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Urteil

4 K 3428/21

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1208.4K3428.21.00
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Leitsätze
1. Zur Mitwirkungsbefugnis als Voraussetzung des Verbandsklagerechts nach § 3 TierSchMVG BW (juris: TierSchVKG BW).(Rn.59) 2. Verbandsklagerecht hier verneint.(Rn.79)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Mitwirkungsbefugnis als Voraussetzung des Verbandsklagerechts nach § 3 TierSchMVG BW (juris: TierSchVKG BW).(Rn.59) 2. Verbandsklagerecht hier verneint.(Rn.79) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Die Klagen haben keinen Erfolg. Denn sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge des Klägers zu 1 (I.) sowie der Klagebeitritt des Klägers zu 2 (II.) sind bereits unzulässig. I. 1. Der als Hauptantrag des Klägers zu 1 in seiner in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweises des Gerichts (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) gestellten Fassung ist zwar als Verpflichtungsantrag statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), allerdings zu unbestimmt (a.). Unabhängig hiervon fehlt es dem so gestellten Antrag auch an dem Rechtsschutzbedürfnis (b.). Jedenfalls mangelt es dem Kläger zu 1 – selbst dann, wenn man den Antrag gemäß § 88 VwGO zweckdienlich auslegt – an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (c.). a. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag stellt die Präzisierung der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Angabe des Gegenstandes des Klagebegehrens dar (Stuhlfauth, in: Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 82 VwGO, Rn. 8). An ihn dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Allerdings ist ein Klageantrag grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß. Der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis wird mit ihm abgesteckt, dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 10). Diesen Anforderungen wird der Hauptantrag nicht gerecht. Dürfte der adressierte Personenkreis noch hinreichend bestimmbar sein, so gilt dies für die Behebung der „aufzulistenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 67/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - (v.a. fehlende Fütterungsmöglichkeit mit Milch oder Milchaustauscher an Bord)“ nicht. Der so gestellte Antrag benennt damit den Umfang des begehrten Rechtsschutzes nicht deutlich, indem er auf eine Vielzahl (behaupteter,) nicht näher genannter Verstöße gegen die Transportverordnung abstellt. Es ist dem Antrag nicht zu entnehmen, welche Verstöße dies sein sollen. Insbesondere würde bei einem stattgebenden Urteil mit entsprechendem Tenor das Vollstreckungsverfahren mit der Sachfrage, ob die genannten Verstöße unter Umständen mittlerweile beseitigt sind, überfrachtet. b. Unabhängig hiervon fehlt es dem so gestellten, statthaften Verpflichtungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen (Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, vor § 40 Rn. 74). Mit dem Antrag wird ein unbestimmter und vor allem abstrakter Sachverhalt umschrieben, der aufgrund der fehlenden Konkretheit allein durch eine abstrakt-generelle Regelung, d.h. eine Norm geregelt werden könnte, so dass im Ergebnis nicht der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Für eine sogenannte Normenerlassklage besteht jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Rechtsschutzbedürfnis, da es grundsätzlich Individualansprüche auf Erlass einer Rechtsnorm wegen der Eigenart der rechtsetzenden Tätigkeit des Staates nicht gibt (vgl. v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 42 VwGO, Rn. 139). Dass hier eine entsprechende Ausnahme gegeben ist, ist – unabhängig von der fehlenden Statthaftigkeit des Verpflichtungsantrags (v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 42 VwGO, Rn. 139) – nicht ersichtlich. c. Jedenfalls fehlt es dem Kläger zu 1 aber hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auch nach sachdienlicher Auslegung, § 88 VwGO (aa.), an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (bb.). Keine Bedenken bestehen im Hinblick auf das Vorverfahren, das ordnungsgemäß durchgeführt wurde, §§ 68 ff. VwGO. Der Widerspruch wurde im Original unterschrieben und die Stellung des Antrags und Einlegung des Widerspruchs durch das gemeinsame Büro wurden jedenfalls konkludent durch die Klageerhebung des Klägers zu 1 genehmigt. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vollmacht dürfte indes die Antragstellung und Widerspruchserhebung ausweislich ihres Wortlauts (Bevollmächtigung zur Abgabe von „Stellungnahmen und Erklärungen“) nicht abdecken. Zudem darf es nicht zu Lasten eines Klägers gehen, wenn die Behörde über einen Antrag oder einen Widerspruch entscheidet, obwohl keine Vollmacht besteht, denn Voraussetzung für die zulässige Klageerhebung ist nur die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens, die hier erfolgt ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2000 - 1 B 282/99 -, Leitsatz bei juris,). aa. Das Gericht ist nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 88 VwGO) und daher zu deren Auslegung befugt. Zur Ermittlung des Klagebegehrens, an das das Gericht gebunden ist, muss es das gesamte Vorbringen des Klägers heranziehen und darf sich nicht auf eine Auslegung des Antrags beschränken. Aus dem Gesamtvorbringen ist das wirkliche Rechtsschutzziel zu erfassen (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 88 VwGO, Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen und der vom Kläger zu 1 gegebenen Klagebegründung lässt sich das Klagebegehren – entgegen dem ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung erklärten Willen des Klägers zu 1 nach gerichtlichem Hinweis auf eine ansonsten bestehende Unzulässigkeit des Klageantrags (§ 86 Abs. 3 VwGO) – dergestalt fassen, dass alle im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. beginnenden grenzüberschreitenden langen Transporte von nicht abgesetzten Kälbern auf dem Landweg untersagt werden sollen. Der so verstandene Antrag begegnet weder hinsichtlich seiner Bestimmtheit noch des Rechtsschutzbegehrens rechtlichen Bedenken. bb. Für den sachdienlich ausgelegten Hauptantrag fehlt es dem Kläger zu 1 an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine eigene Rechtsverletzung macht der Kläger zu 1 hier nicht geltend. Eine von § 42 Abs. 2 VwGO abweichende Regel stellt § 3 TierSchMVG dar, der unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Verbandsklagerecht eröffnet. Nach § 3 Abs. 1 TierSchMVG kann eine anerkannte Tierschutzorganisation, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO einlegen gegen Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 TierSchG (Nr. 1), bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG (Nr. 2), Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a TierSchG oder einer unmittelbar geltenden Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere (Nr. 3), soweit es sich dabei nicht um Maßnahmen oder Unterlassungen von Bundesbehörden handelt. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist die Geltendmachung, dass ein in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 2 TierSchMVG genannter Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines in § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG genannten Verwaltungsaktes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Rechtsvorschriften oder eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere verstößt, sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und sie zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG berechtigt war und sie in der Sache eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat oder sie entgegen § 2 Abs. 1 TierSchMVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, weil das gemeinsame Büro unter Verstoß gegen § 2 Abs. 6 TierSchMVG nicht informiert worden war. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 TierSchMVG sind hier zwar erfüllt (siehe hierzu (1.)), jedoch nicht diejenigen des § 3 Abs. 3 TierSchMVG. Dem Kläger zu 1 fehlt es an der erforderlichen Berechtigung zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG, § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierschMVG (siehe hierzu (2.)). (1.) (a.) Bei dem Kläger zu 1 handelt es sich (derzeit) um eine anerkannte Tierschutzorganisation i.S.d. § 3 Abs. 1 TierSchMVG. Mit Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom xx.xx.20xx wurde der Kläger zu 1 gemäß § 5 TierSchMVG als Tierschutzorganisation anerkannt. Diese Anerkennung ist wirksam und damit rechtsverbindlich. Behörden und Gerichte sind verpflichtet, in Bestandskraft erwachsene rechtsverbindlich getroffene Regelungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen, ohne die Rechtmäßigkeit infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 -, NVwZ 2022, 1798 Rn. 14). Von der Anerkennung geht eine sogenannte Tatbestandswirkung aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und damit unwirksam ist, § 44 LVwVfG. In diesem Fall entfaltet der Verwaltungsakt keine Tatbestandswirkung und ist nicht zu beachten (vgl. zu § 3 UmwRG Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 99. EL September 2022, UmwRG § 3 Rn. 50). Die Anerkennung des Klägers zu 1 ist zwar rechtswidrig ((aa.)), aber nicht nichtig. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 LVwVfG sind vorliegend nicht erfüllt ((bb.)). (aa.) Gemäß § 5 Abs. 1 TierSchMVG ist die Anerkennung von eingetragenen rechtsfähigen Tierschutzvereinen oder rechtsfähigen Stiftungen auf Antrag zu erteilen, wenn der Verein (oder die Stiftung) u.a. seinen Sitz in Baden-Württemberg hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt, (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG). § 6 TierSchMVG enthält eine Ermächtigung des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums, durch Rechtsverordnung u.a. nähere Kriterien und deren Nachweise für eine Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu regeln, § 6 Nr. 3 TierSchMVG. Hierauf beruhend wurde in die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum zur Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (DVOTierSchMVG) vom 8. Juli 2016 in § 3 Abs. 3 die Regelung aufgenommen, dass eine überregional tätige Tierschutzorganisation auch dann in Baden-Württemberg einen Sitz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TierSchMVG hat, wenn die Tierschutzorganisation in ihrer Satzung eine Regionalstruktur mit einem festen Regionalbüro in Baden-Württemberg bestimmt hat und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TierSchMVG sind hier nicht erfüllt, da der Kläger zu 1 – ein eingetragener Verein – seinen Sitz nicht in Baden-Württemberg hat, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG. Nach § 24 BGB gilt als Sitz eines Vereins, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Ausgehend hiervon besteht für den eingetragenen Verein eine freie Sitzwahl, die in der Satzung vorgenommen werden kann, § 57 Abs. 1 BGB (Schöpflin, in: BeckOK BGB/, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 24 Rn. 4). Nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Klägers zu 1 ist dessen Sitz in K. und mithin nicht in Baden-Württemberg. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Nr. 3 TierSchMVG i.V.m. § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG. Zwar dürften die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG hier mit dem Regionalbüro erfüllt sein; Gleiches gilt nach dem Vorbringen des Klägers zu 1 für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 DVOTierSchMVG. Indes ist die in § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG getroffene Reglung nicht von der Verordnungsermächtigung in § 6 Nr. 3 TierSchMVG gedeckt und daher unwirksam (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, 98. EL März 2022, GG Art. 80 Rn. 137, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2020 - 1 S 702/18 -, juris Rn. 90; je m.w.N.). Ausweislich des Wortlauts der Verordnungsermächtigung in § 6 Nr. 3 TierSchMVG kann das zuständige Ministeriums „nähere Kriterien und deren Nachweise für eine Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ regeln. Bei der hier in § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG vorgenommenen Regelung des Sitzes, der auch dann in Baden-Württemberg sein soll, wenn bestimmte Erfordernisse eingehalten sind, werden jedoch keine „näheren Kriterien“ benannt, sondern wird der Begriff des „Sitzes“ neu definiert und damit über den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG hinaus eine Modifizierung der Voraussetzung „Sitz in Baden-Württemberg“ geregelt. Damit überschreitet der Verordnungsgeber den ihm zuerkannten Gestaltungsspielraum. Zwar schließt die Bedeutung des Worts „Kriterium“ es nicht per se aus, eine solche Regelung zu treffen (Kriterium = unterscheidendes Merkmal als Bedingung für einen Sachverhalt, ein Urteil, eine Entscheidung [Duden, www.duden.de/rechtschreibung/Kriterium, zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2022]). Allerdings wird durch die Verwendung des Adjektivs „nähere“ klargestellt, dass keine abweichenden, sondern nur ins Detail gehende Konkretisierungen erfolgen sollen. Der Begriff des Sitzes ist aber einer solchen weitergehenden Konkretisierung aufgrund seiner Eindeutigkeit (siehe hierzu auch sogleich) in diesem Sinn nicht zugänglich. Der Begriff des Sitzes ist – anders als der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat – auch keiner Auslegung in dem Sinne zugänglich, als dass ein Verein zugleich mehrere Sitze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG haben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Voraussetzungen des Sitzes in Baden-Württemberg einen anderen als den nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zulegenden Sitzbegriff verwenden wollte, finden sich nicht. Im Gegenteil sprechen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung und die explizite Bezugnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchMVG auf eine Eintragung des Vereins dafür, dass der Gesetzgeber den vereinsrechtlichen Sitzbegriff zugrunde gelegt hat, indem er die Anerkennung im Hinblick auf Vereine nur „eingetragenen rechtsfähigen Tierschutzvereinen“ ermöglich wollte. Hiervon ausgehend kann ein Verein keinen Doppel- oder Mehrfachsitz, sondern nur einen einzigen Satzungssitz haben (vgl. Schöpflin, in: BeckOK BGB, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 24 Rn. 6). Unabhängig hiervon ist problematisch, ob es für eine verfassungsgemäße Befugnis zur inhaltlichen Konkretisierung gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV einer genaueren Bestimmung im Gesetz bedurft hätte, welche Tatbestandsmerkmale konkretisiert werden können und – wenigstens umrissen – in welcher Weise eine solche Konkretisierung erfolgen können soll. Denn nur dann wäre hinreichend erkennbar, welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erfolgende materielle Ausgestaltung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in der Verordnung haben kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2020 - 1 S 702/18 -, juris Rn. 87). (bb.) Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zwar dürfte es sich bei dem hier in Rede stehenden Fehler der Anerkennung um einen besonders schwerwiegenden handeln, da sich der Verwaltungsakt auf eine unwirksame Regelung stützt und es ihm mithin an der in diesem Fall notwendigen Rechtsgrundlage mangelt. Indes ist dieser Fehler nicht offensichtlich. Da sich die Offensichtlichkeit auf die Fehlerhaftigkeit beziehen muss, ist es erforderlich, dass die Nichtigkeit ohne Weiteres ersichtlich ist. Die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes muss diesem gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ sein, da es nur dann mit Blick auf die Rechtssicherheit vertretbar erscheint, dem Verwaltungsakt jede Wirksamkeit abzusprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass unter keinen Umständen eine Möglichkeit bestehen darf, den Verwaltungsakt doch als rechtmäßig zu werten. Dabei bedarf es für die Beantwortung dieser Frage keiner speziellen Rechtskenntnisse, im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre ist es ausreichend, wenn ein verständiger Dritter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsakt keinesfalls rechtmäßig sein kann (vgl. Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 44 Rn. 9). Ausgehend hiervon und der in § 6 TierSchMVG grundsätzlich vorhandenen Verordnungsermächtigung sowie der Bedeutung des Worts „Kriterium“ (siehe hierzu oben) ist es nicht absolut fernliegend, dass die Beteiligten davon ausgegangen sind, die Voraussetzung des Sitzes in Baden-Württemberg sei aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG erfüllt. Denn in § 6 Nr. 3 TierSchMVG wird ausdrücklich auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 TierSchMVG und die Möglichkeit der weitergehenden Regelung Bezug genommen. (b.) Auch handelt es sich um einen zulässigen Gegenstand des Rechtsbehelfs nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG. Nach dieser Norm kann die anerkannte Tierschutzorganisation Widerspruch und Klage einlegen gegen Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a TierSchG oder einer unmittelbar geltenden Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere, soweit es sich dabei nicht um Maßnahmen oder Unterlassungen von Bundesbehörden handelt. Vorliegend hat das Landratsamt R. es unterlassen, eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG bzw. nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 4 Buchst. a) der Transportverordnung oder Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zu erlassen. (2.) Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Verbands-)Klage nach § 3 Abs. 1 TierSchMVG – und damit ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein – ist, dass die anerkannte Tierschutzorganisation geltend macht, dass ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 TierSchMVG genannter Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines in § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG genannten Verwaltungsaktes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Rechtsvorschriften oder eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere verstößt, sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und sie zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG berechtigt war und sie in der Sache eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat oder sie entgegen § 2 Abs. 1 TierSchMVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, weil das gemeinsame Büro unter Verstoß gegen § 2 Abs. 6 TierSchMVG nicht informiert worden war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es dem Kläger zu 1 an der erforderlichen Mitwirkungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG fehlt, § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG (a.A. VGH Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 3. November 2021 - 6 S 3018/19 -, n.v., Seite 14 unter 2., insb. 2.1). Nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG ist einer anerkannten Tierschutzorganisation von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten oder die tierschutzrelevanten fachtechnischen Stellungnahmen zu geben 1. bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes, 2. vor Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), 3. vor Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken. Bei Vorhaben zum Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren gilt dies nur für Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3b bis f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 7.1 bis 7.11 der Anlage 1 zum UVPG unterliegen, 4. nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 und Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG. Ausgehend von der in § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG vorgenommenen Bezugnahme auf die Mitwirkungsrechte in § 2 Abs. 1 TierSchMVG lässt sich erkennen, dass Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen einerseits nur in den dort genannten Verfahren möglich und zulässig sind, und dass andererseits Voraussetzung für einen solchen Rechtsbehelf ist, dass es sich bereits um ein laufendes Verfahren handelt, an dem die Tierschutzorganisation mitwirken kann. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich bei der vorliegenden Streitigkeit weder um das Verfahren zum Erlass einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchMVG) noch um die Erteilung der in § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 TierSchMVG genannten Genehmigungen oder Erlaubnisse. Selbst wenn man dem Gesetzgeber trotz des eindeutigen Wortlauts und der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 TierSchMVG als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 3 Abs. 1 TierSchMVG in § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG ein Redaktionsversehen unterstellen wollte (gegen eine solche Annahme vgl. weiter unten), da nicht auch § 2 Abs. 2 TierSchMVG in § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG mit aufgenommen wurde und so die Fälle des § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG weitgehend vom Verbandsklagerecht ausgeschlossen bleiben (so wohl der 6. Senat im Zwischenurteil vom 3. November 2021 - 6 S 3018/19 -, Seite 14 unter 2., in dem er vom missverständlichen Wortlaut der Regelung spricht und der Intention des Gesetzgebers, auch bei Unterlassen ein Einschreiten der anerkannten Tierschutzorganisation zu ermöglichen), so mangelt es immer noch daran, dass der anerkannten Tierschutzorganisation nach dem Gesetz kein Initiativ-, sondern immer nur ein Mitwirkungsrecht zusteht. Insofern können sich anerkannte Tierschutzorganisationen nur in einem bereits eingeleiteten Verfahren beteiligen. Nur in diesen Fällen sind sie auch von der Behörde zu unterrichten (§ 2 Abs. 1 und 2 TierSchMVG). Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des Gesetzes und dessen Systematik gestützt. So spricht das Gesetz in § 1 (Zweck des Gesetzes) von der Schaffung verfahrensrechtlicher Normen, die u.a. die Mitwirkungsmöglichkeit in Verwaltungsverfahren eröffnet (Hervorhebungen nicht im Original) und begründet in § 2 TierSchMVG dann ausweislich der amtlichen Überschrift Mitwirkungs- und Informationsrechte, gerade aber nicht ein Antragsrecht der anerkannten Tierschutzorganisationen. Die anerkannte Tierschutzorganisation kann sich in den Verfahren des § 2 Abs. 1 TierSchMVG, in denen eine Unterrichtungspflicht der Behörde vorgesehen ist, durch die Abgabe von Stellungnahmen beteiligen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 TierSchMVG kann sich die anerkannte Tierschutzorganisation über den Stand eines bestimmten – und damit schon bestehenden – Verfahrens informieren. Dieser Systematik folgend knüpft die Erhebung eines Rechtsbehelfs nach § 3 TierSchMVG an das Bestehen entsprechender Mitwirkungsrechte an, § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG, wo ebenfalls auf die Mitwirkung abgestellt und zwischen der Möglichkeit, Stellungnahmen einzureichen (und dadurch mitzuwirken) bzw. der fehlenden Gelegenheit hierzu, unterschieden wird. Nicht eindeutig ist im Hinblick auf die Frage der Mitwirkung die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/6593). Zwar wird einerseits auch hierin des Öfteren auf die Mitwirkungsrechte abgestellt (Seiten 1, 10, 12, 13 [zu § 1], 14 [zu § 2], 17), indes geht die Begründung andererseits von der Möglichkeit aus, dass die anerkannte Tierschutzorganisation die Möglichkeit hat, den Erlass eines Verwaltungsakts zu beantragen (Seite 16, 5. Abs.). Allerdings kommt es auf den in der Gesetzesbegründung (allein) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht entscheidend an. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in der Norm zum Ausdruck kommende (Hervorhebung nur hier) objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 58, und vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris Rn. 30; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, BVerfGE 133, 168, juris Rn. 66; ferner BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 21, und vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2022 - 9 S 994/21 -, juris Rn. 54). Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe, wenn sie – wie hier – keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, juris Rn. 56). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einer Gesetzesanwendung Geltung zu verschaffen, die sich nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen dem Gesetz, insbesondere dem Gesetzeswortlaut, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (siehe zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2022 - 9 S 994/21 -, juris Rn. 54). 2. Die Hilfsanträge des Klägers zu 1 sind ebenfalls unzulässig. Der als Feststellungsantrag formulierte erste Hilfsantrag ist bereits mangels Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung unzulässig (a.); überdies fehlt es ihm – wie auch den übrigen Hilfsanträgen – am Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG (siehe hierzu oben). Die weiteren Hilfsanträge sind auch deswegen unzulässig, da sie betreffend kein erforderliches Vorverfahren durchgeführt wurde, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der dritte Hilfsantrag betrifft zudem einen nicht von § 3 Abs. 1 TierSchMVG erfassten Klagegegenstand und ist auch aufgrund dessen unzulässig (b.). a. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag ist zwar grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, allerdings fehlt es an der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung, § 42 Abs. 2 VwGO (analog – siehe zur analogen Anwendung Pietzcker, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 43 Rn. 28 ff.) bzw. an dem Bestehen subjektiver Rechtsverhältnisse im Rechtsverhältnis. Eine Möglichkeit, eine Feststellungsklage ohne die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung bzw. des Bestehens eines subjektiven Rechts geltend machen zu können, sieht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 TierSchMVG nicht vor und kann es mangels Kompetenz – die landesrechtliche Öffnungsklausel, von der durch § 3 Abs. 1 TierSchMVG Gebrauch gemacht wird, befindet sich in § 42 Abs. 2 VwGO und bezieht sich damit allein auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen – auch nicht. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Vorstellung, dass u.a. auch Feststellungsklagen von der anerkannten Tierschutzorganisation erhoben werden könnten (LT-Drs. 15/6593, Seite 15), geht daher fehl. b. Soweit mit dem dritten Hilfsantrag verfolgt wird, dass bei der „Genehmigung“ des Transports nicht abgesetzter Kälber gewisse Regelungen erlassen werden, so ist der Vorgang nach Art. 14 der Transportverordnung nicht von den möglichen Gegenständen eines Rechtsbehelfs umfasst, insbesondere nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG. Sollte mit diesem Antrag der Erlass von Anordnungen basierend auf Art. 23 Abs. 1 der Transportverordnung verfolgt werden, so ist der Antrag aus den zuvor genannten Gründen unzulässig. II. Der als Klageänderung nach § 91 VwGO zu beurteilende Klagebeitritt (Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 20) des Klägers zu 2 ist unzulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hieran fehlt es vorliegend. Zum einen hat die Beigeladene der Klageänderung explizit widersprochen. Zum anderen ist sie nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Sachdienlich ist eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht (Wolff, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.7.2021, VwGO § 91 Rn. 27). Eine Klageänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen oder in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden müsste (Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 31). Von diesem Maßstab ausgehend ist die Sachdienlichkeit zu verneinen, denn die Klage des Klägers zu 2 ist unzulässig. Der Kläger zu 2 hat weder einen Antrag bei der Behörde noch ein vorangehendes Widerspruchsverfahren durchgeführt. Zudem mangelt es auch ihm an der Mitwirkungsbefugnis, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 TierSchMVG nicht erfüllt sind (siehe hierzu bereits oben). Hinzu kommt, dass auch aus Prozesswirtschaftlichkeitsgesichtspunkten aufgrund der Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 1 