Urteil
4 K 3154/21
VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1208.4K3154.21.00
2mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur gesundheitlichen Eignung zum Beruf des Notfallsanitäters bei Epilepsie (hier bejaht).(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.Oktober 2021 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur gesundheitlichen Eignung zum Beruf des Notfallsanitäters bei Epilepsie (hier bejaht).(Rn.19) Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.Oktober 2021 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin zu, sodass der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2021 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend – mangels spezialgesetzlicher Regelung im Notfallsanitätergesetz – nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Da das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, ist der Zeitpunkt der Entscheidung am 08.12.2022 maßgeblich. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin, § 2 Abs. 1 NotSanG. Die Klägerin erfüllt alle Erteilungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 NotSanG. Sie ist dabei, was zwischen den Beteiligten allein streitig ist, nicht aufgrund ihrer Epilepsie zur Ausübung des Berufs ungeeignet (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG ist die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ zu führen, zu erteilen, wenn die antragstellende Person unter anderem nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Mit dieser Voraussetzung greift der Gesetzgeber die in Berufszulassungsgesetzen anderer Gesundheitsfachberufe enthaltenen Regelungen zur gesundheitlichen Eignung auf und macht auch die Berufserlaubnis der Notfallsanitäter hiervon abhängig (BT-Drucks. 17/11689, S. 15 und BT-Drucks. 17/12524, S 5 und 25). Eine wortgleiche Gesetzesformulierung findet sich dementsprechend in zahlreichen weiteren Gesetzen, so im Krankenpflegergesetz, Logopädengesetz, Masseur- und Physiotherapeutengesetz, Hebammengesetz, Ergotherapeutengesetz, im Gesetz über technische Assistenten in der Medizin oder auch im Psychotherapeutengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MTAG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG). Aufgrund der Regelungsabsicht des Gesetzgebers kann auf die zur gesundheitlichen Eignung bei anderen Gesundheitsberufen vorhandenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Erforderlich für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung ist demnach auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG, dass eine nicht nur vorübergehende schwere Gesundheitsstörung vorliegt, die die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert. Dies ist der Fall, wenn der Berufsangehörige jedenfalls zeitweise nicht in der Lage ist, den besonderen Anforderungen seines Berufes und des Gesundheitswesens zu entsprechen oder er Patienten und die Allgemeinheit gefährdet (vgl. Haage, Notfallsanitätergesetz, 1. Aufl. 2015, § 2 Rn. 3). Durch das Merkmal der gesundheitlichen Eignung soll der Patientenschutz gewährleistet, d.h. der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gesichert werden. Für den Berufsangehörigen führt das Merkmal der gesundheitlichen Eignung zu einem schweren Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Stellenwerts des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung muss bei der Frage der gesundheitlichen Eignung daher stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die Berufsfreiheit darf aufgrund des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung jedenfalls dann nicht mehr eingeschränkt werden, wenn die Auswirkungen der fraglichen Erkrankung des Berufsangehörigen auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung nur geringfügig sind oder nur in unwahrscheinlichen Fällen auftreten können (vgl. mwN.: OVG Hamburg, Urteil vom 01.02.2002 - 4 Bf 139/00 -, BeckRS 2002, 21764 Rn. 65). Welche Tätigkeiten der Berufsangehörige ausüben können muss, um für den Beruf (gesundheitlich) geeignet zu sein, hängt vom gesetzlich fixierten Leitbild ab. Das gesetzliche Leitbild des Berufs des Notfallsanitäters hat der Gesetzgeber in § 4 NotSanG durch die dortige Beschreibung der Ausbildungsziele normiert. Danach muss ein Notfallsanitäter über die Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patienten verfügen (§ 4 Abs. 1 S. 1 NotSanG). Der Kernbereich der rettungsdienstlichen Aufgaben eines Notfallsanitäters ist in § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG näher beschrieben (BT-Drucks. 17/11689, S. 21). Die Aufgaben in § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und c NotSanG haben hierbei grundlegende Bedeutung (BT-Drucks. 17/11689, S. 21) und sind deshalb für das gesetzliche Leitbild des Berufs zentral. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Notfallsanitäter diejenige Person ist, die bei einem Notfall zuerst am Einsatzort eintrifft, noch vor dem Notarzt. Er muss deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Gesundheitszustand des Patienten im Sinne einer Ersteinschätzung beurteilen und vitale Bedrohungen erkennen (BT-Drucks. 