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Beschluss

8 K 581/18

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2018:0201.8K581.18.00
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Leitsätze
Zum Bestehen eines Ermessens der Behörde sowie eines Beurteilungsspielraums der Behörde bei der Anerkennung eines Strahlenschutzkurses nach § 18a Abs 4 RöV (juris: RöV 1987) in der Fassung vom 01.11.2011.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Bestehen eines Ermessens der Behörde sowie eines Beurteilungsspielraums der Behörde bei der Anerkennung eines Strahlenschutzkurses nach § 18a Abs 4 RöV (juris: RöV 1987) in der Fassung vom 01.11.2011.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Anerkennung des Strahlenschutzkurses gem. § 18 a Abs. 2, 4 RöV für Veranstaltungen am 03.02.2018 und 10.03.2018 zu erteilen. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen der durch die Anordnung zu sichernde materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit gerade einer vorläufigen Regelung, glaubhaft gemacht, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sein. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Wegen der Kürze der für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit entscheidet die Kammer auf Grund der gewechselten Schriftsätze ohne Hinzuziehung weiterer Akten oder weiterer Ermittlungen. Einem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht schon das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Der Antragsteller darf auf Grund einer einstweiligen Anordnung nicht bereits das (schon) erhalten, was er nur auf Grund des Hauptsacheprozesses erhalten könnte (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. Rn. 13 § 123). Es darf also nur „die Lage offen gehalten“ werden, es dürfen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. So läge der Fall aber hier: Würde der Antragsgegner verpflichtet, die Anerkennung der von der Antragstellerin angebotenen Kurse - wenn auch nur vorläufig - anzuerkennen, würde der Kurs am 03.02.2018 und möglicherweise auch der für 10.03.2018 vorgesehene stattfinden und den Teilnehmern entsprechende Teilnahme- bzw. Bestehensbescheinigungen ausgestellt werden. Damit wäre die Hauptsache vorweggenommen, da die Durchführung des bzw. der Kurse nachträglich nicht mehr aus der Welt geschafft werden könnte. Auch wäre es dem Antragsgegner nicht möglich, erteilte Teilnahme- bzw. Bestehensbescheinigungen nachträglich zu widerrufen. Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich für die Fälle anerkannt, in denen ein Zuwarten unzumutbar ist, weil anders effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre und eine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgefährdung droht (vgl. Eyermann, VwGO, Rn. 63 § 123 m.w.N.). Eine solche Situation ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar wird es der Antragstellerin nicht möglich sein, den für 03.02.2018 durchgeführten Kurs durchzuführen. Für den auf 10.03.2018 scheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass - bei Änderung der Kurskonzeption und Vorlage noch erforderlicher Unterlagen - bis dahin eine Anerkennung durch den Antragsgegner erfolgt. Selbst wenn man indes davon ausgeht, dass beide Kurse nicht stattfinden können, könnte nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden. Zwar verlöre die Antragstellerin dann die Einnahmen aus diesen Kursen und würde ggf. auf Kosten „sitzen bleiben“. Selbst wenn man davon ausginge, dass die betroffenen Kliniken in Schwäbisch Gmünd und Freiburg als Kunden „abspringen“ und sich andere Kursanbieter suchen würden, lägen darin nur entgangene Einnahmemöglichkeiten. Dass dieser Einnahmeausfall die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin als bundesweit agierender Firma gefährden würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist nach derzeitigem Sachstand ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wobei - wie ausgeführt - die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein auf der Basis der gewechselten Schriftsätze ohne weitere Ermittlungen erfolgen musste. Dass die (wohl) 2014 von der Ärztekammer Nordrhein erlassenen Anerkennungsbescheide noch unmittelbare Rechtsfolgen zeitigen würden, ist nicht ersichtlich, da diese - wohl unstreitig - bis 31.12.2017 befristet waren. Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den der Ärztekammer Nordrhein erlassenen aktuellen Anerkennungsbescheid vom 06.11.2017 auch für Kurse in Baden-Württemberg akzeptieren müsste. Denn es fehlt eine bundesweite Zuständigkeit dieser Stelle. § 18 a Abs. 4 RöV selbst weist die Prüfung der Eignung der für die Kursstätte zuständigen Stelle zu. Für in Baden-Württemberg stattfindende Kurse ist dies mithin die baden-württembergische Behörde. Es bedürfte also umgekehrt für eine Zuständigkeitskonzentration einer ausdrücklichen Ermächtigung. Eine solche bundesweite Zuständigkeit - jedenfalls eine auch Baden-Württemberg umfassende - nimmt wohl - soweit aus dem Bescheid vom 06.11.2017 ersichtlich - für die Zeit ab 01.01.2018 auch die Ärztekammer Nordrhein nicht mehr in Anspruch. Der Antragsgegner ist auch nicht deshalb gebunden, weil er bis 31.12.2017 die von der Ärztekammer Nordrhein erlassenen Anerkennungsbescheide akzeptiert hat. Was die Ärztekammer Nordrhein im Jahr 2014 veranlasst hat, für ihre Bescheide eine bundesweite Geltung anzunehmen, ist nicht ersichtlich und bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keiner weiteren Aufklärung. Ebenso ist nicht entscheidend, ob das Land Baden-Württemberg gegen diese Bescheide hätte vorgehen können bzw. ab sie gezwungen war, die Veranstaltungen von Kursen nach § 18 a Abs. 2 RöV in Baden-Württemberg auf Grund der Anerkennungsbescheide der Ärztekammer Nordrhein hinzunehmen. Aus der Tatsache allein, dass der Antragsgegner während der Geltung der 2014 von der Ärztekammer Nordrhein erlassenen Anerkennungsbescheide die Durchführung von Kursen auch in Baden-Württemberg hingenommen hat, ergibt sich keine Bindung für die Zeit nach Ablauf dieser Bescheide. Die Antragstellerin konnte auch kein dahin gehendes Vertrauen entwickeln, da der Antragsgegner bereits in seiner Email vom 06.04.2016 an die Antragstellerin auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hatte. Diese musste mithin seit April 2016 damit rechnen, dass ihr Kurskonzept bei einer Entscheidung durch den Antragsgegner keine Anerkennung erhalten würde. Auch aus der Rechtsprechung des BVerfG kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Zwar heißt es in dem Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11 -, dass der im Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes im ganzen Bundesgebiet Geltung beansprucht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verwaltungsakt von einer zuständigen Landesbehörde erlassen worden ist. An einer Zuständigkeit der Ärztekammer Nordrhein für die Anerkennung nach § 18 a Abs. 2 und 4 RöV für in Baden-Württemberg stattfindende Kurse fehlt es jedoch. Es ist bei derzeitigem Sachstand auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin offensichtlich einen Anspruch auf Anerkennung ihres Kurskonzeptes hat. Wegen der Kürze der für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit ist eine genaue Überprüfung des Kurskonzepts anhand von § 18 a Abs. 2 und 4 RöV nicht möglich. Unzutreffend dürfte jedoch die Auffassung des Antragsgegners sein, bei der Anwendung von § 18 a Abs. 4 RöV bestehe Ermessen. Zwar ist regelmäßig durch die Verwendung des Wortes „kann“ in einer Ermächtigungsgrundlage angezeigt, dass der Behörde bei der Entscheidung Ermessen zusteht. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Verwendung des Begriffes „kann“ kann auch (nur) bedeuten, dass der Behörde eine Ermächtigung eingeräumt wird. Dies gilt vor allem im Kernbereich der Grundrechte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 21 a § 114). Hier beinhaltet die Verpflichtung zur Teilnahme an Kursen nach § 18 a Abs. 2 RöV eine Berufsausübungsregel im Rahmen von Art. 12 GG. Aus dem Wortlaut „können...nur anerkannt werden“ ergibt sich vielmehr nur, dass die Eignung der Kursinhalte, das für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Kursstätte die zu prüfenden Voraussetzungen sind und nur bei Fehlen einer (oder mehrerer) dieser Voraussetzungen eine Versagung in Betracht kommt. Bei den inhaltlichen Anforderungen jedoch dürfte der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommen, etwa den Fragen, ob die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten und auch der, ob die Kursinhalte geeignet sind, das für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln. Dabei gehört nach Auffassung zum „Kursinhalt“ auch die Frage, wie der Kursinhalt vermittelt wird und damit, ob die Vermittlung des Kursinhalts (u.a. der zeitliche Rahmen) geeignet ist, das erforderliche Wissen zu vermitteln. Hierzu gehört also auch die Beurteilung, ob die sog. Präsenzphase zur Wissensvermittlung geeignet ist. Bei derzeitigem Sachstand ist es jedoch überzeugend, wenn der Antragsgegner - wie in seiner Nachricht vom 29.01.2018 dargestellt - davon ausgeht, bei den von der Antragstellerin praktizierten 9 Zeitstunden Unterricht sei die Aufnahmefähigkeit der Kursteilnehmer überfordert. Zur Vermittlung des erforderlichen Wissens gehört auch, dass diese Vermittlung so erfolgt, dass die Lerninhalte nachhaltig aufgenommen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Online-Teil des Kurses wohl von den Teilnehmern beliebig oft wiederholt werden kann. Bei der sog. Präsenzphase ist dies nicht der Fall. Die Kursteilnehmer sind also darauf angewiesen, dass ihnen der Lerninhalt so präsentiert wird, dass sie ihn bei einmaliger Durcharbeitung behalten können. Freilich mag es für die Teilnehmer bequem sein, wenn sie den Kurs an einem Tag „abhaken“ können und für den Anbieter lukrativ sein, jeweils nur für einen Kurstag Räumlichkeiten, Ausstattung und Personal vorhalten zu müssen. Diese Aspekte spielen jedoch für § 18 a Abs. 4 RöV keine Rolle. Bei der Regelung geht es letztlich um Mitarbeiter- und Patientenschutz, indem sichergestellt werden soll, dass die Kurse zur Wissensvermittlung geeignet sind. Nachdem in der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit keine weiteren Ermittlungen, etwa zum genauen Kursinhalt, möglich sind ist es für die Kammer auf der Basis allgemeiner Erfahrungswerte nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass bei 9 Zeitstunden Unterricht das Aufnahmevermögen der Kursteilnehmer überfordert ist und deshalb verlangt, dass die Präsenzphase auf mindestens zwei Tage verteilt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts wird in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgesehen.