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Urteil

8 K 684/22

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0508.8K684.22.00
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Leitsätze
Der Anspruch einer anerkannten Tierschutzorganisation auf Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten sowie tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 TierSchMVG ) oder in Akten, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen (vgl. § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG ) setzt voraus, dass diese anerkannte Tierschutzorganisation (noch) zulässigerweise einen Rechtsbehelf gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 TierSchMVG (juris: TierSchVKG BW) einlegen kann.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch einer anerkannten Tierschutzorganisation auf Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten sowie tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 TierSchMVG ) oder in Akten, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen (vgl. § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG ) setzt voraus, dass diese anerkannte Tierschutzorganisation (noch) zulässigerweise einen Rechtsbehelf gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 TierSchMVG (juris: TierSchVKG BW) einlegen kann.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig (dazu 1.). Hinsichtlich der Hilfsanträge ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet (dazu 2. und 3.). 1. Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage ist nicht als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt vorliegend mit dem Hauptantrag, ihm im Wege der Akteneinsicht die Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten des Beklagten zu ermöglichen beziehungsweise solche durch den Beklagten anfertigen zu lassen (vgl. § 88 VwGO). Ausschließlich hierauf ist sein Antrag im Behördenverfahren gerichtet und nur diesen konnte er im Klageverfahren weiterverfolgen. Bei der durch den Kläger begehrten Akteneinsicht im Wege der Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, sondern um einen Realakt. Eine andere Einschätzung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die Behörde die Ablehnung des klägerischen Begehrens auf Akteneinsicht in die streitgegenständlichen Verfahrensakten im Wege der Bescheidform abgelehnt oder der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hätte, dass eine Entscheidung der Verwaltung zu ergehen hat, sodass in der Folge auch die prozessualen Folgen dieser Einstufung als Verwaltungsakt zu beachten sind (vgl. zu letzterem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2008 - 10 S 2702/06 -, juris Rn. 17). Nach dieser Maßgabe ist die Klage vorliegend nicht als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Beklagte hat die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht im Wege der Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien nicht in eine Bescheidform gegossen. Der Kläger dringt hier nicht damit durch, dass die Ausführungen des Beklagten in den E-Mails vom 26. März 2021 und vom 15. Juni 2021 jeweils Verwaltungsakte darstellten. Der Beklagte hat in diesen E-Mails zwar ausgeführt, dass eine Anfertigung von Kopien oder elektronischen Aufzeichnungen im Rahmen der Akteneinsicht nicht möglich sei. Diese Ausführungen haben indes ersichtlich nur informatorischen Charakter. Sie sind lediglich im Rahmen einer E-Mail erfolgt und weisen keinerlei übliche Darstellungen eines Bescheids, wie beispielsweise einen Entscheidungstenor oder eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf. Ein regelnder Charakter kommt ihnen nicht zu. Des Weiteren hat auch der Gesetzgeber nicht ausdrücklich bestimmt, dass eine Entscheidung der Verwaltung im Wege eines Verwaltungsakts zu ergehen hat. Das TierSchMVG enthält hierzu keine explizite Regelung. Die Regelungen in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 TierSchMVG gewähren nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut lediglich unter den dort geregelten Voraussetzungen Einsichtsrechte in Sachverständigengutachten, fachtechnische Stellungnahmen oder Akten, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen. Die Verpflichtung, eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts vorzunehmen, findet sich in den genannten Regelungen und auch ansonsten im TierSchMVG nicht. Untermauert wird diese Auffassung auch durch einen systematischen Vergleich zwischen den Regelungen des TierSchMVG und des LIFG. Letzteres sieht in § 7 Abs. 1 LIFG vor, dass die berechtigte Stelle über den Antrag auf Informationszugang entscheidet. In § 7 Abs. 4 LIFG ist vorgesehen, dass dem Antrag bei Bestehen eines Anspruchs stattzugegeben ist. Hieraus folgt, dass insoweit eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts zu ergehen hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17.11.2021 - 8 K 5171/19 -, juris Rn. 40). Die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs liegen mangels eines gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG erforderlichen dahingehenden Antrags hier aber nicht vor. Der Kläger macht einen solchen im Klageverfahren auch nicht geltend. Eine vergleichbare Regelung enthält das TierSchMVG nicht. 2. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger betreffend der Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X Akteneinsicht im Wege der Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten zu ermöglichen beziehungsweise vornehmen zu lassen, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist zwar insoweit zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Indes ist die Klage unbegründet und bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Akteneinsicht nach dem TierSchMVG liegen nicht vor (dazu a.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (dazu b.). Letztlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Akteneinsicht im Wege eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen könne (dazu c.). a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 2 Abs. 1 TierSchMVG noch aus § 2 Abs. 3 Satz 1 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG. Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht nach den Vorschriften des TierSchMVG ist, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation zulässigerweise einen Rechtsbehelf gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 TierSchMVG einlegen kann (dazu aa.). Im vorliegenden Fall kann der Kläger betreffend der Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X nicht mehr in zulässigerweise eine Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TierSchMVG erheben (dazu bb.). Dahingestellt bleiben kann daher, ob ein Recht auf Akteneinsicht auch das Recht beinhaltet, diese im Wege der Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten zu ermöglichen beziehungsweise vornehmen zu lassen. Dies dürfte aber der Fall sein (dazu cc.). aa. Voraussetzung für die Einsichtnahme in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten sowie in tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 TierSchMVG) oder in Akten, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen (vgl. § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG) ist, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation zulässigerweise einen Rechtsbehelf gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 TierSchMVG einlegen kann. Das Recht auf Einsichtnahme in die diesbezüglichen Gutachten, Stellungnahmen und Akten ist nicht losgelöst von den Voraussetzungen eines zulässigen Rechtsbehelfs im Sinne eines allgemeinen Informationsanspruchs ausgestaltet. Einer entsprechenden Auslegung steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen (dazu (1)). Ferner ergibt sich das soeben dargestellte Ergebnis aus einer systematischen (dazu (2)), einer historischen (dazu (3)) und einer teleologischen Auslegung (dazu (4)) der Normen. Aus diesem Grund kann es vorliegend im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Vorschriften des § 2 Abs. 1 TierSchMVG und § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG jeweils um zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen handelt. (1) Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 TierSchMVG und des § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG ist im Hinblick auf die Frage, ob die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Gutachten, Stellungnahmen und Akten losgelöst von den Voraussetzungen eines zulässigen Rechtsbehelfs im Sinne eines allgemeinen Informationsanspruchs beansprucht werden kann, als offen anzusehen. Eine entsprechende Kopplung an die Möglichkeit, in zulässiger Weise einen entsprechenden Rechtsbehelf geltend zu machen, lässt sich diesen Normen bei sprachlich-grammatikalischer Betrachtung nicht entnehmen. Vielmehr sprechen diese nur davon, dass Einsicht zu geben ist beziehungsweise die Vorschrift des § 29 Abs. 1 und § LVwVfG entsprechend gilt, soweit es sich um Akten handelt, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen. Indessen steht der Wortlaut der Vorschriften einer wie von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung auch nicht entgegen. (2) Bei systematischer Betrachtung folgt jedoch, dass entsprechende Einsichtsrechte nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG oder nach § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG für eine anerkannte Tierschutzorganisation nur dann bestehen, wenn sie noch in zulässiger Weise einen Rechtsbehelf erheben kann. Eine entsprechende Auslegung folgt bereits daraus, dass die Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 TierSchMVG der Regelung des § 1 TierSchMVG (Zweck des Gesetzes) folgen. Nach § 1 Satz 1 TierSchMVG ist Zweck des Gesetzes, einem nach § 5 TierSchMVG anerkannten rechtsfähigen Tierschutzverein oder einer rechtsfähigen Stiftung (anerkannte Tierschutzorganisation) mit der Schaffung verfahrensrechtlicher Normen die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren und Überprüfungsmöglichkeiten durch die Gerichte zu eröffnen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ausweislich dieser Vorschrift soll einer anerkannten Tierschutzorganisation ein Verbandsklagerecht eingeräumt werden, da diese durch die in § 3 Abs. 1 und 2 TierSchMVG genannten behördlichen Entscheidungen nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt sind. Mitwirkungsrechte, die losgelöst von entsprechenden Verfahren sind, lassen sich der aus § 1 Satz 1 TierSchMVG ergebenden Formulierung nicht entnehmen. Demzufolge lässt sich aus der genannten Vorschrift auch kein allgemeiner Informationsanspruch ableiten. Untermauert wird diese Auslegung durch einen systematischen Vergleich der Regelungen in § 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG und § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG kann eine anerkannte Tierschutzorganisation Einwendungen und Stellungnahmen nur innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Informationen gemäß § 2 Abs. 6 TierSchMVG bekannt gegeben wurden, gegenüber der zuständigen Behörde erheben. Ein Rechtsbehelf ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG nur dann zulässig, wenn die anerkannte Tierschutzorganisation geltend macht, dass sie in der Sache eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat. Eingebettet in die Vorschrift des § 1 Satz 1 TierSchMVG einerseits und den Regelungen in § 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG und § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG andererseits wird deutlich, dass begehrte Einsichtsrechte in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten, tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen oder in Akten, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen, nur dann bestehen, wenn die Möglichkeit in zulässiger Weise eine Klage zu erheben, noch besteht. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht das Argument des Klägers, dass mit der Übersendung der NTP-ID ein Verwaltungsverfahren gegenüber einer anerkannten Tierschutzorganisation eingeleitet werde. Nicht maßgeblich ist hier das Akteneinsichtsverfahren gegenüber der Tierschutzorganisation. Entscheidend ist, ob ein Tierversuchsvorhaben noch einer Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG unterzogen werden kann. Ergänzend lässt sich diese Auslegung auch noch mit einem systematischen Vergleich zur Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG begründen, auf den zumindest die Vorschrift des § 2 Abs. 3 TierSchMVG verweist. Ein entsprechendes Akteneinsichtsbegehren nach dieser Vorschrift besteht nur während eines anhängigen Verfahrens, das heißt nicht vor Beginn und nicht nach Abschluss des Verfahrens. Ein entsprechendes Verfahren endet, wenn gegen eine getroffene Entscheidung keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können, insbesondere mit der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts (vgl. nur Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 29 Rn. 4). Gründe, vorliegend eine weitergehende Auslegung der Vorschriften des TierSchMVG vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Sowohl das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als auch die Einsichtsrechte in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten, tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen oder in Akten bestehen nur so lange, wie die Möglichkeit einer zulässigen Erhebung von Rechtsbehelfen noch besteht. Der Kläger kann sich in diesem Kontext auch nicht darauf berufen, aus der Systematik der Regelungen des TierSchMVG folge, dass die Möglichkeit der Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten, tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen oder in Akten unabhängig von der Frage bestehe, ob gerichtliche Rechtsbehelfe noch zulässigerweise in Anspruch genommen werden könnten. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass in § 1 Satz 1 TierSchMVG neben einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Gerichte auch die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren als Zweck des Gesetzes benannt ist, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Die daraus folgende Argumentation des Klägers, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation auch unabhängig von der Möglichkeit, in zulässiger Weise eine Klage zu erheben, in einem beliebigen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren mitwirken könne, entspricht nicht der Intention des TierSchMVG. Zwar ist in § 1 Satz 1 TierSchMVG neben einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit auch die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren genannt. Indes bezieht sich diese Mitwirkung erkennbar auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TierSchMVG genannten Fälle. Nach diesen Vorschriften ist einer anerkannten Tierschutzorganisation vor der Erteilung bestimmter Genehmigungen nach dem TierSchG sowie vor Erteilung bestimmter bau- und immissionsrechtlicher Genehmigungen Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten und tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen zu gewähren. Dadurch soll eine entsprechende Mitwirkung bereits im Verwaltungsverfahren vor der Erteilung entsprechender Genehmigungen sichergestellt werden, gegen die die anerkannte Tierschutzorganisation im weiteren Verlauf gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TierSchMVG ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO erheben kann. Ein eigenständiger Anspruch auf Gewährung von Informationen, wie der Kläger meint, lässt sich aus den Vorschriften des TierSchMVG nicht herleiten. (3) Weiterhin entspricht eine entsprechende Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte mit den Regelungen des TierSchMVG die Einführung der Befugnis zur Einlegung von Widersprüchen und Klagen nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 VwGO für anerkannte Tierschutzorganisationen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der tierschutzrechtlichen Verbandsklage, den anerkannten Tierschutzorganisationen Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren und Klagemöglichkeiten gegen behördliche Anordnungen und Entscheidungen sowie gegen ein Untätigbleiben der Behörden zu eröffnen. Die zur Klagebefugnis grundsätzlich notwendige Behauptung der Verletzung eigener subjektiver Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO sollte dadurch entfallen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen (TierSchMVG), DS15/6593 vom 10. März 2015). Bereits aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass es dem Landesgesetzgeber letztlich um die Einführung eines Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzorganisationen und der Mitwirkung in entsprechenden Verwaltungsverfahren ging. Ein ganz allgemeines Mitwirkungsrecht und insbesondere die Möglichkeit, losgelöst von einem Verfahren allgemeine Informationsansprüche wie beispielsweise in den Regelungen des LIFG im Wege der Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten, tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen oder in Akten geltend zu machen, hat der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des TierSchMVG ersichtlich nicht beabsichtigt. (4) Auch die teleologische Auslegung ergibt, dass entsprechende Einsichtsrechte nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG oder nach § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG für eine anerkannte Tierschutzorganisation nur dann bestehen, wenn sie noch in zulässiger Weise einen Rechtsbehelf erheben können. Sinn und Zweck der Regelungen des TierSchMVG ist, wie bereits aus § 1 Satz 1 TierSchMVG folgt, einer entsprechenden Organisation ein Verbandsklagerecht