Urteil
5 K 1940/21
VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1005.5K1940.21.00
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Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger will berechtigterweise geklärt wissen, ob er auch für den vor dem Tag des Einzugs in seine Wohnung liegenden Teil desjenigen Kalendermonats Rundfunkbeitrag schuldet, in dem seine Beitragspflicht beginnt (konkret: der Februar 2021). Effektiver Rechtsschutz kann für dieses Begehren über die allgemeine Feststellungsklage gewährt werden, um dem Beitragsschuldner eine prozessuale Möglichkeit an die Hand zu geben, auch im Verfahren der sog. „bescheidlosen Beitragserhebung“ etwa die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 - juris; Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris). Fehlt es – wie hier – am Erlass eines anfechtbaren Verwaltungsakts über rückständige Rundfunkbeiträge oder zur Frage der Erstattung des bereits entrichteten Beitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV, dann ist die Feststellungsklage auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 - 6 C 32.16 -; BVerwGE 160, 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2020 - 2 S 1758/20 -, NVwZRR 2021, 127; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21.08.2018 - 7 BV 18.7 -, juris). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist für den vollen Kalendermonat Februar 2021 (und damit auch für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 14.02.2021) rundfunkbeitragspflichtig, weshalb im Übrigen auch kein (ggf. im Wege der Leistungsklage geltend zu machender) Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die (der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV zugrundeliegende) Wohnung innehat. Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Beitragspflicht endet – bei rechtzeitiger Anzeige – mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Der eindeutige Wortlaut dieser Regelungen steht einem Anknüpfen an das konkrete Einzugsdatum innerhalb eines bestimmten Kalendermonats für den Beginn der Beitragspflicht – wie es dem Kläger vorschwebt – klar entgegen; eine nur anteilige Beitragspflicht für einzelne Kalendermonate ist nicht vorgesehen. Der Rundfunkbeitrag ist als Monatsbeitrag ausgestaltet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV), wobei aus dem Zusammenwirken der Absätze 1 und 2 in § 7 RBStV deutlich hervorgeht, dass die Beitragspflicht nur zum Ersten eines Monats beginnen und zum Ablauf eines Monats enden kann. Damit fällt der Rundfunkbeitrag nur für ganze Kalendermonate und nicht für einzelne Tage an, so dass z.B. auch für das Innehaben einer beitragspflichtigen Raumeinheit für nur zwei Wochen immer wenigstens ein Monatsbeitrag in der vom Gesetz jeweils vorgesehenen Höhe anfällt (so auch ausdrücklich Gall, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 7, Rn. 47). Der Kläger verkennt mit seiner gegenteiligen Sichtweise, dass der Beitragserhebung kein Vertrag mit Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis zwischen ihm und der Rundfunkanstalt zugrunde liegt, sondern dass der Beitrag als nichtsteuerliche Abgabe hoheitlich erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222; Waldhoff, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 3, 4. Aufl. 2021, III. Rundfunkbeitrag, Rn. 185 ff.). Die dabei rechtlich erforderliche, aber auch vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschaffene Verknüpfung der finanziellen Belastung einerseits mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung andererseits hat eine andere Qualität. Denn der Beitrag wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch die einzelne Person erhoben; erst in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer. Die Tatbestandsvoraussetzung des Innehabens einer Wohnung ist dabei nur ein stark typisierendes und abstrahierendes Anknüpfungsmerkmal, ohne dass dem taggenauen Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung eine den Beitrag der Höhe nach (näher) begrenzende Qualität zukäme, zumal auch die tatsächliche – und den abzugeltenden Vorteil darstellende – Empfangsmöglichkeit real zuvor bzw. unabhängig vom Wohnen schon besteht. Die damit bewirkten Rechtsfolgen entsprechen auch dem Willen des (Landes-)Gesetzgebers bzw. der den zugrundeliegenden Staatsvertrag schließenden Bundesländer. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/197 vom 05.07.2011, S. 48 f., zu § 7 RBStV): „(…) Die Vorschrift regelt Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht. Sie legt fest, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um einen Monatsbeitrag handelt (…). Die Regelungen lehnen sich an die bisherigen Regelungen in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. (…) Der Beginn tritt immer zum ersten Tag des Monats ein, in dem der jeweilige Tatbestand erstmals erfüllt wird. (…) Absatz 3 bestimmt, dass der Rundfunkbeitrag jeweils für einen Monat geschuldet wird, es sich dabei also um einen Monatsbeitrag handelt. Diese Regelung entspricht der früheren Regelung für die Rundfunkgebühr in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Gleichzeitig wird die Fälligkeit der Zahlung des Rundfunkbeitrags gesetzlich auf die Mitte eines beliebigen Dreimonatszeitraums festgelegt. Durch diese Regelung ist es – wie bisher bei der Rundfunkgebühr – möglich, dass in jedem der drei Monate für jeweils ein Drittel der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge in Rechnung gestellt werden können. Damit wird das beim Rundfunkgebühreneinzug bewährte Verfahren aus Gründen der Aufwands- und Kostenersparnis auch in das neue Rundfunkbeitragsrecht übernommen. Der Fälligkeitszeitpunkt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums führt zu einem Zinsgewinn bei den Beitragsschuldnern. (…)“ Auch die historische Entwicklung der Vorschriften bestätigt diesen Befund. Schon unter Geltung der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (vor 2013) galten gleichlautende Bestimmungen. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV begann die Rundfunkgebührenpflicht „mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird“, wobei die Anknüpfung an das reale Bereithalten eines Empfangsgeräts die monatsweise Pauschalierung noch ungleich stärker in Frage zu stellen vermochte, als das (heutige) typisierende Anknüpfen an das Innehaben einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, zur Abgeltung eines beitragsrechtlichen Vorteils (nämlich: der Empfangsmöglichkeit von öffentlich-rechtlichem Rundfunk). Schon zuvor war durch den Änderungsstaatsvertrag 1969 zum 01.01.1970 (in § 3 Abs. 1 Satz 3 RGebStV a.F.) ausdrücklich klargestellt worden, dass „die Rundfunkgebühr für den vollen Monat zu leisten“ ist, wenn „das Rundfunkempfangsgerät im Laufe eines Monats zum Empfang bereitgehalten“ wird (zitiert nach Gall, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RGebStV § 4, Rn. 6). Die damit verbundene Pauschalierung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass die Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und/oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip oder sonst gegen abgabenrechtliche Grundsätze verstößt. Insbesondere im Bereich des Abgabenrechts und gerade – wie hier – zur Bewältigung von Massenverfahren ist der Gesetzgeber befugt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die zwangsläufig mit (hinzunehmenden) Einbußen bei der Einzelfallgerechtigkeit verbunden sind (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64; BayVerfGH, Entscheidung vom 06.07.1978 - Vf. 10-VII-76 -, BayVerfGHE 31, 158). Rechtsvorschriften, die generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten sind, um möglichst präzise und praktikabel zu sein, werden nicht immer die Interessen aller Betroffenen gleichermaßen wahren können. Dass dabei für einzelne Personen oder Gruppen Härten erwachsen, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es kann unter Umständen auch als sachdienlich anzusehen sein, der Verwaltung eine in gewissen Grenzen vereinfachte Bearbeitung zu ermöglichen und ihr durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Einzelfällen zu ersparen. Das gilt insbesondere für den Rundfunkbeitrag, der massenweise in relativ geringen Beträgen zu erheben ist. Die in § 7 RBStV vorgesehenen Zahlungspauschalierungen werden vor diesem Hintergrund als durch den Normzweck (Verwaltungspraktikabilität und Rechtsklarheit) gerechtfertigt angesehen; sie sind mit Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar (vgl. nur Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 37. Edition, Stand: 01.08.2022, § 7 RBeitrStV, Rn. 1; Gall, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 7, Rn. 4). Die Pauschalierung als Monatsbeitrag in Verbindung mit der Fälligkeitsregelung (zur Mitte eines Dreimonatszeitraums, der nicht mit einem Quartal übereinstimmen muss) führt beispielsweise zu festen Terminen für den Lastschrifteinzug bzw. die Beitragsfälligkeit mit festen Zahlungsbeträgen jeweils zur Monatsmitte. Auf diese Weise werden in jedem Monat eines Quartals für ca. jeweils ein Drittel aller Beitragsschuldner mit gesetzlicher Fälligkeit die Rundfunkbeiträge fällig. Dieses schon beim Rundfunkgebühreneinzug bewährte Verfahren wurde aus Gründen der Aufwands- und Kostenersparnis auch in das Beitragsrecht übernommen (Gall, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 7, Rn. 50). Die dem gegenüberstehenden gleichheitsrelevanten Belastungen der Beitragsschuldner sind dabei vergleichsweise gering, was schon aus der absoluten Beitragshöhe als solcher – entsprechend