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Urteil

8 K 38/15

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2016:0128.8K38.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Rücktritt von der schriftlichen Prüfung der Ersten Juristischen Prüfung (Staatsprüfungsteil) ist nach der Zulassung zur Prüfung stets gemäß § 12 Abs. 1, 4 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) genehmigungspflichtig, auch dann, wenn er unter den erleichterten Bedingungen von § 12 Abs. 3 JAPrO (juris JAPV BW 2002) erklärt wird.(Rn.27) 2. § 12 Abs. 3 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) erleichtert unter den dort genannten Voraussetzungen dem Kandidaten den Rücktritt nur insoweit, als der Rücktritt konkludent erklärt wird. Die Vorschrift normiert keinen selbständigen Genehmigungstatbestand, nach dem ein Kandidat allein unter den dort normierten Voraussetzungen die Genehmigung seines Rücktritts beanspruchen kann.(Rn.30) (Rn.32) 3. Die Genehmigung des Rücktritts setzt stets einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) voraus, und zwar auch dann, wenn der Rücktritt zuvor unter den erleichterten Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) erklärt wurde.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rücktritt von der schriftlichen Prüfung der Ersten Juristischen Prüfung (Staatsprüfungsteil) ist nach der Zulassung zur Prüfung stets gemäß § 12 Abs. 1, 4 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) genehmigungspflichtig, auch dann, wenn er unter den erleichterten Bedingungen von § 12 Abs. 3 JAPrO (juris JAPV BW 2002) erklärt wird.(Rn.27) 2. § 12 Abs. 3 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) erleichtert unter den dort genannten Voraussetzungen dem Kandidaten den Rücktritt nur insoweit, als der Rücktritt konkludent erklärt wird. Die Vorschrift normiert keinen selbständigen Genehmigungstatbestand, nach dem ein Kandidat allein unter den dort normierten Voraussetzungen die Genehmigung seines Rücktritts beanspruchen kann.(Rn.30) (Rn.32) 3. Die Genehmigung des Rücktritts setzt stets einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) voraus, und zwar auch dann, wenn der Rücktritt zuvor unter den erleichterten Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 JAPrO (juris: JAPV BW 2002) erklärt wurde.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Ablehnung der begehrten Genehmigung des Rücktritts vom Staatsprüfungsteil der Ersten Juristischen Prüfung im Herbst 2014 mit dem angegriffenen Bescheid vom 24.10.2014 war rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung seines Rücktritts von der Prüfung, § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO. Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat während der schriftlichen Prüfung im Herbst 2014 keine Aufsichtsarbeit abgegeben. Entgegen seiner Auffassung hat er jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung des Rücktritts aus § 12 JAPrO. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor, § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPro. 1. Ein Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ist stets genehmigungspflichtig. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen. In § 12 Abs. 4 JAPrO sind die Rechtsfolgen der Genehmigung (Satz 1) bzw. der Versagung der Genehmigung (Satz 2) geregelt. Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorschriften ergibt sich die Norm, welche als „Grundregel“ anzusehen ist: Jeder Rücktritt ist genehmigungspflichtig, wobei die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung in § 12 Abs. 1 JAPrO („Krankheit oder anderer wichtiger Grund“) geregelt sind. Dieses Ergebnis ergibt sich zunächst aus der norminternen Systematik. In ihr ist die Grundregel den Ausnahme- bzw. Konkretisierungstatbeständen der Folgeabsätze vorangestellt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2015 – 9 S 779/15 – n. v., S. 3). 2. Im Prüfungsrecht nach der JAPrO ist zu unterscheiden zwischen dem Rücktritt, also der Rücktrittserklärung, und der Genehmigung des Rücktritts. Nicht jeder Rücktritt ist ohne Weiteres zu genehmigen; ansonsten bedürfte es auch keines Kontrollmechanismus, wie ihn das Genehmigungserfordernis darstellt. Diese Trennung zwischen Rücktritt und der Genehmigung des Rücktritts ergibt sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 und Abs. 4 JAPrO. Der Vorwurf, der Beklagte behaupte diese Trennung, könne aber die „klare Trennung“ zwischen den vier Absätzen nicht aufzeigen, geht fehl: Es muss keine „klare Trennung“ zwischen den vier Absätzen des § 12 JAPrO „aufgezeigt“ werden, um zu belegen, dass es eine klare begriffliche Trennung zwischen Rücktritt und dessen Genehmigung gibt – dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der norminternen Systematik. Die Vorschriften des Absatz 1 und des Absatz 4 sind miteinander dergestalt verwoben, dass Absatz 1 die Voraussetzungen der Genehmigung regelt, während Absatz 4 deren Rechtsfolgen bestimmt. Darin liegt keine undifferenzierte Vermischung, sondern vielmehr ein systematisches Argument dafür, dass innerhalb der Norm des § 12 JAPrO die verschiedenen Absätze nicht isoliert und unabhängig voneinander gesehen werden können, sondern – wie bereits dargelegt – als ein Regelungszusammenspiel aus Grundregel und Konkretisierungs- und Ausnahmetatbeständen. Auch die übrigen Absätze des § 12 JAPrO belegen diese Systematik. So bezieht sich Absatz 2 eindeutig auf Absatz 1, wenn er den Fall regelt, in dem ein Kandidat sich in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis eines Rücktrittsgrundes trotzdem der Prüfung unterzieht. Obwohl die Vorschrift in einem von Absatz 1 zu unterscheidenden, eigenen Absatz Platz findet, kann sie nicht ohne die Grundregel in Absatz 1 gelesen werden. Absatz 3 erfasst sodann den weiteren, dort normierten Ausnahmefall und verhindert das Eingreifen der Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 Satz 1 JAPrO (Erteilen der Note „ungenügend“ bei Nichtabgabe), indem er eine konkludente Rücktrittserklärung bei Nichterscheinen oder Nichtabgabe bestimmt. Eine Auslegung, die § 12 Abs. 3 JAPrO zwischen den Absätzen 2 und 4 einen eigenständigen und von Absatz 1 unabhängigen, abschließenden Regelungstatbestand zuweist, ist auch danach abwegig. 3. Es gibt danach unter der Geltung der JAPrO keine Möglichkeit, nach der Zulassung zur Prüfung (§ 11 JAPrO) ohne einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurückzutreten. Der Kläger meint, hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen sei zwischen § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 JAPrO, der einen eigenständigen Rücktrittstatbestand schaffe, zu unterscheiden. Ein Rücktritt nach § 12 Abs. 3 JAPrO sei ohne Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO möglich, die Vorschrift habe als Rücktrittsgrund folglich lediglich zur Voraussetzung, dass der Kandidat keine Prüfungsarbeit abgebe. § 12 Abs. 4 JAPrO gelte als nachgestellte Norm für beide Rücktrittstatbestände und sehe für den Fall des Fernbleibens insgesamt oder der Nichtabgabe einer Lösung bei allen Aufsichtsarbeiten ohne Weiteres die Genehmigung vor. a) Dieser Sichtweise folgt die Kammer nicht, da die norminterne Systematik eine solche Auslegung von § 12 Abs. 3 JAPrO nicht nahelegt. § 12 Abs. 4 JAPrO bestimmt die Rechtsfolgen der Genehmigung und knüpft, wenn er von der Genehmigung spricht, erkennbar an § 12 Abs. 1 JAPrO an. In § 12 Abs. 3 JAPrO ist dagegen – anders als in Absatz 1 – von einer Genehmigung nicht die Rede, was aber zu erwarten wäre, wenn die Vorschrift eine abschließende Alternative zu § 12 Abs. 1 JAPrO normieren wollte. Die vom Kläger vorgetragene zwingende Rechtsfolge der Genehmigung „wie bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 1“ (Klagebegründung, S. 5), ist in Absatz 3 gerade nicht ausdrücklich normiert. b) Die Argumentation des Klägers, einerseits handele es sich bei § 12 Abs. 1 und Abs. 3 JAPrO um zwei „getrennte Absätze“, die man nicht vermischen dürfe, ist nicht schlüssig, wenn er andererseits Absatz 4 letztlich doch wieder auf Absatz 1 und 3 anwenden will. Schon die mit der Klagebegründung behauptete „klare Trennung“ zwischen den beiden Absätzen folgt nicht, wie behauptet, aus