und die vorherige Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Ein hiervon unabhängiges Recht auf die Gewährung von Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten, tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen oder in Akten entspricht nicht diesem Zweck. bb. Der Kläger kann vorliegend betreffend der Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X (dazu (1)) und NTP-ID: XXX-X-X (dazu 2)) nicht mehr in zulässiger Weise eine in der vorliegenden Konstellation allein mögliche Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG erheben. (1) Der Kläger kann vorliegend betreffend des Tierversuchsvorhabens NTP-ID: XXX-X-X nicht mehr in zulässiger Weise eine hier allein mögliche Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG erheben. Die Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TierSchMVG Widerspruch und Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu erheben, besteht hier nicht. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TierSchMVG genannten Genehmigungen, Erlaubnisse, Anordnungen oder Unterlassungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Vielmehr sind die beiden Tierversuchsvorhaben nach § 8 Abs. 1 TierSchG genehmigt, mit der Folge, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation lediglich Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung erheben kann. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG muss eine anerkannte Tierschutzorganisation keine Verletzung in ihren Rechten geltend machen, soweit ihr Klagebegehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG oder einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG gerichtet ist. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG nur zulässig, wenn die anerkannte Tierschutzorganisation geltend macht, dass sie zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG berechtigt war und sie in der Sache eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat oder sie entgegen § 2 Abs. 1 TierSchMVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, weil das gemeinsame Büro unter Verstoß gegen § 2 Abs. 6 Satz 1 TierSchMVG nicht informiert worden war. Die zuständige Behörde informiert das gemeinsame Büro über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchMVG. Mit der Bekanntgabe an das gemeinsame Büro gelten die Informationen zugleich als jeder anerkannten Tierschutzorganisation bekannt gegeben (vgl. § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 TierSchMVG). Die anerkannte Tierschutzorganisation kann Einwendungen und Stellungnahmen nur innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Informationen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 TierSchMVG bekannt gegeben wurden, gegenüber der zuständigen Behörde erheben (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG). Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 DVO TierSchMVG beinhalten Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchMVG, soweit sie Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 TierSchG betreffen, die Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV. Nach dieser Vorschrift übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG eine Zusammenfassung des genehmigten Versuchsvorhabens zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5 TierSchVersV ist in der Zusammenfassung auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen: die Zwecke des Versuchsvorhabens, der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens, die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren, die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 TierSchG. Ausgehend hiervon kann der Kläger vorliegend nicht mehr gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG in Bezug auf das Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X erheben. Der Kläger hat zu diesem Tierversuchsvorhaben keine Stellungnahme abgegeben. Die vierwöchige Frist im Sinne der §§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG ist erkennbar abgelaufen. Entgegen der klägerischen Auffassung erfolgte die Bekanntgabe an das Gemeinsame Büro ordnungsgemäß im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 TierSchMVG. Der Beklagte übersandte dem Gemeinsamen Büro am 23. Juli 2020 per E-Mail eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X. Dieses genügt auch den sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5 TierSchVersV ergebenden Anforderungen. Die Zusammenfassung enthält eine im Einzelnen aufgezeigte Darstellung der Zwecke des Versuchsvorhabens, dessen zu erwartenden Nutzen, die zu erwartenden Schäden, die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere sowie die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und des § 7a Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 TierSchG. Darüber hinausgehende rechtliche Anforderungen enthalten die Regelungen in § 2 Abs. 6 Satz 1 TierSchMVG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 1 DVO TierSchMVG nicht. Soweit der Kläger sich demgegenüber im Kern darauf beruft, dass eine detailliertere Darstellung wünschenswert sei, verkennt er den genannten rechtlichen Maßstab. Soweit der Kläger in diesem Kontext meint, die Übersendung der NTP-ID reiche nicht aus, vielmehr müsse in der E-Mail aufgeführt werden, dass das Genehmigungsverfahren abgeschlossen wurde, erfordert dies die Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 1 DVO TierSchMVG nicht. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang noch darauf beruft, dass eine Feststellungsklage auch unter Inkaufnahme rechtlicher Unsicherheiten erhoben werden könne, verkennt er den oben unter aa. genannten rechtlichen Maßstab. Dem Kläger ist es unbenommen, eine unzulässige Klage zu erheben. Einen Anspruch auf die Gewährung von Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten, tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen oder Akten mit einem unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug hat er nach den obigen Ausführungen indes nicht mehr. (2) Der Kläger kann vorliegend auch betreffend des Tierversuchsvorhabens NTP-ID: XXX-X-X nicht mehr in zulässiger Weise eine auch hier allein mögliche Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG erheben. Die vierwöchige Frist ist auch insoweit abgelaufen. Der Kläger kann hier nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme wirksam erhoben zu haben. Vielmehr erfolgte eine entsprechende Stellungnahme vorliegend nur durch das Gemeinsame Büro. Der Beklagte hat dem gemeinsamen Büro hier mit E-Mail vom 6. Juli 2020 Informationen über die streitgegenständliche Genehmigung bekannt gegeben, so dass die Frist des § 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit §§ 187 bis 193 BGB mit Ablauf des 6. August 2020 endete. Die Leiterin des Gemeinsamen Büros, Frau F. hat, mit E-Mail vom 29. Juli 2020 eine Stellungnahme der „anerkannten Verbände“ zu der am 6. Juli 2020 übersandten NTP-ID: XXX-X-X abgegeben. Diese genügt nicht den sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG ergebenden Anforderungen und führt aus diesem Grund gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage. Danach kann nämlich nur die anerkannte Tierschutzorganisation selbst Einwendungen und Stellungnahmen erheben. Eine Stellungnahme des Gemeinsamen Büros reicht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der § 2 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG sowie nach der Gesetzesbegründung (vgl. DRS15/6593, S. 12: „Das gemeinsame Büro […] tritt grundsätzlich auch nicht als über den Empfang von Schriftstücken hinaus bevollmächtigter Stellvertreter der anerkannten Tierschutzorganisationen auf.“) grundsätzlich nicht aus (hierzu im Einzelnen VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 8 K 4539/20 -). Das gemeinsame Büro konnte im vorliegenden Fall eine solche Stellungnahme nicht für, „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ des Klägers abgeben, denn zur Übertragung einer solchen (zusätzlichen) Aufgabe auf das gemeinsame Büro hätte es nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 4 TierSchMVG und dem auch in den Materialien (vgl. LT-Drs. 15/6593, S. 18 f.) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers einer satzungsrechtlichen Regelung bedurft. Jedenfalls an einer solchen fehlt es hier (unkritisch zur Abgabe von Stellungnahmen durch das Gemeinsame Büro „im Namen“ der angeschlossenen Verbände demgegenüber VG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2021 - 15 K 4096/19 -, juris Rn. 41). Bei der Stellungnahme vom 29. Juli 2020 handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) um eine Stellungnahme des Gemeinsamen Büros und eben gerade nicht um eine solche des Klägers. Frau F. hat diese ausdrücklich mit dem Kürzel „i.A.“ unter einer beigefügten Signatur des „Gemeinsamen Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg e.V.“ unterzeichnet. Ein in diesem Kontext irgendwie gearteter Bezug zu dem Kläger liegt nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich zudem entscheidend zu demjenigen in dem Urteil der erkennenden Kammer vom 11. Oktober 2023 (8 K 4539/20). In der dort zu entscheidenden Konstellation war die anerkannte Tierschutzorganisation explizit namentlich benannt und dazu auch in der abschließenden Bemerkung als „federführend“ hervorgehoben. Vorliegend findet sich in der Stellungnahme keine derartige namentliche Nennung des Klägers. Die zwingend erforderliche Zuordnung der Stellungnahme zu einem oder mehreren - später möglicherweise zur Erhebung von Rechtsbehelfen befugten Verbänden ist damit nicht gewährleistet. Danach sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG vorliegend nicht erfüllt, so dass eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Tierversuchsvorhabens NTP-ID: XXX-X-X unzulässig wäre. cc. Nach dem ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht betreffend der Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X nicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher auch das Recht beinhaltet, diese im Wege der Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten zu ermöglichen beziehungsweise vornehmen zu lassen. Die erkennende Kammer merkt hierzu lediglich an, dass dies der Fall sein dürfte. Richtig ist zwar, dass sich ein entsprechendes Recht nicht explizit aus § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 3 LVwVfG ergibt. Vielmehr regelt diese Vorschrift im Grundsatz nur das Recht, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Ein Recht auf Gestattung der Anfertigung von Auszügen oder Abschriften oder der Erteilung einer Ablichtung der Behörde enthält die Regelung des § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 3 LVwVfG im Gegensatz zu derjenigen des § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X demgegenüber nicht. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich ein insoweit bestehender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde zugunsten des Beteiligten im Falle des Vorhandenseins eines Kopiergeräts regelmäßig zu einem Anspruch verdichtet, weshalb der Wunsch auf eigene Kosten Ablichtungen herstellen zu dürfen, nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgelehnt werden darf (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 29 Rn. 41a). Entsprechende Gründe dürften vorliegend nicht ersichtlich sein. Soweit sich der Beklagte im Kern darauf beruft, dass ein Bekanntwerden des Inhalts der entsprechenden Akten zu einem erheblichen öffentlichen Druck sowie zu massiven Anfeindungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler führen könnte und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ausschließlich für Verbände, nicht aber für deren einzelne Mitglieder bestehe, dürfte dies nichts an der vorgenannten Bewertung ändern. Der Kläger dürfte sich insoweit nämlich