Beschluss
8 K 3540/23
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1120.8K3540.23.00
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Leitsätze
Zur Abfalleigenschaft eines bei der Herstellung von Zementklinker anfallenden Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs. (Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. II des Bescheids des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 wird wiederhergestellt, soweit darin die Beprobung des reinen (unverdünnten) Bypassstaubs angeordnet wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abfalleigenschaft eines bei der Herstellung von Zementklinker anfallenden Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs. (Rn.20) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. II des Bescheids des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 wird wiederhergestellt, soweit darin die Beprobung des reinen (unverdünnten) Bypassstaubs angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,- EUR. I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 7. Juli 2023 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 2. Juni 2023 (Az. XXXXXXX-XXXX-XXX/X/X) wiederherzustellen, ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet und folglich abzulehnen. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Bei einer Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen überwiegen hinsichtlich Ziff. I des Bescheids des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 diejenigen der Allgemeinheit, weshalb diese insoweit zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (dazu 2.). Hinsichtlich Ziff. II des Bescheids überwiegen im Hinblick auf die nachträgliche Anordnung der Beprobung des reinen Bypassstaubs die Interessen der Antragstellerin und im Hinblick auf die hilfsweise erfolgte nachträgliche Anordnung der Beprobung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs diejenigen der Allgemeinheit (dazu 3.). 1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs.2 Nr.4 und Abs.3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die einer Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit dem öffentlichen Interesse an einem Schutz vor Umweltschäden in Form von Schwermetalleintrag in den Boden und das Wasser begründet, der durch eine nicht abfallrechtskonforme Verwendung des Bypassstaubs (bzw. Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs) hervorgerufen werde. Es könne nicht verantwortet werden, dass hochrangige Rechtsgüter wie der Schutz von Umwelt und Gesundheit für einen beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens gefährdet seien. Weiterhin hat es die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die nicht sachgerechte Verwendung der mit Bypassstaub (bzw. Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch) versetzten Spezialbindemittel zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Schäden Dritter führen würde, da diese die Entsorgungskosten bei Wiederausbau des zuvor unbelasteten Bodens zu tragen hätten. Abschließend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass das unternehmerische Interesse der Antragstellerin die öffentlichen Interessen der Herstellung rechtskonformer Verhältnisse und des Schutzes der Allgemeinheit nicht überwiegen können. 2. Bei einer Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen überwiegen hinsichtlich Ziff. I des Bescheids des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 diejenigen der Allgemeinheit, weshalb diese insoweit zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 7. Juli 2023 (X K XXXX/XX). Lässt sich schon bei summarischer Prüfung feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage Erfolg haben wird (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO), besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts. Andererseits ist für eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80 Rn. 152 ff.). Nach dieser Maßgabe überwiegt sowohl im Hinblick auf Ziff. I Nr. 1 Buchst. a. und b. (dazu a.) als auch im Hinblick auf Ziff. I Nr. 2 Buchst. a. und b. (dazu b.) des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners dürfte bei summarischer Prüfung insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben, so dass eine Rechtsverletzung ausscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Ziff. I Nr. 1 Buchst. a. und b. des Bescheids vom 2. Juni 2023 dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein. Der Antragsgegner dürfte die Entscheidung zu Recht auf § 13 KrWG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützt haben (dazu aa.). Bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (bzw. dem Bypasstaub) dürfte es sich zudem um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 KrWG handeln (dazu bb.). aa. Der Antragsgegner dürfte die Entscheidung zu Recht auf § 13 KrWG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützt haben. Bei Ziff. I Buchst. a. und b. des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Juni 2023 handelt es sich insoweit um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Ihm kommt eine Regelungswirkung zu, da eine zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtslage - die Abfalleigenschaft des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs (bzw. des Bypassstaubs) - verbindlich entschieden wurde. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas für rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1160/16 -, juris Rn. 10, m.w.N.). Eine Rechtsgrundlage muss dabei nicht ausdrücklich vorliegen. Es genügt, wenn sie sich durch Auslegung des Gesetzes ermitteln lässt. Ausgehend hiervon bedurfte Ziff. I Nr. 1 Buchst. a. und b. des Bescheids einer Rechtsgrundlage. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs (bzw. des Bypassstaubs) die Abfalleigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG festgestellt. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, dass es sich hierbei lediglich um ein Nebenprodukt nach § 4 Abs. 1 KrWG handelt. Hilfsweise stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ein Ende der Abfalleigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 KrWG vorliegt. Die Antragstellerin hält diese Feststellung mithin für rechtswidrig. Rechtsgrundlage für Ziff. I Nr. 1 Buchst. a. und b. des Bescheids ist § 13 KrWG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des BImSchG (§ 13 KrWG). Bei der Anlage zur Herstellung von Zementklinker handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Zementklinker (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 5 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der 4. BImSchV sowie Nr. 2.3.1 Anhang 1 der 4. BImSchV). Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BImSchG haben die zuständigen Behörden - hier das Regierungspräsidium Tübingen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a. ImSchZuVO in Verbindung mit Anhang 1 Spalte d Ziff. 2.3.1 4. BImSchV und § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - Genehmigungen im Sinne des § 4 BImSchG regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG auf den neuesten Stand zu bringen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; die Vermeidung ist dabei unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Beseitigung geltenden Vorschriften. Die zuständige Behörde hat demzufolge dafür Sorge zu tragen, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so betrieben werden, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Hierbei entspricht der Abfallbegriff in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG demjenigen in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 KrWG (vgl. nur Schmidt-Klötters in: Giesberts/Reinhardt BeckOK Umweltrecht 72. Edition Stand: 01.01.2024, § 5 BImSchG Rn. 132, m.w.N.). Gegebenenfalls kann bzw. soll die zuständige Behörde hier durch nachträgliche Anordnungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BImSchG einschreiten. Die Behörde darf dabei nach den genannten Regelungen Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BImSchG - wie in Ziff. II des Bescheids erfolgt - nur dann treffen, wenn es sich bei dem hier maßgeblichen Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (bzw. dem Bypassstaub) um Abfall im Sinne des § 3 KrWG handelt. Es liegt daher nahe, dass die Vorschriften, auf deren Grundlage eine behördliche Anordnung ermöglicht wird, auch auf die in diesem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Vorfragen anzuwenden sind. bb. Bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (bzw. dem Bypasstaub, siehe unten) dürfte es sich zudem um einen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 KrWG handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenprodukts gemäß § 4 Abs. 1 KrWG dürften nämlich nicht vorliegen (dazu (1)). Auch dürfte ein Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG nicht vorliegen (dazu (2)). (1) Bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (bzw. dem Bypasstaub) dürfte es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 KrWG handeln (dazu (a)). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenprodukts gemäß § 4 Abs. 1 KrWG dürften nicht vorliegen (dazu (b)). (a) Nach § 3 Abs.1 Satz1 KrWG bzw. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (AbfRRL) sind Abfälle im Sinne des KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG ist hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Abs.3 Satz2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen. Als Abfälle gelten damit insbesondere alle Stoffe, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Urteil vom 25.08.2011 - 2 L 34/10-, juris Rn. 40). Eine Handlung bezweckt den Anfall eines Stoffes, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant sind und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris Rn. 7; KoppAssenmacher/Schwartz in: Kopp/Assenmacher, KrWG, § 3 Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein Anhaltspunkt für ein Entledigen (vgl. Art. 3 Nr. 1 RL 2008/98/EG) darin, dass es sich bei dem fraglichen Stoff um einen Produktionsrückstand oder einen Verbrauchsrückstand handelt, d.h. um ein Erzeugnis, das im Rahmen des jeweiligen Produktions- bzw. Verbrauchsvorgangs „nicht als solches gewonnen werden sollte“ (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2008 - C-188/07 -, curia.europa.eu (zur RL 75/442/EWG)). Aufgrund der Fiktionsregelung des § 3 Abs.3 Satz1 Nr.1 KrWG ist Ausgangspunkt bei der Ermittlung der Abfalleigenschaft von Produktionsrückständen das Auseinanderfallen des mit der Handlung verfolgten Zwecks einerseits und des erzielten Ergebnisses andererseits. Der Abfall ist insoweit vom Produkt wie vom Nebenprodukt im Sinne von § 4 KrWG abzugrenzen. Die Bestimmung des § 4 KrWG stellt eine Spezialregelung zu der Entledigungsfiktion des § 3 Abs.3 KrWG dar und begrenzt das Regime des Abfallrechts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris Rn. 7; Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp/Assenmacher, KrWG, § 3 Rn. 18). Die Vorschrift des § 4 KrWG nennt insoweit die Voraussetzungen, unter denen ein Stoff als Nebenprodukt und nicht als Abfall einzustufen ist. Dabei hat der Besitzer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG darzulegen. (b) Gemäß § 4 Abs.1 Nr.1bis 4KrWGbzw. Art. 5 Abs. 1 RL 2008/98/EG ist ein Stoff als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird (Nr. 1), eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist (Nr. 2), der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird (Nr. 3) und die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt (Nr. 4). Die einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen müssen dabei ausweislich des Wortlauts der Norm kumulativ vorliegen. Die entscheidende tatbestandliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Stoffes oder Gegenstandes als Nebenprodukt liegt darin, dass seine weitere Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG rechtmäßig sein muss, und zwar unter Anwendung des auf die jeweilige Verwendung des Stoffes oder Gegenstandes bezogenen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrechts. Ferner darf die Anwendung des Stoffes nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen. Diese Anforderung ist dabei so zu verstehen, dass für das Nebenprodukt die gleichen Umweltschutz- und Sicherheitsstandards erfüllt sein müssen wie für ein vergleichbares Hauptprodukt. In diesem Kontext kommt es zunächst auf die Erfüllung der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrechts an, die für eine Verwendung des Nebenprodukts gelten. Enthält das bestehende Recht Schutzlücken, etwa weil es dem Risikopotential des Stoffes nicht ausreichend Rechnung trägt, ist der Gesundheits- und Umweltschutz nicht sichergestellt und sind somit die Voraussetzungen für die Anerkennung des Stoffes oder Gegenstandes als Nebenprodukt nicht gegeben. Insoweit verbleibt es bei einer allgemeinen Bewertung, ob die weitere Verwendung insgesamt zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt oder nicht (vgl. Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp/Assenmacher, KrWG, § 4 Rn. 20; Cosson in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 72. Edition Stand: 01.04.2019, § 4 Rn. 11). Ausgehend hiervon dürfte es sich bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (wie auch bei dem Bypassstaub) um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG und nicht um ein Nebenprodukt im Sinne des § 4 Abs. 1 KrWG handeln. Es handelt sich insoweit um einen Stoff, dessen sich die Antragstellerin entledigen will. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG ist hinsichtlich des Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch anzunehmen, da dieses bei der Herstellung eines Stoffes anfällt, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG und insbesondere dessen Nr. 4 dürften hier nicht vorliegen. Das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (wie auch der Bypassstaub) fällt im Rahmen der Herstellung eines Stoffes, nämlich von Zementklinker an. Es handelt sich insoweit um einen Produktionsrückstand, der im Rahmen der Zementherstellung in der Produktionsstufe der Zementklinkerherstellung anfällt. Um zu verhindern, dass es bei der Klinkererzeugung im Wärmetauscher-Drehrohrofen aufgrund der Klebrigkeit der kondensierten Alkalichloride zu Verstopfungen am Drehofeneingang bzw. im Zyklonvorwärmer kommt, wird am Drehofeneingang ein Teil des Heißgases - welches neben staubförmigem Mehlpartikeln (mit kondensierten Alkalichloriden) auch weitere gasförmige Alkalichloride enthält - abgezweigt und in eine Bypassanlage geleitet. Dort werden dem Heißgas kalte Umgebungsluft sowie frisches, nicht entsäuertes Rohmehl zugegeben, damit die restlichen gasförmigen Alkalichloride an den Mehlpartikeln kondensieren. Im Anschluss daran werden diese Mehlpartikel in einem Bypassfilter abgeschieden und zu den Bypassstaubsilos transportiert. Von dort aus werden diese später für die Herstellung von Zement und Spezialbindemittel weiterverarbeitet. Das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch fällt somit bei der Herstellung von Zementklinker an, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung - auch nach Auffassung der Antragstellerin - darauf gerichtet ist. Dieses im Rahmen des Produktionsvorgangs bei der Herstellung von Zementklinker gewonnene Erzeugnis, sollte hier nämlich nicht als solches gewonnen werden. Die Voraussetzungen der Spezialregelung in § 4 Abs. 1 KrWG dürften hier nicht vorliegen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die sich aus den Nr. 1 bis 3 der Vorschrift ergebenden Anforderungen erfüllt sind. Jedenfalls dürften die Voraussetzungen der Nr. 4 hier nicht gegeben sein. Zutreffend dürfte hier sein, dass das Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrecht hier keine Anforderungen an das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch enthält. Selbiges gilt für die Spezialbindemittel als Hauptprodukt. Grenzwerte hinsichtlich bedenklicher Inhaltsstoffe (wie beispielsweise Schwermetalle) liegen insoweit nicht vor. Hinsichtlich des Zements gibt es bis auf die Qualitätsbegrenzung hinsichtlich des Chlorgehalts von 0,1 Prozent und einem maximalen Gehalt von 5 Prozent undefinierter Nebenbestandteile (vgl. DIN EN 197-1), zu denen nach Auffassung des Antragsgegners auch das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch zählt, keine weiteren Anforderungen. Diese dürften hier eingehalten sein. Demzufolge dürfte sich der Antragsgegner zu Recht darauf berufen, dass das bestehende Recht Schutzlücken enthält, weil es dem Risikopotential des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs nicht ausreichend Rechnung trägt. Daraus resultierend dürfte der Gesundheits- und Umweltschutz nicht sichergestellt sein, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung des Stoffes oder Gegenstandes als Nebenprodukt folgerichtig nicht gegeben sein dürften. Zu Recht dürfte sich der Antragsgegner bei der Frage, ob das bestehende Recht im Hinblick auf das beim Produktionsprozess für Zementklinker anfallende BypassstaubRohmehl-Gemisch Schutzlücken enthält, auf die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) berufen haben. Der Antragstellerin ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass die Regelungen der ErsatzbaustoffV auf