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Urteil

A 7 K 4217/17

VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0725.A7K4217.17.0A
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Leitsätze
1. Als Verfolgungshandlung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.22) 2. Die Taliban sind als nichtstaatliche Akteure zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten.(Rn.33) 3. Unmenschliche Behandlung ist vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt.(Rn.40)
Tenor
Hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 in Ziffer 1 sowie Ziffer 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ziff. 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 in Ziffer 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen 2/9, die Beklagte 7/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Verfolgungshandlung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.22) 2. Die Taliban sind als nichtstaatliche Akteure zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten.(Rn.33) 3. Unmenschliche Behandlung ist vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt.(Rn.40) Hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 in Ziffer 1 sowie Ziffer 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ziff. 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 in Ziffer 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen 2/9, die Beklagte 7/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87 Abs. 2 VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagen sind zulässig. Soweit der Kläger Ziff. 1 betroffen ist, ist die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage vollumfänglich begründet. Der Kläger Ziff. 1 hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (1.) (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 15.05.2017 ist deshalb insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger Ziff. 1 in seinen Rechten. Soweit die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 betroffen sind, haben diese zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG (2.) (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Auch die Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich aller Kläger aufzuheben. Einer Entscheidung über die (weiteren) Hilfsanträge bedarf es nicht. 1. a) Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, Juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 - QRL - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 11/2013, § 3 AsylVfG, zu Abs. 1 Nr. 3.2). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber vielfach befindet, genügt es, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, 660). Dem Asylbewerber obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Juris). b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger Ziff. 1 einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers Ziff.1 und der Klägerin Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Berichterstatterin fest, dass der Kläger Ziff. 1 im Zeitpunkt seiner Flucht unmittelbar von menschenrechtswidriger Behandlung durch die Taliban bis hin zu Folter und Tötung bedroht war, weshalb ihm die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugutekommt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut dieser Gefahr ausgesetzt wäre. Diese unmittelbar drohende Verfolgung knüpfte auch an die - jedenfalls i.S.d. § 3b Abs. 2 AsylG seitens der Taliban zugeschriebene - politische Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 AsylG des Klägers Ziff. 1 an. Die Berichterstatterin legt dabei zunächst als glaubhaft zugrunde, dass sich der Kläger Ziff. 1 im Juli 2015 an einem Einsatz zur Verteidigung der Stadt J. (auch geschrieben als J. oder J.) und der zugehörigen Dörfer gegen Angriffe der Taliban beteiligt hat. Die anschaulichen, detailreichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderungen des Klägers decken sich insoweit auch mit Berichten, wonach die Gewalt in Afghanistan in den ersten Monaten des Jahres 2015 deutlich zugenommen hat und die Taliban zum damaligen Zeitpunkt die afghanischen Sicherheitskräfte in nahezu allen Provinzen herausforderten, wobei sie in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern operierten (vgl. SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13.09.2015, S. 3 m.w.N.). In der Heimatprovinz der Kläger Maidan Wardak war die Sicherheitslage im Sommer 2015 angespannt und es gab u.a. Angriffe auf die afghanischen Streitkräfte und Regierungseinrichtungen (vgl. die Darstellung im Country of Origin Information Report von EASO vom November 2016, S. 58). Danach steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die Beteiligung des Klägers Ziff. 1 an einem Einsatz gegen Angriffe der Taliban ohne Weiteres geeignet war, ein Verfolgungsinteresse der Taliban zu wecken. Weiter haben der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 überzeugend und im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt, dass die Taliban zwei Mal im Haus der Familie nach dem Kläger Ziff. 1 gesucht und diesen mit dem Tod bedroht haben. Auch das Bundesamt hat den klägerischen Vortrag im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Liegt somit ein ausreiseauslösendes relevantes Vorverfolgungsgeschehen vor, so ist für den Kläger Ziff. 1 die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Der nach alledem der rechtlichen Würdigung insgesamt zugrunde zu legende Sachverhalt rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger Ziff. 1 war vor seiner Ausreise unmittelbar von Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung bedroht, da die Taliban ihm die Verschleppung und den Tod konkret angedroht hatten. Dies ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist (Art. 4 Abs. 4 QRL). Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute bzw. realisierte Verfolgung im Fall seiner Rückkehr sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Taliban sind jedenfalls als nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, Juris). Demgemäß konnte der Kläger Ziff. 1 gegen die versuchten Übergriffe der Taliban letztlich keinen wirksamen staatlichen Schutz im Sinne des § 3d AsylG erlangen (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage - Update - vom 13.09.2015). Dem Kläger Ziff. 1 steht auch kein interner Schutz i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung. Die Verfolgungsfurcht des Klägers Ziff. 1 besteht nach dem festgestellten Sachverhalt landesweit. Die Taliban verfügen landesweit über ein dichtes Netzwerk, das ihnen die nötigen Informationen liefert, um Individuen aufzuspüren, zuzuordnen und einzuschüchtern (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Whether the Taliban have he capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over long term; Taliban capacity to carry out targeted killings - 2012 - January 2016, vom 15.02.2016, abrufbar unter www.ecoi.net). Die Herkunftsprovinz des Klägers - Maidan Wardak - und speziell das Gebiet um J. (J./J.) zeichnen sich nach wie vor durch eine hohe Präsenz der Taliban aus (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, November 2016, S. 60). Anderweitige Fluchtalternativen - etwa in Kabul - sind für den Kläger nicht ersichtlich. Jedenfalls ist angesichts des auch in Kabul vorhandenen Netzwerks der Taliban (vgl. zum Wirkungsradius u.a. der Taliban auch UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 19.04.2016, S. 95) davon auszugehen, dass für ihn zumindest das tatsächliche Risiko besteht, durch Zufall von aus seiner nicht weit entfernten Heimatregion stammenden Taliban entdeckt und identifiziert zu werden (vgl. ähnlich OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2014 - 9 LB 2/13 - Juris). Hinzu kommt entscheidend, dass der Kläger Ziff. 1 darauf angewiesen sein würde, seinen Lebensunterhalt und den der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 sowie der im Juni 2017 geborenen weiteren Tochter durch eigene Arbeitskraft zu bestreiten. In Afghanistan liegt die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden; insbesondere sind Arbeitsplätze auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Niedergangs der afghanischen Wirtschaft nur über Beziehungen zu erlangen. Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung (vgl. Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 76). Das bedeutet, dass der Kläger Ziff. 1 voraussichtlich Kontakt zu seiner Familie im Heimatort und gegebenenfalls auch zu seinem in Kabul lebenden Cousin würde aufnehmen müssen, um eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Damit stiege jedoch für ihn auch das Risiko, dass sich seine Rückkehr nach Kabul zu den Taliban „herumspricht“ und er dadurch entdeckt würde. Hinzu kommt, dass in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, in denen sich die Menschen zumeist untereinander kennen, Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Akteure einer Verfolgung erreichen können (vgl. UNHCR, Auskunft an den Bayerischen VGH vom 30.11.2009, S. 4, vgl. auch VG München, Urteil vom 02.10.2014 - M 23 K 11.30596 -, Juris). Demnach ist dem Kläger Ziff. 