Beschluss
9 K 2491/18
VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Angelegenheiten des Wirkungskreises einer Gemeinde sind solche, die in der Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 GG umfasst sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein gemeindeeigenes Grundstück zum Gesteinsabbau zu verpachten.(Rn.38)
2. Die Zusammenschau von § 21 Abs 3 S 4 GemO (juris: GemO BW) mit § 21 Abs 7 S 2 GemO (juris: GemO BW) ergibt, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss und dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss.(Rn.41)
3. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung.(Rn.41)
4. Der dem regelmäßig notwendigen Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angelegenheiten des Wirkungskreises einer Gemeinde sind solche, die in der Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 GG umfasst sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein gemeindeeigenes Grundstück zum Gesteinsabbau zu verpachten.(Rn.38) 2. Die Zusammenschau von § 21 Abs 3 S 4 GemO (juris: GemO BW) mit § 21 Abs 7 S 2 GemO (juris: GemO BW) ergibt, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss und dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss.(Rn.41) 3. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung.(Rn.41) 4. Der dem regelmäßig notwendigen Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können.(Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung eines Bürgerbegehrens, das die Begrenzung des Abbaus von Kalkstein auf einem Grundstück der Antragsgegnerin zum Gegenstand hat. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Hochfläche des Plettenbergs. Der Kalksteinbruch auf dem Plettenberg wurde von 1940 an von der P. KG (im Folgenden: P. KG) betrieben und stetig erweitert. Im Dezember 2004 wurde die P. KG mit der H. GmbH, der heutigen H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die H. GmbH betreibt den Kalksteinbuch auf dem Plettenberg weiter und beabsichtigt, den Steinbruch zu erweitern. Die P. KG hat im Jahr 1952 einen Vertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen, der die Überlassung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücke zum Abbau von Kalkstein regelt. Unter § 2 des Vertrages wurde vereinbart: „Das P. hat das Recht zum weiteren Abbau von Kalkstein und anderen Mineralien auf den genannten Parzellen, wenn und soweit das Vorkommen auf der in § 1 bezeichneten Parzellenfläche erschöpft ist [...] Der hiernach sich ergebende zweite und weitere Abbauabschnitt wird im eintretenden Fall zwischen der Gemeinde Dotternhausen und dem P. in seinen Grenzen festgelegt; hierbei sollen die Gesichtspunkte bei der Abgrenzung des 1. Abbauabschnittes nach § 1 maßgebend sein, d.h. auf der einen Seite die Rücksichtnahme auf die Belange des Naturschutzes, andererseits die Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Abbaues. Das Recht des P. zum Abbau des zweiten und weiteren Abschnittes ist erst dann wirksam, wenn die Abschnittsbegrenzung zwischen der Gemeinde und dem P. im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist." In den Folgejahren wurden zehn Zusatzverträge zwischen der Antragsgegnerin und der P. KG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin abgeschlossen. Mit Antrag vom 20.05.1986 beantragte die P. KG die Genehmigung der Süderweiterung. Das Genehmigungsverfahren wurde vom Landratsamt zunächst vorläufig zum Ruhen gebracht. Mit Bescheid vom 27.11.2017 lehnte das Landratsamt Zollernalbkreis den Antrag wohl ab. Im 7. Zusatzvertrag vom 09.02.2001 zum Vertrag über den Kalksteinabbau auf dem Plettenberg vom 18.11.1952 wurde zwischen der P. KG und der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 Folgendes vereinbart: „Die Existenz von R. Zement am Standort in Dotternhausen ist abhängig von der Rohstoffsicherung. R. Zement wird in absehbarer Zeit einen Antrag stellen, das Abbaugebiet für den Abbau von Kalkstein zu erweitern, hierbei handelt es sich um den bereits im Jahr 1986 gestellten Antrag. Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten, an öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren mitzuwirken und dabei ihre Interessen an einer zukunftsorientierten Weiterentwicklung der Gemeinde zu verfolgen und zu wahren, ist die Gemeinde Dotternhausen bereit, R. Zement die Entnahme von Kalkstein auf der Grundlage dieser Vereinbarung auch künftig insoweit zu gestatten, als R. Zement eine öffentlich-rechtliche Genehmigung bereits jetzt schon besitzt und im Rahmen des 1986 bereits gestellten Antrages auf öffentlich-rechtliche Genehmigung soweit hier eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt wird." In den Jahren 2005, 2010 und 2014 wurden weitere Zusatzverträge geschlossen, durch die die Fortgeltung von Ziffer 2 des 7. Zusatzvertrages vereinbart wurde. Mit Blick auf deren Inhalt beruft sich die H. GmbH auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. Der Plettenberg wurde 1939 unter den Schutz der Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutze des Landschaftsteils Plettenberg gestellt. Seit 1984 ist der Plettenberg Teil des Landschaftsschutzgebietes "Oberer Heuberg". Im Regionalplan Neckar-Alb 2013 ist der Teil des Plettenbergs, auf dem sich der Kalksteinbruch befindet, als Rohstoffabbaugebiet und der restliche Teil des Plettenbergs als Erweiterungsgebiet (Rohstoffsicherungsgebiet) ausgewiesen. Im Zuge einer beabsichtigten Änderung des Regionalplanes soll die bislang als Rohstoffsicherungsgebiet ausgewiesene Fläche als Rohstoffabbaugebiet ausgewiesen werden. Aus diesem Grund wurde vom Regionalverband Neckar-Alb beim Zollernalbkreis die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Oberer Heuberg" beantragt. Die beantragte Änderung hatte die Herausnahme des Plettenbergs aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Oberer Heuberg" zum Gegenstand. Die Änderungsverordnung ist wohl am 25.11.2017 in Kraft getreten. Im Rahmen der Anhörung zur beantragten Änderung des Landschaftsschutzgebietes wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin der Flächen, die zukünftig als Rohstoffabbaugebiet ausgewiesen werden sollen, seitens des Landratsamtes Zollernalbkreis gebeten, die aus ihrer Sicht maximale Ausdehnung des Abbaugebietes auf dem Plettenberg zu benennen. In seiner Sitzung vom 23.11.2016 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, über seinen Vorschlag zur Festlegung der Maximalgrenzen für die Erweiterung des Kalksteinbruchs als Verhandlungsgrundlage mit dem Zementwerk einen Bürgerentscheid durchzuführen. Die Bürgerschaft hat sich am 19.02.2017 mehrheitlich gegen den vom Gemeinderat am 23.11.2016 beschlossenen Vorschlag zur Festlegung der Maximalgrenzen für die Erweiterung des Kalksteinbruchs als Verhandlungsgrundlage mit der H. GmbH entschieden. Am 19.04.2017 wurde daraufhin bei der Antragsgegnerin ein Bürgerbegehren für klare Abbaugrenzen des Steinbruches auf dem Plettenberg eingereicht. Die Fragestellung lautet: „Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde verbindlich darauf festlegt, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg eine südliche Resthochfläche (in Richtung R. sowie Richtung H.) mit mindestens 250 m Breite erhalten werden soll, jeweils von den Grundstücksgrenzen Parz. 2786 (Steilabhangkante) aus gemessen?'' Das Bürgerbegehren enthielt folgende Begründung: „Die Plettenberg-Hochfläche ist eine schutzwürdige Naturlandschaft. Um sie auch für zukünftige Generationen zumindest teilweise zu erhalten, bedarf es klarer Abbaugrenzen für den Gesteinsabbau. Durch den Bürgerentscheid vom 19.02.2017 wurde die von H. GmbH gewünschte Maximal-Abbaugrenze abgelehnt, aber immer noch keine klare Abbaugrenze festgesetzt. Wir wollen die Position der Gemeinde verbindlich auf die oben genannte Abbaugrenze festlegen." Einen Kostendeckungsvorschlag enthält das Bürgerbegehren nicht. Dies wurde damit begründet, dass durch das Begehrte in den nächsten Jahren keine Mehrkosten für die Gemeinde entstünden. Das Bürgerbegehren wurde in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 31.05.2017 für unzulässig erklärt, weil es nach Auffassung des Gemeinderats auf einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten (die Herstellung des Einvernehmens zwischen der Gemeinde Dotternhausen und dem Unternehmen über die Abschnittsbegrenzung weiterer Abbauabschnitte) abzielte und damit ein rechtswidriges Ziel verfolge sowie unrichtig begründet worden sei. Gegen die Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch Bescheid vom 30.06.2017 wurde mit Schreiben vom 20.07.2017 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde von sieben Personen, darunter der Antragsteller, unterzeichnet. Zwei Widerspruchsführer, Herr N. M. und Herr G. S., waren als Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens benannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens hinreichend bestimmt und mit einer ausreichenden Begründung versehen sei. Durch die vielen öffentlichen Meinungsäußerungen sei ersichtlich, in welche Richtung die unterschiedlichen Meinungsbilder um die Erhaltung der südlichen