zunächst zu Recht darauf berufen, dass eine Anerkennung als eingetragener rechtsfähiger Tierschutzverein gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TierSchMVG voraussetzt, dass dieser die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 TierSchMVG Voraussetzung für die Anerkennung, dass der Verein sich verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die aufgrund dieses Gesetzes erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln. Zudem ist nach der genannten Regelung die Weitergabe von Unterlagen, insbesondere von personenbezogenen Daten, an Mitglieder der anerkannten Tierschutzorganisationen oder von ihnen beauftragte Sachverständige ausschließlich zur Verfolgung des in § 1 Satz 1 TierSchMVG festgelegten Zwecks zulässig und dabei zugleich auf das notwendige Maß zu beschränken. Zu Recht dürfte der Kläger darauf hinweisen, dass bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen der Widerruf der Anerkennung drohe. Darüber hinaus müsste der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens auch die Regelung in § 1 Abs. 6 Satz 3 DVO TierSchMVG berücksichtigen. Diese geht nämlich erkennbar davon aus, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation Ablichtungen oder Abschriften anfordern kann. Letztlich weist der Kläger in diesem Kontext auch überzeugend darauf hin, es bestünden bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Schriftstücke an die Öffentlichkeit gelangten. Der Beklagte konnte diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges darlegen. b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Dem steht entgegen, dass der Kläger kein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne der §§ 9, 13 Abs. 1 LVwVfG ist. Der Erlass eines Verwaltungsakts dem Kläger gegenüber steht hier gerade nicht im Raum. Ein subjektives Recht auf Einhaltung des Tierschutzrechts steht den anerkannten Tierschutzorganisationen nicht zu. Vielmehr räumt § 2 Abs. 3 Satz 1 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eine Mitwirkungsmöglichkeit in Verwaltungsverfahren und Überprüfungsmöglichkeiten durch die Gerichte ein, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie sind demzufolge Beteiligte eigener Art ohne subjektiv-rechtlichen Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsverfahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2019 - 20 A 1165/16 -, juris Rn. 138). c. Letztlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er eine Akteneinsicht im Wege eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit Erfolg geltend machen kann. Ein von § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG losgelöster Anspruch auf Akteneinsicht nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Kläger nämlich nicht zu. Ein solcher Anspruch kann nach allgemeinen Grundsätzen unter der Voraussetzung berechtigten Interesses auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens der Behörde bestehen (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 05.06.1984 - 5 C 73.82 -, juris Rn. 8). Der Anspruch scheitert vorliegend bereits an der abschließenden Konzeption des TierSchMVG. Die Mitwirkungsrechte der nach dem TierSchMVG anerkannten Vereine sind in § 2 Abs. 1 TierSchMVG im Einzelnen geregelt. Die in § 2 Abs. 1 TierSchMVG enthaltenen Mitwirkungsrechte sind mit Ausnahme der in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen inhaltsgleichen oder weitergehenden Formen der Mitwirkung als abschließend konzipiert. Die zusätzliche Heranziehung ungeschriebener allgemeiner Grundsätze zu diesen Mitwirkungsmöglichkeiten widerspricht dieser Konzeption und führte dazu, die in §§ 2 und 3 TierSchMVG enthaltenen Begrenzungen praktisch zu unterlaufen (vgl. hierzu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2019 - 20 A 1165/16 -, juris Rn. 149 ff). 3. Soweit der Kläger weiter hilfsweise begehrt, dem Kläger betreffend der Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X Akteneinsicht im Wege der Einsichtnahme in die jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten zu gewähren, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Auch diesem Anspruch steht aus den oben genannten Gründen entgegen, dass der Kläger nicht mehr in zulässigerweise eine Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 TierSchMVG erheben kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht zudem der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Die Beigeladene hat hier einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt und sich damit einem Prozessrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO).III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der dem Verwaltungsgericht unterfallenden Zulassungsgründe vorliegt (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Der Kläger begehrt von dem Beklagten Akteneinsicht mittels Erstellung von Ablichtungen oder Kopien betreffend zweier Tierversuchsvorhaben an Marmosseten und Tamarine (NTP-ID: XXX-X-X) sowie an Rhesusaffen (NTP-ID: XXX-X-X). Hilfsweise begehrt er von dem Beklagten Akteneinsicht im Wege der Einsichtnahme. Der Beklagte informierte mit zwei E-Mails vom 6. Juli 2020 (NTP-ID: XXX-X-X) und vom 23. Juli 2020 (NTP-ID: XXX-X-X) das „Gemeinsame Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg e.V.