dem Wortlaut des Absatz 3 (Fernbleiben von der Prüfung insgesamt, Nichtabgabe). Genauso gut ließe sich nämlich bei einer oberflächlichen Betrachtung die Gegenthese vertreten, die Norm nehme Bezug auf Absatz 1 und regele den Sonderfall eines Fernbleibens „insgesamt“ gegenüber einem Fernbleiben zu einzelnen Aufsichtsarbeiten, wobei damit aber über die Frage, ob in § 12 Abs. 3 JAPrO ein Rücktrittsgrund geregelt ist, noch nichts gesagt wäre. c) In Anbetracht der Gesetzeslage, nach der zwischen Rücktritt und Genehmigung des Rücktritts zu unterscheiden ist und angesichts des Umstandes, dass § 12 Abs. 1 JAPrO näheres zu Genehmigungsvoraussetzungen regelt, während § 12 Abs. 3 JAPrO lediglich die erste Stufe des Verfahrens, nämlich den Rücktritt, also die Erklärung des Rücktritts, erfasst, ohne sodann – wie Abs. 1 – ausdrücklich materielle Genehmigungsvoraussetzungen als solche zu benennen, liegt es fern, wie der Kläger anzunehmen, in § 12 Abs. 3 JAPrO werde ein eigenständiger Rücktrittstatbestand einschließlich Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen. Vielmehr beschränkt sich die Vorschrift ihrem Wortlaut („gilt als Rücktritt“) und der vorbezeichneten Systematik nach auf eine Vereinfachung der Erklärung des Rücktritts gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JAPrO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2015, a. a. O., S. 4). Nach § 12 Abs. 3 JAPrO kann der Rücktritt nämlich auch konkludent erklärt werden. Über die Genehmigung des Rücktritt ist damit freilich nichts gesagt. d) Wenn § 12 Abs. 3 JAPrO lediglich die Modalitäten des Rücktritts, nicht aber die Genehmigungsvoraussetzungen regelt, und wenn § 12 Abs. 4 JAPrO (unstreitig) lediglich die Rechtsfolgen eines Rücktritts regelt, so bedarf es für die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen stets des Rückgriffs auf § 12 Abs. 1 JAPrO. Durch die Verwirklichung von § 12 Abs. 3 JAPrO (konkludente Rücktrittserklärung) gelangt der Kandidat in die zweite Stufe, nämlich die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO („Krankheit oder anderer wichtiger Grund“) vorliegen. 4. Dieses anhand der Systematik und des Wortlauts von § 12 JAPrO gewonnene Auslegungsergebnis wird schließlich durch Überlegungen zum Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. a) Der Prüfling befindet sich in einem Prüfungsrechtsverhältnis, das beiderseitige Rechte und Pflichten auslöst und aus dem sich der Kandidat nicht einseitig lösen kann – hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dessen Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2015, a. a. O., S. 3) und macht sie sich – auch unter Hinweis auf die dortigen Nachweise zur Herleitung – zu Eigen. b) Sinn und Zweck des Zulassungserfordernisses und der vorgenannten Bindung des Prüflings an die Zulassung zur Staatsprüfung (§ 11 JAPrO) ist die Planbarkeit der Prüfung für beide Beteiligte. Der Prüfling erhält eine Entscheidung über seinen Prüfungsanspruch, die es ihm erlaubt, sich auf die Prüfung und deren Termin einzustellen und vorzubereiten, die Prüfungsbehörde wird demgegenüber in eine Position versetzt, aus der heraus sie die Durchführung der Staatsprüfung zuverlässig planen kann. Die Kammer teilt dabei nicht die Auffassung des Klägers, das Bedürfnis der Planbarkeit sei als Gesichtspunkt zu vernachlässigen, weil nicht zu erwarten sei, dass viele Studierende von dem von ihm vorgeschlagenen voraussetzungslosen Rücktritt Gebrauch machten. Angesichts der Tragweite und der unbestrittenen Schwierigkeit der juristischen Prüfungen wäre vielmehr damit zu rechnen, dass viele Prüflinge sich – wie wohl auch der Kläger seinen Einlassungen nach – kurz vor der Prüfung nicht ausreichend „fit“ fühlten, die schriftliche Prüfung mit ihren sechs Aufsichtsarbeiten zu bewältigen und diese kurzfristig verschöben. In Anbetracht des erheblichen Aufwands, der mit der Durchführung der Staatsprüfungen verbunden ist, ist es nicht nur sachgerecht, sondern auch verhältnismäßig, einen Prüfling an seiner Anmeldung zur Staatsprüfung grundsätzlich festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1989 – 7 