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Urteil

7 K 1535/24

VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1127.7K1535.24.00
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Leitsätze
1. Die Wohngeldbehörde darf einen Zahlungsanspruch eines anderen Leistungsträgers gegen einen Wohngeldempfänger mit dem Wohngeldanspruch des Wohngeldempfängers nur verrechnen, wenn der andere Leistungsträger die Wohngeldbehörde zur Verrechnung ermächtigt hat.(Rn.22) 2. Die Verrechnung bedarf der Erklärung gegenüber dem Wohngeldberechtigten. Insoweit gelten die sich aus § 388 S. 1 BGB ergebenden Anforderungen entsprechend, insbesondere bedarf es einer hinreichend bestimmten Erklärung gegenüber dem Wohngeldberechtigten.(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Februar 2024 bis Mai 2024 das ihm mit Bescheid der Beklagten vom 23.10.2023 bewilligte Wohngeld in voller Höhe, insgesamt 238,00 Euro, auszubezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wohngeldbehörde darf einen Zahlungsanspruch eines anderen Leistungsträgers gegen einen Wohngeldempfänger mit dem Wohngeldanspruch des Wohngeldempfängers nur verrechnen, wenn der andere Leistungsträger die Wohngeldbehörde zur Verrechnung ermächtigt hat.(Rn.22) 2. Die Verrechnung bedarf der Erklärung gegenüber dem Wohngeldberechtigten. Insoweit gelten die sich aus § 388 S. 1 BGB ergebenden Anforderungen entsprechend, insbesondere bedarf es einer hinreichend bestimmten Erklärung gegenüber dem Wohngeldberechtigten.(Rn.23) (Rn.24) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Februar 2024 bis Mai 2024 das ihm mit Bescheid der Beklagten vom 23.10.2023 bewilligte Wohngeld in voller Höhe, insgesamt 238,00 Euro, auszubezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, ohne dass der (ordnungsgemäß geladene) Kläger an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben von Beteiligten dennoch verhandelt und entschieden werden kann, wurden diese ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, denn die Verrechnung des dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 für (unter anderem) die Monate Februar bis Mai 2024 bewilligten Wohngelds mit der noch offenen (Rück-)Forderung zu viel gezahlten Wohngelds des Landratsamts R. ist durch die Beklagte nicht durch Verwaltungsakt erfolgt (zur Zulässigkeit der Verrechnung durch Verwaltungsakt vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 109/11 R –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 31. August 2011 – GS 2/10 –, juris, Rn. 6 ff. [jeweils zu § 52 SGB I]; zur Zulässigkeit der Verrechnung durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R –, juris, Rn. 10 und vor allem Rn. 13 [ebenfalls zu § 52 SGB I]). Vor diesem Hintergrund bedurfte es – anders als die Beklagte meint – vor Erhebung der vorliegenden Klage nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Eine Verrechnung durch Verwaltungsakt könnte vorliegend einzig dann angenommen werden, wenn die Beklagte bei Verrechnung des dem Kläger für die Monate Februar bis Mai 2024 bewilligten Wohngelds mit der noch offenen (Rück-)Forderung zu viel gezahlten Wohngelds des Landratsamts R. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie eine Entscheidung durch Verwaltungsakt, d. h. eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen will, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R –, juris, Rn. 15). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Verrechnung ist zunächst rein intern geblieben. Erst auf explizite telefonische Nachfrage des Klägers nach Ausbleiben der Wohngeldauszahlung für den Monat Februar 2024 ist sie (rein tatsächlich) nach außen gedrungen. Gegenteiliges lässt sich weder der Behördenakte noch dem Vorbringen der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Auch ein vorprozessuales Antragserfordernis gibt es bei der allgemeinen Leistungsklage nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, juris, Rn. 16; siehe auch Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 68, m. w. N.). Der Kläger war damit nicht dazu angehalten, die Auszahlung des ihm (auch) für die Monate Februar bis Mai 2024 bewilligten Wohngelds vor Erhebung der vorliegenden Klage bei der Beklagten gesondert zu beantragen. II. Die Klage ist auch