Urteil
A 8 K 7088/17
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2021:0610.A8K7088.17.00
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Leitsätze
Zur für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK geforderten realitätsnahen Betrachtung der Rückkehrsituation eines Familienverbands (vgl. BVerwG, Urteil 04.07.2019 - 1 C 45/18 -), wenn sich die familiären Bande im Wesentlichen auf formal-rechtliche Beziehungen beschränken, sich die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind erst (mühsam) im Aufbau befindet, die Eltern ihre elterliche Verantwortung bisher kaum wahrnehmen und es das Kindeswohl jedenfalls derzeit nicht zulässt, das Kind allein in deren Obhut aufwachsen zu lassen.
Tenor
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kosovo zugunsten der Klägerin besteht. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK geforderten realitätsnahen Betrachtung der Rückkehrsituation eines Familienverbands (vgl. BVerwG, Urteil 04.07.2019 - 1 C 45/18 -), wenn sich die familiären Bande im Wesentlichen auf formal-rechtliche Beziehungen beschränken, sich die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind erst (mühsam) im Aufbau befindet, die Eltern ihre elterliche Verantwortung bisher kaum wahrnehmen und es das Kindeswohl jedenfalls derzeit nicht zulässt, das Kind allein in deren Obhut aufwachsen zu lassen. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kosovo zugunsten der Klägerin besteht. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 3 des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I, 2075), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. A. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, nämlich im Hinblick auf den Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes, ist das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kosovo (I.). Die insoweit ablehnende Entscheidung in Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts vom 1. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass die Beklagte entsprechend zu verpflichten war. Rechtswidrig und aufzuheben sind auch die weiteren, daran anknüpfenden Bestandteile des Bescheids in dessen Ziffern 5-7 (II., § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat – bei einer Gesamtwürdigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Kosovo sowie der persönlichen Umstände der Klägerin – einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Kosovo. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist einerseits immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681). Aber andererseits auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind also auch Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die sich als „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen ergeben, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952). Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189) aber ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, vor deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 ff.). Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist in der Rechtsprechung des EGMR zudem geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssten, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9 (m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EuGH)). Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein können wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f.). Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder zurückgreifen können, wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen – bereits bestehenden – familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 f.). 2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bei der Klägerin unter dem Blickwinkel der humanitären Verhältnisse in Kosovo erfüllt. Ein hierfür verantwortlicher Akteur ist zwar nicht feststellbar, so dass von vornherein nur die zweite der dargestellten Fallgruppen in Betracht kommt, d.h. ein ganz außergewöhnlicher Fall prekärer Lebensbedingungen vorliegen muss. Dies ist in der besonderen Situation der Klägerin der Fall, die in mehrfacher Hinsicht einem besonders vulnerablen Personenkreis angehört. a) Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen realitätsnahen Betrachtung der Rückkehrperspektive ist zunächst prognostisch davon auszugehen, dass die Klägerin als unbegleitetes Kleinkind bzw. als Kleinkind ohne elterliche Fürsorge in den Kosovo zurückkehren würde. (1) Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbands werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17 f.). Davon ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.). Die Feststellung einer „Kernfamilie“ hängt dabei nicht vom rechtlichen Status der Verbindung der Eltern ab (VG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2020 - 20 K 9576/18.A -, juris). Nach dieser