B 39/89 – juris, Tz. 4 ff.). Wenn der Kläger darauf verweist, dass diese Rechtsprechung sich auf die Ärzteapprobationsordnung (ÄApprO) beziehe, in der eine im Vergleich zu § 12 JAPrO anderslautende Regelung bestimmt sei, greift dieser Einwand zu kurz. Auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs in die mit Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit – nicht mehr und nicht weniger war hierzu von dem Beklagten vorgetragen worden – sind die allgemeinen Erwägungen des BVerwG (a. a. O., Tz. 5 und 6) zum Prüfungsrechtsverhältnis sehr wohl übertragbar. c) Die Ausführungen des Klägers zum Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gehen fehl. Die von ihm zitierte Rechtsprechung lässt sich für den behaupteten Rechtsanwendungsverstoß nicht fruchtbar machen, da sie sich auf die Grenzen des Beurteilungsspielraums eines Prüfers in Fragen der Bewertung von Prüfungsleistungen bezieht, deren Einhaltung im vorliegenden Fall wegen des Nichtvorliegens einer Prüfungsleistung des Klägers nicht im Streit steht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen der Auslegung und Anwendung der JAPrO sind zweifellos und unstreitig voll gerichtlich überprüfbar. 5. Im Übrigen verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18.03.2015 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit denen es bereits grundlegend seine Auslegung der Prüfungsordnung begründet hatte. Mit diesem Beschluss hat sich der Kläger im Fortgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht inhaltlich nicht weiter auseinandergesetzt. Das Gericht vermag dem Kläger nicht zu folgen, wenn er meint, es gebe keine Parallelen zwischen der Begründung dieses Beschlusses und der des Verwaltungsgerichtshofs in seiner zurückweisenden Beschwerdeentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Ergebnis bestätigt, sondern ausweislich der Begründung seines Beschlusses ebenfalls die auf einer systematischen wie einer Wortlautauslegung basierende Auffassung vertreten, § 12 Abs. 1 JAPrO verlange als „Grundregel“ stets einen wichtigen Grund für einen Rücktritt, während § 12 Abs. 3 JAPrO lediglich von der Erklärung des Rücktritts befreie. 6. Dass ein wichtiger Grund für seinen Rücktritt vorliegt, behauptet der Kläger selbst nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorlag, § 124a Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Genehmigung des Rücktritts von der Ersten Juristischen Prüfung im Staatsteil (Termin: Herbst 2014), nachdem er keine Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit abgegeben hat. Mit am 26.06.2014 versandtem Bescheid wurde der Kläger auf seinen Antrag vom 25.06.2014 hin durch das Landesjustizprüfungsamt des Beklagten zum Staatsprüfungsteil der Ersten Juristischen Prüfung im Herbst 2014 zugelassen. Nach einem Vermerk der Klausuraufsicht der Aufsichtsarbeit 1 des Staatsteils der Ersten Juristischen Prüfung waren zunächst alle Kandidaten im Prüfungsraum anwesend. Bei der Klausurabgabe fiel auf, dass der Kläger seine Aufsichtsarbeit nicht abgegeben hatte. Zu den weiteren Aufsichtsarbeitsterminen erschien der Kläger nicht. Auf Nachfrage und Bitte um Stellungnahme mit E-Mail des Landesjustizprüfungsamts vom 03.09.2014 erklärte der Kläger unter dem 07.09.2014, es treffe zu, dass er „i.S.d. § 12 Abs. 3 JAPrO“ keine Aufsichtsarbeit abgegeben habe und beabsichtige, für die weiteren Termine ebenfalls keine Klausurbearbeitungen abzugeben. Mit Schreiben vom 12.09.2014 hörte das Landesjustizprüfungsamt den Kläger zur beabsichtigten Feststellung der Nichtgenehmigung des Rücktritts von der Ersten Juristischen Prüfung und der Bewertung als nicht bestanden an. Unter dem 22.09.2014 erwiderte der Kläger hierauf, bereits der vorangegangene Rücktritt von der Ersten Juristischen Prüfung im Frühjahr 2014 habe ihn aus dem Konzept gebracht und seiner Vorbereitung entrissen. Gleichwohl habe er sich zur Prüfung im Herbst angemeldet, da ihm die finanziellen Mittel für die Fortsetzung seines Studiums gefehlt hätten. In Abwägung der Bedeutung der Prüfung mit seiner finanziellen Situation habe er dann aber entschieden, gemäß § 12 