17/11689, S. 21). Aufgrund dieser Ersteinschätzung hat der Notfallsanitäter zu entscheiden, ob und wenn ja welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind, also insbesondere ob der Notarzt hinzuzuziehen bzw. wieder abzubestellen ist. Er hat ferner die unverzichtbare Erstversorgung zu gewährleisten und ist hierzu – bei lebensbedrohlichem Zustand des Patienten und nicht hinnehmbarer Verzögerung der Versorgung bei Warten auf den Notarzt – auch befugt und verpflichtet, eigenständig invasive Maßnahmen anzuwenden, um das Überleben des Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes zu sichern (BT-Drucks. 17/11689, S. 21). Hieraus ergibt sich, dass Notfallsanitäter jeweils eigenständig in der Lage sein müssen, lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt durchzuführen, anschließend die Transportfähigkeit des Notfallpatienten herzustellen und seine lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten. Sie müssen ferner in der Lage sein, kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu transportieren (vgl. Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 20 Notarzt/Rettungsdienst Rn. 13). Den Rettungswagen zu fahren ist nicht die primäre Aufgabe eines Notfallsanitäters (BT-Drucks. 17/11689, S. 16), das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis ist deshalb keine Voraussetzung für die Berufserlaubnis. Gemessen hieran ist die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz ihrer Epilepsie durchgehend in der Lage, den Beruf der Notfallsanitäterin auszuüben und der sich daraus ergebenden Verantwortung gerecht zu werden. Eine Gefahr für Patienten oder die Allgemeinheit besteht durch die Epilepsie der Klägerin nicht. Epilepsie ist zwar grundsätzlich eine Erkrankung, die die Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters unmöglich machen oder wesentlich erschweren kann. Die bei der Klägerin bestehende Form der Epilepsie bewirkt nach dem sorgfältig erstellten, klaren sowie widerspruchsfreien und daher überzeugenden gerichtlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. … vom 10.10.2022 (GAS 240-275) lediglich ein so geringes Rezidivrisiko, dass dies nicht zu einer für die Berufserlaubnis relevanten Gefährdung von Patienten oder der Allgemeinheit führt. Bei der hierbei anzustellenden Risiko- und Folgenabschätzung ist davon auszugehen, dass die Klägerin – wie bereits in den vergangenen drei Jahren – ihre antikonvulsive Medikation mit Levetiracetam lückenlos fortführt (1.). Das danach verbleibende Restrisiko eines Rezidivs ist bei der Klägerin gering und kann ihr daher nicht entgegengehalten werden (2.). 1. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre antikonvulsive Medikation zuverlässig und lückenlos fortführt. Die Klägerin ist nach der auf einer ausführlichen Anhörung beruhenden Einschätzung des Gerichts eine kontrollierte und disziplinierte Person und wird deshalb vor dem Hintergrund ihrer Krankheitsgeschichte ihre Medikation fortführen. Dies ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den das Gericht von der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 gewonnen hat. Zu ihren Lebensumständen gab sie – glaubhaft – an, sie wohne derzeit mit ihrer Schwester in einer ca. 80 qm großen Wohnung und gehe mit ihr immer wieder essen. Drogen nehme sie keine, Alkohol konsumiere sie nur wenig und selten. Sie erinnere sich noch daran, zuletzt vor rund drei Jahren einmal etwas Schnaps getrunken zu haben. Am Wochenende trinke sie manchmal etwas Wein. Interesse an Partys oder Diskobesuchen habe sie kaum. Sie sei bereits im Alter von 11 Jahren zum Jugendrotkreuz gegangen und habe dort viel Zeit verbracht sowie später die Ausbildung zur Rettungssanitäterin durchlaufen. Dies habe sie dann mit der Ausbildung zur Notfallsanitäterin fortgeführt. Mit der Berufserlaubnis zur Notfallsanitäterin könne sie zwar auch etwas mehr Geld verdienen als derzeit als Rettungssanitäterin, an dem Beruf reize sie aber vor allem die Tätigkeit selbst, sie wolle draußen Patienten versorgen können. Gerade bei der Prüfungsvorbereitung habe sie sich selbst viel Druck gemacht, weil sie diese – da es ihr Traumberuf sei – möglichst gut habe abschließen wollen. Die Klägerin weist hiernach in ihren Lebensumständen keine Risikofaktoren auf, die eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme begünstigen würden. Das größte Risiko für eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme der Klägerin dürfte daher schlichtes Vergessen sein. Hierzu gab die Klägerin an, sie behelfe sich mit dem Blister der Tabletten gegen ein Vergessen, so habe sie eine Kontrollmöglichkeit und könne nachzählen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte der Klägerin, insbesondere des Absetzversuchs im Jahr 2018/2019 und etwaigen Unregelmäßigkeiten bei der Medikamenteneinnahme vor dem 22.03.2018. Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts deshalb nicht von einer fehlenden Compliance der Klägerin auszugehen. Dass der Beklagte im Schriftsatz vom 17.11.2022 nachträglich die Zuverlässigkeit und Compliance der Klägerin bezweifelt, obwohl sich seine beiden Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 unter dem Eindruck der Anhörung der Klägerin gegenteilig äußerten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Absetzversuch der Klägerin im Jahr 2018/2019 ist nach den dem Gericht und dem Sachverständigen vorliegenden Arztbriefen von der Klägerin nicht eigenmächtig durchgeführt worden, sondern zuvor mit dem Universitätsklinikum … besprochen worden (Arztbericht Universitätsklinikum … vom 19.04.2018), wo auch ein Plan zum Ausschleichen der Medikation entwickelt wurde. Dass die Klägerin damals die Diagnose der Epilepsie hinterfragte, sich hierzu an Ärzte wandte und – um die Fahrtauglichkeit für die Erlaubnisklasse C zu erlangen, um perspektivisch Rettungswagen fahren zu dürfen – den Absetzversuch initiierte, begründet keine Unzuverlässigkeit oder fehlende Compliance. Dass die Klägerin die Diagnose akzeptiert, verantwortungsvoll mit der Erkrankung umgeht und ihr die Wichtigkeit der Medikation bewusst ist, zeigt sich eindrücklich in ihrem Verhalten nach dem Unfall am xx.08.2019. Sie hat in der Folge am 31.12.2019 auf ihre Fahrerlaubnis (Klasse B) verzichtet und die Therapie mit Levetiracetam sofort nach dem Unfall wieder aufgenommen. Nach einjähriger Anfallsfreiheit unter Medikation (vgl. Ziff. 6.6 Anlage 4 zur FeV) und einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten erwirkte sie anschließend die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Seither sind bereits mehrere Kontrolluntersuchungen mit Bestimmung des Medikamentenspiegels bei der Klägerin durchgeführt worden, die jeweils eine Serumkonzentration im Referenzbereich ergaben. Würde sie ihre Medikation nachlässig einnehmen, wäre eine Serumkonzentration außerhalb des Referenzbereichs zu erwarten gewesen. 2. Das noch verbleibende Rezidivrisiko bei der Klägerin steht ihrer gesundheitlichen Eignung zur Notfallsanitäterin nicht entgegen. a) Das im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG hinzunehmende Risiko eines epileptischen Anfalls ist im Einzelfall zu ermitteln durch eine Abwägung zwischen der Berufsfreiheit des Betroffenen (1) und der Patientensicherheit (2). (1) Der Eingriff in die Berufsfreiheit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung wiegt schwer. Die Klägerin wäre hierdurch vom Beruf der Notfallsanitäterin – jedenfalls bis September 2024 – vollständig ausgeschlossen. Die gesundheitliche Eignung knüpft an den Gesundheitszustand des Betroffenen an und damit an ein persönliches Merkmal, auf das der Betroffene nur wenig Einfluss hat. Berufszulassungsregelungen zur gesundheitlichen Eignung stellen sich deshalb regelmäßig als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen dar (vgl. Scholz/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 99. EL September 2022, Art. 12 Rn. 355; Ruffert in BeckOK GG, Stand: 15.11.2022, Art. 12 Rn. 97). Da Betroffene einer solchen Regelung regelmäßig so gut wie keinen Einfluss darauf haben, ob bei ihnen eine Krankheit auftritt, die der gesundheitlichen Eignung entgegenstehen kann, nähern sich derartige Regelungen in ihrer Eingriffsintensität objektiven Berufszulassungsvoraussetzungen an. Sie sind deshalb nur zur Abwehr ernsthafter Gefährdungen überragend wichtiger Gemeinwohlbelange zulässig. (2) Die Patientensicherheit entspringt dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), was in der Werteordnung des Grundgesetzes ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang ist. Die Verfolgung dieses Zwecks vermag selbst objektive Berufszulassungsregelungen zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 2011, 2959/07 -, NVwZ 2010, 1212, 1215 Rn. 95 f.) und wiegt ebenfalls schwer. Das Gewicht der Patientensicherheit ist deshalb gegenüber der Berufsfreiheit grundsätzlich ähnlich hoch. Um unverhältnismäßige Ergebnisse im Einzelfall zu vermeiden bedarf es vor diesem Hintergrund einer Folgenabwägung im Einzelfall, bei der die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines epileptischen Anfalls der Klägerin und dessen absehbare Folgen für die Patientensicherheit einzustellen sind. Eine schematische Betrachtung – etwa dergestalt, dass mindestens fünf anfallsfreie Jahre mit Medikation eingehalten werden müssen – verbietet sich. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Bereits ohne Medikation ist bei der Klägerin die Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit epileptischer Anfälle überschaubar. Dies folgt daraus, dass die Klägerin bislang lediglich drei epileptische Anfälle erlitten hat (xx.xx.2014 um 5, 8 und 9 Uhr: generalisiert tonisch-klonische Anfälle aus dem Schlaf heraus; xx.08.2019: epileptischer Anfall mit Bewusstseinsverlust und Krampfverhalten am Steuer; August 2019: Déjà-vu-Auren beim Duschen). Vor dem ersten Auftreten epileptischer Anfälle am xx.xx.2014 war sie ca. 17 Jahre ohne Medikation anfallsfrei und nach Absetzen der Medikation ab Dezember 2018 dauerte es ca. 8 Monate, ehe erneut ein epileptischer Anfall auftrat. Die Häufigkeit epileptischer Anfälle ist damit bei der Klägerin schon ohne Medikation eher gering. Nach Ziff. 3.1.2 der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (im Folgenden: VersMedV) dürfte die Klägerin hiermit im sozialrechtlichen Sinne selten bis sehr selten Anfälle erleiden. Unterschieden wird in Ziff. 3.1.2 der Anlage VersMedV jeweils bei generalisierten, großen komplex-fokalen Anfällen zwischen den Häufigkeitsstufen sehr selten (Pause zwischen Anfällen über ein Jahr), selten (Pause zwischen