Beschluss
A 5 K 2470/23
VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:1113.A5K2470.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. (Rn.18)
2. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht. (Rn.22)
3. In Kroatien sind in der jüngeren Vergangenheit gehäuft und vermehrt Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens dahingehend belegt, dass es massiv und offenbar gezielt zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit illegalen sog. Pushbacks (dem gewaltsamen Ab- oder Zurückdrängen von Asylbewerben an der kroatischen EU-Außengrenze nach Serbien und Bosnien-Herzegowina) sowie auch zu Kettenabschiebungen aus verschiedenen europäischen Ländern über Kroatien kommt. (Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 2469/23 gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. (Rn.18) 2. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht. (Rn.22) 3. In Kroatien sind in der jüngeren Vergangenheit gehäuft und vermehrt Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens dahingehend belegt, dass es massiv und offenbar gezielt zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit illegalen sog. Pushbacks (dem gewaltsamen Ab- oder Zurückdrängen von Asylbewerben an der kroatischen EU-Außengrenze nach Serbien und Bosnien-Herzegowina) sowie auch zu Kettenabschiebungen aus verschiedenen europäischen Ländern über Kroatien kommt. (Rn.26) Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 2469/23 gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien. Der 1993 geborene Antragsteller ist Palästinenser und stammt nach Aktenlage aus Jordanien. Er verließ Jordanien eigenen Angaben zufolge am 18.06.2023 und reiste – u.a. über Bosnien, Kroatien und Slowenien kommend – am 26. oder 27.06.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 20.07.2023 förmlich einen Asylantrag stellte. Eine vom Bundesamt bereits am 27.06.2023 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab zwei taggleiche und übereinstimmende Treffer unterschiedlicher Kategorien (1 und 2). Demnach war der Antragsteller am 20.06.2023 in Sisak, Kroatien, aufgegriffen worden. In einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags gab er gegenüber dem Bundesamt an, sich ca. einen Tag auf der Durchreise auch in Kroatien aufgehalten zu haben. Er bestätigte, dass ihm in Kroatien (wie auch in Slowenien, Italien und der Schweiz) Fingerabdrücke abgenommen worden seien. In der nachfolgenden Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 21.07.2023 gab er an, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei dort für einen Tag im Gefängnis gewesen. Sie hätten gewollt, dass er Fingerabdrücke abgebe. Er habe das nicht gewollt. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, dass der Fingerabdruck aus Sicherheitsgründen genommen werde und dass das nicht für einen Asylantrag sei. Dann habe er auch zugestimmt. Danach hätten sie ihn zum Hauptbahnhof gefahren. Eine Anhörung habe er in Kroatien nicht gehabt. Er habe dort keine Asylgründe vorgetragen. Sie hätten ihm ein Papier gegeben, sodass er in Kroatien habe herumlaufen können. Am 21.07.2023 wurde der Antragsteller zugleich auch nach § 25 AsylG angehört. Am 24.07.2023 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung und den EURODAC-Treffer der Kategorie 1 gestütztes Übernahmeersuchen an Kroatien. Das Department for Dublin Procedure des kroatischen Innenministeriums gab dem mit Schreiben vom 07.08.2023 auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 5 Dublin III Verordnung statt und teilte mit: Your request for taking back dated on 24/07/2023, which you have based on Article 18 (1b) European Parliament and Council Regulation (EC) No 604/2013 is accepted by the Republic of Croatia according to Article 20 (5) in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person. [Hervorhebung im Original] Mit Bescheid vom 31.08.2023, zugestellt am 11.09.2023, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an; ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Antragsteller hat am 18.09.2023 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei direkt nach seinem Grenzübertritt von Bosnien kommend, vielleicht 10 Kilometer hinter der Grenze, von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden. Die Polizei habe ihn dann gegen seinen Willen in ein Polizeiauto geschubst und in ein Gefängnis gebracht. Dort sei er bis zum Abend des darauffolgenden Tages gewesen. In dem Gefängnis sei er in einer Zelle zusammen mit 9 oder 10 Menschen gewesen, der Raum sei nach seiner Rekonstruktion ungefähr 24 m2 groß gewesen. Sie hätten in Stockbetten ohne Matratzen geschlafen, Decken seien ihnen jedoch gegeben worden. Sie hätten etwas zu Essen erhalten, jedoch kein Wasser. Sie hätten ihnen gesagt, sie sollten das Wasser aus dem Wasserhahn der Toilette trinken. Die Toilette sei jedoch extrem abstoßend hinsichtlich Geruch und Sauberkeit gewesen. Auch das Wasser aus dem Wasserhahn habe sehr übel gerochen, weshalb er – ebenso wie die anderen Gefängnisinsassen – nichts davon getrunken habe. Sie hätten also nichts zu trinken dort gehabt. Direkt nach seiner Ankunft im Gefängnis hätten sie ihm Fingerabdrücke abgenommen. Sie hätten dabei gesagt, diese Fingerabdrücke seien nicht für Dublin und nicht für Asyl. Es habe niemanden dort gegeben, der richtig habe übersetzen können; ein anderer Gefängnisinsasse habe ausgeholfen. Sie hätten ihn gefragt, wohin er gehen wolle; er habe daraufhin gesagt, er wolle nach Deutschland gehen. Am Abend des zweiten Tages im Gefängnis hätten ihn die Polizisten zusammen mit sieben oder acht anderen Gefängnisinsassen zu einem Bahnhof gebracht und ihnen zu verstehen gegeben, dass sie jetzt gehen könnten. Er sei dann in einen Zug nach Slowenien gestiegen, dann nach Italien und anschließend in einen Zug nach Zürich und dann nach Deutschland. Rechtlich würdigend trägt der Antragsteller vor, es handele sich bei der ihm widerfahrenen Behandlung nicht um einen Pushback oder eine Abschiebung eines noch nicht registrierten Asylbewerbers, vielmehr sei er nach den Äußerungen des Bundesamtes im kroatischen Asylsystem als Asylbewerber registriert – allerdings gegen seinen Willen – und Kroatien habe sich für ihn zuständig erklärt. Folglich habe er dieselbe Behandlung wie bei seinem bisherigen Aufenthalt in Kroatien auch nach einer Rückkehr dorthin wieder zu erwarten. Er werde nach einer Rückkehr dorthin denselben Status haben wie vor seinem Weggang: jenen als registrierter Asylbewerber. Er sei dort in keine Unterkunft gebracht und ihm sei auch kein trinkbares Wasser worden, ebenso wenig finanzielle Mittel. Die ihm bisher in Kroatien zugekommene Behandlung lasse darauf schließen, dass Kroatien für die Dauer des Asylverfahrens seine menschlichen Grundbedürfnisse nicht in zumutbarer Weise befriedigen könne, sondern im Gegenteil Menschenrechtsverletzungen an ihm begehe. Die kroatischen Behörden hätten ihm nicht die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe darzulegen. Sie hätten ihn nicht unterrichtet, wann oder ob ein Termin für eine Anhörung stattfinden würde, obwohl der Staat sich für zuständig erklärt habe. Dies deute auf einen gravierenden Mangel im dortigen Asylsystem hin, der zumindest ihm widerfahren sei, was sich voraussichtlich auch wiederholen werde. Es sei ihm auf Grundlage seiner bisherigen Behandlung dort nicht zumutbar, ihn wieder nach Kroatien zurückzuschicken. Es werde ihm dort weder ein fairer Zugang zu einem Asylverfahren gewährt noch werde er dort menschenwürdig untergebracht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 2469/23 gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Dem Gericht liegen die elektronisch geführten Akten des Bundesamts vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch des Klageverfahrens A 5 K 2469/23 – wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 2469/23 hinsichtlich der in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2023 verfügten Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Bei einem offenen Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung seiner Abschiebung nach Kroatien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs derzeit beträchtlichen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Voraussichtlich zurecht geht die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zunächst davon aus, dass Kroatien nach Maßgabe der Dublin III-VO für das Schutzgesuch des Antragstellers an sich zuständig und der Asylantrag im Bundesgebiet folglich unzulässig ist, nachdem für Kroatien EURODAC-Treffer vorliegen, sich Kroatien zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt hat und die Überstellungsfrist bislang nicht abgelaufen, sondern durch den Eilantrag unterbrochen ist. Allerdings spricht vorliegend einiges dafür, dass die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, wenn keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Unmöglichkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegt dann vor, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in einem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 B 66.21 -, juris). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris). Art. 4 GRCh - der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird - steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris). Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21.22 -, juris). Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 -, und - C-297/17 u. a. -, jeweils juris) oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris; Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris). Wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte ist zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 GRCh auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dessen Verletzung droht nicht nur in Fällen der Verelendung, sondern auch in allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat die Abschiebung eines Asylbewerbers in ein zwischengeschaltetes Drittland anordnet, in dem der Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren, das den Betroffenen vor willkürlicher Zurückweisung insbesondere in seinen Herkunftsstaat („Refoulement“) schützt, verweigert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.11.2019 - 47287/15 - Ilias u. Ahmed ./. Ungarn). Ausgehend hiervon sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu bewerten. Die Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien – insbesondere im Hinblick auf die Problematik der sog. „Pushbacks“ – systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufweisen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (zur Rechtsprechungsübersicht vgl. VG München, Beschluss vom 17.07.2023 - M 10 S 23.50684 -, juris; zuletzt OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris). In Kroatien sind in der jüngeren Vergangenheit gehäuft und vermehrt Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens dahingehend belegt, dass es massiv und offenbar gezielt zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit illegalen sog. Pushbacks (dem gewaltsamen Ab- oder Zurückdrängen von Asylbewerben an der kroatischen EU-Außengrenze nach Serbien und Bosnien-Herzegowina) sowie auch zu Kettenabschiebungen aus verschiedenen europäischen Ländern über Kroatien kommt (umfassend dargelegt etwa bei VG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2022 - 2 A 26/22 -, Asylmagazin 2022, 369; Urteil vom 08.05.2023 - 2 A 269/22 -, juris; ebenso zugrunde gelegt von: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris; vgl. etwa SFH, Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, 13.09.2022; SFH, Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, 21.02.2023; amnesty international, Stellungnahme ggü. dem VG München, 20.09.2023; ECCHR, Stellungnahme ggü. dem VG München im Verfahren M 10 K 22.50479, 27.04.2023; zu den 2023 wieder gestiegenen Zahlen von berichteten Pushbacks vgl. monatsaktuell https://pro.drc.ngo/resources/documents/border-monitoring-factsheet/). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend davon ausgegangen, dass diese – als solche weitgehend unstreitige – Sachlage indes nicht auch auf die Situation von Personen übertragbar sein soll, die regulär als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien rücküberstellt werden, weil es spezifisch hierzu an tragfähigen eigenständigen Erkenntnisse mangelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 10.10.2023 - 8 B 411/23 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.10.2023 - AN 14 S 23.50283 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 29.09.2023 - VG 14 L 488/23 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2023 - 5 B 124/23 -, juris; vgl. ferner das schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2023 - E-1488/2020 -, m.w.N. aus der europ. Rspr.). Der Einzelrichter hat bislang hierzu die Auffassung vertreten, dass die klar und zahlreich dokumentierte Art und Weise des Umgangs von Kroatien (außerhalb des Dublin-Rahmens) mit Migranten durchaus von Relevanz auch für die Beurteilung sein kann, wie das Land ansonsten seinen völkerrechtlichen Pflichten nachkommt (VG Sigmaringen, Urteil vom 19.12.2022 - A 5 K 1013/21 -, n.v.; ebenso Raad van State, Uitspraak vom 13.04.2022 - 202104072/1/V3 -, ECLI:NL:RVS:2022:1042; schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2019 - E-4211/2019 -; ferner: Dörr, Asylmagazin 2022, 350; sonst aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung z.B.: VG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2023 - 2 A 269/22 -, juris; Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 -, Asylmagazin 2022, 369; VG Freiburg, Beschluss vom 26.07.2022 - A 1 K 1805/22 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 07.09.2022 - 15 B 3250/22 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2022 - A 16 K 3603/22 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 - A 19 K 304/23 -, juris) und dass sie jedenfalls zu der Annahme führt, dass die den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrundeliegende Prämisse gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten erschüttert ist. Bei einem Staat, der – wie bis in die jüngste Vergangenheit Kroatien – in derart massiver Weise gegen das Refoulement-Verbot verstößt, kann die (widerlegliche) Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht, nicht mehr