Resthochfläche gingen. Die wahlberechtigte Bevölkerung sei bereits im Rahmen des Bürgerentscheides der Gemeinde vom 19.02.2017 hinreichend über mögliche vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde informiert worden. Die bestehenden Verträge zwischen der Antragsgegnerin und der H. GmbH seien für die Formulierung der Fragestellung und damit für das Bürgerbegehren und einen evtl. folgenden Bürgerentscheid nicht ausschlaggebend. Eine umfassende Prüfung der bestehenden vertraglichen Regelungen sei auch nicht möglich gewesen, weil im Rahmen von gewährten Akteneinsichten große Teile der Pacht- und Zusatzverträge nur in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt worden seien. Vertragliche Bindungen der Antragsgegnerin bestünden nicht. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens vermittle keinesfalls den Eindruck, dass die Antragsgegnerin die Abbaugrenzen alleine festlegen könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 18.01.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass das Bürgerbegehren vom 19.04.2017 aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Fragestellung als Folge von deren Mehrdeutigkeit, seines rechtswidrigen Ziels wegen Verstoßes gegen vertragliche Verpflichtungen der Antragsgegnerin sowie der unvollständigen und falschen Begründung unzulässig sei. Am 16.02.2018 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben und u.a. beantragt festzustellen, dass das Bürgerbegehren vom 19.04.2017 zulässig sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden. Seitens der Beklagten wurde für die Vorlage der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 16.04.2018 um Fristverlängerung bis 30.04.2018 gebeten. Die Behördenakten zum Bürgerbegehren vom 19.04.2017 wurden dem Gericht dann am 25.04.2018 vorgelegt. Für den 25.04.2018 war zur Behandlung im Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung vorgesehen, dem - als teilweise geschwärzter Anlage zu den Sitzungsunterlagen beigefügten - 11. Zusatzvertrag zum Vertrag über den Abbau von Kalkstein auf dem Plettenberg zwischen der Antragsgegnerin und der P. KG vom 18.11.1952 zuzustimmen und die Bürgermeisterin, vorbehaltlich der nichtöffentlichen Beratung über die geschwärzten Passagen, zur Unterzeichnung des Vertrags zu ermächtigen. Am 23.04.2018 hat der Antragsteller dann den hier zu entscheidenden Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Der Antragsteller beantragt, es der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage (Az.: ...) betreffend die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens für klare Abgrenzungen des Steinbruchs auf dem Plettenberg und der rechtsanhängigen Entscheidungen auf Einsicht in ungeschwärzte Vertrags- und Sitzungsunterlagen sowie vor Beratung des entsprechenden Baugesuches (immissionsschutzrechtliches öffentliches Verfahren für die Erweiterung des Gesteinabbaus) zu untersagen, einen Beschluss über die Verpachtung der in den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung am 25.04.2018 genannten Flächen und bekannten Vertragsinhalten endgültig zu beraten und der Bürgermeisterin den Auftrag zu einer Vertragsunterzeichnung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass ein Anordnungsanspruch nicht bestehe, da das Bürgerbegehren vom 19.04.2017 aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Fragestellung, seines rechtswidrigen Ziels, der irreführenden Begründung sowie des fehlenden Kostendeckungsvorschlags unzulässig sei. Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24.04.2018 einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers vom 23.04.2018 untersagt, einen Beschluss über die Verpachtung der in den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung am 25.04.2018 genannten Flächen und bekannten Vertragsinhalten endgültig zu beraten und der Bürgermeisterin den Auftrag zu einer Vertragsunterzeichnung zu erteilen. Auf die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (Az.: ...), die dort vorgelegten Behördenakten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erheben (vgl. § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 KomWG). Durch die Nichtzulassung des Bürgerbegehrens ist eine Verletzung des dem Antragsteller durch § 21 Abs. 3 GemO eingeräumten Rechts, als Bürger mittels Bürgerentscheid unmittelbar über eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Antragsgegnerin mitzubestimmen, jedenfalls möglich. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit – den Anordnungsgrund – und ein subjektiv-öffentliches Recht – den Anordnungsanspruch – glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Sicherung eines Bürgerbegehrens kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit der das Gericht vorläufig feststellt, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris, m.w.N.). Lässt sich nach diesem Maßstab die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht feststellen, kommt mangels Anordnungsanspruchs eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht in Betracht, selbst wenn der Vollzug der mit dem Begehren angegriffenen Maßnahmen das Bürgerbegehren hinfällig werden lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2012 - 1 S 2408/12 -, juris, m.w.N.). Darüber hinaus kommt auch der Erlass weitergehender einstweiliger Anordnungen in Betracht; nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO in der am 01.12.2015 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) dürfen die Gemeindeorgane nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, juris) dürfte danach nicht mehr Voraussetzung solcher Sicherungsanordnungen sein (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 K 178/17 –, juris). Nach diesen Maßstäben kommt vorliegend weder eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens noch eine weitergehende Sicherungsanordnung in Betracht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Bürgerbegehren vielmehr voraussichtlich aus mehreren Gründen unzulässig. Es ist zwar durchaus denkbar, dass der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge haben könnte. Doch kann die Zulässigkeit des hier in Streit stehenden Bürgerbegehrens bei summarischer Prüfung nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit bejaht werden, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könnte. Das dürfte bei vorläufiger Prüfung für die Bestimmtheit der Fragestellung (dazu 1.) ebenso anzunehmen sein wie für den Aspekt eines Vorschlags der Kostendeckung (dazu 2.) (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO). Nach § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Frage des Gesteinsabbaus am Plettenberg ist eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt. Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde sind solche, die in der Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG umfasst sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Auflage, 2006, § 21, Rn. 3). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein gemeindeeigenes Grundstück zum Gesteinsabbau zu verpachten. Das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren enthält auch eine zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung des Antrags, wobei an letztgenannte keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73; VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432). Innerhalb der letzten drei Jahre ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens zu der gleichen Frage nicht durchgeführt worden, § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO BW. Denn der Bürgerentscheid vom 19.02.2017 befasste sich mit dem Vorschlag des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Festlegung der Maximalgrenzen für die Erweiterung des Kalksteinbruchs, während es im hiesigen Bürgerbegehren darum geht, ob beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg eine südliche Resthochfläche (in Richtung R. sowie Richtung H.) mit mindestens 250 m Breite erhalten werden soll und sich in beiden Fällen auch die betroffene Fläche nicht vollständig deckt. 1. Die Unzulässigkeit folgt bei vorläufiger Prüfung daraus, dass die enthaltene Fragestellung zu unbestimmt ist. Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO muss das Bürgerbegehren u.a. die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Aus der Zusammenschau mit § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO ergibt sich, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss. Hieraus ergibt sich zudem, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss. Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von grundlegender Bedeutung. Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mitwirkung sich nicht auf eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen beschränkt, sondern eine konkrete Sachentscheidung betrifft, der nach § 21 Abs. 8 Satz 1 GemO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses zukommt und die in den folgenden drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann (§ 21 Abs. 8 Satz 2 GemO). Deshalb muss es ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Die Fragestellung muss daher in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2014 - 15 B 499/14 -, juris, m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 K 178/17 -, juris). Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben fehlt es der im vorliegenden Bürgerbegehren gestellten Frage an der hinreichenden Bestimmtheit. Denn nach der Fragestellung soll die Antragsgegnerin darauf festlegt werden, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg „eine südliche Resthochfläche (in Richtung R. sowie Richtung H.) mit mindestens 250 m Breite erhalten werden soll, jeweils von den Grundstücksgrenzen Parz. 2786 (Steilabhangkante) aus gemessen.“ Diese Formulierung ist vieldeutig und nicht aus sich heraus verständlich. Liest man die Vorgabe zunächst ohne den Klammerzusatz zur Restfläche, so scheint ein Verständnis nahezuliegen, wonach ein entsprechender Teil der gesamten Fläche zu erhalten sei, die sich als Hochfläche südlich an das Gebiet, in dem bisher schon ein Abbau stattgefunden hat, anschließt. Der Zusatz in Klammern („in Richtung R. sowie Richtung H.“) scheint dies dahingehend einzuschränken, dass nur die Fläche nach Südwesten (R.) und nach Südosten (H.) hin erhalten werden soll. Damit wäre dann eine Fläche nach Süden und nach Westen (S.) hin nicht umfasst. Hier wäre schon unklar, wie diese nicht umfassten von den umfassten Flächen abzugrenzen wären. Während diese Zielrichtung zwar denkbar ist, lässt die Begründung des Bürgerbegehrens hierfür nichts erkennen. Denn dort ist allgemein formuliert, dass die Plettenberg-Hochfläche eine schutzwürdige Naturlandschaft ist. Sieht man dies als Zielrichtung an, dann ist Gegenstand des Bürgerbegehrens ein möglichst weitgehender Schutz der Resthochfläche. Eine dem Zweck des (umfassenden) Erhalts der Resthochfläche näher liegende Auslegung mag daher sein, dass der gesamte noch bestehende Südteil vom Steilabhang her gemessen geschützt werden soll. Dann ist jedoch unverständlich, weshalb S. als im Westen gelegener Ort im Klammerzusatz nicht erwähnt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Bürgerbegehren tatsächlich nur eine Resthochfläche in Richtung R. sowie Richtung H. geschützt sehen, im Übrigen, also insbesondere nach Westen hin, der Gemeinde aber die freie Entscheidung überlassen wollte, so fehlte es der Frage auch dann insbesondere an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich des Aspekts, wie weit sich die Vorgabe der Sicherung der Fläche „in Richtung R.“ nach Westen erstrecken soll. Dies ist keine Frage der bloßen technischen Abmessung, sondern eine Frage der für ein Bürgerbegehren ausreichend genauen Bezeichnung, was genau mit der „südlichen Resthochfläche“ umschrieben sein soll. Da es sich dabei um den Kern des Bürgerbegehrens handelt, ist hier entsprechende Klarheit unerlässlich. Hiernach kann die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könnte. 2. Des Weiteren dürfte sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens bei summarischer Prüfung auch daraus ergeben, dass ein Kostendeckungsvorschlag nicht vorgelegt wurde. Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können. Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. zum insoweit mit § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW wortgleichen § 8b Abs. 3 Satz 2 GemO HE HessVGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; jüngst VG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris; Lange, Kommunalrecht, 2013, Kapitel 9, Rn 40). Die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag dürfen nicht überspannt werden, sodass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA -, a.a.O.). Ein Kostendeckungsvorschlag ist allerdings entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 -, juris). Danach dürfte für das vorliegende Bürgerbegehren die Vorlage eines Vorschlags für die Deckung der Kosten erforderlich gewesen sein. In dem eingereichten Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens wird zur Frage der Kostendeckung ausgeführt: „Ein Kostendeckungsvorschlag ist nicht notwendig, weil durch das Begehrte in den nächsten Jahrzehnten keine Mehrkosten für die Gemeinde entstehen“ und „Weitere Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten für den evtl. Bürgerentscheid entstehen durch dieses Bürgerbegehren nicht.“ Im Rahmen der Kostendeckung dürfte nach vorläufiger Einschätzung der Kammer jedoch auch der Verzicht auf Einnahmen zu berücksichtigen sein. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde verbindlich darauf festlegt, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg eine südliche Resthochfläche (in Richtung R. sowie Richtung H.) mit mindestens 250 m Breite erhalten werden soll, jeweils von den Grundstücksgrenzen Parz. 2786 (Steilabhangkante) aus gemessen?“ Würde auf dieser Grundlage ein Bürgerentscheid durchgeführt, in dem sich die Gemeindebürger für die verbindliche Festlegung aussprächen und der dann die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses hätte (§ 21 Abs. 8 Satz 1 GemO BW), müsste sich die Antragsgegnerin verbindlich darauf festlegen, dass beim Gesteinsabbau die genannte Fläche erhalten bliebe. Die Antragsgegnerin könnte diese Fläche also nicht der H. GmbH für den weiteren Gesteinsabbau zur Verfügung stellen. Dies würde einen entsprechenden Verzicht der Antragsgegnerin auf Einnahmen aus dem erweiterten Abbau bedeuten. Angaben zu diesen potentiell entgehenden Einnahmen dürften - zumindest überschlägig und geschätzt - im vorliegenden Bürgerbegehren auch möglich gewesen sein, da etwa im Widerspruchsschreiben vom 15.12.2017 hinsichtlich des Ablehnungsbescheids bezüglich eines dritten Bürgerbegehrens die Rede davon ist, dass die H. GmbH sogar die dreifachen Abbaugebühren zu zahlen bereit sei, was laut Gemeindeverwaltung jährlich 700.000,-- Euro einbringe. Auf dieser Basis hätte eine zumindest überschlägige Berechnung des Einnahmeverlustes für die Antragsgegnerin bei erfolgreichem Bürgerentscheid, d.h. bei Erhaltung der gewünschten Fläche, angefertigt werden können. Auch wenn die gegenwärtigen Abbaugebühren, wie der Antragsteller vorträgt, bis 2020 festgeschrieben seien, weshalb es insoweit weniger Einnahmen in den nächsten drei Jahren nicht gebe, ist mit dem nun zum Abschluss anstehenden 11. Zusatzvertrag der Abbau auf einer erweiterten Fläche, die das Bürgerbegehren jedenfalls teilweise zu erhalten anstrebt, und auch eine Erhöhung der Pachteinnahmen verbunden, sodass im Falle der Zulassung des Bürgerbegehrens und des Erfolgs des Bürgerentscheids im Sinne des Antragstellers der Antragsgegnerin erhöhte Einnahmen für einen erweiterten Abbau entgehen würden. Ein entsprechender Kostendeckungsvorschlag wurde nicht vorgelegt, weshalb es jedenfalls nicht mit einem deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegt, dass das Bürgerbegehren auch insoweit zulässig ist. Ob das Bürgerbegehren schließlich auch deshalb unzulässig sein könnte, weil es ein rechtswidriges Ziel verfolgt (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 -, juris) oder die beigegebene Begründung möglicherweise falsch, irreführend oder unvollständig ist (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, juris), bedarf nach alldem keiner Entscheidung mehr. Von einem offensichtlich zulässigen Bürgerbegehren kann danach nicht die Rede sein. Ein Anordnungsanspruch auf Untersagung einer diesbezüglichen Beschlussfassung des Gemeinderats und einer Ermächtigung der Bürgermeisterin, einen entsprechenden Vertrag mit der H. GmbH zu unterzeichnen, ist antragstellerseits schließlich auch nicht mit Blick auf die begehrte Einsicht in ungeschwärzte Vertrags- und Sitzungsunterlagen bzw. vor Beratung des bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsgesuches glaubhaft gemacht. Denn soweit das Einsichtsgesuch bezogen auf das hier in Rede stehende Bürgerbegehren zu verstehen sein soll, bliebe es unabhängig davon bei den oben genannten voraussichtlichen Mängeln, die zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führen dürften. Im Übrigen vermag die Kammer eine Rechtsgrundlage dafür, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen und den Umfang eines - möglicherweise mit Blick auf § 6 LIFG zudem beschränkten - Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) die informationspflichtige Stelle in ihrem weiteren Verwaltungshandeln gehindert wäre, nicht zu erkennen. Schließlich ist auch hinsichtlich des begehrten zeitlichen Ablaufs einer endgültigen Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin über eine Verpachtung erst nach Beteiligung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung des Gesteinsabbaues eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar. Der Antrag ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung von § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 22.6 des Streitwertkataloges 2013. Eine Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung mit Blick auf den strengen Prüfungsmaßstab faktisch die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 K 178/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2016 - 9 K 3743/16 -, juris, m.w.N.).