweilige Anordnung auf Antrag im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO analog aufzuheben, ohne Abänderungsantrag auch von Amts wegen (Schoch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 123 VwGO Rn. 173b). Einstweilige Anordnungen, die dem Antragsgegner bestimmte Handlungen verbieten, d.h. deren Tenor auf ein Unterlassen gerichtet ist, unterfallen ebenfalls der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, da der Verweis aus § 123 Abs. 3 VwGO allgemein für alle Arten einstweiliger Anordnungen gilt und nicht nach deren Regelungsinhalt differenziert (vgl. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 40; Happ in Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 83). Die Vollziehungsfrist beginnt daher auch bei einstweiligen Anordnungen, die auf ein Unterlassen gerichtet sind, mit der (Amts-)Zustellung an den Beteiligten zu laufen, auf dessen Gesuch sie ergangen ist (§ 929 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO ist grundsätzlich die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Gläubiger muss regelmäßig innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er von dem Titel Gebrauch macht (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 11). § 929 Abs. 2 ZPO ist durch den Verweis in § 123 Abs. 3 VwGO in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprechend anwendbar. Es sind deshalb regelmäßig die in den §§ 167 ff. VwGO zum Ausdruck kommenden Besonderheiten der Zwangsvollstreckung durch die Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Eine solche Besonderheit folgt aus dem Rechtsgedanken des § 172 S. 1 VwGO. Hiernach kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Norm erfasst in ihrem Anwendungsbereich zwar nur Vollstreckungstitel, die die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. zur Beseitigung der Folgen eines Verwaltungsaktes verpflichten, also keine Handlungs- oder Unterlassungsverpflichtungen, die in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 15; so auch zur Vorgängerregelung in § 168 VwGO a.F.: BT-Drucks. III/55, S. 49). In der Norm kommt indessen über ihren Anwendungsbereich hinaus die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass sich eine Behörde wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) regelmäßig an die Anordnungen und Urteile der Gerichte halten wird. In der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 172 VwGO – § 168 VwGO a.F. – führte der Gesetzgeber aus, die Befolgung gerichtlicher Urteile durch die Behörden müsste in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein; in Ausnahmefällen gehe es aber auch Behörden gegenüber nicht ohne Zwang (BT-Drucks. III/55, S. 49). Hieran hält der Gesetzgeber offenbar auch während der aktuellen Reformbestrebungen zu §§ 167 ff. VwGO fest. Er beabsichtigt, den Anwendungsbereich des § 172 VwGO auf alle vollstreckbaren Handlungen, außer Geldforderungen, auszuweiten (BT-Drucks. 20/2533, S. 2) und die Höhe des Zwangsgeldes aus § 172 VwGO auf 25.000 € „maßvoll“ zu erhöhen. Hiermit wird die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner gegenüber den sonst anwendbaren, sehr viel schärferen, Vollstreckungsmitteln aus u.a. § 890 ZPO erheblich privilegiert. Die Regelung des § 172 VwGO bringt damit zum Ausdruck, dass es einer Zwangsvollstreckung gegen Hoheitsträger nur im Ausnahmefall bedarf, da sich Behörden regelmäßig an Urteile und Beschlüsse der Gerichte halten werden. Bei der entsprechenden Anwendung (unter anderem) des § 890 ZPO durch § 123 Abs. 3 VwGO ist diese Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Es ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die ohnehin an Recht und Gesetz gebundene Behörde einer Unterlassungsverpflichtung aus einem Urteil bzw. einer einstweiligen Anordnung nachkommen wird und es deshalb – anders als bei der Zwangsvollstreckung gegenüber Privatpersonen – der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gegenüber Behörden nicht bedarf. In der (Amts-)Zustellung einer einstweiligen Anordnung, die zu einem Unterlassen verpflichtet, an die Behörde ist vor diesem Hintergrund regelmäßig ihr „Vollzug“ im Sinne des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO zu sehen und zwar auch dann, wenn die einstweilige Anordnung – wie hier – noch keine Androhung eines Ordnungsmittels enthalten hat (vgl. Schoch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 123 VwGO Rn. 172e; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2018 - 9 E 623/18 -, BeckRS 2018, 19900 Rn. 11) Gemessen hieran ist die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 nicht wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist wirkungslos geworden. Die Vollziehungsfrist begann für die Antragsteller mit der Zustellung an sie am 28.04.2022 (GAS 685.1 im Verfahren 4 K 4006/21) zu laufen, für die Beigeladene zu 1 mit der Zustellung an sie am 09.05.2022 (GAS 693 im Verfahren 4 K 4006/21). Da in der Amtszustellung des Beschlusses an die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 an diesen beiden Tagen zugleich die Vollziehung (§ 929 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegt, ist die Vollziehungsfrist nicht abgelaufen. b. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 haben die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 erwirkt. Die Hauptsache ist bislang nicht anhängig, weil die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 noch keine entsprechenden Unterlassungsklagen erhoben haben. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Frist für die Klageerhebung setzt die Kammer auf einen Monat ab Rechtskraft dieses Beschlusses fest. Dies ist in Orientierung an der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO sachgerecht. 3. Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 123 Abs. 3 und 4 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die durch den Beschluss des Gerichts vom 22.04.2022 ergangene einstweilige Anordnung auf Antrag durch Beschluss aufgehoben wird. 4. Da es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren um ein unselbstständiges Anschlussverfahren des einstweiligen Anordnungsverfahrens handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht auszusprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823, 824 Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 CE 97.392 -, NVwZ-RR 1998, 685).