uneingeschränkt Geltung beanspruchen (auch wenn die Europäische Kommission die diesbezüglichen Erklärungen Kroatiens zu seinen Anstrengungen zur Wahrung der Grundrechtsverpflichtungen an den Außengrenzen sowie deren Überwachung politisch durchaus begrüßt, vgl. die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 16.11.2022 - COM(2022) 636 final -, S. 7 f., und auch wenn Kroatien nach EU-Evaluierung zum 01.01.2023 nunmehr auch in den Schengen-Raum aufgenommen wurde). Jedenfalls für vulnerable Dublin-Rückkehrer, die nicht ohne Weiteres in zumutbarer Weise auf die eigenständige Inanspruchnahme innerstaatlichen Rechtsschutzes im Fall einer drohenden unzulässigen Abschiebung verwiesen werden können (vgl. hierzu SFH, Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, 13.09.2022) hat der Einzelrichter in seiner Spruchpraxis das Vorliegen einer verbindlichen individuellen vorherigen Garantierklärung der kroatischen Behörden für erforderlich erachtet, aus der eine adäquate Aufnahme und gesicherte Einbeziehung ins Asylverfahren hervorgeht (zu vergleichbaren individuellen Zusicherungen vgl. in ähnlichem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris; Beschluss vom 08.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris). Auch in Ansehung des Umstands, dass die überwiegende Meinung in der – zwischenzeitlich auch obergerichtlichen – Rechtsprechung das Vorliegen beachtlicher systemischer Mängel verneint, ist konkret für die hier in Rede stehende Einzelfallkonstellation gleichwohl davon auszugehen, dass die festzustellenden Mängel und die damit verbundenen Gefahren auch hinreichend wahrscheinlich den Antragsteller treffen können, was offene Erfolgsaussichten der Klage begründet und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung trägt (ebenso in vergleichbaren Fallgestaltungen: VG Chemnitz, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 235/23.A -, juris; VG München, Beschluss vom 28.06.2023 - M 10 S 23.50657 -, juris). Bereits auf einer allgemeinen Ebene ist insoweit zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht München derzeit in einem Hauptsacheverfahren (M 10 K 22.50479) umfassend u.a. auch unter Berücksichtigung völkerrechtlicher bilateraler Abkommen Kroatiens und deren Vollzugspraxis Beweis zu der Frage erhebt, inwieweit Dublin-Rückkehrer von der von Kroatien praktizierten Kettenüberstellungspraxis tatsächlich betroffen sein können. Die vom Verwaltungsgericht München eingeholten (und oben bereits zitierten) Stellungnahmen des European Center for Constitutional and Human Rights und von Amnesty International Deutschland liegen zwar bereits vor (und sind auch von der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte z.T. bereits gewürdigt; vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris), insbesondere aber die angeforderte Auskunft des Auswärtigen Amts steht – soweit in den dem Einzelrichter verfügbaren Datenbanken ersichtlich – noch aus. Das Ergebnis dieser Beweiserhebung dürfte auch für den Fall des Antragstellers von Bedeutung sein. Denn das Verwaltungsgericht München führt zu den Hintergründen aus (Beschluss vom 17.07.2023 - M 10 S 23.50684 -, juris): „(…) Diese Annahme wird entgegen der überwiegenden Rechtsprechung auch nicht mit dem pauschalen Verweis auf den unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens („mutual trust“) in Zweifel gezogen (so aber insbesondere NdsOVG, B.v. 22.2.2023 – 10 LA 12/23 – juris Rn. 8). Die in der überwiegenden Rechtsprechung wiederholt anzutreffende Argumentation, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wäre erst dann widerlegt, wenn Kettenabschiebungen von Dublin-Rückkehrern in faktischer Hinsicht eindeutig (d.h. sinngemäß durch Strengbeweismittel) nachgewiesen seien, dürfte die Darlegungsanforderungen für die Widerlegung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens – jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wohl überspannen. Denn die Annahme, dass Dublin-Rückkehrer einen rechtlichen Sonderstatus innehätten, der sie vor einer Kettenabschiebung etwa nach Bosnien und Herzegowina bewahren würde, führt nicht nur zu der nicht vertretbaren methodischen Konsequenz, dass einem Dublin-Rückkehrer so eine nähere Aufklärung der genannten Kettenabschiebungen bezogen auf eine individualisierte Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entzogen wird, während zugleich aufgrund der Unanfechtbarkeit im Eilverfahren praktisch kaum mehr rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden (BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 21.4.2016 – 2 BvR 273/16 – juris Rn. 14). Bei dieser Betrachtungsweise wird nämlich gerade auch der rechtliche Kontext der in der Erkenntnismittellage beschriebenen Kettenabschiebungen, der auf der nationalen und völkervertragsrechtlichen Ebene liegt, ausgeblendet. Mit den maßgeblichen völkerrechtlichen Abkommen (dazu sogleich) wird losgelöst vom Dublin-System ein Parallelregime implementiert, das tatbestandsmäßig Dublin-Rückkehrer im Anwendungsbereich gerade nicht ausdrücklich ausschließt (vgl. auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Mitgliedstaat Ungarn und der damaligen Frage von Kettenabschiebungen nach Serbien nach dem entsprechenden Rückführungsabkommen: HessVGH, U.v. 