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Beschluss

4 K 3208/25

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0922.4K3208.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 SchG BW (juris: SchulG BW 1983) (Fassung vom 29.01.2025) und bei dem Potentialtest nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG BW (juris: SchulG BW 1983) (Fassung vom 29.01.2025) handelt es sich um eigenständige Prüfungen, deren Durchführung und Ergebnisse jeweils einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.(Rn.18) (Rn.29) (Rn.34) 2. Das Schulgesetz und die Aufnahmeverordnung messen den Neuregelungen zur Kompetenzmessung und zum Potentialtest keine Rückwirkung bei.(Rn.40) 3. Die Teilnahme des Antragstellers an der zentralen Kompetenzmessung („Kompass 4“) am 19. und 20.11.2024, also vor Inkrafttreten des § 88 Abs. 3 (juris: SchulG BW 1983) (Fassung vom 29.01.2025), erfüllt den sich aus dem Gesetz ergebenden Prüfungsanspruch nicht und steht daher dem Anspruch auf erstmalige Durchführung der Kompetenzmessung nicht entgegen.(Rn.42)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 SchG BW (juris: SchulG BW 1983) (Fassung vom 29.01.2025) und bei dem Potentialtest nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG BW (juris: SchulG BW 1983) (Fassung vom 29.01.2025) handelt es sich um eigenständige Prüfungen, deren Durchführung und Ergebnisse jeweils einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.(Rn.18) (Rn.29) (Rn.34) 2. Das Schulgesetz und die Aufnahmeverordnung messen den Neuregelungen zur Kompetenzmessung und zum Potentialtest keine Rückwirkung bei.(Rn.40) 3. Die Teilnahme des Antragstellers an der zentralen Kompetenzmessung („Kompass 4“) am 19. und 20.11.2024, also vor Inkrafttreten des § 88 Abs. 3 (juris: SchulG BW 1983) (Fassung vom 29.01.2025), erfüllt den sich aus dem Gesetz ergebenden Prüfungsanspruch nicht und steht daher dem Anspruch auf erstmalige Durchführung der Kompetenzmessung nicht entgegen.(Rn.42) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen eine in der 4. Klasse durchgeführte Kompetenzmessung und gegen einen Potenzialtest. Der am xx.2015 geborene Antragsteller ist Grundschüler und besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 4a der Grundschule in der Gemeinschaftsschule (GMS) xxx. In der Halbjahresinformation vom xx.02.2025 wurden dem Antragsteller folgende Noten mitgeteilt: Religionslehre (rk) 2 Kunst/Werken 2 Deutsch 3 Musik 3- Mathematik 2-3 Bewegung, Spiel und Englisch 1-2 Sport 1-2 Sachunterricht 2-3 Bereits am 19. und 20.11.2024 nahm der Antragsteller an der zentralen Kompetenzmessung („Kompass 4“) teil und erzielte hierbei 64% in Deutsch und 42% in Mathematik. Mit Schreiben vom 16.01.2025 informierte die GMS xxx die Eltern des Antragstellers hierüber und teilte mit, hieraus ergebe sich eine Eignung für Niveau G (Hauptschulabschluss). Die Klassenkonferenz sprach am xx.02.2025 eine Empfehlung für Niveau M (Realschulabschluss) aus. Der Antragsteller nahm daraufhin am 18.02.2025 am Potenzialtest im xxx-Gymnasium xxx teil. Mit Schreiben vom 18.02.2025 teilte dieses den Eltern des Antragstellers mit, das Ergebnis des Potenzialtests lasse erwarten, dass dem Niveau E (Gymnasium) nicht entsprochen werde. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 05.03.2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Empfehlung vom xx.02.2025 sowie die der Empfehlung zugrunde liegende Bewertung der Kompetenzmessung („Kompass 4“) und die Entscheidung der Klassenkonferenz. Das Regierungspräsidium xxx teilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 14.04.2025 mit, die Empfehlung sei kein Verwaltungsakt und könne nicht selbstständig angefochten werden, er könne sich nur zum Potenzialtest anmelden. Im Abschlusszeugnis der Grundschule vom xx.07.2025 erzielte der Antragsteller folgende Noten: Religionslehre (rk) 3 Kunst/Werken 2 Deutsch 3 Musik 3 Mathematik 3 Bewegung, Spiel und Englisch 2 Sport 2 Sachunterricht 3 Schrift und Gestaltung 3 Der Antragsteller hat am 22.08.2025 den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Bildungswegentscheidung für ihn beruhe auf einem rechtlich völlig unklaren Instrument, das zudem fehlerhaft sei. Die Neufassung des Schulgesetzes übertrage die Durchführung des Potenzialtests auf das IBBW, regle aber nicht, wie der Test auszugestalten, durchzuführen und zu bewerten sei. Die gesetzliche Regelung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Das VG Karlsruhe habe Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes geäußert. Das IBBW sei zudem bereits mit der Durchführung der Tests betraut worden, als die Neufassung des Schulgesetzes noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Neuregelung sei überstürzt erfolgt. Der Gesetzesbeschluss im Landtag stamme vom 29.01.2025, der Potenzialtest sei dann schon am 18.02.2025 durchgeführt worden. Schon lange davor sei an den Schulen über den Potenzialtest informiert worden, zu einer Zeit, als die Entscheidung über den Besuch der weiterführenden Schule allein den Eltern oblegen habe. Der Potenzialtest sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei nirgends ersichtlich, wo die Bestehensgrenze gelegen habe und wie viele Punkte hierfür zu erzielen gewesen seien. Verwaltungsvorschriften oder Korrekturrichtlinien zum Potenzialtest seien nicht bekannt. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben im Potenzialtest liege außerdem deutlich oberhalb des Rahmens, der für das Prüfungsziel – Eignung für das Gymnasium – erforderlich sei. Dies gelte für alle Prüfungsteile. Der Teil „überschulische Kompetenzen“ könne nach Inhalt und Anlage schon keine Aussage über die Eignung fürs Gymnasium treffen. Innerhalb der Bearbeitungszeit seien die Aufgaben zudem nicht lösbar. Der Antragsteller beantragt, wörtlich, die Bestehens-/Gelingensgrenze des Potentialtests vom 18.02.2025 auf die vom Antragssteller erreichte Punktzahl festzusetzen, hilfsweise, die Bestehens-/Gelingensgrenze des Potentialtests vom 18.02.2025 auf die vom Antragssteller erreichte Punktzahl vorläufig herabzusetzen, äußerst hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 Nr. 2 anzubieten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe die nötige Punktzahl im Potenzialtest nicht erreicht. Diese liege bei 60% der maximal erzielbaren Punkte. Er habe 29 Punkte erreicht, nötig seien insgesamt jedoch 31 Punkte, davon in den Prüfungsteilen Deutsch und Mathematik mindestens jeweils 9. Im Teil Logik habe er 8 Punkte (von 16) erzielt, im Teil Deutsch 13 Punkte (von 18) und im Teil Mathematik 8 Punkte (von 18). Der Prüfungsteil Logik stelle eine Kompensationsmöglichkeit für ein schlechteres Abschneiden in Deutsch oder Mathematik zur Verfügung. Wenn die dortige Mindestpunktzahl erreicht sei, könne hiermit der Test bestanden werden. Deutsch und Mathematik ermöglichten jedoch auch mit 0 Punkten im Logikteil ein Bestehen des Tests. Diese Ausgestaltung des Tests stamme aus einem Testlauf mit Schülern aus den 4. Klassen – bei denen eine Gymnasialempfehlung schon vorgelegen habe – und 5. Klassen aus Realschulen und Gymnasien. Die Festlegung dieser Mindestpunktzahl und die inhaltliche Ausgestaltung des Tests sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Bewertung beim Antragsteller. Das Ziel des Tests habe der Gesetzgeber in § 88 Abs. 3 S. 3 SchG hinreichend bestimmt vorgegeben, in §§ 9, 12 AufnV habe das Kultusministerium nähere Vorgaben zum Potenzialtest getroffen. Er sei auch erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung durchgeführt worden, nämlich am 18.02.2025. Die Kompetenzmessung aus November 2024 sei keine Prüfungsentscheidung, sondern eine Lernstandserfassung. Dementsprechend sei es auch nicht möglich, durch die Kompetenzmessung zu fallen. Jedes erzielte Ergebnis führe zur Zuordnung zu einem Leistungsniveau. Dass dieses in der Neufassung des § 88 Abs. 3 SchG den Zugang zum Gymnasium eröffnen könne, sei für die Schüler eine ausschließlich begünstigende Regelung, denn es handele sich – neben der Empfehlung der Klassenkonferenz und dem Potenzialtest – um eine 3. Möglichkeit, die Voraussetzungen zum Zugang zum Gymnasium zu erfüllen. Über den Kompetenztest sei über die Schulen schon im Oktober 2024 umfassend informiert worden, auch darüber, dass dessen Ergebnis den Zugang zum Gymnasium eröffnen könne. Wer mit dem Ergebnis des Kompetenztests nicht einverstanden sei, könne sich zum Potenzialtest anmelden. Gegenüber dem Potenzialtest habe der Kompetenztest keine eigenständige Bedeutung mehr, er könne daher auch nicht isoliert angefochten werden. Eine Wiederholung des Kompetenz- und des Potenzialtests scheide aus rechtlichen Gründen aus. Beide seien zeitgebunden und darauf angelegt, das Leistungsniveau zu einem bestimmten Zeitpunkt – ab Mitte der 4. Klasse, unmittelbar vor dem Übergang in die weiterführende Schule – zu erfassen. Dieser Zweck könne bei einer Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden. Jemand, der den Test zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen dürfe, werde gegenüber seiner Alterskohorte unzulässig bevorteilt, da er den Test mit höherem Lebensalter und mehr Erlerntem absolvieren dürfe. Dass der Gesetzgeber § 88 Abs. 3 SchG und die Aufnahmeverordnung im laufenden Schuljahr geändert habe und die Neuregelung auch auf die Schüler aller 4. Klassen des Schuljahres 2024/2025 erstreckt habe, sei eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung. Vertrauensschutz bei den betroffenen Kindern und Eltern gebe es nicht, diese seien durch Rundschreiben des Ministeriums und Informationen auf Elternabenden vorab davon informiert gewesen. Mit dem Antrag werde außerdem die Hauptsache unzulässig vorweggenommen. Dem Gericht liegen die Behördenakte des Regierungspräsidiums xxx sowie die Schulakte der GMS xxx zum Antragsteller vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Das Gericht legt den Eilantrag unter Berücksichtigung des aus den Ausführungen des Antragstellers erkennbaren Antragsziels gemäß § 88 VwGO aus. Danach wird vom Antragsteller zum einen begehrt, dass das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt, dass er den am 18.02.2025 im xxx-Gymnasium xxx durchgeführten Potentialtest bestanden hat. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung und Wiederholung des Potentialtests (vgl. hierzu den Schriftsatz des Antragstellers vom 19.09.2025). Mit weiterem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ermöglichung der Teilnahme an einer Kompetenzmessung. Der so verstandene Antrag hat teilweise Erfolg. In der wörtlich gestellten Fassung steht dem Antrag, das Bestehen des Potentialtests festzustellen, die eingeschränkte Kontrollbefugnis des Gerichts für Prüfungsentscheidungen entgegen (1.). Hinsichtlich der begehrten Teilnahme an einer Kompetenzmessung hat der Antrag Erfolg (2.). Der Hilfsantrag auf Neubewertung und Wiederholung des Potentialtests hat – wie der Hauptantrag – keinen Erfolg (3.). 