begründet, denn die Beklagte hat das dem Kläger für die Monate Februar bis Mai 2024 bewilligte Wohngeld mit der noch offenen (Rück-)Forderung zu viel gezahlten Wohngelds des Landratsamts R. nicht wirksam verrechnet. Sie kann die Verrechnung nicht auf die eine wirksame Ermächtigung hierzu durch das Landratsamt R. stützen. Ferner hat die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger nicht erklärt. Dem Kläger steht damit (nach wie vor) ein Anspruch auf Auszahlung des ihm für diese Monate bewilligten Wohngelds zu. Dieser ist nicht gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 52 und § 51 SGB I in Verbindung mit § 389 BGB erloschen. 1. Gesetzliche Grundlage der Verrechnung ist § 29 Abs. 3 und Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 52 und § 51 SGB I in Verbindung mit §§ 387 ff. BGB. § 29 Abs. 3 WoGG berechtigt die Wohngeldbehörde (hier: die Beklagte) dazu, Ansprüche eines anderen Leistungsträgers (hier: des Landratsamts R.) mit dem an den Wohngeldberechtigten zu leistenden Wohngeld zu verrechnen, soweit nach § 29 Abs. 2 WoGG die Aufrechnung zulässig ist. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich. Während jedoch bei der Aufrechnung die Wohngeldbehörde selbst auch Gläubigerin der Geldforderung ist, mit der aufgerechnet wird, ist dies bei der Verrechnung nicht der Fall (fehlende Gegenseitigkeit der Leistungen). Der Verrechnung liegt damit – anders als der Aufrechnung – ein dreiseitiges Leistungs- bzw. Forderungsverhältnis zugrunde (siehe hierzu auch Siefert, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, beckonline.Großkommentar (Kasseler Kommentar), Stand: 15. November 2023, § 52 SGB I, Rn. 6). Die Wohngeldbehörde ist gemäß § 29 Abs. 3 WoGG dazu berechtigt, Ansprüche eines anderen Leistungsträgers mit dem zu leistenden Wohngeld zu verrechnen. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften der §§ 52 und 51 Abs. 2 SGB I kann die Verrechnung sogar bis zur vollen Höhe des Wohngeldes erfolgen. Dies ergibt sich aus dem in § 29 Abs. 3 WoGG enthaltenen Verweis auf § 29 Abs. 2 WoGG, der wiederum die Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB insoweit für nicht anwendbar erklärt (siehe hierzu auch BT-Drucks., 16/6543, S. 106). Im Übrigen finden §§ 52 und 51 SGB I – wie auch §§ 387 ff. BGB – ergänzend Anwendung. 2. Eine wirksame Verrechnung setzt – mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit der Leistungen – den Tatbestand der Aufrechnung voraus. Es bedarf damit einer Aufrechnungs- bzw. Verrechnungslage. Eine Aufrechnungs-/Verrechnungslage liegt gemäß § 387 BGB vor, wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des (anderen) Leistungsträgers, die durch die Verrechnung erfüllt werden soll (Gegenforderung, hier: die noch offene Forderung des Landratsamts R. wegen zu viel bezahlten Wohngelds) muss entstanden und fällig sein. Die gleichartige Forderung, mit der verrechnet werden soll (Hauptforderung; hier: der Wohngeldanspruch des Klägers), muss zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 10. November 2022 – B 5 R 27/21 R –, juris, Rn. 23 und 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, juris, Rn. 24 [jeweils zu § 52 SGB I]). Weiter erfordert eine wirksame Verrechnung das Vorliegen einer Ermächtigung der Wohngeldbehörde, die Verrechnung für einen anderen Leistungsträger vorzunehmen. Die Ermächtigung ersetzt das bei der Aufrechnung erforderliche Kriterium der Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung (vgl. Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, juris PKSGB I, 2. Auflage 2011, Stand: 06. April 2017, § 52 SGB Rn. 8). Darüber hinaus ist die Verrechnung als Gestaltungsgeschäft dem Wohngeldberechtigten gegenüber entsprechend § 388 Satz 1 BGB zu erklären (zum Erfordernis der Verrechnungserklärung vgl. auch BSG, Urteile vom 10. November 2022 B – B 5 R 27/21 R –, juris, Rn. 24 und 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, juris, Rn. 24). Die Erklärung erfolgt durch die ersuchte Wohngeldstelle (hier: die Beklagte). Diese handelt aufgrund der Ermächtigung in eigenem Namen, wird durch diese jedoch nicht selbst Gläubiger der Gegenforderung (vgl. Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, Stand: 06. April 2017, § 52 SGB Rn. 36). Die Verrechnungserklärung kann durch Verwaltungsakt erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 109/11 R –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 31. August 2011 – GS 2/10 –, juris, Rn. 6 ff. [jeweils zu § 52 SGB I]). Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Vielmehr kann die Verrechnung auch durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R –, juris, Rn. 10 und vor allem Rn. 13 [ebenfalls zu § 52 SGB I]; siehe auch Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Auflage 2024, § 51 Rn. 55). Dem steht § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X nicht entgegen (vgl. Gutzler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 74. Edition, Stand: 01. September 2024, § 51 SGB I Rn. 10). Erforderlich ist jedoch eine eindeutige wörtliche oder zumindest sinngemäße Erklärung der Verrechnung (vgl. SG Kassel, Urteil vom 04. Mai 2016 – S 12 KR 72/16 –, juris, Rn. 118). Diese muss weiter hinreichend bestimmt sein. Da die zur Verrechnung gestellten Forderungen nur soweit erlöschen, als sie sich decken, müssen – damit das Erlöschen der jeweiligen Forderungen festgestellt werden kann – Art und Umfang der Forderungen in der Erklärung eindeutig bezeichnet werden. Weiter muss der zur Herbeiführung der Wirkung der Verrechnung gerichtete Wille für einen objektiven Dritten klar erkennbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, juris, Rn. 29). Im Übrigen darf der Wohngeldberechtigte durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende werden, wie der Verweis in § 29 Abs. 3 und Abs. 2 WoGG auf § 51 Abs. 2 SGB I zeigt. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist durch den Leistungsberechtigten zu erbringen (siehe bereits den Wortlaut des § 51 Abs. 2 SGB I; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2023 – L 5 R 240/21 –, juris, Rn. 54). 3. Diese Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnung sind vorliegend nicht eingehalten. a) Zwar ist der Wohngeldanspruch des Klägers entstanden und auch erfüllbar. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2023 ergibt sich für die Monate September 2023 bis August 2024 ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Wohngeld in Höhe von monatlich 75,00 Euro. b) Darüber hinaus ist auch die Gegenforderung des Landratsamts R., mit der verrechnet wurde, entstanden und auch fällig. Ausreichend ist insoweit, dass die Gegenforderung bestandskräftig durch Bescheid festgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 2022 – B 5 R 27/21 R –, juris, Rn. 23 [zu § 52 SGB I]; zur Bestandskraft und Fälligkeit der Forderung des anderen Leistungsträgers als Erfordernis der Verrechnung siehe auch Gutzler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 74. Edition, Stand: 01. September 2024, § 52 SGB I Rn. 3). Dies ist hinsichtlich der Bescheide des Landratsamts R. vom 24. Oktober 2013, aus denen sich ein Rückforderungsanspruch des Landratsamts wegen zu viel gezahlten Wohngelds ergibt, der Fall. Zudem stehen dem Rückforderungsanspruch des Landratsamts R. keine Einreden (vgl. § 390 BGB) entgegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 21/03 R –, juris, Rn. 36: Die Einrede muss nicht erhoben worden sein, das Bestehen der Einrede ist ausreichend). Maßgebend ist vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X. Diese ist offenbar gewahrt. c) Vorliegend fehlt es jedoch an einer wirksamen Ermächtigung der Beklagten, den Anspruch des Landratsamts R. gegen den Kläger wegen zu viel gezahlten Wohngelds mit dessen Wohngeldanspruch zu verrechnen. Diese entspricht nicht den insoweit geltenden Formvorschriften. Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Leistungsträgern, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. zu gegenteiligen Auffassungen; anders noch BSG, Urteil vom 25. März 1982 – 10 RKg 2/81 –, juris, Rn. 16 f.; zur Einstufung der Ermächtigung als öffentlich-rechtlicher Vertrag siehe auch Gutzler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 74. Edition, Stand: 01. September 2024, § 52 SGB I Rn. 5; Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, Stand: 06. April 2017, § 52 SGB Rn. 24 [jeweils mit weiteren Nachweisen zu gegenteiligen Auffassungen]). Der