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A – juris Rn. 51; NdsOVG, U.v. 20.12.2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 52). Ein derartiger aus dem Grundsatz des „mutual trust“ abgeleiteter gerichtlicher Kontrollverzicht lässt sich jedenfalls im Eilverfahren dann nicht mehr legitimieren, wenn sich nach dem nationalen Recht des Zielstaats oder von diesem geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen unter Berücksichtigung von deren Vollzugspraxis die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Einzelfall ergibt (vgl. auch allg. zum Grundsatz des „mutual trust“ und der Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit: Lübbe, NVwZ 2017, 674 [678 f.]). Hinsichtlich der in der Erkenntnismittellage vielfach thematisierten Kettenabschiebungen nach Bosnien und Herzegowina (vgl. dazu beispielhaft: AIDA v. 26.6.2023, Country Report Report Croatia, Update 2022, S. 16 m.w.N; ausführlich Human Rights Watch, „Like We Were Just Animals“, Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegowina [2023], S. 66 ff.; Report of the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Felipe González Morales: Human rights violations at international borders: trends, prevention and accountability [26.4.2022] – UN Doc. A/HRC/50/31, insbes. Rn. 49 m.w.N.) werfen insoweit auf völkervertragsrechtlicher Ebene das (bilaterale) „Abkommen vom 11. März 2011 zwischen der Regierung der Republik Kroatien und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übergabe und Aufnahme von Personen, deren Einreise oder Aufenthalt illegal ist“ (kroatischer Original-Text des Abkommens im kroatischen Gesetzblatt abrufbar unter https://narodnenovine.nn.hr/clanci/medunarodni/2011_08_11_96.html) sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. Dezember 2007 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen auf. Die Kammer erhebt im Verfahren M 10 K 22.50479 u.a. auch unter Berücksichtigung der oben genannten völkerrechtlichen Abkommen und deren Vollzugspraxis Beweis, inwieweit Dublin-Rückkehrer von der von Kroatien praktizierten Kettenüberstellungspraxis tatsächlich betroffen sein können. Die Kammer holt in diesem Zusammenhang Auskünfte vom Auswärtigen Amt, dem European Center for Constitutional and Human Rights und Amnesty International Deutschland ein. Die Schilderung des Antragstellers, von der kroatischen Polizei sog. 7-Tage-Papiere erhalten zu haben, wonach er aufgefordert wird, Kroatien binnen sieben Tagen zu verlassen, deckt sich mit der jüngeren Erkenntnismittellage (HRW, „Like We Were Just Animals“, S. 4) und den der Kammer bislang vorliegenden Beweisergebnissen im Verfahren M 10 K 22.50479. Dem Gericht ist auch aus einem Parallelverfahren bekannt, dass derartige standardisierte Ausweisungsbescheide – die auf kroatisches Recht gestützt werden – ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung faktisch effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausschließen (vgl. VG München, B.v. 20.6.2023 – M 10 S 23.50598; vgl. auch HRW, a.a.O., S. 4, S. 15) und offenbar als Vollstreckungsgrundlage für eine Abschiebung entweder nach Serbien oder nach Bosnien und Herzegowina dienen sollen. Nach Aktenlage bestehen danach mindestens Zweifel, dass Kroatien einen Antrag entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und unter Beachtung der Verfahrensgarantie aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) ermöglichen bzw. prüfen wird, d.h. dem Antragsteller als Asylerstantragsteller Zugang zu einem rechtsförmigen und richtlinienkonformen Asylverfahren zu gewähren. Als zusätzliches Indiz für diese Einschätzung spricht vorliegend auch, dass die vom Antragsteller geschilderte Erfahrung, er sei von kroatischen Polizisten mit Hunden vor anderen Menschen komplett entkleidet einer Leibesvisitation unterzogen worden, einiges für eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK spricht (vgl. mutatis mutandis BVerfG, B.v. 5.11.2016 – 2 BvR 6/16 – juris Rn. 29 f. m.w.N. auf Rspr. des EGMR), die möglicherweise darauf angelegt ist, Asylsuchende davon abzuschrecken, ein Asylverfahren in Kroatien anzustoßen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller geschilderten polizeilichen Übergriffe sowie das Abnehmen seines Geldes. Auch insoweit erhebt die Kammer Beweis, ob und inwiefern