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Demgegenüber haben die Kläger nicht geltend gemacht, dass die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 ebenfalls konkreten Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sind. Sie haben daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen steht jedoch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Im Fall der Rückführung nach Afghanistan droht ihnen aufgrund der dort gegebenen Versorgungs- und Gefahrenlage, die auf ein bewusstes Unterlassen des afghanischen Staates und auf die Angriffe der Taliban und des IS zurückzuführen ist, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. a) Die Klägerin Ziff. 2 hat in der mündlichen Verhandlung zwar überzeugend geschildert, dass sie befürchtete, als Geisel genommen zu werden, um den Kläger Ziff. 1 unter Druck zu setzen. Auch ist bekannt, dass die Taliban ebenso wie andere Aufständische auch Familienangehörige, beispielsweise von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte, aus Gründen der Vergeltung oder der Sippenhaft belästigen, entführen, tätlich angreifen oder gar töten (vgl. UNHCR, Richtlinie zur Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern in Afghanistan vom 19.4.2016, S. 41 f.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrem Update vom 30. September 2016 ebenfalls darauf hin, dass Anschläge auf Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Personen, welche für die Regierung arbeiten oder diese unterstützen, sowie auf deren Familien 2015 sowohl auf nationaler als auch auf Provinz- und Distriktebene stark angestiegen seien (vgl. SFH, Afghanistan Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.9.2016, S. 21). Im Fall der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 bestehen jedoch neben deren subjektiven, nachvollziehbaren Befürchtungen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich ebenfalls (als Druckmittel) ins Visier der Taliban geraten sein könnten. Vielmehr wurden die Klägerinnen ebenso wie die anderen anwesenden Familienangehörigen des Klägers Ziff. 1 nach deren eigener Darstellung anlässlich des ersten Auftauchens der Taliban im Haus der Familie selbst nicht angegriffen oder bedroht. Auch als sich die Klägerinnen zur Mutter der Klägerin Ziff. 2 im selben Dorf begeben hatten, um dort Schutz zu suchen, haben die Taliban sie dort nicht aufgesucht, obwohl davon auszugehen ist, dass ihnen die Verwandtschaftsbeziehungen der Kläger bekannt sein mussten und sie die Klägerinnen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten aufspüren können. Vor diesem Hintergrund besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 nun bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein würden. b) Den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 droht im Fall ihrer Rückführung nach Afghanistan jedoch derzeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie Neufassung - QRL-NF) v. 28.08.2013 (BGBl. I S. 3747) mit Wirkung zum 01.12.2013 neugefasste Regelung des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG über den subsidiären Schutz und die ebenfalls neugefasste Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die das bisher in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. geregelte zwingende Abschiebungsverbot ersetzen, wenn im Herkunftsstaat bzw. im Zielstaat der Abschiebung für den Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, weist einen weitgehend identischen Regelungsbereich mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13/12 -; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, jeweils Juris zum Verhältnis § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.; Fischer, in: HTK-Ausländerrecht, § 60 AufenthG, zu Abs. 5 - Art. 3 EMRK, Rn. 5). Art. 15 lit. b) QRL-NF, der der Neuregelung des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zugrunde liegt, entspricht wiederum weitgehend dem Wortlaut des Art. 3 EMRK, was dafür spricht, bei seiner Auslegung auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es, Leid zu verursachen. Eine unmenschliche Behandlung liegt danach vor, wenn sie tatsächliche körperliche Verletzungen oder wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden verursacht, wenn sie vorsätzlich geplant ist und ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt wird. Ganz allgemein ist also unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen (vgl. insg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Juris). Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedrigenden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers. Eine erniedrigende Behandlung ist danach gegeben, wenn sie eine Person demütigt, sie es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/06 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, a.a.O.). Eine Misshandlung muss also ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wobei die Bewertung dieses Mindestmaßes von allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, wie beispielsweise der Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und psychischen Wirkungen und in einigen Fällen auch des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands des Opfers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - a.a.O.