Gerichtsbescheid
8 K 2004/14
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2015:0715.8K2004.14.0A
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Leitsätze
1. Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist auch im gewaltengeteilten Rechtsstaat unter dem Grundgesetz in verfassungsgemäßer Weise sachlich zuständig und befugt, Forderungen der baden-württembergischen Justiz beizutreiben. (Rn.23)
2. Das Rechtsstaatsprinzip wird in seinem Inhalt durch eine Vielzahl von Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert. (Rn.29)
3. Das Grundgesetz nimmt in Kauf, dass materiell-rechtlich unter der Geltung des Grundgesetzes verfassungsgemäßes Recht in einem formellen Rahmen erlassen wurde, der nicht den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprach. (Rn.33)
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist auch im gewaltengeteilten Rechtsstaat unter dem Grundgesetz in verfassungsgemäßer Weise sachlich zuständig und befugt, Forderungen der baden-württembergischen Justiz beizutreiben. (Rn.23) 2. Das Rechtsstaatsprinzip wird in seinem Inhalt durch eine Vielzahl von Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert. (Rn.29) 3. Das Grundgesetz nimmt in Kauf, dass materiell-rechtlich unter der Geltung des Grundgesetzes verfassungsgemäßes Recht in einem formellen Rahmen erlassen wurde, der nicht den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprach. (Rn.33) Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu vorher angehört wurden und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, § 84 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO. Der vorliegende Fall weist einen zwischen den Beteiligten unstrittigen Sachverhalt auf, so dass von einer mündlichen Verhandlung keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte zu erwarten sind. Er geht nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus, zu klären ist allein die Rechtsfrage, die Rechtsgrundlage für die Beitreibung von Gerichtskostenforderungen gültig ist. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit die Klage im Übrigen aufrechterhalten wurde, hat sie keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren rechtswegzuständig. Es kann dabei offenbleiben, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die in diesem Verfahren strittigen Forderungen der Landesoberkasse nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 17.04.2014 ist nämlich für das Verwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Es entscheidet den Rechtsstreit daher unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Befugnis der Landesoberkasse, Gerichtskostenforderungen für das Land Baden-Württemberg im Verwaltungsverfahren unter eigenem Namen geltend zu machen, steht außer Frage. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 04.11.2014 (Az.: 8 K 3574/14) ausgeführt: „Es ist bereits fraglich, ob die Bezeichnung der Behörde auf einem Schreiben eines Gerichtsvollziehers von Relevanz für die Frage ist, wer Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren oder Partei in einem Rechtsstreit ist. Jedenfalls entspräche die Bezeichnung der Behörde im Verwaltungsverfahren der Vorschrift des § 11 Nr. 3 LVwVfG, nach dem auch Behörden Beteiligte im Verwaltungsverfahren sein können, ohne dass es – wie im Falle des § 61 Nr. 3 VwGO – auf eine weitere Rechtsgrundlage im Landesrecht ankäme.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage fest. Unabhängig davon ist das Handeln der Landesoberkasse als einer Behörde des Landes unmittelbar dem Land als deren Rechtsträger zuzuordnen. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Die Beitreibung von Forderungen der baden-württembergischen Justiz geschieht auf der Grundlage der Justizbeitreibungsordnung vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1470). Dieses Gesetz ist eine wirksame Rechtsgrundlage. Auch hierzu hatte die Kammer bereits im Eilverfahren Ausführungen gemacht (Beschluss vom 15.09.2014 – 8 K 2774/14): „Es besteht kein Anordnungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner, nach dem die Vollstreckung aus den Kostenforderungen einstweilen zu untersagen wäre. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 3 GG (vgl. für das Landesrecht auch Artikel 1 Abs. 1, Artikel 23, Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1, 3 LV). Eine Verletzung des formellen Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Grundsatz der Gewaltenteilung, durch welche die Antragsteller als Adressat der Kostenrechnungen der Landesoberkasse in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG verletzt wäre, ist für die Kammer nach summarischer Prüfung der Rechtslage nicht erkennbar. Insbesondere sind die geltend gemachten Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Landesoberkasse nicht begründet. Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist auch im gewaltengeteilten Rechtsstaat unter dem Grundgesetz in verfassungsgemäßer Weise sachlich zuständig und befugt, Forderungen der baden-württembergischen Justiz zu betreiben. Dies schließt die Erhebung von Gerichtskosten, Ausfertigung von Mahnungen, die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen und die Beauftragung von Vollstreckungsorganen mit der Beitreibung ein. Die Zuständigkeit der Landesoberkasse Baden-Württemberg ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i.V.m. § 1 der „Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung“ vom 11.09.1995 (GBl. S. 713) i.V.m. § 1 Nr. 1 der „Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung“ vom 07.10.1995 (GBl. S. 766). Die Beitreibung von Gerichtskosten richtet sich grundsätzlich nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz JBeitrO sind zwar die Gerichtskassen, d.h. die bei den Gerichten bestehenden Kassen, grundsätzlich zuständig für die Beitreibung der Gerichtskosten, allerdings sind die Landesregierungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO ermächtigt, anstelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen. Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich um ein formelles Gesetz, das nicht dadurch unwirksam ist, dass es vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden ist, Artikel 123 Abs. 1 GG. Von der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO hat die baden-württembergische Landesregierung mit der „Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung“ vom 11.09.1995 (GBl. S. 713) in der Weise Gebrauch gemacht, das mit deren § 1 die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO auf das Justizministerium übertragen wird. Das Justizministerium hat von dieser Verordnungsermächtigung mit der „Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung“ vom 07.10.1995 Gebrauch gemacht und mit deren § 1 Nr. 1 geregelt, dass anstelle der Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung die Landesoberkassen für die Vollstreckung aller Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung zuständig sind. Eine derartige Delegation der Vollstreckungsaufgaben verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, so wie er nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung Baden-Württembergs ausgestaltet ist. Das Rechtsstaatsprinzip wird in seinem Inhalt durch eine Vielzahl von Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert (Maurer, Staatsrecht, 6. Aufl. 2010, § 8 Rn. 9). Danach kennt das Grundgesetz entgegen dem Vortrag der Antragsteller keine strikte Gewaltentrennung - wie sie in keinem freiheitlich-demokratischen System konstituiert und insbesondere in einer parlamentarischen Demokratie auch nicht denkbar ist -, sondern ist von einem System miteinander verschränkter Staatsgewalten geprägt. Dies hat seine Ursache nicht zuletzt darin, dass das Rechtsstaatsprinzip unter dem Grundgesetz gleichberechtigt neben dem Demokratieprinzip steht (Artikel 20 Abs. 1, 2 GG; vgl. auch Artikel 23 Abs. 1 i.V.m. Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 GG), welches - wie auch der Kläger vorträgt - die Rückbindung jeglicher Hoheitsgewaltausübung an einen demokratisch gewählten Repräsentanten des Volkes anordnet. Neben dieser rechtsstaatlichen Machtbegrenzung und der demokratischen Repräsentation verfolgt das Grundgesetz außerdem das Ziel einer rationalen Aufgabenerfüllung. Die in Artikel 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten dient zumal der Verteilung von politischer Macht und Verantwortung sowie der Kontrolle der Machtträger; sie zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, und sie will auf eine Mäßigung der Staatsgewalt insgesamt hinwirken (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18.12.1984, Az.: 2 BvE 13/83 - BVerfGE 68, 1 [86]). Artikel 20 Abs. 2 GG verlangt, dass die Rechtsprechung durch "besondere", von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Daraus folgt einmal, dass die Gerichte selbständig, vor allem organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, dass die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.11.1964, Az.: 2 BvL 19/63 - BVerfGE 18, 241 ). Diese Anforderungen an die Unabhängigkeit der Rechtsprechung schließen es aber nicht aus, dass die Erfüllung von Aufgaben, die nicht zur Rechtsprechung im engeren Sinne gehören, sondern „Verwaltung“ sind, nicht bei den Gerichten selbst angesiedelt werden, wenn der Kernbereich der richterlichen Gewalt, nämlich die Rechtsprechung hierdurch unberührt bleibt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15.12.1970, Az.: 2 BvF 1/69 - BVerfGE 30, 1 ). Die Kammer vermag in summarischer Prüfung keine Verletzung dieser Grundsätze zu erkennen. Die Beitreibung von Gerichtskosten durch eine dem Landesjustizministerium unterstehende Behörde wie der Landesoberkasse berührt weder den Kernbereich der Judikative, noch die sachliche Unabhängigkeit des einzelnen Richters nach Artikel 97 GG (vgl. auch Artikel 25 Abs. 3 Satz 2, Artikel 65 Abs. 2 LV). Aus der Aufgabenzuweisung an die Landesoberkasse folgt keine Weisungsgebundenheit des Richters oder eines Gerichts. Vielmehr vollstreckt die Landesoberkasse die Entscheidungen der Gerichte und ist damit funktionell der Rechtsprechung nachgeordnet. Die Beitreibung der Gerichtskosten ist der abschließende Akt eines gerichtlichen Verfahrens, in dem der Richter geschützt durch die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG, Artikel 25 Abs. 3 Satz 2, Artikel 65 Abs. 2 LV) über den Rechtsstreit in der Sache und auch über die Kosten des Verfahrens bereits entschieden hat. Die Antragsteller erhalten zudem auch im Vollstreckungsverfahren wiederum - wie im vorliegenden Fall - Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen, ohne dass sich die Tatsache, der Beitreibung von Gerichtskosten durch die Landesoberkasse in irgendeiner Weise rechtlich oder tatsächlich belastend auf die Unabhängigkeit des erkennenden Gerichts auswirkte. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch bei Gericht gebildete Gerichtskassen Verwaltungsbehörden im funktionellen Sinne wären. Der Einwand der Antragsteller, ein Gericht könne keine Behörde sein, greift nicht durch. Ihm ist insoweit entgegenzuhalten, dass auch ein Gericht eine Behörde sein kann; dies ist dann der Fall wenn das Gericht funktional Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Allein aus der begrifflichen Trennung lässt sich noch kein Gebot einer organisatorischen Trennung ableiten.“ Die Kammer hält auch nach nochmaliger und eingehender Überprüfung der Rechtslage an den zitierten Ausführungen fest, nach denen der Kläger aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 3 GG (vgl. für das Landesrecht auch Artikel 1 Abs. 1, Artikel 23, Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1, 3 LV) keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ableiten kann. Zu dem Vortrag der Kläger, die JBeitrO sei auch deshalb unwirksam, da sie als unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes erlassenes Recht keinen Fortbestand habe, hat die Kammer ausgeführt (Beschluss vom 04.11.2014 – 8 K 3574/14, S. 3): „Nach Art. 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Die Vorschrift ist konstitutiv, d.h., die Geltung des Rechts im Sinne von Art 123 Abs. 1 GG kommt allein von Grundgesetzes wegen zustande (Stettner, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 123 Rn. 10), ohne dass für dessen Wirksamkeit ein dem Grundgesetz entsprechendes Gesetzgebungsverfahren stattgefunden haben und eine Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung auch unter dem Grundgesetz bestehen müsste. Das Grundgesetz nahm – und nimmt – zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Staatsordnung letztlich den „Makel“ in Kauf, dass materiell-rechtlich unter der Geltung des Grundgesetzes verfassungsgemäßes Recht in einem formellen Rahmen erlassen wurde, der nicht den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprach.“ Auch an diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Ergänzend weist die Kammer in Anbetracht des weiteren Vortrags der Kläger darauf hin, dass die Verordnung nicht dadurch unwirksam geworden ist, dass das „Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich“ vom 16.02.1934 (RGBl. I S. 91) durch Art. 123 Abs. 1 GG als dem Grundgesetz widersprechendes Recht aufgehoben wurde. Der Fortfall einer Ermächtigungsgrundlage berührt die Wirksamkeit einer Verordnung nicht. Die JBeitrO gilt heute als formelles Gesetz fort, nachdem der Gesetzgeber sie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vielfach geändert und damit als formelles Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2014 – 1 S 2308/14 – n. v., S. 2 f., m. w. N.) Weitere Einwendungen wurden nicht erhoben. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorlag. Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckung von Forderungen des Beklagten durch die Landesoberkasse Baden-Württemberg. Die Landesoberkasse Baden-Württemberg stellte den Klägern folgende Kostenrechnungen: Kassenzeichen Forderung … 78,50 EUR … 162,00 EUR Am 13.12.2013 erhoben die Kläger Feststellungs- und Unterlassungsklage beim Amtsgericht Urach und stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollstreckung aus den genannten Forderungen zu verhindern (Az.: 1 C 601/13). Das Amtsgericht verweigerte die Zustellung der Klagen und des Antrags, da der Kläger keinen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte. Auch wies das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagen hin. Ein Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Direktor am Amtsgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 23.01.2014). Mit Beschluss vom 17.04.2014 erklärte sich das Amtsgericht nach vorheriger Anhörung der Kläger für rechtswegunzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 21.04.2014, das die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO neben einer Leistungsklage subsidiär sei und deshalb Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestünden, nahm der Kläger die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 28.05.2015 zurück. Auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wolle er vor dem Verwaltungsgericht nicht stellen, erklärte der Kläger auf Nachfrage. Unter dem 17.08.2015 erweiterten die Kläger die Klage um drei weitere Forderungen: Kassenzeichen Forderung … 3.449,60 EUR … 4.860,55 EUR … 104,55 EUR Außerdem stellten sie Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, die das Gericht ablehnte (Beschlüsse vom 04.11.2014 und vom 15.09.2014, Az. 8 K 3574/14 bzw. 8 K 2774/14). Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für noch einzulegende Beschwerden zum VGH Bad.-Württ. blieben ebenfalls erfolglos (Beschluss vom 08.12.2014 – 1 S 2308/14 – n. v.; Beschluss vom 21.11.2014 – 1 S 2027/14 – n. v.). Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger sinngemäß vor, die Landesoberkasse sei als solche in Verwaltungsverfahren nicht parteifähig. Sie dürfe nur unter dem Rubrum des Landes Baden-Württemberg und lediglich stellvertretend für dieses tätig werden. In den Schreiben des Gerichtsvollziehers, der die Forderungen beitreibe, sei aber die Landesoberkasse als Auftraggeberin bezeichnet, nicht das Land. Ferner könne die Landesoberkasse als Teil der ausführenden Gewalt (Exekutive) keine Forderungen geltend machen, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Forderungen der richterlichen Gewalt (Judikative) seien. Trete die Landesoberkasse als Vertreterin der baden-württembergischen Justiz auf, die nach dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung selbstständig sei, so sei dies verfassungswidrig. Die richterliche Gewalt müsse nach dem Grundgesetz unabhängig sein, auch wenn dies gegenwärtig nicht der Fall sei. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebiete, dass die Justiz ihre Forderungen selbst geltend macht. Zudem sei die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) als Rechtsgrundlage verfassungswidrig und daher nichtig. Sie sei mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht des Alliierten Kontrollrats vom 20.09.1945 (MRGABl. S. 11) aufgehoben worden und auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht gleichsam wieder „aufgelebt“. Mit diesem Gesetz sei nämlich das sog. Ermächtigungsgesetz („Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24.03.1933, RGBl. I, S. 141) aufgehoben worden und mit ihm das „Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich“ vom 16.02.1934 (RGBl. I, S. 91), aufgrund dessen die JBeitrO erlassen worden sei. Die Kläger beantragen, schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von den Klägern Gerichtskosten einzufordern, Mahnungen über Gerichtskosten auszufertigen und Mahnkosten fällig zu stellen, Vollstreckungsmaßnahmen über Gerichtskosten anzudrohen, einzuleiten oder durchzuführen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage mit ihrer Klageerwiderung vom 14.08.2014 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat das Gericht einen für das vorliegende Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen zum VGH Bad.-Württ. eingelegte Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 21.11.2014 – 1 S 2048/14 – n. v.). Mit Schreiben vom 22.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Dem Gericht hat die Behördenakte vorgelegen, auf deren Inhalt und den der Gerichtsakten – auch zu den Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 8 K 3574/14 und 8 K 2774/14) - wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.