nochmals reduziert für taggenau berechnete Monatsanteile – folgt. Die mit den Beteiligten im vorbereitenden Verfahren schriftlich angesprochene Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen eine etwaige Doppelzahlung für einen Kalendermonat beitrags- und verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde, stellt sich im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt insoweit zuletzt dahingehend aufgeklärt, dass der Kläger für den Februar 2021 allein in Anknüpfung an das Innehaben der neu bezogenen Wohnung in R. veranlagt wurde und auch sonst für diesen Monat nicht – etwa ggf. nur als Gesamtschuldner in einem privatrechtlichen Innenverhältnis unter fremder Beitragsnummer – zum Beitrag herangezogen wurde. Dabei geht die Kammer weiter davon aus, dass der Kläger – jedenfalls für den Februar 2021 – auch nicht (nachträglich) für seinen vorherigen Aufenthalt in einem Hotel-Apartment zum Beitrag veranlagt wird (vgl. zu den Voraussetzungen ohnehin: BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19 -, K&R 2021, 68), nachdem der Beklagte selbst im Schreiben vom 31.08.2022 klargestellt hat, dass und warum die personenbezogene Führung von Beitragskonten (dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2022 - 2 S 3368/21 -, juris) eine solche doppelte Beitragserhebung für einen „Umzugsmonat“ gerade ausschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) liegen nicht vor, nachdem – wie vorstehend dargelegt – insbesondere Fragen von weit(er) reichender, auch verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zu entscheiden waren. Der Kläger wendet sich aus Anlass des Bezugs einer Wohnung zur Monatsmitte gegen die Verpflichtung, Rundfunkbeitrag für den ganzen Kalendermonat zu entrichten. Der Kläger, der zuvor nicht beim Beklagten als beitragspflichtig erfasst war, meldete am 01.02.2021 über ein Online-Portal zum 01.02.2021 den Bezug einer Wohnung in der C.Straße x in R. an und erteilte eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Der Beklagte bestätigte dem Kläger die Anmeldung und teilte ihm die neu vergebene Beitragsnummer mit. Am 23.04.2021 wandte sich der Kläger über ein Online-Kontaktformular an den Beitragsservice und teilte mit, dass er seine Wohnung (erst) zum 15.02.2021 bezogen habe. Beim Lastschrifteinzug von seinem Konto habe er jedoch festgestellt, dass für den Monat Februar der volle Betrag abgebucht worden sei, also 8,75 EUR zuviel. Er bitte um eine entsprechende Gutschrift, weil ein Aufrunden nicht vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 04.05.2021 teilte der Beitragsservice dem Kläger mit, dass die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginne, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehabe. Am 12.05.2021 erhob der Kläger daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az. 5 K 1494/21) und brachte vor, der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung sei durch die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt belegt. Vor dem 15.02.2021 sei er nicht Wohnungsinhaber gewesen. Folglich könne eine Beitragspflicht vor dem Einzugsdatum nicht entstehen. Dass die Beitragspflicht in § 7 Abs. 1 RBStV beim Einzug (und ebenso in Abs. 2 beim Auszug) auf den vollen Monat aufgerundet werde, könne nicht zulässig sein, zumal ansonsten bei einem Umzug in der Monatsmitte unter Umständen zwei Monatsbeiträge anfallen würden (nämlich sowohl beim einziehenden als auch beim ausziehenden Mieter / Bewohner). Damit werde die halbe Leistung zum vollen Preis veranschlagt, was sittenwidrig und im Übrigen auch Wucher sei. Bei 4,5 Millionen Umzügen im Jahr führe dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Rundfunkanstalten. Mit Blick auf den Umstand, dass bislang kein Festsetzungsbescheid ergangen war, nahm der Kläger nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts die Klage 5 K 1494/21 zurück. Am 23.06.2021 hat der Kläger abermals Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Er artikuliert ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO und wiederholt inhaltlich im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Eine punktgenaue Abrechnung für den ersten (halben) Monat der Beitragspflicht sei vertretbar und zumutbar. Auf Nachfrage des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren stellt der Kläger klar, dass es für die Wohnung in der C.Straße im streitigen Kalendermonat nicht zu einer Doppelzahlung gekommen sei. Die Vormieter seien dort bereits zum 30.09.2020 ausgezogen. Auch er selbst sei zuvor – und insbesondere für den Kalendermonat Februar 2021 – nicht anderweitig zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden, auch nicht ggf. als Gesamtschuldner unter fremder Beitragsnummer. Vielmehr habe er nach dem Verkauf einer Eigentumswohnung in K. im August 