Rechtsprechung genügen allerdings allein rechtliche Beziehungen (wie über ein gemeinsames Sorgerecht) nicht; erforderlich ist vielmehr eine tatsächlich gelebte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Maßgeblich für die erforderliche Gefahrenprognose sind zudem stets die konkreten Umstände des Einzelfalles, etwa Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen und deren Bedarf, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter, erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris). Nichts Anderes kann im umgekehrten Fall gelten, wenn sich die familiären Bande im entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Wesentlichen auf formal-rechtliche Beziehungen beschränken, sich die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern erst (mühsam) im Aufbau befindet, die leiblichen Eltern ihr elterliche Verantwortung bisher kaum wahrnehmen (zur Maßgeblichkeit der Wahrnehmung von Elternverantwortung für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.05.2021 - 10 CE 21.1460 -, juris Rn. 16, und vom 08.03.2021 - 19 CE 21.233 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2020 - 4 MB 38/20 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 20) und es das Kindeswohl (vgl. Art. 24 Abs. 2 GRCh; zur Notwendigkeit, dieses bei Rückkehrentscheidungen gebührend zu berücksichtigen, Art. 5 lit. a) RL 2008/115/EU sowie EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19 - und vom 11.03.2021 - C-112/20 - ) jedenfalls derzeit nicht zulässt, das Kind allein in der Obhut seiner leiblichen Eltern aufwachsen zu lassen. (2) Nach diesen Maßstäben ist vom Vorliegen einer solchen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft innerhalb der Kernfamilie der Klägerin und damit von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren leiblichen, in Deutschland derzeit geduldeten Eltern gegenwärtig nicht auszugehen: Die inzwischen volljährige Mutter der Klägerin ist zwar allein sorgeberechtigt und die gesetzliche Vormundschaft des Jugendamts erloschen. Allerdings waren seit der Geburt der Klägerin – und sind noch – fortlaufend einschneidende Maßnahmen der Familien- und Jugendhilfe erforderlich: Zeitweise lebte die Klägerin zunächst bei ihrer Mutter bzw. gemeinsam mit ihr in unterstützenden Einrichtungen. Aufgrund immer wieder auftretender gewalttätiger Auseinandersetzungen der Kindsmutter mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten, bei dem es sich nicht um den Kindsvater handelt, musste allerdings schließlich ein Schutzplan für die Klägerin erstellt werden. Daraufhin ist die Klägerin seit dem 24. Juni 2020 bei einer Pflegefamilie untergebracht. Sie zeigte anfangs deutlich ungewöhnliche Verhaltensweisen (u.a. selbstverletzendes Verhalten, eingeschränkte Nahrungsaufnahme, Schreiattacken), konnte sich inzwischen aber im schützenden Umfeld der Pflegefamilie deutlich stabilisieren. Nach Aufnahme in der Pflegefamilie fanden zunächst unbegleitete Umgänge mit der Kindsmutter statt. Diese wurden allerdings nach einem Vorfall eingestellt, bei dem sich die Kindsmutter unverantwortlich verhielt und die Klägerin in Gefahr brachte, indem sie in deren Gegenwart Betäubungsmittel konsumierte. Inzwischen finden zwar wieder vom Kinderschutzbund begleitete Umgänge mit der Kindsmutter statt. Dabei kommt es aber weiterhin zu Unregelmäßigkeiten seitens der Kindsmutter, etwa zur Nichteinhaltung von Absprachen, zu unentschuldigtem Ausbleiben oder zu erheblichen Verspätungen. Ungeklärt ist auch die Unterkunftssituation der Kindsmutter: Sie verlor ihre eigene Wohnung und verbrachte viel Zeit bei ihrem Lebensgefährten, der sich allerdings seit dem 12. April 2021 in Haft befindet. Zum letzten Hilfeplangespräch mit dem Jugendamt erschien die Kindsmutter unentschuldigt nicht. Aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter, insbesondere ihres Mangels an Zuverlässigkeit, ist derzeit eine Rückführung der Klägerin in ihre Herkunftsfamilie nach Einschätzung des Jugendamts überhaupt nicht absehbar, eher im Gegenteil: Ausweislich des aktuellen Hilfsplans ist angedacht, Teile der elterlichen Sorge auf einen Vormund übertragen zu lassen, weil es immer wieder an der erforderlichen Verlässlichkeit der Kindsmutter bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung fehlt und das Kindeswohl ansonsten nicht sichergestellt ist. Zum Kindsvater lässt sich – trotz aller Bemühungen aus der Sphäre der Klägerin bzw. des Jugendamts und der Pflegeeltern – bisher kaum überhaupt Kontakt herstellen. Den Kontakt zum Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat er zuletzt abgebrochen; auch einen angesetzten Umgangskontakt mit der Klägerin hielt er ohne abzusagen nicht ein. b) Danach ist der Gefahrenprognose derzeit – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine unbegleitete Rückkehr der 4-jährigen Klägerin ohne