das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch keine unmittelbare Anwendung finden dürften. Es dürfte sich hierbei nämlich nicht um einen mineralischen Baustoff im Sinne des § 2 Nr. 1 ErsatzbaustoffV handeln. Nach dieser Regelung ist ein mineralischer Ersatzbaustoff ein mineralischer Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt (Nr. 1 Buchst. a. aa. und bb.), unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist (Buchst. b.) und unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 (des § 2 ErsatzbaustoffV) bezeichneten Stoffe fällt (Buchst. c.). Das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch wird nicht als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt, auch fällt es nicht bei Baumaßnahmen an. Vielmehr entsteht dies im Rahmen eines Produktionsprozesses. Hinzukommt, dass das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch weder unmittelbar noch nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist. Vielmehr wird dieses erst später zur Zementherstellung dem Zementklinker bzw. bei den Spezialbindemitteln beigefügt. Auch dürfte dieses nicht unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 (des § 2 ErsatzbaustoffV) bezeichneten Stoffe fallen. Insbesondere dürfte es sich bei dem BypassstaubRohmehl-Gemisch nicht um einen Recycling-Baustoff im Sinne des § 2 Nr. 29 ErsatzbaustoffV handeln. Wie die Antragstellerin folgerichtig ausführt, entsteht das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch nämlich unmittelbar bei der Herstellung des mineralischen Baustoffs Zementklinker, ohne dass es selbst noch weiter aufbereitet werden muss. Eine Herstellung erfolgt demnach gerade nicht. Zu Recht dürfte der Antragsgegner aber betreffend die Frage, ob das bestehende Recht Schutzlücken enthält, auf die Regelungen der ErsatzbaustoffV und auf die Einhaltung der Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 (zu § 2 Nr. 11 und 13, § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 3, 4 und 5 ErsatzbaustoffV) sowie die Einhaltung der Überwachungswerte bei Recycling-Baustoffen nach Anlage 4 Tabelle 2.2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1, 2 und 5 ErsatzbaustoffV) abgestellt haben. Bei der Überschreitung der Materialwerte und der Überwachungswerte hat ein Betreiber nach §§ 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4, 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 ErsatzbaustoffV nämlich die Pflicht, die entsprechende Charge vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Eine thematische Ähnlichkeit zwischen den Regelungen der ErsatzbaustoffV und der hier vorliegenden Problematik des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Die ErsatzbaustoffV regelt in § 1 Abs. 1 Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe und in § 1 Nr. 29 ErsatzbaustoffV an Recycling-Baustoffe. Diese Regelungen ähneln der Verwendung des hier gegenständlichen BypassstaubRohmehl-Gemischs. Auch dieses entsteht bei der Produktion eines Stoffes im Rahmen eines industriellen Prozesses. Das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch ist zwar nicht für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt. Jedoch wird dieses im späteren Verlauf bei der Zementherstellung und bei der Herstellung von Spezialbindemitteln verwendet, die wiederum bei der Errichtung von Bauwerken verwendet werden. Das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch enthält nach den dem Antragsgegner vorliegenden ca. 30 Analyseergebnissen Schadstoffwerte betreffend Chlor (Cl), Cadmium (Cd) und Blei (Pb). Hinsichtlich Cadmium wiese die Auswertung der von Januar bis September 2020 entnommenen Proben einen Mittelwert von 27,7 mg/kg aus (Minimalwert 5,6 mg/kg, Maximalwert 59,4 mg/kg). Die Auswertung der im Jahr 2021 entnommenen Proben wiese einen Mittelwert von 21,8 mg/kg aus (Minimalwert 6,2 mg/kg, Maximalwert 37,2 mg/kg). Letztlich wiesen die von Januar bis November 2022 entnommenen Proben einen Mittelwert von 18,1 mg/kg aus (Minimalwert 11,2 mg/kg, Maximalwert 32,8 mg/kg). Einen Materialwert bei Cadmium sieht Anlage 1 Tabelle 1 zur ErsatzbaustoffV nicht vor. Der Überwachungswert nach Anlage 4 Tabelle 2.2 zur ErsatzbaustoffV liegt bei 2 mg/kg. Hinsichtlich Blei wiese die Auswertung der von Januar bis September 2020 entnommenen Proben einen Mittelwert von 803 mg/kg aus (Minimalwert 114 mg/kg, Maximalwert 2.300 mg/kg). Die Auswertung der im Jahr 2021 entnommenen Proben wiese einen Mittelwert von 667 mg/kg (Minimalwert 209 mg/kg, Maximalwert 1.590 mg/kg) aus. Letztlich wiesen die von Januar bis November 2022 entnommenen Proben einen Mittelwert von 451 mg/kg aus (Minimalwert 250 mg/kg, Maximalwert 1.000 mg(kg). Der Materialwert bei Blei liegt nach Anlage 1 Tabelle 1 zur ErsatzbaustoffV hinsichtlich Gießereirestesand bei 90 mg/kg. Der Überwachungswert nach Anlage 4 Tabelle 2.2 zur ErsatzbaustoffV liegt bei 140 mg/kg. Im Ergebnis ergab die Auswertung der genannten Proben, dass hinsichtlich der Überwachungswerte sowohl bei Cadmium als auch bei Blei eine deutliche Überschreitung zu erkennen ist. Dies betrifft nicht nur die Mittelwerte, sondern weit überwiegend auch die Minimalwerte. Die Mittelwerte bei Cadmium überschreiten die Überwachungswerte beinahe um das Zehnfache, bei Blei ungefähr das Vierfache bis nahezu das Achtfache. Bei einer Anwendbarkeit der ErsatzbaustoffV träfe die Antragstellerin vorliegend nach §§ 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4, 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 ErsatzbaustoffV daher die Pflicht, die entsprechende Charge vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Eine Verwendung des Bypassstaub-RohmehlGemischs in einem anderen Produkt, wie Zement oder Spezialklinker, schiede dann aus. Vielmehr wäre