es Möglichkeiten für Asylsuchende in Kroatien gibt, gegen derartige Erfahrungen wirksam gerichtlich vorgehen zu können und ob (auch) insofern systemische Mängel in Kroatien vorliegen, oder nicht. Die seit 2022 von der kroatischen Polizei ausgehende Praxis, in vielen Fällen pauschal sog. 7Tage-Papiere an Asylsuchende auszuhändigen, geht offenbar mit der Taktik einher, anstelle von „informellen“ Pushbacks auf eine gewisse Verrechtlichung von Kollektivausweisungen nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien zu setzen (HRW, a.a.O., S. 4, S. 15). Diese Praxis erscheint aber jedenfalls mit Blick auf das Verbot der Kollektivausweisung (Art. 19 Abs. 1 GRCh, Art. 4 Zusatzprotokoll 4 EMRK) problematisch. Zugleich wird deutlich, dass der Zugang zu einem rechtsförmigen und richtlinienkonformen Asylverfahren (insbes. unter Berücksichtigung der RL 2013/32/EU und RL 2013/33/EU) insgesamt erschwert werden soll. Stand März 2023 soll Kroatien wieder vermehrt dazu übergegangen zu sein, auf „informelle“ Pushbacks und Kollektivausweisungen zu setzen (HRW, a.a.O., S. 4). Generell scheint Kroatien seit diesem Jahr verstärkt auf das 2011 geschlossene bilaterale Rückführungsabkommen mit Bosnien- und Herzegowina zu setzen: “The Readmission Agreement with Croatia was signed in 2011 and has been in effect since that date,” the security ministry told BIRN, but since the beginning of this year, “there has been an increase in Croatia’s requests for the acceptance of migrants who illegally cross from Bosnia and Herzegovina into Croatia.” (vgl. A. Kurtic/T. Siviero/V. Tesija, „Bosnia Contradicts Croatian Claim about Migrant, Refugee ‘Readmissions’“ Balkan Insight 23.5.2023, abrufbar unter https://balkaninsight.com/2023/05/23/bosniadata-contradicts-croatian-claim-about-migrant-refugee-readmissions/ [aufgerufen 14.7.2023]) Die der Praxis der 7-Tage-Papiere zugrundeliegende kroatische Gesetzeslage bzw. das mit Bosnien und Herzegowina geschlossene bilaterale Rückübernahmeabkommen vom 11. März 2011 deutet auf eine Einordnung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Drittstaat hin, was mit der Implementierung eines Rechtsmechanismus einhergeht, der so bereits im Ansatz aus der zwischenstaatlichen Staatspraxis von Ungarn und Serbien bekannt ist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris Rn. 32 ff.; HessVGH, U.v. 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 20.12.2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 48 ff.). Inwiefern die maßgeblichen Rechtssätze aus der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Mitgliedstaat Ungarn mutatis mutandis auf die aktuelle Situation für Dublin-Rückkehrer wie dem Antragsteller, deren Überstellung nach Kroatien angeordnet ist, übertragen werden können, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, sobald die Beweiserhebung der Kammer im Verfahren M 10 K 22.50479 abgeschlossen ist. Insofern folgt das Gericht – jedenfalls im Eilverfahren – nicht den von der Antragsgegnerin zuletzt in anderen Verfahren der Kammer wiederholt referierten Entscheidungspassagen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Mai 2023 (A 4 S 2666/22 – juris), die sich hinsichtlich der Analyse der „readmission agreements“ auf teilweise veraltetes Erkenntnismaterial beziehen (A 4 S 2666/22 – juris Rn. 52) und im Hinblick auf die Einordnung deren Relevanz (A 4 S 2666/22 – juris Rn. 60) auch sonst nicht überzeugen. Die genannte Entscheidung beschränkt sich insofern auf einen knappen Verweis auf das zwischen Slowenien und Kroatien geschlossene „readmission agreement“ (A 4 S 2666/22 – juris Rn. 51) und blendet die hier maßgebliche zwischenstaatliche Rechtslage zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina in Gänze aus, zu der es gerade neuere Erkenntnismittel – insbesondere auch aus dem Jahr 2023 – gibt. Wie aus der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung aus den Jahren 2016 und 2017 zum Mitgliedstaat Ungarn hervorgeht, ist im Übrigen die nähere Untersuchung und Analyse von „readmission agreements“ bei der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Kettenabschiebungen (auch) für Dublin-Rückkehrer, wenn es ausreichende Erkenntnisse über die Existenz von Kettenabschiebungen gibt, gerade entscheidungserheblich. e) Nach alledem kommt es daher für die Prognose im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es (Zeugen-)Berichte darüber gibt, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien nach ihrer Ankunft in Zagreb von der Polizei umgehend weiter nach Bosnien und Herzegowina weitergeführt würden, oder nicht. Für die abschließende Bewertung und Prognose im Hauptsacheverfahren kommt es rechtlich darauf an, ob dem Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des Falles (vollziehbarer Rückführungsbescheid mit 7-Tage-Frist, nähere Erkenntnisse zum Inhalt und der Vollzugspraxis des bilateralen Abkommens vom 11.3.2011) entgegen der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU von Kroatien aus die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Eine Überstellung des Antragstellers nach Kroatien würde im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben aus Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU bzw. Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nämlich nicht weniger rechtswidrig, wenn eine Anschlussüberstellung des Antragstellers nach Bosnien und Herzegowina nicht umgehend, sondern erst nach einer bestimmten Zeit nach Ankunft in Kroatien vollzogen würde, ohne dass eine Sachentscheidung über den Asylantrag des Antragstellers in Kroatien erginge. Auch in diesem Fall wäre eine rechtswidrige Weiterführung des Antragstellers nach Bosnien und Herzegowina der Antragsgegnerin indirekt zuzurechnen, da diese letztlich in kausalem Zusammenhang mit der Überstellung nach Kroatien stünde (vgl. allg. zum Verbot des sog. indirekten refoulement: EGMR, U.v. 21.9.2019 [GK] – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 129 m.w.N. = NVwZ 2020, 937 [939]; mutatis mutandis BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris Rn. 32; NdsOVG, B.v. 20.12.2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 48, zu Kettenabschiebungen von Dublin-Rückkehrern von Ungarn aus nach Serbien). Eine Kettenabschiebung des Antragstellers nach Bosnien und Herzegowina würde damit bedeuten, dass der Antragsteller dort wiederum den dortigen Bedingungen ausgesetzt wäre. In einem Arbeitspapier der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2022 (SWD[2022] 336 final) wird angedeutet, dass dort hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden derzeit (noch) elementare menschliche Bedürfnisse nicht befriedigt werden können und willkürliche Beschränkungen der Freiheitsrechte von Ausländern aufgehoben werden sollten (Europäische Kommission, a.a.O., S. 37; vgl. auch kritisch US Department of State, Bosnia and Herzegovina 2021 Human Rights Report, S. 25). (…)“ Vergleichbare Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel ergeben sich auch konkret für den Antragsteller aus dem Akteninhalt: Er ist seinen insoweit plausiblen Angaben zufolge über Bosnien eingereist (vermutlich sogar bis dorthin legal mit einem Visum) und hat seinen hierzu stimmigen Angaben bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21.07.2023 zufolge wohl ein sog. 7-Tage-Papier erhalten. Darüber hinaus lässt das augenscheinlich fragwürdige Verhalten der kroatischen Behörden darauf schließen, dass ihm durchaus wahrscheinlich (auf der Grundlage der bilateralen Vereinbarungen) eine unmittelbare Rückführung nach Bosnien droht, womöglich ohne dass er hiergegen rechtzeitig und/oder effektiv innerstaatlichen Rechtsschutz zur Durchführung seines Asylverfahrens im Dublin-Raum würde erhalten können. Schon der Inhalt bzw. die Chronologie der vorliegenden EURODAC-Ergebnismitteilungen im Zusammenspiel mit dem Schreiben der kroatischen Behörden vom 07.08.2023 deutet auf mehrere Ungereimtheiten hin, die für den Einzelrichter nicht plausibel erklärbar sind. Für den Aufgriff am 20.06.2023 liegt sowohl eine Treffermitteilung der Kategorie 1 vor (welche einen gestellten Asylantrag des Antragstellers in Kroatien belegt, vgl. Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 und Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.06.2013 - EURODAC-VO) wie auch taggleich eine weitere Treffermitteilung der 2 vorhanden ist, die (nur) den Erstgrenzübertritt nach Kroatien dokumentiert. Vor diesem Hintergrund wirft das Antwortverhalten des kroatischen Dublin-Departments auf das (zutreffend) auf den Treffer der Kategorie 1 und auf Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO gestützte Übernahmeersuchen Fragen auf; denn dort wird eine Zuständigkeit ausdrücklich nurmehr aus Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO anerkannt und zugleich – im Fettdruck – ausgeführt wird, dass die Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers dazu dienen soll, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats fortzuführen und abzuschließen. Das Antwortschreiben der kroatischen Behörden ist daher ein Indiz dafür, dass Kroatien versucht, seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO samt den damit einhergehenden Rechtspflichten aus Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO zu unterlaufen, da sich nach den vorliegenden EURODAC-Treffern die unionsrechtliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats unter keinem Gesichtspunkt ergeben kann. Es erscheint daher möglich, dass Kroatien im Falle des Antragstellers eine Anschlussüberstellung nach Bosnien und Herzegowina