1. Der Antrag ist in seiner wörtlich gestellten Fassung (Anträge Nr. 1 und 2 der Antragsschrift) unbegründet. Er zielt darauf ab, dass das Gericht – an Stelle der Prüfungsbehörde – Bewertungsvorgaben für die Durchführung des Potenzialtests aus § 88 Abs. 3 S. 3 SchG trifft („die Bestehens-/Gelingensgrenze des Potentialtests vom 18.02.2025 auf die vom Antragssteller erreichte Punktzahl festzusetzen, hilfsweise die Bestehens-/Gelingensgrenze des Potentialtests vom 18.02.2025 auf die vom Antragssteller erreichte Punktzahl vorläufig herabzusetzen“). Dem steht der bei Prüfungsentscheidungen eingeschränkte Maßstab der gerichtlichen Kontrolle entgegen. Der Potentialtest stellt eine Prüfung dar, mit deren Bestehen der Grundschüler die gesetzlichen Zugangsbeschränkungen des § 88 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SchG für den gymnasialen Bildungsgang überwinden kann. An das Ergebnis der mit dem Potentialtest erfolgten Überprüfung sind unmittelbar rechtliche Folgen geknüpft, die über den weiteren schulischen Werdegang des Prüflings entscheiden. Zur rechtlichen Beurteilung sind daher die von der Rechtsprechung entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Bei der Bewertung von Leistungen in – v.a. berufsbezogenen – Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 4.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 55; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 635 und Fn. 281 m. w. N.). Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist nur eingeschränkt möglich. Sie enthalten komplexe Wertungen fachlicher, pädagogischer und persönlicher Art, die sich der gerichtlichen Nachprüfung anhand allgemeiner Regeln zu einem Gutteil entziehen. Soweit es nicht um fachliche Richtigkeitsentscheidungen, sondern um prüfungsspezifische Wertungen geht, verbleibt dem Prüfer ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum. Das gilt nicht nur für die Bewertung von Prüfungsleistungen, sondern auch für das Stellen von Prüfungsaufgaben. Dem Prüfer, der eine Prüfungsaufgabe stellt, verbleibt ein gerichtlich nicht nachprüfbarer pädagogischer Spielraum bei der Auswahl der konkreten Prüfungsinhalte aus dem vorgegebenen Prüfungsstoff und damit auch bei der Bestimmung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe. Allerdings haben die Gerichte der Frage nachzugehen, ob der Prüfling in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, weil die Prüfungsaufgabe an fachlichen Mängeln leidet. Das Gebot der Chancengleichheit erfordert es, dass die gestellten Aufgaben das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen. Ob eine Prüfungsaufgabe diesen Anforderungen genügt, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Teilnehmer, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält (mwN.: VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 08.11.2002 – 9 S 2361/02 –, NVwZ-RR 2003, 214). Das Gericht prüft daher nur, ob die rechtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums durch die Prüfungsbehörde eingehalten sind. Diese Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn Verfahrensfehler im Hinblick auf das Bewertungsverfahren bestehen, anzuwendendes Recht verkannt wird, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet werden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wird, oder die Bewertung sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen bzw. sonst willkürlich ist (mwN.: Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 874). Ausgehend hiervon zielt der Antrag in seiner wörtlich gestellten Fassung darauf ab, dass das Gericht die dem Prüfer vorbehaltenen Wertungen fachlicher und pädagogischer Art darüber treffen soll, welche Anteile der Prüfungsaufgaben zutreffend gelöst sein müssen, damit die Prüfung bestanden ist. Dies läuft auf eine Bestimmung des Schwierigkeitsgrads der Prüfung durch das Gericht hinaus. Hierzu ist das Verwaltungsgericht nicht berufen. Das Gericht ist nicht Prüfungsbehörde. Sein Kontrollmaßstab ist auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums beschränkt. 2. Der Antragsteller hat den für die Teilnahme an einer Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch – Anordnungsanspruch – und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – Anordnungsgrund – glaubhaft macht. Ausgehend hiervon bestehen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund folgt aus der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Antragstellers, die nach §§ 1 – 3 AufnV zum Ende der 4. Klasse und noch vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres in der 5. Klasse – vorliegend also bis Mitte September 2025 – erfolgt. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG, der erstmals mit Wirkung ab dem 04.02.2025 ein Prüfungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die weiterführende Schule etabliert. Mangels gesondertem Verfahren über die Zulassung zur Prüfung begründet § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG unmittelbar kraft Gesetzes für alle Schüler der 4. Klassen ein Prüfungsrechtsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Zulassung zur Prüfung bedarf. Ein Prüfungsrechtsverhältnis beginnt grundsätzlich mit der erstmaligen Prüfungszulassung und endet in der Regel mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung. Es dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das im Prüfungsrecht allgemein anerkannt ist. Es begründet zwischen Prüfling und dem Rechtsträger der Prüfungsbehörde wechselseitig Rechte und Pflichten und unterliegt der näheren Ausgestaltung durch eine Prüfungsordnung (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 13 f.; VG Bremen, Urteil vom 11.07.2017 – 6 K 1661/16 –, BeckRS 2017, 117770 Rn. 22 f.). § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG sieht mit Wirkung ab dem 04.02.2025 (vgl. § 117a und § 118 SchG sowie Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für BadenWürttemberg vom 29. Januar 2025, GBl. 2025 Nr. 6) landesweit für alle Schüler der 4. Klassen ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für die weiterführende Schule vor, das mit einer Prüfungsentscheidung in der Form der Kompetenzmessung (§ 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG) einhergeht sowie ggf. einer zweiten Prüfungsentscheidung in der Form des Potenzialtests (§ 88 Abs. 3 S. 3 SchG). Ein gesondertes Verfahren zur Zulassung zur Prüfung in der Form der Kompetenzmessung sieht § 88 Abs. 3 SchG nicht vor und ist auch nicht in der Aufnahmeverordnung geregelt. Letztere sieht umgekehrt nach § 6 Abs. 1 S. 1 AufnV für alle Schüler der Klasse 4 die Pflicht vor, an der zentralen Kompetenzmessung teilzunehmen, deren Termine vom Kultusministerium festgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 AufnV). Das Gericht stuft die in § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG vorgesehene Kompetenzmessung als Prüfungsentscheidung ein, die nicht mit einer auf eine bloße Willkürkontrolle abgesenkten Kontrolldichte des Verwaltungsgerichts einhergeht (a.) und die auch neben dem Potenzialtest nach § 88 Abs. 3 S. 3 SchG eigenständig anfechtbar ist (b.). Der aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende Anspruch auf Durchführung der Prüfung wurde durch die Kompetenzmessung am 19. und 20.11.2024 nicht erfüllt (c.) und kann auch noch geltend gemacht werden (d.). a. Die Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG ist der Sache nach eine Prüfung. Hieran ändert die Bezeichnung nichts. An die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme sind rechtliche Folgen geknüpft. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich nicht um eine unverbindliche Feststellung des Leistungsstands zu allgemeinen pädagogischen Zwecken, bei der ein Bestehen oder Nichtbestehen vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Im Gegenteil: Das Bestehen eröffnet, unabhängig von der Grundschulempfehlung und dem Potentialtest, den begabungsentsprechenden, grundrechtlich geschützten Zugang zu gymnasialer Bildung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.11.2021 -1 BvR 971/21 - und - 1 BvR 1069/21 -, juris, m.w.N.). Nachdem es sich um eine Prüfung handelt, ist die gerichtliche Kontrolldichte insoweit nicht auf eine bloße Willkürkontrolle reduziert. Bei einer Prüfungsentscheidung werden gemeinhin Kenntnisse und Fähigkeiten ermittelt und sodann bewertet (Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 7). Die rechtliche Einstufung als Prüfungsentscheidung geht regelmäßig damit einher, dass die Prüfungsentscheidung gerichtlich nur noch auf bestimmte Fehler hin überprüfbar ist (Beurteilungsspielraum des Prüfers). Sie trifft keine Aussage darüber, ob, wie und in welcher Form gegen die Prüfungsentscheidung Rechtsschutz erlangt werden kann. Letzteres ist vielmehr davon abhängig, in welcher Rechtsform die Prüfungsentscheidung erfolgt. Auch schulische Leistungsbewertungen können Prüfungsentscheidungen in diesem Sinne sein, sie können aber auch rechtlich als pädagogische Entscheidungen ausgestaltet sein. Pädagogische Entscheidungen zeichnen sich dadurch aus, dass Lehrkräfte durch oder aufgrund eines Gesetzes zu einer erzieherischen Entscheidung über einen einzelnen Schüler berufen werden. Eine pädagogische Entscheidung beinhaltet eine komplexe Bewertung aller Leistungen des Schülers mit einer Beurteilung seiner Persönlichkeit und mit individuell auf den Schüler bezogenen Prognosen über seine weiteren Fortschritte und Entwicklungen. In Ausübung des pädagogischen Ermessens der Lehrkraft kann eine einzelne Bewertung etwa dafür genutzt werden, einen Schüler zu einer (weiteren) Verbesserung der Leistung zu motivieren (vgl. Rux Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 489). Selbst die Nichtversetzung kann als pädagogische Maßnahme im wohlverstandenen Interesse eines überforderten Schülers liegen. Auch bei der Bildung einer Gesamtnote dürfen Lehrkräfte in einem gewissen Umfang pädagogische Wertungen einfließen lassen. Da pädagogische Wertungen rechtlich nicht oder nur sehr begrenzt steuerbar sind, ist bei schulischen Leistungsbewertungen die gerichtliche Kontrolldichte im Vergleich zum Prüfungsrecht geringer und auf eine Willkürkontrolle abgesenkt. Dementsprechend ist eine schulische Leistungsbewertung erst dann willkürlich, wenn die Beurteilung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 – 9 S 1004/24 –, NVwZ-RR 2025, 524, 525 Rn. 13). Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der Bewertung der Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG um eine Prüfungsentscheidung und nicht um eine pädagogische Entscheidung. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Ausgestaltung der Kompetenzmessung in § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG und in der Aufnahmeverordnung. Nach § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG wird für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule unter anderem eine Kompetenzmessung durchgeführt, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt wird. Das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz regelt das Kultusministerium gemäß § 88 Abs. 5 S. 1 SchG durch Rechtsverordnung. Letzteres ist durch die ebenfalls zum 04.02.2025 in Kraft getretene Aufnahmeverordnung (AufnV) – vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Anpassung schulrechtlicher Bestimmungen vom 04.02.2025, GBl. 2025 Nr. 7 – geschehen. Sie gestaltet die Kompetenzmessung als reine Prüfungsentscheidung aus. Deren Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 1 AufnV durch eine Lehrkraft, die das jeweilige Fach unterrichtet, und anhand der Korrekturrichtlinien, die das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) vorgibt. Schüler, die bei der Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note gut bis befriedigend entspricht (2,5) und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als befriedigend (3,0) entspricht, lassen nach § 8 Abs. 3 AufnV erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium zur Hochschulreife führenden Niveau E entsprechen werden. Raum für pädagogische Bewertungen – die jenseits der Willkürkontrolle einer Nachprüfung des Gerichts entzogen