öffentlich-rechtliche Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Leistungsträger zustande und ist schriftlich (§ 56 SGB X) abzuschließen (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, Stand: 06. April 2017, § 52 SGB Rn. 24; zum Schriftformerfordernis siehe auch BSG, Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 –, juris, Rn. 24). § 56 SGB X wird durch die (allgemeine) Vorschrift des § 126 BGB ergänzt. Von dem Erfordernis der „Urkundeneinheit“ des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, d. h. der Unterschrift der Vertragspartner auf einer Urkunde, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei – wie hier – (koordinationsrechtlichen) öffentlich-rechtlichen Verträgen jedoch abgesehen werden. Denn der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion kommt hier nicht die Bedeutung zu wie bei subordinationsrechtlichen Verträgen. Ausreichend für die Erfüllung der Schriftform ist in diesen Fällen die willensmäßige Übereinstimmung schriftlich in verschiedenen Urkunden abgegebener Willenserklärungen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – B 1 KR 9/11 R –, juris, Rn. 15). Die im Verrechnungsersuchen des Leistungsträgers (hier: des Landratsamts R.) zu sehende (schriftliche) Ermächtigung ist damit regelmäßig als Antrag, die entsprechende (ebenfalls schriftliche) Erwiderung des ersuchten Leistungsträgers (hier: der Beklagten) als Annahme des Vertrags anzusehen (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, Stand: 06. April 2017, § 52 SGB Rn. 21). Diesen Anforderungen an die Schriftform genügt die (bloße) E-Mail des Landratsamts R. vom 08. Januar 2024 an die Beklagte nicht. Zwar kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 126 Abs. 3 BGB). Es gilt dann allerdings § 126a Abs. 1 BGB (Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur), der hier offenbar nicht eingehalten wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 36a SGB I. d) Abgesehen davon hat die Beklagte dem Kläger gegenüber die Verrechnung nicht erklärt. Der Kläger wurde über die Verrechnung durch die Beklagte im Vorfeld der Verrechnung nicht in Kenntnis gesetzt. Hierfür spricht die Behördenakte der Beklagten, aus der sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die Verrechnung informiert wurde, nicht ergeben. Die Beklagtenvertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zudem bestätigt, dass eine Information des Klägers im Vorfeld der Verrechnung nicht stattgefunden hat. Der Kläger wurde damit auf die nur rein tatsächlich erfolgte Verrechnung erst aufmerksam, als ihm (erstmals) für Februar 2024 kein Wohngeld mehr ausbezahlt wurde, was ihn zu Nachfragen veranlasst hat. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hat die Beklagte dem Kläger gegenüber die Verrechnung nicht erklärt. Zwar hat der Kläger ausweislich den Angaben in seiner Klageschrift nach Kenntniserlangung von der Verrechnung mit der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei ihm mitgeteilt worden sein soll, dass das ihm zustehende Wohngeld „mit Schulden beim Landratsamt R.“ verrechnet worden sei. Selbst wenn man hierin eine (nachträgliche und mündliche) Erklärung der Verrechnung sehen würde, wäre diese jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Nach den obigen Ausführungen hätte für den Kläger für eine wirksame Verrechnungserklärung erkennbar werden müssen, mit welchen Forderungen des Landratsamts R. sein Anspruch auf Wohngeld konkret verrechnet wurde. Dem genügt der bloße allgemein gehaltene Verweis auf „Schulden beim Landratsamt R.“, ohne diese weiter zu benennen, nicht. Dass das von dem Kläger in seiner Klageschrift erwähnte Telefongespräch tatsächlich einen weitergehenden Inhalt gehabt hätte, als von diesem in seiner Klageschrift wiedergegeben, lässt sich weder den vorliegenden Behördenakten entnehmen noch hat dies die mündliche Verhandlung ergeben. Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte die Verrechnung nicht (nachträglich) erklärt, insbesondere nicht in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz. In diesem führt die Beklagte einzig aus, dass und aus welchen Gründen die Wirkungen der Verrechnungen ihrer Auffassung nach (bereits) eingetreten seien. Weitergehende Ausführungen oder Erklärungen lassen sich diesem nicht entnehmen. Anzumerken ist, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung des ihm für die Monate Februar bis Mai 2024 bewilligten Wohngelds diesem gegenüber zukünftig erneut die Verrechnung bzw. Aufrechnung zu erklären, sofern die insoweit geltenden Anforderungen (siehe oben) gewahrt sind, insbesondere (nach wie vor) eine Gegenforderung des Landratsamts R. oder eines anderen Leistungsträgers bzw. der Beklagten selbst vorliegt und der Kläger dadurch nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGB I hilfebedürftig wird. Dem Kläger ist die Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden Nachweis zu führen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 1, § 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 – 5 C 2/18 –, juris, Rn. 36 sowie im Anschluss daran Beschlüsse vom 17. Februar 2020 – 5 B 9.20 –, juris, Rn. 4 und 08. April 2020 – 5 B 12.20 und 5 B 13.20 –, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 12 S 1054/20 –, juris, Rn. 23). IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. §§ 124, 124a VwGO). Der Kläger begehrt die Auszahlung von Wohngeld durch die Beklagte. Der Kläger stellte am 28. September 2023 (Eingangsdatum; Datum des Antrags: 20. September 2023) bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. September 2023 bis 31. August 2024 Wohngeld in Höhe von monatlich 75,00 Euro. Mit E-Mail vom 08. Januar 2024 informierte das Landratsamt R. die Beklagte darüber, dass es gegen den Kläger eine Forderung wegen zu viel gezahlten Wohngelds in Höhe von 238,00 Euro habe. Die Forderung habe bislang nicht beigetrieben werden können. Die Beklagte wurde „um Übernahme der Wohngeldüberzahlung in Höhe von 238,00 Euro“ gebeten. In der E-Mail verwies das Landratsamt auf seinen (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 24. Oktober 2013, mit dem dem Kläger aufgegeben worden war, den überzahlten Betrag von 238,00 Euro an das Landratsamt zurückzuzahlen. Ab Februar 2024 verrechnete die Beklagte auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 WoGG den monatlichen Wohngeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 75,00 Euro mit der noch offenen Forderung des Landratsamts R. in Höhe von 238,00 Euro. Dies hatte zur Folge, dass an den Kläger ab Februar 2024 bis einschließlich Mai 2024 kein Wohngeld (Februar bis April 2024) bzw. ein nur vermindertes Wohngeld in Höhe von 62,00 Euro (Mai 2024) ausbezahlt wurde. Nachweise dafür, dass der Kläger durch die Beklagte über die Verrechnung in Kenntnis gesetzt wurde, finden sich in der Behördenakte nicht. Mit Schreiben vom 04. März 2024 hat der Kläger vor dem Sozialgericht R. Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 08. April 2024 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er erst nach telefonischer Nachfrage bei der Beklagten erfahren habe, dass das ihm durch die Beklagte bewilligte Wohngeld mit Forderungen des Landratsamts R. verrechnet worden sei. Er trägt weiter vor, dass ihm Forderungen des Landratsamts R. nicht bekannt seien. Überdies bringe ihn das nicht mehr verfügbare Wohngeld in Not. Seine Lebensumstände würden erhebliche Geldmittel erfordern, da er herzkrank und auf eine besondere Ernährung angewiesen sei. Die Beklagte sei zu verurteilen, die ausstehenden Zahlungen zu leisten. Der Kläger, der zu dem auf den 27. November 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich (sachdienlich gefasst), die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Monate Februar 2024 bis Mai 2024 das mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 bewilligte Wohngeld in voller Höhe auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da kein Vorverfahren stattgefunden habe. Weiter trägt sie vor, dass die Verrechnung des Wohngeldanspruchs rechtmäßig erfolgt sei, insbesondere werde der Kläger infolge der Verrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII. Dies habe eine Vergleichsberechnung ergeben, die sie durchgeführt habe. Weiter verweist die Beklagte auf § 29 Abs. 2 und 3 WoGG sowie auf § 51 Abs. 2 und § 52 SGB I. Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Wohngeldakten der Beklagten und des Landratsamts R. vor. Auf diese sowie auch die Gerichtsakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands verwiesen.