elterliche Fürsorge in das Herkunftsland ihrer leiblichen Mutter zugrunde zu legen. Unter dieser Prämisse ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenz der Klägerin derzeit angesichts der dortigen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Weise gesichert wäre, die Art. 3 EMRK noch gerecht würde. (1) Für die relevanten Lebensverhältnisse in Kosovo allgemein und die Situation von Rückkehrern im Besonderen verweist das Gericht zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 5 f.). Für besonders vulnerable Personengruppen wie die Klägerin gibt es selbst unter diesen schwierigen Bedingungen nur sehr notdürftige Unterstützung. Der Zugang zu Sozialhilfe ist durch harte Eignungskriterien eingeschränkt, da die finanziellen Mittel des Staates sehr begrenzt sind. Zu den Kategorien Berechtigter zählen zwar auch unbegleitete Minderjährige. Sozialämter sind die wichtigsten Anlaufstellen für Unterstützungsmöglichkeiten für diese schutzbedürftigen Personen; darüber hinaus unterstützen auch einige NGOs und internationale Organisationen unbegleitete Minderjährige (ZIRF/BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Kosovo 2019, S. 11). Es gibt allerdings nur eine Notunterkunft allein für Kinder in Pristina; alle weiteren Einrichtungen nehmen Kinder nur gemeinsam mit ihren rückkehrenden Müttern auf (vgl. SFH, Reintegrationsprogramme für Rückkehrende (31.08.2016), S. 10). Auch „klassische“ staatliche Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge gibt es in Kosovo nicht, sondern lediglich (landesweit) ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft in Klina. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, bestehen eingeschränkt Unterbringungsmöglichkeiten in jenem einen Kinderheim. Eine Unterbringung im SOS-Kinderdorf Kosova ist derzeit nicht möglich. Das SOS-Kinderdorf Kosova vermittelt jedoch bei Bedarf an SOS-Familien, die vom SOS-Kinderdorf Kosova in den Gemeinden betreut werden. Darüber hinaus existiert lediglich ein Haus für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen, dessen Aufnahmekapazität bei bis zu 10 Personen liegt (vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: April 2020), S. 26). Darüber hinaus ist die Gesetzgebung zum Schutz von Kindern nach wie vor lückenhaft, ebenso ihre Umsetzung. Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. Auch soll nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen Kinderhandel mit dem Ziel stattfinden, Kinder zum Betteln zu zwingen. Nach den Erkenntnissen der Botschaft Pristina sind davon insbesondere Kinder aus Roma-Gemeinschaften und anderen armen Familien betroffen, die aus Kosovo, Nordmazedonien und Albanien stammen und in kosovarischen Städten z.B. an großen Straßenkreuzungen betteln oder Dienstleistungen wie das Waschen von Windschutzscheiben aufdrängen (vgl. zu dem Vorstehenden Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: April 2020), S. 13). Teilweise mangelt es an vielen grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen Kinderschutz, Bildung, Gesundheit und Gerechtigkeit für Kinder (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kosovo (Gesamtaktualisierung am 11.05.2020), S. 41). (2) Ausgehend von diesen Verhältnissen in Kosovo, ist das Gericht der Überzeugung, dass im Falle der Klägerin nach den dargelegten Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe ihrer Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen, denn die Klägerin ist in vielfacher Hinsicht besonders vulnerabel: Sie ist – mit vier Jahren – noch ein Kleinkind, ein Mädchen mit Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und hat aufgrund der Abstammung von ihrem aus Gambia stammenden Vater eine tiefdunkle Hautfarbe. Sie ist in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen, d.h. es gibt im Kosovo schon keine Gemeinde, die aufgrund früherer dortiger Registrierung für sie zuständig wäre. Hinzu kommen grundsätzlich bestehende Probleme bei der Registrierung von in Deutschland geborenen Kindern (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: April 2020), S. 17). Eine Inobhutnahme bei Verwandten scheidet aus, weil die Herkunftsfamilie der Mutter der Klägerin sich weiterhin in Deutschland aufhält und eine gemeinsame Rückkehr auch hypothetisch derzeit nicht in Betracht kommt (s.o.). Lediglich eine oder zwei jüngere Schwestern der Mutter der Klägerin sind wohl (nach Angaben der Pflegemutter) kürzlich – jeweils unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit – nach Kosovo abgeschoben worden; nichts spricht allerdings dafür, dass diese jungen Frauen zur Versorgung der Klägerin bereit und in der Lage wären. (3) Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Sicherung der Existenz der Klägerin auf auch nur minimalem Niveau in Kosovo – unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer mit Art. 3 EMRK noch zu vereinbarenden Weise gewährleistet sein wird. 3. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240). II. Vor dem Hintergrund des Anspruchs der Klägerin auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist für die Anordnungen in Ziff. 5-7 des angefochtenen Bescheids ebenfalls kein Raum (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, Urteil vom 24.03.2016 - A 6 K 1185/16 -, S. 15 ff, juris). Sie sind ebenso rechtswidrig, verletzen die Klägerin in seinen Rechten und sind daher aufzuheben. Auf den Umstand, dass die Beklagte das Fehlen des Abschiebungshindernisses nach § 58 Abs. 1a AufenthG hier noch nicht geprüft hatte (für die Erforderlichkeit im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 - ): Roß, NVwZ 2021, 550 (554)), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Die heute 4-jährige, in Deutschland geborene Klägerin ist Kind eines aus Gambia stammenden Vaters und einer aus dem Kosovo stammenden Mutter, die der Volksgruppe der Roma angehört. Der inzwischen ...-jährige Vater H. T. reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag (Aktenzeichen ...-237), den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil des VG Sigmaringen vom 3. Dezember 2018, Az. ... ... ... .../...). Die inzwischen ...-jährige Mutter F. B. reiste gemeinsam mit ihren Eltern sowie drei jüngeren Schwestern und zwei jüngeren Brüdern ebenfalls im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein, wo die Familie einen Asylantrag (Az. ...-150) stellte, den die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die dagegen erhobene Klage hatte nur bei der Großmutter der Klägerin Erfolg, zu deren Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde (rechtskräftiges Urteil des VG Sigmaringen vom 5. September 2017, Az. ... ... ... .../...), und wurde im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Mutter der Klägerin – in der damaligen mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Alter von 15 Jahren brachte F. B. am 1. Oktober 2016 die Klägerin zur Welt. Bis zur Volljährigkeit ihrer Mutter stand die Klägerin unter gesetzlicher Amtsvormundschaft des Jugendamts nach § 1791c BGB. Mit am 24. November 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) eingegangenem Schreiben wurde dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 AsylG die Geburt der Klägerin angezeigt. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Asylverfahren ein. Im Rahmen der Anhörungsfrist wurden für die Klägerin keine individuellen Asylgründe geltend gemacht. Mit Bescheid vom 1. September 2017, zugestellt am 5. September 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) – gestützt auf § 29a AsylG – als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziff. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Zur Begründung der Versagung eines nationalen Abschiebungsverbots führte das Bundesamt aus, eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage müsse und könne von der Klägerin unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Dabei ging das Bundesamt davon aus, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Familie nach Kosovo zurückkehren bzw. abgeschoben würde (vgl. Bescheid S. 7). Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 8. September 2017 Klage erhoben, die sie in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Kosovo beschränkt hat. Ihr gleichzeitig eingegangener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg (Az. A 8 K 7089/17 (VG Sigmaringen)). Die Klägerin beruft sich zuletzt im Wesentlichen darauf, dass die Prognose der Beklagten über die tatsächlichen Umstände ihrer Rückkehr nicht zutreffe. Da sie in einer Pflegefamilie lebe und aufwachse, könne nicht von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer leiblichen Mutter ausgegangen werden. Als unbegleitetes 4-jähriges Kleinkind mit noch dazu dunkler Hautfarbe drohe ihr im Kosovo eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Durch Beschluss vom 22. April 2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Die Erkenntnismittel, die im Protokoll über die mündliche Verhandlung bezeichnet sind, sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Die Pflegemutter der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden. Sie beschrieb die Umgangskontakte der Klägerin mit ihrer Mutter als schwierig und legte einen aktuellen Hilfeplan des Jugendamts vor, aus dem sich u.a. ergibt, dass wegen der Unzuverlässigkeit der Kindsmutter angedacht ist, Teile der elterlichen Sorge auf einen Vormund zu übertragen. Für ihre Angaben im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist das Gericht ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze. Ihm lagen die Akten des Bundesamts als pdf-Datei vor, darüber hinaus auch die Behörden- und Gerichtsakten aus den Asylverfahren der Eltern der Klägerin.