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 -, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330). Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, Juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG Rn. 10, m.w.N.). Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nach der Rechtsprechung des EGMR nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Ist eine humanitäre Krise im Zielstaat überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen, kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen sein, wenn der Betroffene sich in so extremer Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dabei ist die Fähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681). Nach diesem Maßstab droht den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 angesichts der Versorgungs- und Gefahrenlage in Afghanistan im Fall ihrer Rückführung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Afghanistan ist trotz der internationalen Unterstützung eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei in letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 23). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 24). Auch der Abzug der internationalen Streitkräfte hat sich negativ auf die Nachfrage und damit die Wirtschaft ausgewirkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2015 0,8 %, in 2016 voraussichtlich 1,2 % und für 2017 werden im besten Fall 1,7 % erwartet (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 5). Rückkehrer sehen sich, wie alle Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5). Viele von ihnen zieht es daher nach Kabul, wo die Einwohnerzahl zwischen den Jahren 2005 und 2015 um 10 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 27, 28). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24). Nach Berechnungen der Vereinten Nationen sind in Afghanistan insgesamt eine Millionen Kinder unterernährt (www.welt.de, Eine Million Kinder in Afghanistan unterernährt, vom 29.08.2016). Im Winter 2016/2017 starben allein in einer Provinz im Norden Afghanistans 27 Kinder unter fünf Jahren aufgrund der Wetterbedingungen (www.zeit.de, 27 Kinder sterben wegen strengen Winterwetters in Afghanistan, vom. 26.01.2017). Die humanitäre Situation ist weiterhin als schwierig anzusehen, insbesondere stellt neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 6). Die Anzahl der konflikt-induzierten Binnenflüchtlinge betrug im Jahr 2016 zwischen 1,1 und 1,2 Million (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge sowie weitere ungefähr 242.000 afghanische Staatsangehörige kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Für das Jahr 2017 erwartet die internationale humanitäre Gemeinschaft 450.000 durch Konflikte neu in die Flucht getriebene Menschen im Inland und UNHCR 650.000 Rückkehrer aus den umliegenden Ländern (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich vor allem in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24). Auch viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul. Die Aufnahmekapazität Kabuls ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie im Dienstleistungsbereich jedoch äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Auch in Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 8). Staatliche Maßnahmen zur Integration oder Neuansiedlung haben bereits positive Ergebnisse gezeigt, dennoch wurde eine nachhaltige Integration nicht erreicht und weitere Investitionen werden erforderlich sein (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 8). Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind kurzfristig kaum zu erwarten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 2). Der fortwährende Konflikt verschärft die angespannte humanitäre Situation durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 19.04.2016, S. 30 m.w.N.). Die medizinische Versorgung hat sich zwar seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 25). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es der Familie gelingen wird, in Afghanistan ihre Existenzgrundlage zu sichern. Angesichts der für den Kläger Ziff. 1 nach den obigen Ausführungen von den Taliban ausgehenden Gefahr besteht kaum eine zumutbare Möglichkeit, Kontakt zu Familienangehörigen mit der Bitte um Unterstützung aufzunehmen. Die Familie würde daher bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels eigener Wohnmöglichkeit und Einkommen in eine existenzielle Gefahrensituation geraten. Hinreichende staatliche oder sonstige Hilfsmöglichkeiten existieren angesichts der großen Zahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern sowie vor dem Hintergrund der sich weiter verschärfenden Sicherheitssituation (vgl. nur Spiegel Online, Terror in Afghanistan, Viele Tote bei Bombenanschlag in Kabul, vom 03.06.2017; Kabul: Zahl der Todesopfer nach Anschlag in Diplomatenviertel steigt auf 150, vom 06.06.2017; sueddeutsche.de, Mindestens 26 Tote bei Autobomben-Explosion in Kabul, vom 24.07.2017) auch in Städten wie Kabul, Herat oder Masar-i Scharif nicht. Zu keiner anderen Bewertung führen nach den vorliegenden Erkenntnissen die möglichen Unterstützungsleistungen über das humanitäre Rückkehrprogramm „REAG/GARP“ (Reintegration and Emigration Programme für Asylum Seekers in Germany und Government Assisted Repatriation Programme - GARP) und das Reintegrationsprogramm „ERIN“ (European Reintegration Network). Die über das REAG/GARP-Programm gewährten finanziellen Mittel decken - mit Ausnahme einer Starthilfe von 500,- EUR pro Erwachsenem - im Wesentlichen die Kosten der Rückreise. Im Rahmen des ERIN-Programms gibt es keine finanziellen Hilfen, sondern nur tatsächliche Unterstützungsleistungen. Diese beinhalten u.a. bei Ankunft Hilfe für die Weiterreise, dringende medizinische Behandlung, kurzfristige Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche. Ein darauf gerichteter Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Bei zu erwartenden Wohnungsmieten zwischen 400 und 600 US-$ und weiteren Kosten für den Lebensunterhalt von 500 US-$ sowie den generell bestehenden Schwierigkeiten, sich durch Arbeit auch nur einen notdürftigen Unterhalt zu verschaffen, ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass in Anbetracht der derzeitigen Situation die gewährten Starthilfen zur nachhaltigen Sicherung einer Familie mit minderjährigen Kindern ausreichen (vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, Juris). Die Abschiebung der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihrer Verelendung in einem der provisorischen Flüchtlingslager in und um Kabul führen. In diesen Lagern ist nach den Erkenntnismitteln keine Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Heizung und medizinischer Behandlung möglich. Danach droht den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 derzeit in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer erniedrigenden Behandlung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind demnach gegeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am ..., am ... und am ... geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und Sunniten. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 29.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 24.03.2016 Asylanträge. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.11.2016 brachte der Kläger Ziff. 1 im Wesentlichen vor, sich bis zu seiner Ausreise am 04.11.2015 im Dorf G. N. im Bezirk Wulswali J. in der Provinz Maidan Wardak aufgehalten zu haben. Bis Griechenland hätten sie die Reise durch Schleuser organisieren lassen, danach seien sie mit einem Hilfswerk weitergereist. In Afghanistan lebten noch seine Eltern und die fünf Geschwister sowie die Großfamilie. Er habe drei Monate lang die Schule besucht und außerdem auch die Koranschule. Dann habe er bei seinem Vater in der Landwirtschaft mitgeholfen. So habe er seinen Lebensunterhalt gesichert; seine wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Die Reise nach Deutschland habe rund 9.000,- Euro gekostet; sein Vater habe hierfür ein Stück Land verkauft. Am 01.07.2015 hätten die Taliban drei Dörfer in der Provinz Maidan Wardak angegriffen und erobert. Dabei seien in sieben Polizeiposten dreißig bis vierzig Polizisten getötet worden. Sein Onkel, der Ortsvorsteher, habe den Vater verständigt und weitere Männer zum Schutz des Dorfes angefordert. Sein Cousin und er selbst seien für diesen Schutz mit einer Kalaschnikow ausgestattet worden. Sie hätten das Dorf J., besonders den Basar, bewacht. Am anderen frühen Morgen sei er zum Schlafen nach Hause gegangen. Sein Vater sei erneut gewarnt worden, dass die Taliban alle Männer der vergangenen Nacht identifiziert hätten. Die würden jetzt gesucht und getötet; er solle diesen Abend nicht zu Hause verbringen. Im Polizeiposten habe er Unterschlupf für die Nacht gefunden. Danach sei er bei Verwandten in einem anderen Dorf, in S., gewesen, die eine Tankstelle besäßen. Dann sei er weiter in die Stadt Ghor