Anfällen von Monaten), mittlere Häufigkeit (Pause zwischen Anfällen von Wochen) und häufig (wöchentliche Anfälle). Bei manchen Epileptikern treten Anfälle noch häufiger auf (drei bis elf Anfälle monatlich: vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 4.98 -, NJW 1999, 1798). Das überschaubare Anfallsrisiko trifft im Einzelfall der Klägerin auf ein großes Schadenspotenzial. Es ist daher nur dann ausreichend niedrig, wenn es unter die Schwelle dessen sinkt, was als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist. Dieses bewegt sich schätzungsweise im Bereich um 5% als Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines epileptischen Anfalls innerhalb des nächsten Jahres. Auszugehen ist hierbei vom gesetzlich niedergelegten Leitbild des Berufs des Notfallsanitäters (s.o.). Nach diesem ist der Einsatz des Notfallsanitäters im Rettungswagen im Notfall zur Betreuung der Patienten (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 RDG) der zentrale Aspekt des Berufs, ungeachtet der Tatsache, dass zahlreiche Notfallsanitäter in der Praxis auch dauerhaft andere Aufgaben wahrnehmen (etwa als Disponent in der Leitstelle oder als zweite Person im Notarzteinsatzfahrzeug, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 und 4 RDG). Teil des gesetzlichen Leitbildes ist es, dass der Notfallsanitäter üblicherweise die erste Person am Einsatzort sein wird, regelmäßig noch vor Eintreffen des Notarztes, und dass er eigenständig und eigenverantwortlich das Überleben des Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes zu sichern hat (BT-Drucks. 17/11689, S. 21). Sofern der Zustand des Patienten es erfordert, darf und muss der Notfallsanitäter auch invasiv tätig werden (BT-Drucks. 17/11689, S. 21). Hiermit zielt das gesetzliche Leitbild des Berufs darauf ab, dass dem Notfallsanitäter die (alleinige) Verantwortung für das Leben des Patienten in einem zeitlich eng begrenzten Zeitraum überantwortet wird, der typischerweise von Zeitdruck und Stress geprägt ist (Notfalleinsatz). Tritt während eines derartigen Notfalleinsatzes ein epileptischer Anfall des Notfallsanitäters auf, so ist das Überleben des Patienten akut gefährdet, da die Person in der Rettungskette ausfällt, die dessen Überleben bis zum Eintreffen des Notarztes sicherstellen soll. Was in diesem Kontext noch als allgemeines Lebensrisiko und damit sozial akzeptabel gelten kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Einzubeziehen sind hierbei Ziff. 3.1.2 Anlage VersMedV und Ziff. 6.6 der Anlage 4 FeV. Sozialrechtlich – im Kontext des Bestehens einer Behinderung und der Bewertung ihrer Schwere – gilt ein epileptisches Anfallsleiden bereits als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht (Ziff. 3.1.2 Anlage VersMedV). Besteht Anfallsfreiheit über einen Zeitraum von drei Jahren, ist aber eine antikonvulsive Behandlung weiterhin notwendig, so führt dies zu einem Grad der Behinderung von 30 (Ziff. 3.1.2 Anlage VersMedV). Die Kraftfahreignung besteht bei Epilepsie hingegen nach Ziff. 6.6 der Anlage 4 FeV für die Fahrerlaubnisklasse B bei Anfallsfreiheit über einem Jahr (auch mit Medikation), in der Fahrerlaubnisklasse C und D hingegen nur bei einer Anfallsfreiheit von fünf Jahren ohne Medikation. Die Ziff. 6.6 der Anlage 4 FeV zugrundeliegenden Beobachtungsintervalle von einem Jahr (u.a. Klasse B) bzw. von fünf Jahren ohne Medikation (u.a. Klasse C) beruhen auf epidemiologischen Daten des Rezidivrisikos (von Wrede in: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 195). In der Gesamtpopulation liegt nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen das Risiko für (irgendeinen) epileptischen Anfall innerhalb des kommenden Jahres zwischen 4% und 10% (GAS 269). Bei einem anfallsfreien Zeitraum von einem Jahr besteht noch eine Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines epileptischen Anfalls im kommenden Jahr von 20-40%. Bei einem anfallsfreien Zeitraum von fünf Jahren ohne Medikation sinkt dieses Risiko auf unter 2% ab (von Wrede in: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 195), was auch der Gerichtssachverständige feststellte (GAS 264 f.). Beide Wahrscheinlichkeiten werden nach Ziff. 6.6 der Anlage 4 zur FeV als allgemeines Lebensrisiko hingenommen. Tragender Gesichtspunkt ist bei letzterem, dass von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C und D (LKW) aufgrund ihrer Masse ein exorbitant großes Schadenspotenzial ausgeht, ihre Fahrer sehr langen Lenkzeiten ausgesetzt sind und es während der gesamten Lenkzeit bei einem epileptischen Anfall jederzeit – zu jedem Zeitpunkt während der Lenkzeit – zu einem schwerwiegenden Unfall mit zahlreichen Toten und Verletzten kommen kann. Verglichen hiermit ist das Schadenspotenzial eines Notfallsanitäters typischerweise geringer. Bei einem epileptischen Anfall (insbes. tonisch-klonisch) eines Notfallsanitäters werden typischerweise nicht eine unbestimmte Vielzahl von Personen getötet oder verletzt. Ferner trifft den Notfallsanitäter die Verantwortung für das Überleben des Patienten nur während des (Notfall-)Einsatzes bis zum Eintreffen des Notarztes, was aber nicht die vollständige Arbeitszeit eines Notfallsanitäters abdeckt. Letztere beinhaltet gerade auch