anstrebt bzw. sich dies zumindest offenhält. Darin zeigt sich eine aktuell offenbar vermehrt feststellbare Verwaltungspraxis der kroatischen Behörden (in gleicher Weise etwa berichtet von: VG Chemnitz, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 235/23.A -, juris; VG München, Beschluss vom 28.06.2023 - M 10 S 23.50657 -, juris). Diese individuellen Besonderheiten unterscheiden die hier in Rede stehende Fallkonstellation auch von denjenigen, die vielfach der bereits zitierten (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde lagen (insbesondere bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, und OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris, wo jeweils Zustimmungserklärungen der kroatischen Behörden zugrunde lagen, die eine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO anerkennen). Der Einzelrichter teilt dabei ohne Weiteres die Prämisse, dass die Feststellung von erheblichen systemischen Schwachstellen des Asylsystems als solche nicht ausreicht, sondern vielmehr aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen müssen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss konkret einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21.22 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris). Eben dafür gibt es aber die aufgezeigten Anhaltspunkte, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage tragen. Schließlich lässt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris) nicht außer Acht, dass die bilateralen Rückübernahmeabkommen Kroatiens faktisch Fallgestaltungen auffangen (sollen), wo Zuständigkeiten nach der Dublin III-VO umgangen oder Asylanträge schlicht ignoriert werden sollen. Dass sich diese Rückübernahmeabkommen von ihrem geregelten Anwendungsbereich her nicht auf Dublin-Rückkehrer beziehen, bedeutet indes nicht zugleich, dass nicht auch auf ihrer Grundlage Rückführungen erfolgen, nachdem Dublin-Rückkehrer womöglich die Fortführung ihres Verfahrens nicht ermöglicht wird. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller im kroatischen Asylsystem registriert wurde und sich Kroatien ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat, sodass die Übertragbarkeit der Referenzberichte über Pushbacks (auch aus dem Landesinneren) auf ihn in seiner Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer in Frage steht; gerade die von Kroatien aber augenscheinlich vorgenommene – und rechtlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbare – „Rückstufung“ seines Verfahrens (weg von Art. 18 Abs. 1 b) hin zu Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO) lässt aber befürchten, dass er womöglich ohne Fortführung seines Asylverfahrens oder die Gelegenheit zur Stellung eines neuen Asylantrags auf der Grundlage des bilateralen Übereinkommens nach Bosnien überstellt würde, wo er nicht zuletzt wohl auch mit Visum zuvor legal eingereist war. Und das Kroatien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union grundsätzlich entgegenzubringende Vertrauen in die Beachtung des Refoulement-Verbots ist – wie dargelegt – auch weiterhin jedenfalls erschüttert. Eine Klärung der damit verbundenen Fragen könnte möglicherweise schon durch die noch laufende Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts München zu erwarten sein. Selbstredend steht es aber auch der Antragsgegnerin frei, ggf. eine individuelle Zusicherung oder Erklärung Kroatiens beizubringen, die die aufgekommenen Zweifel an der Fortführung des Asylverfahrens in Kroatien beseitigt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, da im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung die Nachteile, die sich für den Antragsteller bei einem Sofortvollzug ergeben würden, gegenüber den Nachteilen, die die Antragsgegnerin aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erleidet, überwiegen. Auch wenn nach der gesetzgeberischen Grundwertung des § 75 AsylG in Fällen wie hier der Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, ist das Interesse des Antragstellers hier als gewichtiger zu bewerten. Während bei Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine potenziell irreversible Verletzung der (hochrangigen) Rechtsgüter des Antragstellers aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, würde sich auf der anderen Seite der Aufenthalt des Antragstellers lediglich bis zu seiner Überstellung nach Kroatien verlängern, sollte die Klage doch erfolglos bleiben. Eine verzögerte Überstellung des Antragstellers nach Kroatien wäre insoweit – auch vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG – als weniger schwerwiegend anzusehen und damit eher hinzunehmen als der potenzielle Eintritt irreversibler Tatsachen im Kontext der absoluten Rechtspositionen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).