sind – belässt die Aufnahmeverordnung nicht. Das Ergebnis der Kompetenzmessung fließt nicht in das Abschlusszeugnis der Grundschulklasse 4 ein und ihre Aufgaben werden nicht auf die Anzahl der zulässigen Arbeiten in Klasse 4 angerechnet (§ 8 Abs. 2 AufnV). Die Kompetenzmessung ist durch die Anbindung an das IBBW und durch die Korrektur durch Lehrer, die die betreffenden Prüflinge nicht unterrichtet haben müssen, sondern lediglich das abgeprüfte Fach unterrichtet haben müssen (§ 8 Abs. 1 AufnV), aus dem Unterrichtsbetrieb in der 4. Klasse organisatorisch ausgegliedert. § 7 Abs. 1 bis 4 AufnV enthält darüber hinaus Einzelregelungen zur krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (§ 7 Abs. 2 und 3 AufnV) und die Folgen einer Nichtteilnahme an der Kompetenzmessung (§ 7 Abs. 1 und 4 AufnV). Die Einstufung als Prüfungsentscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bewertung der Kompetenzmessung kein „Durchfallen“ im Sinne eines Nichtbestehens kennt, sondern nur „die erfolgreiche Teilnahme“. Eine vollständig falsch oder nicht ausgefüllt abgegebene Kompetenzmessung führt nach der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 AufnV regelmäßig dazu, dass keine Eignung für das Gymnasium oder die Realschule ausgesprochen werden kann. Hierdurch verbleibt lediglich die Feststellung der Eignung für die Hauptschule (Niveau G). Auch dies beinhaltet jedoch eine Ermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie deren anschließende Bewertung und ist damit eine Prüfungsentscheidung. b. Die Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG ist neben dem Potenzialtest aus § 88 Abs. 3 S. 3 SchG eigenständig anfechtbar. Gerichtlicher Rechtsschutz ist nicht auf den Potenzialtest begrenzt. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung für die weiterführende Schule findet auch nach der neu ausgestalteten Aufnahmeverordnung in einem eng begrenzten Rahmen statt, nämlich am Ende der Grundschulzeit. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass die – hier nicht streitgegenständliche – pädagogische Gesamtwürdigung gemäß § 1 Abs. 1 AufnV am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 vorzunehmen ist, spätestens bis zum 10. Februar. In sie fließen die in der 4. Klasse im 1. Halbjahr gezeigten schulischen Leistungen ein (§ 1 Abs. 2 AufnV) sowie die Kompetenzmessung nach § 6 AufnV und die überfachlichen Kompetenzen des Schülers. Die Kompetenzmessung ist nach § 6 Abs. 1 AufnV zwar nicht ausdrücklich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchzuführen, sie soll jedoch auch überfachliche Kompetenzen erfassen, die in die pädagogische Gesamtwürdigung nach § 1 einfließen. Da die pädagogische Gesamtwürdigung bis spätestens zum 10. Februar zu erfolgen hat, d.h. zum Ende des 1. Schulhalbjahres in Klasse 4 (§ 1 Abs. 1 AufnV), muss auch die Kompetenzmessung zuvor durchgeführt werden. Nach dem 10. Februar verbliebe hierfür kein Raum mehr. In der Aufnahmeverordnung vom 04.02.2025 ist das mehrstufige Verfahren zur Feststellung der Eignung für die weiterführende Schule nunmehr in eine pädagogische Entscheidung (Empfehlung der Klassenkonferenz, § 1 AufnV), eine Prüfungsentscheidung in der Form der Kompetenzmessung (§ 6 AufnV) und anschließend eine weitere Prüfungsentscheidung in der Form des Potenzialtests (§ 9 AufnV) untergliedert. Dies unterscheidet sich strukturell von der 1989 geltenden Aufnahmeverordnung (hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89 –, NVwZ-RR 1990, 246, 247), die das mehrstufige Verfahren in eine erste pädagogische Entscheidung (Empfehlung der Klassenkonferenz), eine zweite pädagogische Entscheidung (Gemeinsame Bildungsempfehlung) und erst auf dritter Stufe in eine Prüfungsentscheidung (zentrale Aufnahmeprüfung) untergliederte. Die Gemeinsame Bildungsempfehlung war als „modifizierte“ Grundschulempfehlung ausgestaltet und im selben Abschnitt der Aufnahmeverordnung geregelt wie die Empfehlung der Klassenkonferenz (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89 –, NVwZRR 1990, 246, 247). Bei der Ausgestaltung des gestuften Verfahrens mit nunmehr zwei unterschiedlichen Prüfungsentscheidungen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen die erste Prüfungsentscheidung (Kompetenzmessung) fehlen soll, wenn – was für den Antragsteller ohnehin nicht zutrifft – die zweite Prüfungsentscheidung (Potenzialtest) nicht in Anspruch genommen wird (so aber für das Verhältnis zwischen pädagogischen Entscheidungen und der Prüfungsentscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89 –, NVwZ-RR 1990, 246, 247). Es handelt sich bei beiden Entscheidungen um Prüfungsentscheidungen, die im Erfolgsfall jeweils eigenständig für sich die Eignung für das Gymnasium begründen (vgl. § 88 Abs. 3 S. 2 und 3 SchG). c. Der aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende Anspruch des Antragstellers auf Durchführung des Kompetenztests (§ 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG) wurde bislang nicht erfüllt. Der am 19. und 20.11.2024 durchgeführte Test („Kompass 4“) vermag diesen Anspruch nicht zu erfüllen. § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Abs. 5 S. 1 SchG sowie §§ 6 bis 8 AufnV traten erstmals mit Wirkung zum 04.02.2025 in Kraft. Die Regelungen galten bei Durchführung des Tests am 19. und 20.11.2024 nicht. Für § 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Abs. 5 S. 1 SchG folgt dies aus Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 29. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 6; vgl. auch § 117a und § 118 SchG). Für §§ 6 bis 8 AufnV folgt dies aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Anpassung schulrechtlicher Bestimmungen vom 04.02.2025 (GBl. 2025 Nr. 7). Art. 26 der Verordnung enthält in den Absätzen 3 und 5 für einige Rechtsverordnungen ein rückwirkendes Inkrafttreten, nicht jedoch für die in Artikel 12 enthaltene Aufnahmeverordnung. Es verbleibt daher bei dem in Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 63 Abs. 4 S. 1 LV verankerten Grundsatz, dass auch Rechtsverordnungen grundsätzlich erst nach ihrer Verkündung in Kraft treten, hiervon Abweichendes – insbesondere ein rückwirkendes Inkrafttreten – muss in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt werden. Dass die am 19. und 20.11.2024 vor Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage durchgeführte Kompetenzmessung („Kompass 4“) den aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Anspruch auf Durchführung der Kompetenzmessung erfüllen soll, vermag das Gericht den Regelungen der Aufnahmeverordnung nicht zu entnehmen, insbesondere nicht § 6 Abs. 1 S. 2 AufnV. Für ein Verständnis dahin, dass auch eine vor Inkrafttreten der Norm durchgeführte Kompetenzmessung deren Voraussetzungen erfüllen soll, geben der Wortlaut und die Systematik der Norm nichts her. § 6 Abs. 1 S. 1 AufnV bestimmt, dass alle Schüler der Klasse 4 verpflichtet sind, an der zentralen Kompetenzmessung teilzunehmen. Dabei werden nach § 6 Abs. 1 S. 2 AufnV auch überfachliche Kompetenzen erfasst, die in die pädagogische Gesamtwürdigung nach § 1 einfließen. Letztere erfolgt regelmäßig bis zum 10. Februar (§ 1 Abs. 1 AufnV, siehe oben). Dieses Regelungsgefüge bedingt, dass der Kompetenztest ebenfalls vor dem 10. Februar durchgeführt sein muss, denn andernfalls könnte er aus Zeitgründen nicht mehr für die Empfehlung der Klassenkonferenz verwertet werden (§ 1 Abs. 1 AufnV). § 6 Abs. 1 S. 2 AufnV geht aufgrund der Normsystematik davon aus, dass auch die Kompetenzmessung erstmals zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Aufnahmeverordnung durchgeführt wird. Zur Alterskohorte der 4.-Klässler des Schuljahres 2024/2025 verhält sich die Norm nicht, obschon es aufgrund einer parlamentarischen Anfrage im Gesetzgebungsverfahren (vgl. LT-Drucks. 17/8007, insbes. S. 5) Anlass dazu gegeben hätte. Auch sonst findet sich in der Aufnahmeverordnung keine Regelung, wie für die Alterskohorte der 4.-Klässler des Schuljahres 2024/2025 mit dem am 19. und 20.11.2024 – ohne gesetzliche Grundlage – durchgeführten Test umgegangen werden soll. Die Übergangsbestimmung (§ 13 AufnV) befasst sich hiermit ebenfalls nicht. Eine ständige Prüfungspraxis des Antragsgegners, der die am 19. und 20.11.2024 durchgeführte Kompetenzmessung entsprochen hat, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Eine ständige Prüfungspraxis kann im Prüfungsrecht ausnahmsweise übergangsweise herangezogen werden, um eine Regelungslücke zu schließen bis der Verordnungsgeber eine ansonsten unerlässliche Übergangsregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, BeckRS 2020, 38882, Rn. 24). Die Feststellung einer ständigen Prüfungspraxis des Antragsgegners durch das Gericht scheitert daran, dass im November 2024 erstmals landesweit eine Kompetenzmessung bei 4.-Klässlern durchgeführt wurde und es noch keine etablierte Prüfungspraxis gab. Die Bewertung des am 19. und 20.11.2024 durchgeführten Tests erfolgte auch in Prozentwerten – ohne sie in die in § 8 Abs. 3 AufnV vorgesehenen Schulnoten zu übertragen – sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsgegner hiermit schon eine §§ 6 bis 8 AufnV folgende Praxis etablieren wollte. Damit geht die Annahme des Antragsgegners fehl, das Vorgehen der Kultusverwaltung sei im vorliegenden Fall durch eine echte oder unechte Rückwirkung der am 04.02.2025 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung und der Verordnung gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers die gesetzliche Neuregelung und die Verordnung auf den 19. und 20.11.2024 zurückwirken sollen, ergeben sich aus dem Gesetz und der Verordnung nicht. Solche, sich aus dem Gesetz oder der Verordnung ergebenden Anhaltspunkte, trägt der Antragsgegner auch nicht vor. d. Der Anspruch des Antragstellers auf (erstmalige) Durchführung der Kompetenzmessung kann auch noch geltend gemacht werden. Der Verfolgung des Anspruchs steht nicht entgegen, dass die Ausgestaltung der Kompetenzmessung (aus dem systematischen Zusammenhang hergeleitet [s.o.]) vor Ende des 1. Schulhalbjahres zu erfolgen hat, denn sonst wäre der Antragsteller im Hinblick auf die Kompetenzmessung als einer Stufe des grundrechtlich geschützten Zugangs zu gymnasialer Bildung rechtsschutzlos gestellt, was gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstieße, Art. 19 Abs. 4 GG. 3. Der darauf gerichtete Hilfsantrag, den Antragsgegner jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Potenzialtest des Antragstellers vom 18.02.2025 neu zu bewerten (dazu nachfolgend a.) und hilfsweise dem Antragsteller die Wiederholung des Potenzialtests zu gestatten (dazu nachfolgend b.), bleibt ohne Erfolg. Ob das Schreiben des xxx-Gymnasiums xxx vom 18.02.2025 einen Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 LVwVfG) beinhaltet, und ob es einen Regelungsgehalt hat, kann dahinstehen. Denn auch bei einem Regelungsgehalt dahingehend, dass verbindlich festgestellt wird, dass der Antragsteller mit dem Potenzialtest vom 18.02.2025 nicht dem Anforderungsniveau E (Gymnasium) entsprochen hat, führt dies nicht dazu, dass er sein Rechtsschutzziel durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (analog) erreichen kann. Zur Aufnahme in ein Gymnasium ist nach § 88 Abs. 3 S. 2 und 3 SchG erforderlich, dass entweder eine Empfehlung der Klassenkonferenz für das Gymnasium (§ 88 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchG), eine erfolgreiche Kompetenzmessung (§ 88 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SchG) oder ein erfolgreich absolvierter Potenzialtest (§ 88 Abs. 3 S. 3 SchG) vorliegt. Die Feststellung, dass der – nach Aktenlage wohl schon erhobene – Widerspruch gegen den Potenzialtest vom 18.02.2025 aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog) vermag dagegen keinen erfolgreich bestandenen Potenzialtest zu begründen und ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 S. 2 und 3 SchG herbeizuführen. a. Der danach statthafte Antrag nach § 123 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat – ein Rechtsschutzbedürfnis unterstellend – (jedenfalls) keinen Anspruch auf eine Neubewertung des Potenzialtests vom 18.02.2025. Im Prüfungsrecht besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Prüfer (siehe schon oben). Zur Kompensation dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit und aufgrund der hohen Relevanz der Auswirkungen solcher Prüfungen für die Prüflinge (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.11.2021 -1 BvR 971/21 - und - 1 BvR 1069/21 -, juris) ist es erforderlich, das Prüfungsverfahren so auszugestalten, dass das Verfahren deren materielle Rechte schützt. Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach müssen für Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Nicht verlangt wird eine Identität in allen Punkten, sondern vielmehr eine Gleichbehandlung in wesentlichen Punkten. Es besteht kein Anspruch auf völlig gleiche und damit identische Prüfungsbedingungen, sondern nur auf Prüfungsbedingungen, die im Wesentlichen gleich sind oder jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich sind. Ein Gebot völlig gleicher Prüfungsbedingungen kann es nicht geben, denn es würde verlangen, dass alle Prüflinge zur identischen Zeit, am identischen Ort von identischen Prüfern geprüft werden. Das Gebot gleichartiger Prüfungsbedingungen gilt auch nicht unbeschränkt. Eine Ungleichheit in unwesentlichen Punkten, wie zum Beispiel der Lage des Prüfungsraums im Keller oder im Obergeschoss, der Farbe der Tür des Prüfungsraums, der Uhrzeit der mündlichen Prüfung, der Rechts- oder Linkshändigkeit der Prüfer oder ihres Geschlechts, ihrer politischen Auffassung oder ihrer Herkunft, sind für unwesentlich zu erachten (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 47). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung deshalb darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen (zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993 - 6 B 19.93 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2008 - 3 Bf 351/07.Z -, juris Rn. 23) Verfahrensfehler vorliegen und die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris Rn. 56; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 636). Welche Rechtsfolgen aus einem Prüfungsfehler erwachsen, hängt von der Art des Prüfungsfehlers ab, ebenso, ob er nachträglich geheilt werden kann. Von der Art des Prüfungsfehlers hängt es ab, inwieweit er das Gebot der Chancengleichheit verletzt und auf welchem Wege der Verstoß kompensiert werden kann. Betrifft ein beachtlicher Prüfungsfehler den äußeren Ablauf einer Prüfung, so führt er grundsätzlich zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung, da die Chancengleichheit dann nur durch eine Wiederholung unter Wahrung des korrekten Ablaufs sichergestellt werden kann. Ein beachtlicher Fehler in der Bewertung einer Prüfung führt dagegen grundsätzlich zu einem Anspruch auf Neubewertung. Dies zugrunde gelegt besteht kein Anspruch auf Neubewertung. Das Gericht überträgt die speziell für berufsbezogene Prüfungen und schulische Abschlussprüfungen wie das Abitur entwickelten Maßstäbe – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers – auf den Potenzialtest gemäß § 88 Abs. 3 S. 3 SchG. Es handelt sich bei diesem zwar nicht um eine Prüfung, die unmittelbar den Zugang zu bestimmten Berufen eröffnet oder verschließt, aber, wie bereits oben ausgeführt, um eine Prüfungsentscheidung, die den Zugang zum Gymnasium eröffnet (so schon zur früheren Rechtslage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2002 – 9 S 2361/02 –, NVwZ-RR 2003, 214). Dessen Abschluss ist seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen, insbesondere auch zur Aufnahme eines Studiums und ist hierdurch mittelbar relevant für den Berufszugang. Es ist kein Anspruch auf Neubewertung des Potenzialtests vom 18.02.2025 glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben des Potenzialtests ist der Antragsteller seiner aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Rügeobliegenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993 – 6 B 19.93 –, juris Rn. 8) nicht nachgekommen. Rügen hat er insoweit keine erhoben. Der Kontrolle des Gerichts unterliegende Fehler bei der Bewertung des Potenzialtests sind im Übrigen nicht ersichtlich. Die Zahl der in den Prüfungsteilen Logik, Deutsch und Mathematik nach den Handzeichen der Korrektur zutreffend beantworteten Aufgaben wurden durch den Antragsgegner rechnerisch richtig erfasst (Logik: 8 von 16, Deutsch: 13 von 18 und Mathematik: 8 von 18; Gesamtpunktzahl 29 von 52). Er hat hierdurch nicht die zum Bestehen nötige Gesamtpunktzahl von 31 erreicht und bleibt im Teil Mathematik um einen Punkt hinter der dort nötigen Mindestpunktzahl von 9 zurück. Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand, der Korrektur- bzw. Erwartungshorizont (Bestehensgrenzen) sei nicht offengelegt worden. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die wegen des Begründungsgebots an Inhalt und Umfang einer Prüfungsbewertung zu stellen sind, ist es, dass sie es dem Prüfling und auch den Gerichten ermöglichen müssen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, fordert das Begründungsgebot nicht. Nicht der Umfang der Begründung ist maßgeblich, sondern ob sie inhaltlich die Bewertung rechtfertigen kann oder ein Bewertungsdefizit erkennen lässt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 709 f.). Die Begründungspflicht dient dem Zweck, es dem Prüfling zu ermöglichen, Einwände gegen die Benotung wirksam vortragen zu können und eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Hierbei sind allerdings keine überspannten Anforderungen, etwa an die Ausführlichkeit der Begründung, zu stellen. Es genügt auch eine kurze Begründung, wenn die tragenden Punkte für die Bewertung zum Ausdruck kommen. Eine Bewertung muss keine ausführliche, auf alle Rechtsfragen eingehende (Muster-)Lösung implizieren, sondern den Prüfling lediglich in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam geltend machen und konkrete Einwendungen anbringen zu können. Nicht erforderlich ist es auch, dass der Prüfer ausdrücklich Angaben zum Schwierigkeitsgrad und der Gewichtung der einzelnen Aufgaben zueinander macht (VG Ansbach, Urteil vom 21.11.2019 – AN 2 K 18.169 –, BeckRS 2019, 34338 Rn. 41). Dies zugrunde gelegt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner erstmals im vorliegenden Eilverfahren mitgeteilt hat, welche Punktezahlen in den einzelnen Prüfungsteilen und wie viele Punkte insgesamt für ein Bestehen des Potenzialtests erforderlich waren. Dies genügt dem Begründungsgebot für Prüfungsentscheidungen und versetzt den Antragsteller in die Lage, die Bewertungsentscheidung nachvollziehen zu können und seine Rechtsverfolgung hieran ausrichten zu können, insbesondere in dem noch nicht abgeschlossenen Überdenkungsverfahren. Durch die Handzeichen am Rand der Aufgabenblätter (Haken für richtige Antworten und „f“ für falsche Antworten) wird er in die Lage versetzt, die Bewertung überprüfen zu können, ebenso das Gericht. Wegen der einfachen Art der Aufgaben (Logik-, Deutsch- und Mathematikaufgaben für 4. bzw. 5.-Klässler) ist es jeweils auch ohne über die Handzeichen hinausgehende Begründung des Prüfers möglich zu erkennen, ob eine richtige oder zumindest vertretbare Antwort als falsch bewertet wurde. Derartige Fehler sind bei der Korrektur nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Prüfungsteil Mathematik, in dem der Antragsteller um einen Punkt hinter der Mindestpunktzahl (erforderlich: 9 von 18) zurückgeblieben ist. Dass der Erwartungshorizont eines Prüfers oder Korrekturrichtlinien allgemein veröffentlicht werden müssen, etwa in Form einer Verwaltungsvorschrift, verlangt das Begründungsgebot nicht. Die weiteren Rügen, der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben liege oberhalb des Rahmens, der für das Prüfungsziel erforderlich sei und der Teil „überschulische Kompetenzen“ könne keine Aussage über die Eignung fürs Gymnasium treffen, bleiben ohne Erfolg. Die Ausgestaltung der einzelnen Prüfungsaufgaben und deren Schwierigkeitsgrad obliegt grundsätzlich dem Prüfer und unterfällt dessen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarem Beurteilungsspielraum. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass letzterer durch die Art und den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben im Potenzialtest ausnahmsweise überschritten sein könnte, hat das Gericht nicht. Die Aufgaben wurden nach den Angaben des Antragsgegners in einem Testlauf mit 4.-Klässlern, die bereits durch die Klassenkonferenz über eine Gymnasialempfehlung verfügten, sowie mit 5.-Klässlern (Realschule und Gymnasium) entwickelt und sind insofern grundsätzlich altersgerecht. Dass die Aufgaben möglicherweise schwieriger gestaltet sein mögen, als typische Aufgaben aus der 4. Klasse einer Grundschule, geht unmittelbar auf § 88 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SchG zurück, wonach die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen gemessen werden. Sie werden daher nicht an den Anforderungen der 4. Klasse gemessen. Anhaltspunkte dafür, dass der Teil des Potenzialtests zu überschulischen Kompetenzen (Logik) keine Aussagekraft für die Eignung zum Gymnasium habe, bestehen nicht. Das Gegenteil liegt hingegen nahe, denn dieser Prüfungsteil testet Fähigkeiten im Hinblick etwa auf (formale) Logik und Mustererkennung. Beides sind Grundfähigkeiten, die für die theorieorientierte Ausbildung in einem allgemeinbildenden Gymnasium (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 SchG) regelmäßig wichtig sind. b. Der Antrag auf Wiederholung des Potenzialtests ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen die weiteren Voraussetzungen des aus § 88 Abs. 3 S. 3 SchG folgenden Anspruchs auf Durchführung eines Potenzialtests offensichtlich nicht vor. Dieser setzt gemäß § 88 Abs. 3 S. 3 SchG voraus, dass die Kompetenzmessung (§ 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchG) – die 2. Stufe des Verfahrens zur Feststellung der Eignung für eine weiterführende Schule – nicht erfolgreich verlaufen ist. Daran fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da eine von § 88 Abs. 3 SchG erfasste Kompetenzmessung bislang noch nicht durchgeführt worden ist (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht gewichtet dabei die beiden Hauptanträge (inklusive der jeweiligen Hilfsanträge) im Verhältnis 1:1, da jeder Hauptantrag den Zugang zum Gymnasium eröffnet. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Streitwertkatalog 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet keinen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Streitwerts, Verfahren wegen Kompetenzmessungen und Potenzialtests nach § 88 Abs. 3 SchG sind in ihm nicht aufgeführt (vgl. Ziff. 38.1 ff. des Streitwertkatalogs). Der deshalb anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000 € wird gem. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für das Eilverfahren nicht halbiert, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.