das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu Recht dürfte der Antragsgegner betreffend die Frage, ob das bestehende Recht Schutzlücken enthält, diese Werte heranzuziehen. Eine mögliche schädliche Auswirkung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs auf Mensch und Umwelt lässt sich nicht ausschließen. Die von dem Antragsgegner in diesem Kontext ebenfalls herangezogene Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20 Land/3 - (VwV-Boden) hat mit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 1. August 2023 ihre Gültigkeit verloren (vgl. nur Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 20. Juni 2023 - UM26-8973-45/1/1 -). Die beschließende Kammer merkt jedoch an, dass die Zuordnungswerte Z2 nach den ehemaligen Regelungen der VwV-Boden zumindest im Hinblick auf eine Schadstoffbelastung mit Cadmium überschritten gewesen wären. Der Antragstellerin ist zwar insoweit Recht zu geben, dass eine Anwendbarkeit der VwV-Boden hier nicht gegeben gewesen wäre. Diese war nämlich nur für Bodenmaterial anwendbar, das als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (damals noch KrW-/AbfG) einzustufen ist und in bodenähnlichen Anwendungen unterhalb der durchwurzelten Bodenschicht z.B. zur Verfüllung von Abgrabungen und für landschaftsbauliche Maßnahmen sowie technischen Bauwerken verwendet werden soll. Der Antragstellerin ist ferner darin Recht zu geben, dass die ehemaligen Regelungen der VwV-Boden die Abfalleigenschaft voraussetzten und diese nicht begründen konnten. Auch handelt es sich bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch nicht um Bodenmaterial im Sinne der VwV-Boden. Die Antragstellerin verkennt insoweit aber, dass der Antragsgegner diese Regelungen letztlich zur Begründung einer Schutzlücke herangezogen hat. Eine vergleichende Heranziehung der VwV-Boden und insbesondere der Zuordnungswerte Z2 (Anwendungsbereich umfasst die Herstellung von Erdbauwerken) wäre insoweit keinen Bedenken begegnet. Die im Rahmen der VwV-Boden geregelten Sachverhalte wiesen eine Ähnlichkeit zu der Verwendung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs zumindest in den Spezialbindemitteln auf. Die Spezialbindemittel werden zur Bodenverfestigung eingesetzt. Der Abgleich der in den vormaligen Bestimmungen der VwV-Boden vorgesehenen Zuordnungswerte, welche die Verwendbarkeit einschränken (vgl. Ziff. 5.1 VwV-Boden), geben einen Hinweis darauf, dass Bodenmaterial, dass als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG eingestuft ist und eine vergleichbare Schadstoffzusammensetzung wie das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch aufweist, unter anderem nicht für den Einbau in bodenähnlichen Anwendungen, wie beispielsweise der Verfüllung von Abgrabungen und technischen Bauwerken, in Betracht kämen. Die in den vormaligen Regelungen der VwV-Boden genannten Zuordnungswerte Z2 sind in den von dem Antragsgegner ausgewerteten Analyseergebnissen zumindest im Hinblick auf Cadmium (Cd) deutlich überschritten. Der Zuordnungswert Z2 beträgt insoweit 10 mg/kg. Hinsichtlich Cadmium wiesen die Auswertungen in den Jahren 2020 bis 2022 Mittelwerte von 27,7 mg/kg, 21,8 mg/kg und 18,1 mg/kg auf. Im Hinblick auf Blei (Pb) fand sich eine Überschreitung des insoweit vorgesehenen Zuordnungswerts Z2 von 700 mg/kg lediglich bei ausgewerteten Proben aus dem Jahr 2020 im Mittelwert von 803 mg/kg. In den Jahren 2021 wurde der Zuordnungswert Z2 knapp (667 mg/kg) und 2022 deutlich (451 mg/kg) nicht erreicht. Zumindest hinsichtlich Cadmium dürfte sich bei einer vergleichenden Heranziehung der vormaligen Regelungen der VwV-Boden eine Schutzlücke ergeben, die ebenfalls eine Gefährdung von Mensch und Umwelt nahelegt. Die beschließende Kammer merkt ergänzend an, dass eine Heranziehung der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M 20 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) - zur Begründung einer Schutzlücke derzeit nicht geeignet sein dürfte. Der Antragsgegner selbst führt in seinem streitgegenständlichen Bescheid aus, dass eine abschließende Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der LAGA M 20 betreffend des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs aufgrund des Fehlens der hierfür erforderlichen Analysen des Eluats derzeit nicht möglich sei. Eine vergleichende Heranziehung der Regelungen der DepV und der Einhaltung deren Zuordnungskriterien lässt sich derzeit nicht vornehmen, da bereits dem Antragsgegner die vorliegenden Proben des BypassstaubRohmehl-Gemischs hierzu nicht ausreichend waren. Selbiges gilt für den „DihlmannErlass“, der ohnehin nur bis 31. Juli 2023 gültig war. Eine Schutzlücke dürfte sich vorliegend nicht mit der Entscheidung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 12. August 2016 (Az. 36-62813/080-001) begründen lassen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass bei einer Entsorgung von Baggergut als Konditionierungsmittel Vorwärmerkalk (Synonym: „Konditionierer aus Bypassstaub“) eingesetzt wurde, der aus einem Zementwerk angefallen war. Es handelt sich hierbei um eine am einzelnen Fall orientierte Entscheidung, bei welcher die Feststoffgehalte von Blei (bis zu 1.300 mg/kg) und Cadmium (bis zu 36 mg/kg) noch deutlich höher lagen als vorliegend. Die beschließende Kammer merkt aber insoweit an, dass auch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz eine Einstufung als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG vorgenommen hat. Gleichzeitig hat es aber eine Einstufung des Vorwärmerkalks als Nebenprodukt nach § 4 Abs. 1 KrWG aufgrund der Schadstoffbelastung mit Blei und Cadmium abgelehnt. Soweit sich die Antragsstellerin auf eine anderslautende Entscheidung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bei einem Bleigehalt von 2.000 mg/kg und einem Cadmiumgehalt von 50 mg/kg beruft, ändert dies nichts. Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Demgegenüber dürfte sich die Antragstellerin zu Unrecht darauf berufen, die REACH Registrierung für den Bypassstaub belege sowohl seine Nebenprodukteigenschaft als auch die Unbedenklichkeit dessen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Der diesbezügliche Verweis der Antragstellerin auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (REACH-VO) dürfte fehlgehen. Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1907/2006 unterfällt Abfall im Sinne RL 2008/98/EG nicht dieser Verordnung und stellt kein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Art. 3 Nr. 1, 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1907/2006 dar. Im Fokus der Verordnung steht vor allem der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren chemischer Stoffe. Neben dem Handel mit entsprechenden Produkten werden auch Chemikalien in Zubereitungen und Produkten abgedeckt.Die produktrechtlichen Vorschriften, wie diejenigen der VO (EG) Nr. 1907/2006 kommen indes erst zur Anwendung, wenn die Abfalleigenschaft beendet ist (vgl. § 7a Abs. 1 und 2 KrWG). Die REACH Registrierung ist damit nicht geeignet, eine Abgrenzung zwischen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrWG einerseits und einem Nebenprodukt nach § 4 Abs. 1 KrWG andererseits zu ermöglichen. (2) Weiterhin dürfte auch ein Ende der Abfalleigenschaft des Bypassstaub-RohmehlGemischs nach § 5 Abs. 1 KrWG nicht vorliegen. Auch hier dürfte zumindest die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG entgegenstehen, nach der die Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. Dies dürfte hier indes der Fall sein. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Regelung ist mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG genannten Bedingung für die Anerkennung von Nebenprodukten vergleichbar (vgl. Kopp-Assenmacher in: Kopp-Assenmacher, KrWG, § 5 Rn. 15). Eine andere Einschätzung dürfte auch nicht für den reinen Bypassstaub gelten. Der Bypassstaub ist Bestandteil des Heißstroms. Die Zugabe des Rohmehls erfolgt vor dem Bypassfilter. Im weiteren Verlauf wird sodann das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch dem Zement und den Spezialbindemitteln zugefügt. Für den Bypassstaub selbst dürfte bei isolierter Betrachtung bereits kein Markt existieren, so dass dieser in jedem Fall kein Nebenprodukt im Sinne des § 4 Abs. 1 KrWG darstellt. Auch dürfte ein Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrWG insoweit nicht eintreten können. b. Ziff. I Nr. 2 Buchst. a. und b. des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Juni 2023 dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls rechtmäßig sein. aa. Der Antragsgegner dürfte die Entscheidung ebenfalls zu Recht auf §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützt haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter a. aa. verwiesen. bb. Zu Recht dürfte der Antragsgegner festgestellt haben, dass es sich bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (wie auch bei dem Bypassstaub) in Abhängigkeit der Schadstoffgehalte, insbesondere bei einer Erreichung und Überschreitung des BleiGehalts von 2.500 mg/kg Originalsubstanz oder des Chrom(VI)-Gehalts von 1.000 mg/kg Originalsubstanz, um einen gefährlichen Abfall Abfallschlüssel 10 13 12* oder bei einer Unterschreitung um einen nicht gefährlichen Abfall Abfallschlüssel 10 13 13 im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und entsprechend der Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA, die mit Erlass vom 14. Juni 2019 (Az.: 8973.10/35) eingeführt worden sei, handelt. Selbiges gilt, soweit man nunmehr die LAGA (Stand: Februar 2024) zugrunde zu legen hätte. Bei dem Bypassstaub bzw. Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch handelt es sich wie bereits dargestellt um Abfall. Zu Recht dürfte der Antragsgegner die Abgrenzung zwischen einem gefährlichen Abfall (Abfallschlüssel 10 13 12*) und einem nicht gefährlichen Abfall (Abfallschlüssel 10 13 13) anhand der Technischen Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfalls (LAGA) vorgenommen haben. DieAbfallverzeichnis-Verordnung (AVV)regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich. Diese Regelungen gelten insofern ausschließlich. Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es in der AVV Abfallarten mit jeweils einem Abfallschlüssel für gefährlich (*) und für nicht gefährlich, die sogenannten „Spiegeleinträge“. Bei diesen Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall eine oder mehrere der - insoweit maßgeblichen - in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EGaufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP („Hazardous Properties“) 1 bis 15 (früher H1 bis H15) aufweist und somit als gefährlich einzustufen ist (vgl. auch Ziff. 2.2.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV - Abfallverzeichnis). Zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen nach CLP-Verordnung anzuwenden. Abfälle sind in der Praxis sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen Einzelstoffen, deren einstufungsrelevante Konzentrationen nicht bekannt sind und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Eine Abfallcharakterisierung wird daher oft mit einer Untersuchung auf Summenparameter vorgenommen, z. B. dem Gesamtgehalt eines Schwermetalls oder die Summe ausgewählter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK). Die LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften anhand von (Summen)-Parametern bundesweit harmonisierte Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeiterarbeitet und den Ländern zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat die Technischen Hinweise mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (Az.: 8973.10/35) und nach einer erfolgten Überarbeitung (Stand: Februar 2024) mit Schreiben vom 12. August 2024 zur Anwendung im Vollzug empfohlen (Az.: UM25-8981-88/1/1). In den Technischen Hinweisen werden unter Ziff. 2 Hinweise für die Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen in Bezug auf wichtige Stoffgruppen gegeben. Nach Ziff. 2.1 sind bei einem Erreichen oder Überschreiten der in Tabelle 1 aufgeführten Konzentrationsgrenzen die Abfälle der passenden gefährlichen Abfallart aus einem Spiegeleintrag zuzuordnen. Tabelle 1 enthält für Blei eine Konzentrationsgrenze von 2.500 mg/kg und bei Chrom(VI)-Verbindungen von 1.000 mg/mg. Das Erreichen oder die Überschreitung dieser Konzentrationsgrenzen ist entscheidend für die Einordnung eines Stoffes als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall und die Zuordnung zu einem Spiegeleintrag. Die vom Antragsgegner vorgenommene Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere ist in diesem Kontext nicht zu bemängeln, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich nicht mehr auf den Abfallschlüssel 10 13 06 abstellt, für den kein Spiegeleintrag existiert, sondern aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV eine abweichende Einstufung vorgenommen hat. Folgerichtig verwendet die Antragstellerin den Abfallschlüssel 10 13 12* in den Entsorgungsnachweisen. 3. Hinsichtlich Ziff. II des Bescheids des Antragsgegners überwiegen im Hinblick auf die nachträgliche Anordnung der Beprobung des reinen Bypassstaubs die Interessen der Antragstellerin (dazu a.) und im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene nachträgliche Anordnung der Beprobung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs diejenigen der Allgemeinheit (dazu b.). a. Soweit der Antragsgegner nachträglich in Ziff. II des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Juni 2023 die Beprobung des reinen Bypassstaubs angeordnet hat, dürfte sich diese Entscheidung als rechtswidrig erweisen. Die Antragstellerin hat insoweit ausgeführt, dass eine Beprobung des reinen Bypassstaubs in technischer Hinsicht unmöglich sei, da die Zugabe des Rohmehls bereits vor dem Bypassfilter erfolge. Auch könne dieser nicht aus dem Heißstrom entnommen werden. Dem hat der Antragsgegner substantiiert nichts entgegengehalten. b. Die nachträglich in Ziff. II Nr. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Juni 2023 hilfsweise ausgesprochene Anordnung der Beprobung des BypassstaubRohmehl-Gemischs unter Angabe des Mischungsverhältnisses von Bypassstaub mit Rohmehl sowie der chemischen Zusammensetzung des Rohmehls dürfte sich dagegen als rechtmäßig erweisen. Der Antragsgegner dürfte diese Entscheidung zu Recht auf § 13 KrWG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützt haben (dazu aa.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Normen liegen vor (dazu bb.). Auch erweist sich die Anordnung als verhältnismäßig (dazu cc.). Die Entscheidung dürfte letztlich auch ermessensfehlerfrei ergangen sein. Für die beschließende Kammer ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner entgegen der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG enthaltenen „Soll-Regelung“ von einer nachträglichen Anordnung hätte absehen sollen (dazu dd.). aa. Der Antragsgegner dürfte diese Entscheidung zu Recht auf § 13 KrWG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützt haben. Bei der Anlage handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Zementklinker. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich wie bereits dargestellt nach den Vorschriften des BImSchG (vgl. § 13 KrWG). bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Beeinträchtigungen geschützt ist, soll die Behörde nachträgliche Anordnungen treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, diejenige des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG stellt demgegenüber eine Soll-Regelung dar. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; die Vermeidung ist dabei unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Beseitigung geltenden Vorschriften. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 2. Juni 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch aufgrund neuer Erkenntnisse - nach Erteilung der Genehmigung - von Umweltgefahren im Hinblick auf die Einordnung als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG oder als Nebenprodukt nach § 4 Abs. 1 KrWG überprüft und neu bewertet worden sei. Das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch dürfte nach den vorstehenden Ausführungen als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 KrWG einzustufen sein. Aus diesem Grund untersteht dieses auch den Regelungen des KrWG. Die Antragstellerin hat die genehmigungsbedürftige Anlage daher so zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG ergebenden Betreiberpflichten gewahrt bleiben. Zur Umsetzung und Wahrung dieser Betreiberpflichten durfte der Antragsgegner daher dem Grunde nach die nachträgliche Anordnung in Ziff. II Nr. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids erlassen. cc. Die nachträgliche Anordnung der Beprobung des Bypasstaub-Rohmehl-Gemischs dürfte auch verhältnismäßig im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sein. Schließlich dürfte die getroffenen Anordnung keine Ermessensfehler erkennen lassen. Nach dieser Vorschrift darf die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die nachträgliche Anordnung der Erstellung eines Proberahmenplans mit den im Bescheid aufgezeigten Inhalten (unter anderem einer täglichen Probenahme), der Pflicht zu dessen Abstimmung mit dem Antragsgegner, die Verpflichtung zur Umsetzung sowie die quartalsweise Vorlage der Analysen dürften verhältnismäßig sein. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 verwiesen (Seiten 56 ff., vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragstellerin beruft sich im Kern zunächst darauf, dass es sich hier nicht um Abfall handele. Diese Auffassung dürfte, wie bereits ausgeführt, nicht zutreffend sein. Ohne Erfolg dürfte die Antragstellerin in diesem Kontext weiterhin geltend machen, dass betriebstägliche Analysen nicht notwendig und die von ihr monatlich durchgeführten Schwermetallanalysen ausreichend seien. Der Antragsgegner dürfte sich demgegenüber indes zu Recht darauf berufen, dass monatliche Analysen auf Mischproben basierten. Seine Argumentation, dass die bereits vorliegenden Analysen auf starken Schwankungen beruhten, weshalb eine tägliche Analyse sachgerecht und zumutbar sei, ist für die beschließende Kammer nachvollziehbar und deckt sich mit den insoweit vorliegenden Daten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht auch die Gefährlichkeit des Abfalls noch nicht fest. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht erfolgreich geltend machen, dass tägliche Beprobungen in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar seien. Die hierfür anfallenden Kosten, die die Antragstellerin auf 90.000,- EUR beziffert, hat sie zu tragen. Insbesondere dürfte diese vor dem Hintergrund der aufgezeigten Belastung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs mit Schwermetallen als angemessen zu erachten sein. Das öffentliche Interesse überwiegt insoweit nämlich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Soweit sie sich noch darauf beruft, dass Eluatananalysen bei einem pH-Wert von 4 nicht geeignet seien, da der Einsatz des Zements und der Spezialbindemittel in derartig sauren Böden nicht sinnvoll sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass der hohe pH-Wert des Bypasstaubs mit 11 im alkalischen Milieu liege. Aus diesem Grund sei die Erstellung eines Eluats bei einem pH-Wert von 4 erforderlich, um den Schadstoffeintrag bei einer pH-Wertverschiebung, beispielsweise durch Auftrag auf saure Böden festzustellen. dd. Die Entscheidung dürfte letztlich auch ermessensfehlerfrei ergangen sein. Für die beschließende Kammer ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner entgegen der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG enthaltenen „Soll-Regelung“ von einer nachträglichen Anordnung hätte absehen sollen. Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die Behörde grundsätzlich Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) vor, das sich sowohl auf die Entschließung als auch die Mittelauswahl bezieht. Dieses Ermessen wird jedoch durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eingeschränkt, wenn es um Gefahrenabwehr geht. Wird insofern die Erheblichkeitsschwelle überschritten, verdichtet sich die behördliche Entschließungsfreiheit zu einer Soll-Beachtung; die Behörde muss tätig werden, sofern nicht eine besondere atypische Situation vorliegt (vgl. hierzu Posser in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 72. Edition, Stand: 01.01.2023, § 17 Rn. 27c). Wird danach nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. Ausgehend hiervon dürfte der Antragsgegner vorliegend dazu gehalten sein, die nachträgliche Anordnung zu erlassen. Die nicht abfallrechtskonforme Verwendung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs kann zu einem Schwermetalleintrag im Boden führen, weshalb schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren für die Allgemeinheit zu besorgen sind. Für eine besondere atypische Situation ist derzeit nichts ersichtlich. Insbesondere dürfte sich die Antragstellerin in diesem Kontext nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass gegenüber einem Mitbewerber keine entsprechende Entscheidung ergangen ist. Soweit sich die Antragstellerin hier der Sache nach auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot beruft, bleibt sie damit ohne Erfolg. Entscheidend ist nämlich, dass es sich vorliegend um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ein behördliches Einschreiten im Grundsatz gebietet. Zudem hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er im Laufe des Monats Dezember 2024 einen entsprechenden Bescheid an den Mitbewerber zustellen wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die beschließende Kammer gewichtet die Ziff. I und II des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Juni 2023 jeweils mit der Hälfte. Innerhalb der Ziff. II des Bescheids ist die nachträgliche Anordnung betreffend die Beprobung des reinen Bypassstaubs beziehungsweise des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs jeweils hälftig zu gewichten. Ausgehend vom jeweiligen Obsiegen und Unterliegen haben die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beschließende Kammer geht für Ziff. I des streitgegenständlichen Bescheid mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert aus. Im Hinblick auf Ziff. II geht die Kammer ebenfalls vom Auffangstreitwert aus. Eine Festsetzung entsprechend der aus Ziff. 2.1.4 folgenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist mangels Kenntnis des Betrags der Aufwendungen nicht angezeigt. Die beiden Streitwerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Der in Ziff. I verfügten Feststellung der Abfalleigenschaft kommt aufgrund der daran geknüpften rechtlichen Folgen - insbesondere auch im Hinblick auf die aus § 52 Abs. 1 BImSchG folgenden Überwachungs- und Überprüfungspflichten - eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Streitwert ist entsprechend der sich aus Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergebenden Empfehlungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.