gegangen. In der Zwischenzeit hätten die Taliban zu Hause bei den Eltern nach ihm gesucht, dort sei auch seine Frau gewesen. Er sei für weitere 24 Tage im Iran gewesen, bis die Lage sich beruhigt habe. Da er dort illegal gewesen sei, sei er abgeschoben worden, als man ihn erwischt habe. Zuerst sei er dann wieder in der Stadt Herat gewesen und dann in Ghor. Die Taliban hätten zwei Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Sein Bruder sei zweimal geschlagen worden und dabei gestürzt. Daraufhin habe der Vater ein Grundstück verkauft und er, der Kläger Ziff. 1, habe seine Ausreise organisieren können. Bei einer Rückkehr würden die Taliban erneut nach ihm suchen und ihre Drohung wahr machen. Als Warnung diene ihm ein Cousin, der von den Taliban entführt worden sei und für den Lösegeld gefordert worden sei. Da der Cousin nicht das gesamte Lösegeld habe zahlen können, habe man ihn gefoltert; danach sei er schwer verletzt gewesen. Die Klägerin Ziff. 2 trug bei der ebenfalls am 29.11.2016 erfolgten Anhörung im Wesentlichen vor, schwanger zu sein. Sie habe sich zuletzt ebenfalls im Dorf G. N. aufgehalten und sei am 04.11.2015 zusammen mit dem Kläger Ziff. 1 ausgereist. Ihre Mutter, fünf Geschwister und die Großfamilie lebten noch in Afghanistan; ihr Vater sei verstorben. Sie habe lediglich die Koranschule besucht und haben ansonsten bis zur Heirat zu Hause ihrer Mutter geholfen. Ihr Mann, der Kläger Ziff. 1, habe in der Landwirtschaft gearbeitet; ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Der Schwiegervater habe ein Stück Land verkauft und ihnen rund 9.000,- Euro für die Reise gegeben. Am 01.07.2015 hätten die Taliban drei Dörfer in der Provinz Maidan Wardak angegriffen und erobert. Dabei seien in sieben Polizeiposten dreißig bis vierzig Polizisten getötet worden. Durch den Onkel ihres Mannes seien weitere Männer zum Schutz des Dorfes angefordert worden. Ihr Schwiegervater habe dies zunächst nicht gewollt, habe aber schließlich doch ihren Mann und dessen Cousin geschickt. Der Kläger Ziff. 1 sei dort einen Tag eine Nacht zur Bewachung des Dorfes J. gewesen; am anderen Morgen sei er zum Schlafen nach Hause gekommen. Über den Schwiegervater sei ihr Mann gewarnt worden, dass die Taliban alle Männer der vergangenen Nacht kennen würden und diese jetzt gesucht und getötet würden. Ihr Mann habe sich verstecken und nicht zu Hause bleiben sollen. Er habe Unterschlupf in einem Polizeiposten gefunden und danach bei Verwandten. Sie selbst habe bei den Schwiegereltern gelebt. Danach sei ihr Mann in den Iran gegangen und habe gehofft, dass die Lage sich beruhige. Da er als Illegaler erwischt worden sei, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Taliban hätten daraufhin zwei Mal bei den Schwiegereltern nach ihrem Mann gesucht. Der Schwiegervater habe daraufhin ein Grundstück verkauft und ihren Mann die Ausreise organisieren lassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie, dass die Taliban weiter ihren Mann suchen und ihre Drohung wahr machen würden. Sie selbst könne als Geisel genommen werden; dadurch wäre ihr Mann gezwungen, sich zu stellen. Gleiches gelte auch für ihre Tochter. Mit Bescheid vom 15.05.2017, zugestellt am 17.05.2017, versagte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte die Asylanträge wie auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2 und 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Kläger eine staatlich zu verantwortende Verfolgung nicht vorgebracht hätten. Aus ihrem Vortrag sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Es sei in kein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit eingegriffen worden. Auch sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es drohten den Klägern jedoch keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Persönliche gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgetragen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Kläger seien gesunde, junge, erwerbsfähige Menschen. Der Kläger Ziff. 1 habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht imstande sein würden, im Fall einer Rückkehr in Kabul oder einer anderen Stadt ein Einkommen zu erzielen. Es drohten auch keine in individuellen Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründeten. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. Hiergegen haben die Kläger am 23.05.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihren bisherigen Vortrag beim Bundesamt. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 in Ziffer 1 sowie Ziffer 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend Afghanistan hingewiesen worden. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.