“ (nachfolgend: Gemeinsames Büro) unter Zusendung einer sogenannten nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) über zwei genehmigte Versuchsvorhaben mit Marmosseten und Tamarinen sowie Rhesusaffen. Dabei war unter anderem geplant, die Versuchstiere in operativen Eingriffen mit Implantaten am Schädel auszustatten beziehungsweise chirurgische Eingriffe unter Vollnarkose durchzuführen. Nach Ablauf der Versuchsreihen war die Tötung der Tiere vorgesehen. Mit E-Mail vom 29. Juli 2020 übersandte die Leiterin des Gemeinsamen Büros, Frau F. hinsichtlich des Verfahrens NTP-ID: XXX-X-X „die Stellungnahme der anerkannten Verbände“. Im Hinblick auf das genannte Verfahren sowie das Verfahren NTP-ID: XXX-X-X bat das Gemeinsame Büro im Namen der anerkannten Verbände um vollumfängliche Akteneinsicht. Die E-Mail unterzeichnete Frau F. wie folgt: …. …. Der Beklagte informierte die Beigeladene mit Schreiben vom 3. September 2020 über das Akteneinsichtsbegehren des Gemeinsamen Büros. Des Weiteren führte der Beklagte aus, dass ausweislich einer juristischen Prüfung dem Grunde nach ein Akteneinsichtsanspruch bestehe. Gleichzeitig übersandte der Beklagte der Beigeladenen eine Kopie der betreffenden Tierversuchsakten unter Schwärzung der personenbezogenen Daten mit der Bitte um Prüfung, ob weitere Passagen geschwärzt werden sollten. Die Beigeladene führte mit am 29. Oktober 2022 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben maßgeblich aus, dass die Notwendigkeit einer weiteren Schwärzung der Akten unter diesbezüglicher Benennung einzelner Personen und Institutionen bestehe. Ergänzend wies die Beigeladene darauf hin, dass die Erstellung von Kopien der Akten nicht in Betracht komme. Die Möglichkeit einer entsprechenden Anfertigung bereite dem Wohl des Landes gemäß § 2 Abs. 4 TierSchMVG und § 29 Abs. 2 LVwVfG erhebliche Nachteile. Die absehbare Folge werde eine Abwanderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sein. Auch ermögliche das TierSchMVG die Weitergabe von Informationen durch das Gemeinsame Büro an die einzelnen Mitglieder. Die Sicherstellung einer Geheimhaltung bestehe nicht und sei aufgrund der politischen Brisanz der Akteninhalte auch nicht zu gewährleisten. Der Beklagte führte mit E-Mail vom 26. März 2021 gegenüber Frau F. aus, dass eine Akteneinsicht „hier im Haus“ frühestens im Mai möglich wäre. Die Anfertigung von Kopien oder elektronischen Aufzeichnungen sei nicht möglich. Das Gemeinsame Büro führte mit E-Mail vom 28. Mai 2021 aus, dass im Hinblick auf die Versuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X die Zulassung der Anfertigung von Papierkopien beziehungsweise von digitalen Kopien mittels Hochleistungsscanners beantragt werde. Ergänzend zu den Regelungen des TierSchMVG werde auf das LIFG verwiesen. Danach dürfe grundsätzlich ein Antragsteller bestimmen, auf welche Art die Akteneinsicht zu gewähren sei. Aus der Sicht der Verbände seien keine Gründe erkennbar, aus denen eine Zulassung von Kopien nicht möglich sei, insbesondere sei ein verantwortungsvoller Umgang mit datenschutzrelevanten Inhalten sichergestellt. Der Beklagte teilte dem Gemeinsamen Büro mit E-Mail vom 15. Juni 2021 unter Beifügung eines Aktenvermerks aus einem anderen Versuchsvorhaben mit, das im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht bestehende Ermessen werde weiterhin dahingehend ausgeübt, dass eine Anfertigung von Kopien oder elektronischen Aufzeichnungen nicht zugelassen werde. Entsprechend dem Aktenvermerk bestehe die Gefahr, dass Schriftstücke aus Tierversuchsakten im Falle der Anfertigung von Kopien an die Öffentlichkeit gelangten. Diese Gefahr bestehe trotz bestehender Verschwiegenheitspflichten. Auch handele es sich um einen Bereich, der von der Wissenschaftsfreiheit geprägt sei. Das Recht auf Akteneinsicht werde nicht verwehrt, sondern lediglich zumutbar beschränkt. Die Möglichkeit der Rechtsverfolgung bestehe weiterhin. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23. März 2022 Klage auf Gewährung von Akteneinsicht erhoben. Er ist der Auffassung, über die Gewährung von Akteneinsicht sei durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Und hier auch entschieden worden. Statthafte Klageart sei daher die Verpflichtungsklage. Der Kläger sei eine anerkannte Tierschutzorganisation. Ihm stehe daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchMVG ein Recht auf Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten oder tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen zu. Auch bestehe ein Akteneinsichtsrecht nach § 2 Abs. 3 TierSchMVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG. Das Recht auf eine Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten und tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchMVG sei von der Möglichkeit der Erhebung einer Verbandsklage unabhängig. Hierzu reiche es aus, dass eine solche nach dem Vortrag des Klägers möglich sei. Darüber hinaus bestehe vorliegend ohnehin noch die Möglichkeit der Erhebung einer Verbandsklage in Form einer Feststellungsklage im Sinne des § 3 Abs. 3 TierSchMVG gegen beide Versuchsvorhaben. Akteneinsicht sei demnach zu gewähren. Die Frist zur Einreichung von Einwendungen und Stellungnahmen habe vorliegend noch nicht zu laufen begonnen und sei deshalb noch nicht abgelaufen. Die Frist beginne gemäß § 2 Abs. 6 TierSchMVG mit der Bekanntgabe der Informationen an das Gemeinsame Büro. Diese sei vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dies gelte insbesondere für das Versuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X. Die Übersendung ausschließlich der NTP sei keine Information über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Des Weiteren habe der Kläger betreffend des NTP-ID: XXX-X-X durch die E-Mail vom 29. Juli 2020 von Frau ... ... eine wirksame Stellungnahme abgegeben. Hierbei spiele auch keine Rolle, dass keiner der anerkannten Verbände in der Mail hervorgehoben worden sei. Eine Feststellungsklage könne zudem auch unter Inkaufnahme rechtlicher Unsicherheiten erhoben werden. Insbesondere sei für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage lediglich erforderlich, dass eine Tierschutzorganisation das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geltend mache. Hinzukomme, dass der Kläger durch eine Akteneinsicht auch die Zulässigkeit der Durchführung von Tierversuchen prüfen könne. Zur Akteneinsicht gehöre von Ausnahmen abgesehen auch das Recht auf Anfertigung von Kopien. Das Recht auf Anfertigung von Kopien müsse umso mehr gestattet werden, wenn es sich bei den zu erfassenden Sachverhalten um komplizierte Vorgänge handele, die ohne wörtliche Kenntnis von Texten oder Aktenbestandteilen nicht überprüft werden könnten. Das entsprechende behördliche Ermessen der Gestattung der Anfertigung von Kopien verdichte sich regelmäßig zu einem Anspruch. Insbesondere gehe auch die DVOTierSchMVG ganz offensichtlich von einem Recht auf Erstellung von Kopien aus. Entgegenstehende Gründe seien hier nicht ersichtlich. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften existierten nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Kläger Schriftstücke an die Öffentlichkeit gelangen lasse. Die von dem Beklagten angeführten Rechte und Interessen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler seien nicht bedroht. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens des Klägers als Tierschutzverein habe dieser sich nämlich der Verpflichtung unterworfen, den Datenschutz einzuhalten und Informationen vertraulich zu behandeln. In diesem Kontext werde die Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung durch den Kläger geprüft. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen drohe der Widerruf der Anerkennung. Vorliegend sei mit der Anerkennung festgestellt worden, dass der Kläger die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Grund für Beanstandungen habe es bislang nicht gegeben. Abgesehen davon drohe eine entsprechende Gefahr ohnehin nicht. Die Gefahr sei nicht anders zu beurteilen, als wenn einzelne Mitglieder die Akten kennen beziehungsweise sich über deren Inhalt Notizen machen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten seien unsubstantiiert. Gründe der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigten die Ablehnung nicht. Darüber hinaus sei eine mehrstündige Akteneinsicht mit Fachpersonal zur Sichtung mit bloßem Auge und die Fertigung handschriftlicher Notizen nicht zumutbar. Die Frage, ob im Zusammenhang mit einer Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen eine Feststellungsklage erhoben werden solle, mit dem Ziel, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, hänge von einer detaillierten Überprüfung der Akten ab. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidungen vom 26.3.2021 und vom 15.6.2021 zu verpflichten, dem Kläger betreffend die Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X Akteneinsicht zu gewähren, indem er die Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten durch den Kläger ermöglicht oder indem er entsprechende Ablichtungen oder Kopien durch das Regierungspräsidium Tübingen fertigt und dem Kläger zur Verfügung stellt, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger betreffend die Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X Akteneinsicht zu gewähren, indem er die Anfertigung von Ablichtungen oder Kopien von den jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten durch den Kläger ermöglicht oder indem er entsprechende Ablichtungen oder Kopien durch das Regierungspräsidium Tübingen fertigt und dem Kläger zur Verfügung stellt, hilfsweise, dem Kläger betreffend die Tierversuchsvorhaben NTP-ID: XXX-X-X und NTP-ID: XXX-X-X Akteneinsicht im Wege der Einsichtnahme in die jeweiligen um personenbezogene Daten geschwärzten Verfahrensakten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass ein Akteneinsichtsrecht nicht bestehe. Soweit, wie vorliegend, eine gerichtliche Prüfung überhaupt nicht möglich sei, bestehe auch kein Recht auf Gewährung von Akteneinsicht. Unabhängig davon bestehe auch kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien oder Ablichtungen beziehungsweise auf eine entsprechende Aushändigung. Dies stehe vielmehr im Ermessen des Beklagten. Hier stünden schutzwürdige Belange der Beigeladenen entgegen. Es gehe vorliegend um eine Angelegenheit, welche seit vielen Jahren in der öffentlichen Diskussion stehe. Ein Bekanntwerden von Details der Tierversuche führe zu einem erheblichen öffentlichen Druck sowie zu massiven Anfeindungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger zur Verschwiegenheit verpflichtet habe, führe nicht zu einem Recht auf Kopie der Akten. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bestehe auch nur für Verbände, nicht aber für die einzelnen Mitglieder. Eine Weitergabe von Unterlagen sei demnach möglich. Das der Beklagten zustehende Ermessen sei auch nicht durch § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 DVO TierSchMVG eingeschränkt. Das Gericht hat die Universität Tübingen mit Beschluss vom 3. Mai 2022 gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass das Akteneinsichtsrecht nur innerhalb der Zweckverfolgung des § 1 TierSchMVG eröffnet sei. Die Information mittels der NTP ermögliche den Verbänden zu entscheiden, ob sie sich mit der Tierversuchsgenehmigung näher auseinandersetzen wollen mit dem Ziel, gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben. Die fristgerechte Abgabe einer Stellungnahme sei Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Anderenfalls sei eine solche Klage gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchMVG unzulässig. In dem Verfahren NTP-ID: XXX-X-X liege bereits keine Stellungnahme vor. Das Recht auf Akteneinsicht sei daher erloschen. Hinsichtlich des Vorhabens NTP-ID: XXX-X-X fehle es bei der Abgabe einer Stellungnahme an einer Zuordnung zu einem Verband. Eine entsprechende Identifizierbarkeit sei hier nicht gegeben. Die Stellungnahme beinhalte keine Nennung des Verbandes, welcher die Einwendungen teile. Auch hier sei die Erhebung einer Feststellungsklage nicht mehr möglich. Darüber hinaus bestehe auch kein genereller Anspruch auf Anfertigung von Kopien. Dies stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Vorliegend habe der Beklagte das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (2 Hefte) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.