längere Rufbereitschaften und die Fahrten zu etwaigen Einsatzorten. Während ersterer hätte ein epileptischer Anfall voraussichtlich keinen Einfluss auf die Patientensicherheit. Die Folgen eines epileptischen Anfalls sind daher typischerweise weniger schwer und gleichzeitig unwahrscheinlicher als bei einem LKW-Fahrer. Im Vergleich zum (hinzunehmenden) allgemeinen Lebensrisiko bei der Fahrerlaubnisklasse C ist deshalb bei der gesundheitlichen Eignung eines Notfallsanitäters ein Zuschlag vorzunehmen bei der Wahrscheinlichkeit eines Anfallsrezidivs innerhalb des nächsten Jahres. Innerhalb der Spannbreite von 2% (Fahrerlaubnisklasse C) bis zwischen 20% und 40% (Fahrerlaubnisklasse B) ist der Zuschlag – wegen der Schadensgeneigtheit der Tätigkeit – niedrig anzusetzen. Das hinzunehmende allgemeine Lebensrisiko eines epileptischen Anfalls bei einem Notfallsanitäter innerhalb des nächsten Jahres ist danach mit einer Anfallswahrscheinlichkeit innerhalb des nächsten Jahres von schätzungsweise 5% zu beziffern. b) Dieses als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmende Risiko ist bei der Klägerin unterschritten. Unter Medikation unterschreitet ihr Rezidivrisiko die Wahrscheinlichkeit von 5% bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus dem klaren, sorgfältig erstellten und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. …vom 10.10.2022, das das Gericht deshalb seiner Prüfung zugrunde legt. Der Gerichtsgutachter verfügt über eine nachgewiesen besonders große Expertise auf dem Gebiet der Epilepsie. Er leitet das Epilepsiezentrum am Universitätsklinikum…, forscht seit Jahren zur Epilepsie, ist Mitherausgeber mehrerer ärztlicher Fachzeitschriften zur Epilepsie, hat zum Thema zahlreiche Beiträge in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht und hält am Universitätsklinikum …eine eigene Vorlesung über Epilepsie. Der Gerichtssachverständige ermittelte für die Klägerin eine Rezidivwahrscheinlichkeit von 4%, wenn isoliert auf die bisher bestehende Anfallsfreiheit von etwas über drei Jahren unter Medikation abgestellt wird (GAS 263 f.). Das Gericht geht – worauf es aber entscheidungstragend nicht mehr ankommt – mit dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. med. …davon aus, dass bei der Klägerin im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts das Rezidivrisiko sogar bei unter 2% liegt. Die Vorgehensweise des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. …ist dabei für das Gericht nachvollziehbar und sachlich naheliegend. Die Studien, auf denen die Angabe einer Rezidivwahrscheinlichkeit von 2% nach 5 anfallsfreien Jahren ohne Medikation bzw. 4-10% nach 3 anfallsfreien Jahren unter Medikation beruhen, verwendeten jeweils Daten unselektierter Patienten (GAS 264) und differenzierten nicht weiter nach bestimmten Anfallstypen (GAS 264). Dementsprechend beziehen sich die Studien auf die Wahrscheinlichkeit irgendeines epileptischen Anfalls, gerade auch solche geringerer Intensität und Gefährlichkeit wie eine Déjà-vu-Aura bei erhaltenem Bewusstsein (GAS 264). Individuelle Risikofaktoren der Patienten, die die Wahrscheinlichkeit eines Anfalls im Einzelfall erhöhen oder senken können, waren bei den unselektierten Patienten nicht bekannt (GAS 264), die Ergebnisse dieser Studien bilden daher statistische Durchschnittswerte ab. Innerhalb der durch die Studien bekannten Wahrscheinlichkeitsbereiche eines Anfallsrezidivs bei unselektierten Patienten liegt die Klägerin – wegen der zum Untersuchungszeitpunkt etwas mehr als 3 anfallsfreien Jahre, aber ohne weitere individuelle Faktoren – bei einer Wahrscheinlichkeit von 4% für das Auftreten irgendeines epileptischen Anfalls (GAS 263 und 264). Es ist naheliegend, dass ausgehend hiervon – als statistischer Durchschnittswert – die Wahrscheinlichkeit eines epileptischen Anfalls bei der Klägerin durch das Bestehen oder Fehlen individueller Risikofaktoren erhöht bzw. gesenkt wird. Risikofaktoren vermochte der Gerichtssachverständige bei ihr nicht festzustellen (GAS 264). Hierzu untersuchte Prof. Dr. med. …die Klägerin eingehend. Die Klägerin weise keine Hirnläsion auf (GAS 266), kein neurologisches Defizit (GAS 266), keine entzündliche Hirnerkrankung (GAS 266), die EEG-Untersuchungen ergäben keinen Hinweis auf ein begünstigtes Auftreten weiterer Anfälle (GAS 267) und sie spreche gut auf Levetiracetam an, was ihr individuelles Rezidivrisiko sogar senke (GAS 268). Das Absetzen oder unregelmäßige Einnehmen des Medikaments erhöhe das Rezidivrisiko jedoch (GAS 268). Ausgehend vom Fehlen dieser Risikofaktoren bei der Klägerin ist es naheliegend, dass das statistische Risiko von 4% bei Beginn des 4. anfallsfreien Jahres um einen Faktor reduziert ist, der sich nur noch schätzen lässt und den der Gerichtssachverständige auf 50% schätzte (GAS 265, 268). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit über einen Zeitraum von vier Jahren unter ihrer jetzigen Medikation Levetiracetam anfallsfrei geblieben war, die Medikation also bei ihr gut wirkt (GAS 265). II. Nachdem die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. IV. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 124 Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 Rn. 20). Nach diesem Maßstab enthält die Rechtssache zwei über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen, die sich auch im Berufungsverfahren stellen werden. Obergerichtlich ungeklärt ist, von welchem Berufsbild des Notfallsanitäters und von welcher Verwendungsbreite zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG) auszugehen ist und zu welchen Tätigkeiten eine Person dauerhaft in der Lage sein muss, um für diesen Beruf geeignet zu sein. Ebenso ungeklärt ist bisher, welches statistische Risiko eines Anfallsrezidivs bei Epilepsie unterschritten sein muss, damit die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Notfallsanitäters (wieder) besteht. Zu beiden Fragestellungen existiert bisher keine veröffentliche obergerichtliche Rechtsprechung. V. Von seinem Ermessen, das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin. Die Klägerin ist 1996 geboren und hat am .. .09.2021 die staatliche Prüfung zur Notfallsanitäterin bestanden. In der schriftlichen Prüfung erzielte sie die Note 3 und in der mündlichen sowie in der praktischen Prüfung jeweils die Note 1 (Bestnote). Sie verfügt seit November 2016 über eine abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin und war in diesem Beruf bis zum Beginn der Ausbildung zur Notfallsanitäterin im Oktober 2018 hauptberuflich tätig. Sie leidet unter Epilepsie (kryptogene fokale Epilepsie mit Déjà-vu-Auren und seltenen generalisiert tonisch-klonischen Anfällen). Sie erlitt erstmals am … 2014 – im Alter von 17 Jahren – aus dem Schlaf heraus um 5, 8 und 9 Uhr insgesamt vier epileptische Anfälle (jeweils generalisiert tonisch-klonisch), deren genaue Ursache ungeklärt ist, ebenso deren Auslöser. Möglicherweise bestand ein Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt schwierigen familiären Situation der Klägerin. Die Klägerin begann anschließend eine antikonvulsive Therapie mit Levetiracetam (Handelsname: Keppra), teils auch Lamotrigin und blieb unter Einnahme der Medikamente anfallsfrei. Im Jahr 2018 wandte sich die Klägerin an die Epilepsie-Ambulanz des Universitätsklinikums…, um die Voraussetzungen für einen Erwerb der Fahrerlaubnis für LKW zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde die Medikation mit Levetiracetam und Lamotrigin schrittweise abgesetzt. Von Juni 2018 bis August 2019 blieb die Klägerin auch ohne Medikation anfallsfrei. Am .. .08.2019 erlitt die Klägerin während einer Autofahrt einen weiteren Anfall, wurde dabei bewusstlos und fuhr hierdurch auf ein stehendes Fahrzeug auf. Die antikonvulsive Therapie nahm sie anschließend wieder auf, nun nur noch mit Levetiracetam. Die Klägerin ist seither anfallsfrei geblieben. Im Rahmen ihrer Berufsausbildung erlebte die Klägerin zahlreiche nächtliche Rettungseinsätze unter Beteiligung von Polizei und Rettungswagen mit Blaulicht und Sirenen. Zu erneuten Anfällen kam es dabei nicht. Am 08.07.2021 beantragte die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin. Der Beklagte forderte zunächst ärztliche Atteste der Klägerin nach, um Art und Schwere der Epilepsie abschätzen zu können. Mit Bescheid vom 06.10.2021 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei derzeit noch aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet zur Ausübung des Berufs der Notfallsanitäterin. Der letzte Anfall habe sich am .. .08.2019 ereignet und liege daher zu kurz zurück. Die Anfallswahrscheinlichkeit sei nach zwei Jahren unter antikonvulsiver Medikation zu hoch. Eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen oder Bedingungen sei nicht möglich. Zu fordern sei eine Anfallsfreiheit über einen zusammenhängenden Zeitraum von zumindest fünf Jahren unter Medikation, ehe die gesundheitliche Eignung gegeben sei. Eine Erteilung der Erlaubnis sei daher erst ab September 2024 möglich. Ein derart langer Zeitraum der Anfallsfreiheit sei aufgrund der hohen Verantwortung als Notfallsanitäterin im Interesse der Patientensicherheit erforderlich. Das Berufsbild der Notfallsanitäter sei maßgeblich davon geprägt, dass sie regelmäßig die erste Person seien, die hilfebedürftige Patienten im Notfall erreichten, regelmäßig noch vor Eintreffen des Notarztes. Besatzungen von Rettungswagen bestünden üblicherweise aus zwei Personen, einem Rettungssanitäter und einem Notfallsanitäter. Im Einsatz sei der Notfallsanitäter bis zum Eintreffen des Notarztes üblicherweise die am höchsten qualifizierte Person, von ihm hänge das Überleben der Patienten maßgeblich ab. Wenn der Notfallsanitäter in einer solchen Situation wegen eines epileptischen Anfalls ausfalle, könne dies durch den Rettungssanitäter nicht aufgefangen werden. Da die Klägerin aufgrund ihrer Epilepsie keine Fahrerlaubnis der Klasse C1 habe, würde sie im Rettungswagen stets alleine die Versorgung des Patienten während der Fahrt übernehmen müssen. Wenn sich hierbei ein Anfall ereigne, sei der Patient unversorgt, was dessen Überleben gefährde. Notfallsanitäter dürften auch invasive Eingriffe durchführen, um eine unmittelbare Lebensgefahr für den Patienten abzuwenden. Wenn es hierbei zu einem Anfall mit Bewusstlosigkeit komme, würden die Patienten stattdessen geschädigt. Es sei zudem zu beachten, dass das Berufsbild eines Notfallsanitäters in erheblichem Maße durch Umstände geprägt sei, die Trigger für epileptische Anfälle sein könnten und die jedenfalls das Auftreten der Anfälle begünstigten. Der Beruf finde regelmäßig unter hohem Stress und Extrembelastungen statt und ermögliche wegen des Schichtsystems und langer Rufbereitschaften einen nur unregelmäßigen Schlafrhythmus. Martinshorn und Blaulicht wirkten sich zusätzlich negativ für Epilepsiepatienten aus. Die Klägerin hat am 15.10.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre gesundheitliche Eignung sei gegeben. Epileptische Anfälle habe sie nur ohne Medikation erlitten und bislang auch nur sehr wenige. Unter Medikation sei sie von 2014 bis 2018 anfallsfrei geblieben, der Anfall am .. .08.2019 habe sich in einem Zeitraum ereignet, in dem sie nach ärztlicher Rücksprache versuchsweise die Medikation abgesetzt habe. Sie habe die Medikation nach dem Anfall erneut aufgenommen und sei seither wieder komplett anfallsfrei. Die Medikation vertrage sie gut. Die Einnahme der Medikamente erfolge zuverlässig. Im Rahmen ihrer Ausbildung habe sie die Rahmenbedingungen des Berufs kennengelernt (Schichtdienst, Notfalleinsätze unter Zeitdruck, Blaulicht und Martinshorn), ein Risiko der Begünstigung weiterer Anfälle habe sich bei ihr dabei nicht gezeigt. Sie habe eine gute Abschlussprüfung abgelegt, mündlich und praktisch dabei sogar mit Bestnote. Mit der Erlaubnis habe sie beste Berufsaussichten, es herrsche ein gravierender Mangel an Fachkräften mit der Qualifikation als Notfallsanitäter. Der Beklagte verenge zudem das Berufsbild eines Notfallsanitäters, dieses sei nicht nur auf den Einsatz im Rettungswagen beschränkt. Sie könne stattdessen auch ein Notarzteinsatzfahrzeug besetzen und sei im Einsatz dann stets mit einem Notarzt, d.h. einer medizinisch höher qualifizierten Person unterwegs (§ 9 Abs. 1 S. 3 RDG). Dieses Fahrzeug sei ein regulärer PKW, den sie auch mit Fahrerlaubnisklasse B fahren könne. Mit einer entsprechenden Weiterbildung sei außerdem ein Einsatz als Disponent in einer Leitstelle möglich. Alle Leitstellen des Landes seien mit mindestens zwei Disponenten besetzt, in der Leitstelle des Rettungsdienstbereichs Bodensee-Oberschwaben – ihrem Ausbildungsbetrieb – seien sogar immer fünf Disponenten eingesetzt gewesen. In diesem Rahmen könne auch ein epileptischer Anfall aufgefangen werden, es komme dort nicht alleine auf die Klägerin an. Sie habe aus § 2 Abs. 1 NotSanG einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Ihre gesundheitliche Eignung entfalle nicht dadurch, dass sie möglicherweise Teile der typischen Tätigkeiten des Berufs nicht ausüben könne. Die Mehrzahl der Notfallsanitäter werde zwar in Rettungswagen eingesetzt, ein guter Teil der Notfallsanitäter arbeite aber auch in den Leitstellen und in Notarzteinsatzfahrzeugen. Der Beklagte übersehe zudem, dass die Klägerin deutlich weniger Anfälle erlitten habe als die Betroffenen in den Vergleichsfällen, die der Beklagte herangezogen habe, um die sehr lange Zeit von fünf Jahren Anfallsfreiheit zu rechtfertigen. Im vom Beklagten herangezogenen Fall des OVG Hamburg (OVG Hamburg, Urteil vom 01.02.2002 – 4 Bf 139/00) habe der betroffene Krankenpfleger im Schnitt einmal jährlich auch unter Medikation einen epileptischen Anfall erlitten. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 – 3 Z 4.98 –, juris) habe der betroffene Arzt drei bis elf Anfälle monatlich erlitten, vermutlich auch unter Medikation. Hinter dem bleibe die Klägerin weit zurück. Sie habe nur an zwei Tagen in ihrem Leben überhaupt Anfälle erlitten, einmal 2014 – vor Beginn ihrer Medikation – und einmal am .. .08.2019, ebenfalls ohne Medikation. Dem Urteil des OVG Hamburg lasse sich schon nicht entnehmen, dass ein anfallsfreier Zeitraum von mindestens drei Jahren notwendig sei, um von der gesundheitlichen Eignung als Krankenpfleger auszugehen. Das OVG Hamburg habe lediglich entschieden, dass dem Kläger die Berufserlaubnis zu erteilen gewesen sei, nachdem er im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts die letzten drei Jahre keinen Anfall erlitten habe. Es sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, für den Beruf des Notfallsanitäters daraus zu schließen, dass fünf Jahre Anfallsfreiheit nötig seien, ehe die gesundheitliche Eignung (wieder) vorliege. Aber selbst dann, wenn man eine anfallsfreie Zeit von fünf Jahren fordere, habe sie diese erfüllt. Sie sei unter Medikation von 2014 bis 2018 anfallsfrei gewesen und von Mitte August 2019 bis heute. Der Anfall am xx.08.2019 unterbreche diese Zeit nicht, weil er ohne Medikation aufgetreten sei; für sie sei aber die anfallsfreie Zeit unter Medikation maßgeblich. Zumindest sei ihr eine Berufserlaubnis unter der Auflage zu erteilen, nicht auf dem Rettungswagen tätig zu werden. Die Berufserlaubnis des Notfallsanitäters gem. § 2 NotSanG sei nicht bedingungsfeindlich, es könne auf § 36 LVwVfG zurückgegriffen werden. Bei Ärzten sei die Approbation gemäß § 2 Abs. 1 BOÄ nur deshalb bedingungsfeindlich, weil § 2 Abs. 2 BOÄ auch eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufserlaubnis vorsehe. Im Notfallsanitätergesetz gebe es aber keine dem § 2 Abs. 2 BOÄ vergleichbare Regelung. Auch mit Nebenbestimmungen entspreche eine derartige Berufserlaubnis nicht faktisch der Tätigkeit eines Rettungssanitäters, diese würden nicht auf den Leitstellen oder im Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06. Oktober 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Berufserlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin zu erteilen, hilfsweise die Berufserlaubnis mit Wirkung bis 30. September 2024 unter Auflagen zu erteilen, die nur die eigenverantwortliche Tätigkeit der Klägerin als Besatzung eines Rettungswagens am Einsatzort ausschließen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend zum Bescheid vom 06.10.2021 an, die Klägerin sei auch nach Berücksichtigung ihres Klagevorbringens derzeit gesundheitlich nicht zur Notfallsanitäterin geeignet. Es treffe zwar zu, dass Notfallsanitäter auch in Leitstellen oder im Notarzteinsatzfahrzeug verwendet würden, dies spiele jedoch beim gesetzlichen Leitbild des Berufs nur eine untergeordnete Rolle. § 4 NotSanG gebe mit den Lehrinhalten der Berufsausbildung das gesetzliche Leitbild des Berufs vor. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG solle die Ausbildung insbesondere und unter anderem dazu befähigen, eigenverantwortlich die Lage am Einsatzort festzustellen und zu erfassen sowie unverzüglich notwendige allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten, den Gesundheitszustand von erkrankten und verletzten Personen zu beurteilen, medizinische (auch invasive) Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen, die Transportfähigkeit von Patientinnen und Patienten herzustellen und zu sichern. Die Erstversorgung eines Notfallpatienten stehe daher im Mittelpunkt des Berufsbildes als Notfallsanitäter. Es werde auch berücksichtigt, dass die Versagung des Zugangs zu einem Beruf ein sehr schwerwiegender Grundrechtseingriff sei und dass deshalb die fehlende Eignung für den Beruf nur dann angenommen werden könne, wenn wesentliche Teile des Berufs nicht ausgeübt werden könnten. Es sei nicht erforderlich, dass alle Tätigkeiten des Berufsbildes ausgeübt werden könnten. Es sei unerheblich, ob die Klägerin im Rettungswagen, auf der Leitstelle oder dem Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt würde. An jedem der möglichen Einsatzorte eines Notfallsanitäters führe ein epileptischer Anfall zu einer Gefahr für die Patienten. Wenn die Klägerin alleine am Einsatzort für Notfallpatienten verantwortlich sei, liege dies auf der Hand. Befinde sie sich mit einem Notarzt in einem Einsatz, führe ein epileptischer Anfall zu einem Interessenkonflikt des Notarztes. Er habe dann zwei Patienten zu versorgen, jede Versorgung des einen Patienten bringe eine möglicherweise bedrohliche Zeitverzögerung für die Behandlung des anderen mit sich. Ähnlich sei dies auch auf einer Leitstelle. Zum einen seien nicht alle Leitstellen mit fünf Disponenten besetzt. Zum anderen führe auf kleineren Leitstellen ein Anfall der Klägerin dazu, dass ihr die übrigen Disponenten helfen müssten und die Leitstelle dadurch einige Zeit un- oder unterbesetzt sein könne – mit fatalen Folgen für die Notfallpatienten, deren Leben sei dann akut gefährdet. Unabhängig von ihrem Einsatzort bestehe damit bei einem Anfall der Klägerin stets eine schwerwiegende Fremdgefährdung. Bei schweren Fremdgefährdungen sei nach den Leitlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgesehen, dass die gesundheitliche Eignung für den Beruf erst nach Ablauf von fünf anfallsfreien Jahren ohne Medikation gegeben sei. Entsprechend sei dies auch in den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung aufgeführt. Für die Führerscheingruppe 2 sei danach ebenfalls erst nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Medikation die Kraftfahreignung gegeben. Hiermit sei die berufliche Situation eines Notfallsanitäters vergleichbar. Er habe stets mit (lebensbedrohlichen) Notfällen zu tun, lediglich die Zahl möglicher gefährdeter Personen sei typischerweise geringer als etwa bei einem Unfall mit einem LKW (Führerscheingruppe 2). Vor diesem Hintergrund sei für die gesundheitliche Eignung eines Notfallsanitäters zu fordern, dass er unter Medikation in den letzten fünf Jahren anfallsfrei geblieben sein müsse. Eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen sei nicht möglich. Das Notfallsanitätergesetz kenne keine mindere Form der Berufserlaubnis. Über Nebenbestimmungen könne die nur unbeschränkt vorgesehene Berufserlaubnis nicht eingeschränkt werden, hierzu berechtige § 36 LVwVfG nicht. Im Übrigen käme eine eingeschränkte Berufserlaubnis der Tätigkeit eines Rettungssanitäters gleich. Diese Tätigkeit könne die Klägerin bereits ausüben, da sie über die dafür nötige Qualifikation verfüge. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 informatorisch angehört und im Anschluss ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, wie hoch bei der Klägerin das Risiko eines Anfallsrezidivs ist. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. … wurde dem Gericht am 11.10.2022 vorgelegt. Auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten wird verwiesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben im Anschluss auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kammer liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.