Abs. 3 JAPrO nicht zu den Aufsichtsarbeiten anzutreten. Da er keine Aufsichtsarbeiten abgegeben habe, sei eine Genehmigung nicht gesperrt, wie aus § 12 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 JAPrO folge. Er beantrage daher die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung. Mit Schreiben vom 25.09.2014 erklärte das Landesjustizprüfungsamt, der Antrag werde voraussichtlich abgelehnt werden, da ein Rücktritt von der Prüfung einen wichtigen Grund voraussetze. Er sei auch unverzüglich zu stellen. Dies habe der Kläger nicht getan und auch keinen wichtigen Grund für die Prüfung dargelegt. Der Kläger ergänzte seinen Vortrag am 08.10.2014. Er sei nicht nach § 12 Abs. 1 JAPrO, sondern nach § 12 Abs. 3 JAPrO zurückgetreten. Bei § 12 Abs. 3 JAPrO handele es sich um einen konkludenten Rücktritt. Nur im Falle des § 12 Abs. 1 JAPrO sei ein wichtiger Grund erforderlich. Für § 12 Abs. 1 und Abs. 3 JAPrO gälte die Rechtsfolge des § 12 Abs. 4 JAPrO (Nichtgenehmigung oder Genehmigung des Rücktritts), wobei aber die Genehmigung im Falle des § 12 Abs. 3 JAPrO auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen sei. Er sei auch unverzüglich, nämlich durch Nichtantritt zu den Prüfungen zurückgetreten. Es sei auch kein gewichtiger Grund erkennbar, weshalb der Rücktritt nicht genehmigt werden solle, wenn noch keine Aufsichtsarbeit abgegeben sei. Hierfür sprächen auch § 12 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 JAPrO. Schließlich sei es nicht sachgerecht, als Rechtsfolge das Nichtbestehen der Prüfung anzunehmen, wenn ja gerade gar nicht an der Prüfung teilgenommen worden sei. Mit Bescheid vom 24.10.2010 lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung ab. Auch im Falle des § 12 Abs. 3 JAPrO bedürfe es der Genehmigung des Rücktritts nach § 12 Abs. 1 JAPrO. Absatz 3 der Vorschrift regele lediglich, dass der Rücktritt durch Nichterscheinen konkludent erklärt werde. Die Planbarkeit der Staatsprüfung werde in erheblichem Maße erschwert, wenn § 12 Abs. 3 JAPrO so ausgelegt würde, dass § 12 Abs. 1 JAPrO im Falle des Nichterscheinens zur Prüfung nicht gilt. Dies werde auch von der Rechtsprechung so anerkannt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 JAPrO lägen beim Kläger nicht vor. Die Prüfung gelte als nicht bestanden. Gegen den ihm am 30.10.2014 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 01.12.2014, einem Montag, Widerspruch eingelegt. Die vom Landesjustizprüfungsamt vorgetragene Argumentation anhand der Gesetzessystematik überzeuge nicht, sie verweise nur auf die Nähe von § 12 Abs. 1 zu § 12 Abs. 3 JAPrO. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 JAPrO sei richtigerweise so auszulegen, dass zwischen dem Antrag auf Rücktritt nach § 12 Abs. 1 und dem konkludenten Rücktritt nach § 12 Abs. 3 JAPrO zu differenzieren sei. In letzterem Falle sei ein Antrag nicht erforderlich, dieser werde ja "unverzüglich" durch das Nichterscheinen zur Prüfung erklärt, nicht mehr jedoch, wenn bereits eine Aufsichtsarbeit abgegeben worden sei. Für beide Fälle gelte § 12 Abs. 4 JAPrO, nach denen der Rücktritt zu genehmigen bzw. zu versagen sei. Über der Genehmigung sei jeweils anhand der Voraussetzungen in den Absätzen 1 bzw. 3 zu entscheiden, der Rechtsgrund für den Rücktritt nach § 12 Abs. 3 JAPrO sei dort abschließend geregelt, gleiches gelte für § 12 Abs. 1 JAPrO. Das Landesjustizprüfungsamt konstruiere eine Verbindung zwischen § 12 Abs. 1 und Abs. 3 JAPrO, die es nicht gebe. Die Planbarkeit der Prüfung werde nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn in Fällen des § 12 Abs. 3 JAPrO, werde er wie vom Kläger als eigener Rücktrittsgrund ausgelegt, einzelne Prüflinge durch Nichterscheinen von der Prüfung zurückträten. Mit Bescheid vom 09.12.2014 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch sei verfristet, da er erst am 02.12.2014 eingegangen sei. Am 09.01.