kein Grund für eine (inhaltliche) Entscheidung über die (unzulässige) Klage des Klägers zu 2 vorhanden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Das Gericht macht vom Ermessen, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Die Berufung ist zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und einem diese tragenden Rechtssatz zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG (Zwischenurteil vom 3. November 2021 - 6 S 3018/19 -, n.v.) abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Denn bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wäre der nach § 88 VwGO ausgelegte Hauptantrag des Klägers zu 1 zulässig. Die Kläger begehren den Erlass einer Verbotsverfügung für Kälbertransporte. Der Kläger zu 1 ist ein mit Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom xx.xx.20xx nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchMVG anerkannter Verein mit satzungsmäßigem Sitz in K. und Regionalbüro in P.. Das gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen beantragte mit Schreiben vom 30. April 2021 im Namen des Klägers zu 1, bei der Behörde am 4. Mai 2021 eingegangen, den Erlass einer Verbotsverfügung bei dem Landratsamt R. für zukünftige Kälbertransporte ab B.W.. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Transport von nicht abgesetzten Kälbern Verstöße gegen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (im Folgenden: Transportverordnung) vorlägen, so dass eine entsprechende Verbotsverfügung basierend auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG oder auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 4 Buchst. a) der Transportverordnung respektive auf Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zu ergehen habe. So müsse das Transportmittel Tränke-/Fütterungssysteme für eine Fütterung mit erwärmter Milch oder erwärmtem Milchaustauscher (MAT), der mittels Saugstutzen von jedem an Bord befindlichen Kalb aufgenommen werden könne, an Bord haben und somit für die Tierkategorie „nicht abgesetztes Kalb“ geeignet sein (vgl. Nr. 2.2 des Kapitels VI des Anhangs I der Transportverordnung). Ein solches System sei derzeit jedoch nicht vorhanden. Zudem müssten genügend Futtermittel und Fütterungsvorrichtungen im Transportmittel mitgeführt werden (siehe Nrn. 1.3, 1.4 des Kapitels VI des Anhangs I der Transportverordnung), was bei nicht abgesetzten Kälbern bedeute, dass genügend Milchaustauscher-Pulver für alle zu transportierenden Kälber für die gesamte Transportdauer zum Bestimmungsort, genügend Wasser zum Anrühren des Milchaustauscher-Pulvers, eine Möglichkeit, das Milchaustauscher-Pulver mit dem Wasser anzurühren und die Milchaustauscher-Lösung auf ca. 39°C zu erwärmen sowie Vorrichtungen, die es den Kälbern ermöglichten, den Milchaustauscher mittels zweiphasigem Saugakt aufzunehmen, vorgehalten werden müssten. Letztlich müsse der Transport sogar in einem speziell für nicht abgesetzte Kälber zugelassenen Transportmittel stattfinden. Problematisch sei auch die tierschutzgerechte Versorgung und Unterbringung an den Versorgungsstellen (Nr. 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung) sowie am Bestimmungsort (Art. 2 Buchst. s) i) der Transportverordnung). Die Transportzeit dürfe nur im Ausnahmefall um zwei Stunden verlängert werden (Nr. 1.8 des Kapitels V des Anhangs der Transportverordnung) und nicht bereits bei der Planung berücksichtigt werden, was sich u.a. aus dem Audit-Bericht der EU-Kommission zur Bewertung des Tierschutzes während des Transports nach Nicht-EU-Staaten aus 2017 ergebe. Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 lehnte das Landratsamt R. den Antrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erlass eines vorsorglichen Verwaltungsakts gerichtet sei, der nicht rechtmäßig erlassen werden könne. Als für die Transportabfertigung zuständige Behörde prüfe das Landratsamt vor der Durchführung eines konkret anstehenden Transports die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und erteile entweder die Freigabe des Transports („Stempelung des Fahrtenbuchs“) oder verweigere dies bei entsprechenden Verstößen. Der begehrte Verwaltungsakt beziehe sich daher auf Vorfragen, die ohnehin von der Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Transportabfertigung zu prüfen seien, so dass das Transportverbot unter dem Vorbehalt der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei dem konkret durchzuführenden Transport stünde. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Ausnahme zum Erlass eines solchen vorsorglichen Verwaltungsakts betreffe einen speziellen Einzelfall, der mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar sei, weswegen - aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit - Verwaltungsakte erst dann zu erlassen seien, wenn sie notwendig würden (von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 46. Ed. 1.1.2020, VwVfG § 35 Rn. 75). Am 18. August 2021 erhob das gemeinsame Büro im Namen des Klägers zu 1 Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen unter Wiederholung des bisher vorgebrachten ergänzend aus, dass der Verweis auf die „Vorsorglichkeit“ nicht verfange, da das Landratsamt entsprechende Transportgenehmigungen erteile und damit gerade nicht die Überprüfung der hier als kritisch zu beurteilenden Punkte rechtsfehlerfrei vornehme. Unabhängig hiervon handle es sich nicht um einen vorsorglichen Verwaltungsakt, da bereits bei Erlass offensichtlich sei, dass aufgrund des Verstoßes gegen EU-Recht zukünftige Kälbertransporte nicht genehmigungsfähig seien. Selbst wenn man die Verfügung als vorsorglich qualifizierte, so sei deren Erlass vorliegend aus Gründen des EU-Rechts (siehe soeben) notwendig. Der Verweis auf die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gehe fehl, da dort eine ungewisse Entscheidung einer anderen Behörde im Raum gestanden sei. Im vorliegenden Fall sei indes gewiss, dass das Landratsamt rechtswidrig die Transportgenehmigungen erteilen würde. Hinsichtlich der Verfahrenswirtschaftlichkeit sei nochmals darauf hinzuweisen, dass in Zukunft mangels entsprechendem Transportmittel kein Transport genehmigt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 8. Oktober 2021, zugestellt am 13. Oktober 2021, wurde der Widerspruch unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 hat am 9. November 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Mit Schriftsatz vom 23. März 2022 hat der Kläger zu 2 seinen Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit erklärt. Der Kläger zu 1 führt zur Begründung seiner Klageanträge im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass seine Klage zulässig, er insbesondere klageberechtigt sei. Er sei gemäß § 5 TierSchMVG als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG könne eine anerkannte Tierschutzorganisation Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO einlegen gegen die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a TierSchG oder einer unmittelbar geltenden Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere, soweit es sich dabei nicht um Maßnahmen oder Unterlassungen von Bundesbehörden handele. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Insbesondere ergebe sich dies daraus, dass ausweislich des Anerkennungsbescheids ein Regionalbüro in Baden-Württemberg unterhalten werde und mithin die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG nach § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG erfüllt sei. Ergänzend zu den bisher bereits vorgebrachten Verstößen müssten nach Nrn. 2.1 und 2.2 des Kapitels VI des Anhangs I der Transportverordnung die Transportmittel mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein, wobei die Tränkevorrichtungen so konzipiert und positioniert sein müssten, dass alle an Bord befindlichen Tiere trinken könnten. Im Fall von nicht abgesetzten Kälbern müsse dieses „Wasserversorgungssystem“ entgegen der in Anhang I Kapitel VI Nr. 2 verwendeten Überschrift „Wasserversorgung“ entweder Milch oder Milchaustauscher enthalten oder jedenfalls die Tränkung mit Elektrolytlösung gewährleisten, den bzw. die die Kälber auch in artgemäßer Weise aufnehmen können müssten (vgl. EU-Kommission, Leitfaden Transport Rinder, 4.4, Seite 50). Keine der in 2021 genehmigten Beförderungen habe diese Voraussetzung erfüllt. Bereits aus dem Erwägungsgrund Nummer 13 zur Transportverordnung ergebe sich, dass das Entladen und anschließende Wiederverladen für die Tiere mit Stress verbunden sein könne und der Kontakt an Kontrollstellen unter bestimmten Bedingungen zur Übertragung von Krankheitserregern führen könne. Durch das in der Praxis stattfindende Abladen der Kälber im Rahmen der mindestens einstündigen Ruhepause nach Nr. 1.4 Buchst. a) des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung werde gegen Vorgaben dieser Verordnung verstoßen, u.a. gegen die Vorgabe des Art. 3 UA 1, nach dem eine Tierbeförderung nicht durchgeführt werden dürfe, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Durch das Ab- und Wiederverladen für die Ruhepause nach dem ersten Transportintervall von neun Stunden komme es zu vermeidbarem Stress für die Kälber. Auch werde durch die Abladung gegen die Pflicht verstoßen, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten (vgl. Art. 3 UA 2 Buchst. a) und f) der Transportverordnung). Daher sei die mindestens einstündige Ruhepause nach Nr. 1.4 Buchst. a) des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung zwingend ohne Abladung der Kälber vom Transportmittel durchzuführen. Die Kälber müssten somit auf dem Transportmittel getränkt und gefüttert werden. Da die oben beschriebenen Verstöße sicher eintreten würden, sei das Ermessen der Behörde, Anordnungen zu treffen, auf Null reduziert. Angesichts des Umstands, dass die Behörde sich außer Stande sehe, die Genehmigung der einzelnen Fahrten unter Art. 14 der Transportverordnung zu versagen, sei allein die Verbotsverfügung von Kälbertransporten dieser Art geeignet, die Verstöße zu verhindern. Die Verpflichtung des Landratsamts, präventiv gegen sicher zu erwartende Verstöße gegen Tierschutzrecht einzuschreiten, könne vorliegend gerade nicht dadurch ausgehebelt werden, dass die Behörde auf die (eigentlich) zu erfolgenden Überprüfungen jedes einzelnen Transports und auf ihre Möglichkeit, Genehmigungen langer Beförderungen nach Artikel 14 der Transportverordnung zu verweigern, verweise, wenn Rechtsverstöße in Aussicht stünden. Seit Januar 2021 seien fast 8.000 Kälber abgefertigt worden, ohne dass es zu einer Ablehnung gekommen sei. Die Vorlage der hier streitigen Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof werde angeregt. Der Kläger zu 2 führt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus, dass der Beitritt sachdienlich sei. Das Fehlen eines vorigen Antrages bei der Behörde sei im vorliegenden Fall unschädlich, da sich der Sachverhalt nicht ändere. Aus einem etwaigen deckungsgleichen Antrag wie desjenigen des Klägers zu 1 würde keine andere Entscheidung resultieren, so dass der Beitritt prozessökonomisch sei, da ein sonst anzustrengender, weiterer Prozess vermieden würde. Die Klage sei aus denselben Erwägungen wie die Klage des Klägers zu 1 begründet. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts R. vom 29. Juli 2021 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom 8. Oktober 2021 den Beklagten zu verpflichten, eine Verbotsverfügung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG oder auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber dem/den Transportunternehmer/n und Organisatoren, die lange Transporte nicht abgesetzter Kälber regelmäßig über die Sammelstelle in B.W. durch das Landratsamt R. genehmigen lassen, zu erlassen, dass weitere lange Beförderungen nicht abgesetzter Kälber nicht durchzuführen sind, bis im Bescheid aufzulistende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 67/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - (v.a. fehlende Fütterungsmöglichkeit mit Milch oder Milchaustauscher an Bord) behoben sind, hilfsweise, festzustellen, dass der grenzüberschreitende lange Transport nicht abgesetzter Kälber auf dem Landweg aus den Gründen, die zur Begründung des Hauptantrags angeführt wurden, rechtswidrig ist, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, jede einzelne zukünftig beantragte lange Beförderung nicht abgesetzter Kälber auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG oder auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (bzw. ab dem 15. Dezember 2022 auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) bis zur Behebung von im Bescheid aufzulistenden Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu verbieten, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, vor jeder Erteilung der Genehmigung über eine lange Beförderung von nicht abgesetzten Kälbern dem (Transport)Organisator folgendes aufzugeben: 1. Es ist eine Zulassung des Transportmittels vorzulegen, die eine Zulassung speziell für die Kategorie „nicht abgesetzte Kälber" beinhaltet; 2. Es ist nachzuweisen, dass für jedes transportierte nicht abgesetzte Kalb eine dessen Fütterungsbedürfnissen bis zum Bestimmungsort gerecht werdende Menge an Milch oder Milchaustauscherpulver sowie im Fall von Milchaustauscherpulver die zum Anrühren benötigte Menge Wasser in dem Transportmittel mitgeführt wird; 3. Es ist nachzuweisen, dass ein am Transportmittel befestigbares Fütterungssystem mitgeführt wird, welches funktionsfähig ist und durch welches jedem transportierten nicht abgesetzten Kalb auf dem Transportmittel die - mit allen anderen Tieren gleichzeitige - Aufnahme von auf 39 Grad Celsius erwärmter Milch oder mit Wasser angerührtem, auf 39 Grad Celsius erwärmtem Milchaustauscher, jeweils mittels Saugstutzen und in einer Weise, die bei den nicht abgesetzten Kälbern den sogenannten Schlundrinnenreflex auslöst, ermöglicht wird, wobei die Futteraufnahme auf dem Transportmittel (also ohne Entladen der Kälber) zu erfolgen hat; weiter ist nachzuweisen, dass es den Betreuern möglich ist, die nicht abgesetzten Kälber auf dem Transportmittel zu der Fütterung anzuleiten; der Nachweis über die Fähigkeit der Betreuer, die Tiere zur Fütterung anzuleiten, muss durch eine Fütterung der nicht abgesetzten Kälber vor der Abfahrt in Anwesenheit des beamteten Tierarztes erfolgen; 4. Es ist nachzuweisen, dass am Transportmittel eine installierte Tränkevorrichtung zur Aufnahme von erwärmter Milch oder erwärmtem Milchaustauscher oder jedenfalls Elektrolytlösung, jeweils für eine Aufnahme mittels Saugstutzen und in einer Weise, die bei den Tieren den sogenannten Schlundrinnenreflex auslöst, vorhanden ist, die stets voll funktionsfähig ist und es ermöglicht, dass jedes nicht abgesetzte Kalb ständig (während der Beförderung jederzeit) Milch, Milchaustauscher oder jedenfalls Elektrolytlösung zur Verfügung hat; 5. Sofern das Fütterungssystem unter 3. nicht automatisiert betrieben wird, ist nachzuweisen, dass folgende Utensilien zur händischen Zubereitung der Milch oder des Milchaustauschers für das Fütterungssystem unter 3. im Transportmittel mitgeführt werden: a) im Falle des Milchaustauschers: technische Vorrichtungen, in denen und mit denen das Milchaustauscherpulver mit dem zu erwärmenden Wasser angerührt werden kann (z.B. Speisbottiche und Rührmaschinen); b) eine Möglichkeit, die Milch oder die wie unter a) beschriebene, entstandene Lösung auf 39 Grad Celsius zu erwärmen bzw. diese Temperatur zu halten, bis alle nicht abgesetzten Kälber gefüttert wurden; 6. Der Organisator hat der genehmigenden Behörde einen Echtzeit-Onlinezugriff auf die Navigationsdaten des Transportmittels, für das die Genehmigung erteilt wird, zu eröffnen; 7. Es ist glaubhaft zu machen, dass der Transporter spätestens nach 9 Stunden Fahrt eine Pause macht, in der alle nicht abgesetzten Kälber auf dem Transportmittel mit auf 39 Grad Celsius erwärmter Milch oder mit auf 39 Grad Celsius erwärmtem Milchaustauscher durch Aufnahme mittels Saugstutzen und in einer Weise, die bei den Tieren den sogenannten Schlundrinnenreflex auslöst, gefüttert werden und ggfs. zur Fütterung angeleitet werden; die Glaubhaftmachung erfolgt mit den Angaben in der Transportplanung; anzugeben ist der voraussichtliche Ort der Pause mit Adresse und Geodaten und die voraussichtliche Dauer der Pause, diese muss mindestens eine Stunde betragen; 8. Es ist glaubhaft zu machen, dass entweder der Bestimmungsort oder eine zugelassene Kontrollstelle nach Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nach spätestens 19 Stunden erreicht wird; die Glaubhaftmachung erfolgt u. a. mit den Angaben in der Transportplanung; anzugeben sind neben dem voraussichtlichen Ort mit Adresse und Geodaten der Pause, die nach dem ersten Transportabschnitt nach 9 Stunden gemacht werden muss, die Adresse nebst Geodaten der nach spätestens 19 Stunden anzufahrenden Kontrollstelle nach Verordnung (EG) Nr. 1255/97 oder des Bestimmungsorts sowie im Falle einer Kontrollstelle eine Reservierungsbestätigung dieser Kontrollstelle für die entsprechende Zeit und die konkrete Anzahl der transportierten nicht abgesetzten Kälber; 9. Es ist glaubhaft zu machen, dass - sofern nach spätestens 19 Stunden nicht der Bestimmungsort, sondern eine Kontrollstelle erreicht wird – die nicht abgesetzten Kälber auf dieser Kontrollstelle abgeladen, gefüttert und getränkt und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten; hierfür ist eine Reservierungsbestätigung dieser Kontrollstelle für die entsprechende Zeit und für die entsprechende Anzahl der transportierten nicht abgesetzten Kälber vorzulegen; 10. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass nach spätestens 19 Stunden der Bestimmungsort erreicht wird, ist glaubhaft zu machen, dass die nicht abgesetzten Kälber mindestens 48 Stunden am Bestimmungsort untergebracht werden; die Glaubhaftmachung erfolgt durch Angabe der Adresse nebst Geodaten des Bestimmungsorts, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Vorlage einer Reservierungsbestätigung des Betriebs am Bestimmungsort für die Zeit von mindestens 48 Stunden ab Ankunft für die Anzahl der transportierten nicht abgesetzten Kälber; 11.In jedem Fall ist glaubhaft zu machen, dass die nicht abgesetzten Kälber mindestens 48 Stunden am Bestimmungsort untergebracht werden; die Glaubhaftmachung erfolgt durch Angabe der Adresse nebst Geodaten des Bestimmungsorts, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Vorlage einer Reservierungsbestätigung des Betriebs am Bestimmungsort für die Zeit von mindestens 48 Stunden ab Ankunft für die Anzahl der transportierten nicht abgesetzten Kälber; 12.Sollten nicht abgesetzte Kälber aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. zu einer anderen Sammelstelle transportiert werden, um von dort aus auf eine lange Beförderung abgefertigt zu werden, so ist aufgrund durch das Landratsamt R. zu veranlassenden Anordnungen durch den Organisator glaubhaft zu machen, dass die Kälber auf dieser Sammelstelle während mindestens sechs Stunden vor ihrer Abfertigung mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht werden; 13.Sollten nicht abgesetzte Kälber aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. zu einer anderen Sammelstelle transportiert werden, um von dort aus auf eine lange Beförderung abgefertigt zu werden, so ist aufgrund durch das Landratsamt R. zu veranlassenden Anordnungen durch den Organisator nachzuweisen, dass die unter 1. bis 11. genannten Anforderungen bei der Abfertigung auf der anderen Sammelstelle ebenso eingehalten werden. und den Beklagten weiter zu verpflichten, die Angaben in dem Fahrtenbuch Nummern 7 bis 11 betreffend nach Erteilung einer Genehmigung einer langen Beförderung nicht abgesetzter Kälber während der langen Beförderung zu kontrollieren und die nächste beantragte Genehmigung einer langen Beförderung nicht abgesetzter Kälber zu verweigern, sollten Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 bei dieser Kontrolle festgestellt worden sein. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen in Ergänzung zu seinen Bescheiden aus, dass der Kläger zu 1 zwar verbandsklagebefugt sei, da er nach § 5 TierSchMVG vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg als Tierschutzorganisation anerkannt worden sei und auch eine Geschäftsstelle in Baden-Württemberg unterhalte. Der Kläger zu 1 erfülle mit dem Tierschutzzentrum P. die Voraussetzung der Regionalstruktur mit festem Regionalbüro in Baden-Württemberg im Sinne des § 3 DVOTierSchMVG. Auch die Satzung des Klägers zu 1 regele ausdrücklich die Einrichtung von Geschäftsstellen als unselbständige Untergliederungen, denen die Mitglieder eines Landes zugeordnet würden. Das gemeinsame Büro sei als eingetragener Verein bzw. die Unterzeichnerin des Widerspruchs auch befugt gewesen, namens und in Vollmacht des Klägers zu 1 Widerspruch einzulegen. § 14 LVwVfG eröffne die Möglichkeit, sich Bevollmächtigten zu bedienen. Das TierSchMVG räume dem gemeinsamen Büro kraft Gesetzes Mitwirkungsbefugnisse ein. Darüber hinaus sei auch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung möglich. Ausweislich der Homepage des gemeinsamen Büros sei dieses für die „gesamte Kommunikation der Verbände mit den Behörden“ zuständig. Bereits der Verpflichtungsantrag sei über das gemeinsame Büro eingereicht worden. Der Kläger zu 1 bestätige durch die Erhebung der Klage konkludent diese Bevollmächtigung. Für das Land sei kein Grund ersichtlich, an dieser Bevollmächtigung zu zweifeln, weswegen die Bevollmächtigung auch nicht zurückgewiesen worden sei. Der Widerspruch sei überdies im Original mit einer Unterschrift versehen und daher wirksam erhoben worden. Die Klagen seien indes unbegründet. Eine Vorverlagerung der Prüfpflichten des Landratsamtes R. als zuständiger Behörde für die Prüfung der Freigabeentscheidung nach Art. 14 Abs. 1 der Transportverordnung auf ein vorsorgliches Verwaltungsverfahren, gerichtet auf den Erlass eines vorbeugenden Verwaltungsaktes, würde den gesetzlichen Vorgaben der konkreten Prüfpflichten im Einzelfall in der Verordnung zuwiderlaufen. Eine Verbotsverfügung sei in der Struktur der Transportverordnung nicht vorgesehen. Eine solche lasse sich weder auf Art. 23 Abs. 1 noch auf Art. 26 Abs. 4 der Transportverordnung stützen. Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift seien solche, die dem Transportunternehmer auferlegten, bestimmte Vorgaben umzusetzen bzw. Mängel zu beseitigen. Würden die Vorgaben der Verordnung nicht eingehalten oder die Anordnung einer Maßnahme nach Art. 23 Abs. 1, 26 Abs. 4 der Transportverordnung nicht befolgt, so erfolge nach einer Prüfung des konkret geplanten Transportes im Einzelfall keine Freigabe nach Art.14 Abs. 1 der Transportverordnung. Eine vorbeugende Verbotsverfügung sei demnach nicht erforderlich, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 liege ein vorsorglicher Verwaltungsakt nicht nur dann vor, wenn die Entscheidung unter dem Vorbehalt der Feststellung einer anderen Behörde stehe, sondern erst recht auch dann, wenn dieselbe Behörde, die den vorsorglichen Verwaltungsakt erlassen solle, ohnehin noch eine Entscheidung im konkreten noch eintretenden Fall zu treffen habe. Die Hilfsanträge der Kläger hätten ebenfalls keinen Erfolg. Gegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage sei der Antrag des Klägers vom 30. April 2021 und gerade nicht das Verbot einzelner Transporte oder weitere Auflagen. Es fehle diesbezüglich an der Durchführung eines Vorverfahrens. Hinzu komme, dass es sich bei einem Verbot eines einzelnen Transports unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 14 der Transportverordnung um eine Nichtfreigabe eines Transportes, also um eine Nichtabfertigung und damit um einen Realakt handele. Dies sei vom Verbandsklagerecht des § 3 TierSchMVG nicht umfasst. Die Beigeladene beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zu 1 nach dem TierSchMVG bereits nicht (verbands-)klagebefugt sei, da er seinen Sitz in K. und damit nicht in Baden-Württemberg habe, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG. Am 21. Januar 2022 sei gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TierSchMVG beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Zurücknahme der Verbandsklagebefugnis beantragt worden; das Verfahren sei bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Die Unterhaltung eines Regionalbüros in Baden-Württemberg reiche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG nicht aus. Die auf § 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG gestützte Begründung im Anerkennungsbescheid sei offensichtlich unzutreffend, da Ermächtigungsgrundlage für die DVO allein § 6 TierSchMVG sei, der es nicht zulasse, vom Erfordernis des Sitzes in Baden-Württemberg abzuweichen. § 6 Nr. 3 DVOTierSchMVG ermächtige allein zur Reglung „nähere[r] Kriterien und deren Nachweise[n] für eine Anerkennung“, nicht aber zur Änderung der Voraussetzungen des § 5 TierSchMVG. Abweichend von einer Aussetzung könne die Klage auch als unzulässig abgewiesen werden, da das Gericht aufgrund des Umstands, dass er offenkundig rechtswidrig sei, nicht an den fehlerhaften Bescheid über die Anerkennung gebunden sei und es dem Kläger mithin an der Verbandsklagebefugnis fehle. Insbesondere gelte dies deshalb, weil der Bescheid auf einer unwirksamen Verordnung (§ 3 Abs. 2 DVOTierSchMVG) beruhe. Unabhängig hiervon, sei die Klage unzulässig, da sie mit unbestimmten Anträgen gestellt worden sei. Sowohl Haupt- als auch Hilfsanträge nähmen Bezug auf nicht näher konkretisierte „Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005“. Der Erlass eines dementsprechend weiten und sämtliche theoretisch erdenklichen Verstöße erfassenden Verbots sei schon denklogisch nicht abschließend möglich. Der Hauptantrag lege sich darüber hinaus weder hinsichtlich der Rechtsgrundlagen noch der Adressaten oder der betroffenen Transporte in der begehrten Verfügung fest, so dass die personelle, sachliche und räumliche Reichweite der begehrten Verpflichtung durch das Gericht nicht definiert werden könne. Hinzu komme, dass die Klagen auf einen „vorsorglichen Verwaltungsakt“ gerichtet seien, was unzulässig sei. Die Klage des Klägers zu 1 sei schließlich auch deshalb nicht zulässig, weil er keinen wirksamen Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 29. Juli 2021 eingelegt habe. Der vom Kläger eingereichte Widerspruch sei einerseits nicht unterzeichnet, andererseits sei er auch nicht vom Kläger, sondern von dem gemäß § 4 TierSchMVG eingerichteten sog. gemeinsamen Büro an das Landratsamt R. geschickt worden. Das gemeinsame Büro nach dem TierSchMVG habe zwar die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts (§ 4 TierSchMVG), besitze aber keine Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten, so dass es an der Befugnis zum Einlegen von Rechtsbehelfen fehle. Soweit der Erlass von Verboten im Einzelfall begehrt werde, fehle es an der Verbandsklagebefugnis, da diese Fälle nicht im Katalog des § 3 TierSchMVG geregelt seien. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da sie weit über den Hauptantrag hinausgingen. Hinzu komme, dass sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet seien, da sie an von der Transportverordnung nicht vorgesehene Genehmigungen anknüpften. Des Weiteren seien diese Hilfsanträge nicht von § 3 Abs. 1 TierSchMVG erfasst und es fehle an einem vorigen Antrag bei der Behörde. Der Beitritt des Klägers zu 2 sei nicht sachdienlich, da es an einem vorigen Antrag und der Durchführung eines Vorverfahrens fehle und bereits die Klage des Klägers zu 1 unzulässig sei. Die Klage sei auch nicht begründet. Transporte nicht abgesetzter Kälber seien gemäß der Transportverordnung unter den in der Verordnung näher geregelten Voraussetzungen zulässig. Auf die Rechtsausführungen in den Eilverfahren werde Bezug genommen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 10. März 2022 eine Auskunft beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg über den gestellten Antrag auf Rücknahme der Verbandsklagebefugnis des Klägers zu 1 eingeholt. Der Kläger zu 1 hat mit Schriftsatz vom 6. April 2022 in den Klagebeitritt des Klägers zu 2 eingewilligt, die Beigeladene hat ausdrücklich nicht eingewilligt (Schriftsatz vom 4. April 2022). Dem Gericht liegen die Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 4 K 6107/19, 4 K 4721/20 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 6 S 4107/20 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.