2020 seinen Wohnsitz am 29.05.2020 wieder nach R. verlegt, dort aber vorübergehend ein Apartment in einem Hotel bezogen. Bis zum Bezug der Wohnung in der C.Straße sei er daher nicht beitragspflichtig gewesen und es habe insoweit keine Doppelzahlung gegeben. Ihn treibe auch einzig das Anliegen um, dass ein „angebrochener“ Monat nicht wie ein voller Monat berechnet werden dürfe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich – nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen hierzu sachdienlich gefasst –, festzustellen, dass er für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 14.02.2021 keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält – Bezug nehmend auf einen Hinweis des Gerichts – eine Qualifikation der Klage als Leistungsklage, gerichtet auf die Erstattung von 8,75 EUR auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 RBStV, für möglich und zulässig, das Begehren aber in jedem Fall für unbegründet. Die Zahlung des Klägers bzw. der Lastschrifteinzug für den streitigen (halben) Kalendermonat sei nicht rechtsgrundlos erfolgt. Als Wohnungsinhaber sei der Kläger rundfunkbeitragspflichtig. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Der Kläger habe nicht in Abrede gestellt, unter der angegebenen Anschrift in R. seit Februar 2021 wohnhaft zu sein. Nach Mitteilung der Einwohnermeldebehörde sei er dort auch seit 15.02.2021 gemeldet, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zudem eine durch die amtliche Meldung begründete Vermutung für die Wohnungsinhaberschaft bestehe. Dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet sei, ergebe sich ebenso bereits aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV) wie der Beginn der Beitragspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Monatsbeitrag sei vom Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität bewusst gewählt worden, um ein geordnetes und verwaltungsökonomisches Beitragseinzugsverfahren mit massenhaften Vorgängen und relativ niedrigen Beiträgen möglichst kostengünstig gewährleisten zu können. Die im Einzelfall daraus entstehenden Härten seien im Hinblick auf die finanziell geringen Nachteile für den Einzelnen gerechtfertigt, weil nur so eine sachgerechte und praktikable Durchführung des Massenverwaltungsverfahrens ermöglicht werden könne. Es sei sachdienlich, der Verwaltung eine in gewissen Grenzen vereinfachte Bearbeitung zu ermöglichen und ihr durch leicht handhabbare Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen im Einzelfall zu ersparen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf den Umstand, dass Beitragsschuldner nur eine konkrete natürliche Person sein könne und das Innehaben einer Wohnung nur den gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die typisierte Erfassung der Möglichkeit des Beitragspflichtigen zum Rundfunkempfang darstelle. In diesem Zusammenhang erläutert der Beklagte im Einzelnen, weshalb es ohnehin im Fall eines Umzugs regelmäßig nicht zu einer doppelten Heranziehung eines Beitragsschuldners kommen könne: Ziehe ein beim Beklagten erfasster Beitragspflichtiger in eine andere Wohnung um, so handele es sich nicht um einen nach § 7 RBStV zu beurteilenden Ab-/Anmeldesachverhalt. Eine zur Abmeldung berechtigende Wohnungsaufgabe liege nach Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 RBStV nämlich nur dann vor, wenn der Beitragsschuldner nach seinem Wohnungsauszug keinen neuen Beitragstatbestand begründet. Zwar liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch bei einem Umzug innerhalb Deutschlands eine Wohnungsaufgabe vor, wenn der Beitragsschuldner also aus seiner bisherigen Wohnung ausziehe und anschließend eine andere – seine neue – Wohnung beziehe. Da der Beitragsschuldner in diesem Fall aber regelmäßig auch für seine neue Wohnung beitragspflichtig sei, komme eine Abmeldung nach § 8 Abs. 2 RBStV nicht in Betracht. Vielmehr sei der Beitragsschuldner lediglich zu einer Änderungsmitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HS 2 RBStV verpflichtet, mit der er nur seine neue Anschrift mitzuteilen habe. Es bedürfe keiner Abmeldeanzeige, sondern nur einer Änderungsmitteilung. Wegen der personenbezogenen Führung der Beitragskonten werde in diesem Fall das bisherige Beitragskonto auf die neue Anschrift umgeschrieben. Eine doppelte Beitragserhebung für den Umzugsmonat sei dadurch ausgeschlossen (und konkret im Fall des Klägers ohnehin wegen der fehlenden vorherigen Führung eines Beitragskontos auf seinen Namen nicht gegeben). Der Kammer liegt die elektronisch geführte Akte des Beklagten (in einer pdf-Version) vor, ebenso die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 1494/21. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte 5 K 1940/21 wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.