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und am 12.02.2015 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Widerspruch sei nicht verfristet, er sei am 01.12.2014 bei der Behörde eingegangen. Schon deshalb sei der Widerspruchsbescheid fehlerhaft ergangen. Er sei Anfang des Jahres durch persönliche Ereignisse aus der Bahn geworfen worden und habe sich nach seinem Rücktritt zum Frühjahrstermin zum Herbsttermin angemeldet, habe aber feststellen müssen, dass er weder emotional noch mental zurückgefunden habe. Die Norm des § 12 Abs. 3 JAPrO werde vollständig ausgehöhlt, wenn ihr das Landesjustizprüfungsamt die Bedeutung eines eigenständigen Rücktrittsgrundes abspreche. Auch die Vernunft gebiete, dass, wer sich freiwillig zur Prüfung anmelde, von ihr vor Abgabe der ersten Aufsichtsarbeit zurücktreten könne. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 24.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung im Termin Herbst 2014 zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In seiner Klageerwiderung vom 18.02.2015 räumt der Beklagte ein, der Widerspruch sei nicht verfristet gewesen. Aufgrund eines Versehens sei der Postfacheingangsstempel missachtet worden. Dies ändere aber nichts daran, dass der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei. Die Regelung des § 12 JAPrO unterscheide klar zwischen dem Rücktritt und der Genehmigung des Rücktritts. Wenn § 12 Abs. 3 JAPrO regele, dass das Nichterscheinen zur Prüfung als Rücktritt gelte, werde das Genehmigungsverfahren weder dispensiert noch eine Genehmigung fingiert. Vielmehr verbleibe es bei der Notwendigkeit einer Genehmigung des Rücktritts. § 12 Abs. 3 JAPrO werde dadurch auch nicht funktionslos, sondern müsse in Bezug auf § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Satz 2 JAPrO gesehen werden. Danach würden nicht abgegebene Arbeiten grundsätzlich mit null Punkten bewertet, was zum Nichtbestehen der Prüfung führen könnte, würde nicht § 12 Abs. 3 JAPrO in dem Fernbleiben von der Prüfung insgesamt eine Rücktrittserklärung sehen. § 12 Abs. 3 JAPrO solle, auch den Grundsatz der Chancengleichheit verfolgend, verhindern, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die der Prüfung fernblieben, bessergestellt wären, als solche, die den Rücktritt nach § 12 Abs. 1 JAPrO unverzüglich erklären. Der Kläger replizierte hierauf unter dem 16.03.2015 u. a., § 12 Abs. 3 JAPrO stelle eigene Rücktrittsvoraussetzungen (Nichterscheinen) auf, die dann im Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 4 JAPrO zu prüfen seien. Das Landesjustizprüfungsamt stelle unzulässige Zirkelschlüsse an, verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip. Mit Beschluss vom 18.03.2015 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Mit Beschluss vom 15.06.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Az.: 9 S 779/15). Hierzu äußerte der Kläger unter dem 15.09.2015, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof verkannten die beiderseitige Bindung des Prüflings wie der Prüfungsbehörde. Die Auslegung der Gerichte widerspreche dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 JAPrO. Die Vorschrift verlange keinen Grund, anders als § 12 Abs. 1 JAPrO. Das Verwaltungsgericht sei dem Beklagten gefolgt, ohne auf die widersprechenden Punkte der Klageerwiderung eingegangen zu sein. Es überschreite die Grenzen von Gesetz und Rechtsprechung, wenn der Verwaltungsgerichtshof konstatiere, ein Prüfling könne nicht beliebig und ohne Rechtsnachteile aus der Prüfung aussteigen. Der Beschluss sei in seiner Begründung der Lächerlichkeit preisgegeben. So werde ein Strafelement in das Verwaltungsrecht gebracht. Am 28.01.2016 hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher nur der Kläger erschienen ist. Der Kläger bekräftigte während der mündlichen Verhandlung seine mit der Klagebegründung vorgetragenen Argumente und meinte, weder das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof noch das Landesjustizprüfungsamt hätte sich mit den von ihm vorgetragenen, überzeugenden Argumenten auseinandergesetzt. Deren Entscheidungen seien falsch, wie sich bei der gebotenen Würdigung der Klagebegründung erweisen müsse. Dem Gericht hat die Behördenakte vorgelegen, auf deren Inhalt und den der Gerichtsakte zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird.