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Beschluss

9 K 369/19

VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2019:0718.9K369.19.00
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Leitsätze
1. Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die fiktive Gleichstellung der „Wohn- und Campingmobile“ in einer Zweitwohnungssteuersatzung. (Rn.30) 2. Die Nutzung eines 40 Jahre alten Wohnmobils ohne festes Bett und sanitäre Anlagen erfüllt nicht den Begriff des „Wohnens“ und stellt keinen besonderen örtlichen Aufwand dar, der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu rechtfertigen vermag.(Rn.35)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.01.2019 und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die fiktive Gleichstellung der „Wohn- und Campingmobile“ in einer Zweitwohnungssteuersatzung. (Rn.30) 2. Die Nutzung eines 40 Jahre alten Wohnmobils ohne festes Bett und sanitäre Anlagen erfüllt nicht den Begriff des „Wohnens“ und stellt keinen besonderen örtlichen Aufwand dar, der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu rechtfertigen vermag.(Rn.35) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.01.2019 und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Reisemobils, welches er gelegentlich in den Sommermonaten auf einem Campingplatz in I. in der Gemeinde K. a. B. aufstellt. Bei dem Reisemobil handelt es sich um ein Wohnmobil des britischen Herstellers V.. Eine Fahrzeug- oder Modellbeschreibung ist nicht mehr vorhanden. Die Erstzulassung erfolgte am 12.04.1978. Es verfügt zwar über einen Herd, weist aber weder eine Toilette noch eine Dusche auf. Es ist auch kein fixiertes Bett vorhanden. Vielmehr befindet sich über dem Fahrersitz ein mobiles Hochbett. Das Fahrzeug weist eine Nutzfläche von 2,8 m² auf. Mit Datum vom 02.01.2019 erging ein Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin, welcher eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 120 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 festsetzt. Die Steuer wurde zum 01.02.2019 fällig. Die Antragsgegnerin beruft sich hierfür auf die von ihr am 24.10.2018 neugefasste Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, welche seit dem 01.01.2019 in Kraft ist. Darin heißt es: § 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde K. a. B. erhebt eine Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung durch eine natürliche Person (Zweitwohnungssteuer). (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. (...) § 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. (...) (2) (...) (3) Als Wohnungen gelten auch alle Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Absatz 1 Satz 2) abgestellt werden. (...) § 4 Steuersatz (...) (2) Für Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Absatz 3 beträgt der jährliche Steuersatz unabhängig vom jährlichen Mietaufwand 120,00 €. § 5 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar eines jeden Jahres. (...) (2) (...) (3) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (...) Mit Schreiben vom 18.01.2019 legte der Antragsteller hiergegen bei der Gemeinde K. Widerspruch ein. Gleichzeitig wurde bei der Behörde beantragt, die Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Mit Schreiben vom 31.01.2019 wurde dieser Antrag abgelehnt. Am 31.01.2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.01.2019 und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.01.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten der Antragsgegnerin vor, auf welche wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist statthaft. Das Verwaltungsgericht kann danach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn dieser keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO hat. Das Fehlen der aufschiebenden Wirkung ergibt sich vorliegend aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Der für die Zulässigkeit erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO wurde mit Schreiben vom 18.01.2019 gestellt und seitens der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31.01.2019 abgelehnt. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO im gerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet. Dabei entspricht es mittlerweile h.M., dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgaben- oder Kostenbescheides erst dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. Dem ist zuzustimmen. Schon bei offenem Ausgang der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wird dem diesen Konstellationen innewohnenden gesetzlich intendierten überwiegenden Vollzugsinteresse nicht gerecht (Saurenhaus/ Buchheister, in: Wysk Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2016, Rn. 45-54). Vorliegend dürfte das Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen. Ein Erfolg erscheint mithin wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in dem o.g. Bescheid liegt nicht vor. Die Festsetzung ist von § 4 GemO i.V.m. § 2, § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin (nachfolgend: ZWS) vom 24.10.2018, in Kraft seit dem 01.01.2019, nicht gedeckt. Die Tatbestandvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 und 3 ZWS sind vorliegend nicht erfüllt. Zwischen den Beteiligten umstritten ist die Frage, inwieweit es sich bei dem Reisemobil des Antragstellers um eine (Zweit-)Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 ZWS handelt. Gemäß § 2 Abs. 3 ZWS gelten als Wohnungen auch alle Wohn- und Campingwagen. Neben dieser Fiktion enthält die Zweitwohnungssteuersatzung keine nähere Definition des Begriffs der „Wohnung“. Sollen Mobilheime aber wie Zweitwohnungen besteuert werden, muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2018 - 2 LB 97/17 -, juris). Vorliegend ist eine Regelung getroffen worden für Wohn- und Campingwagen, was nach Ansicht der Kammer dieselbe Art von Gefährt meint. Danach ist unter einem Wohn- oder Campingwagen nach allgemeine Anschauung ein Anhänger ohne eigenen Antrieb zu verstehen, der meist mit Schlafmöglichkeiten, einer Kochgelegenheit und einem Camping-WC samt Dusche ausgestattet ist. Entscheidend ist, dass er sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen kann. Ein Wohnmobil verfügt demgegenüber zwar meist über eine ähnliche Ausstattung, hat aber einen eigenen Motor und kann dementsprechend ohne weiteres Zugfahrzeug bewegt werden. Bei dem Fahrzeug des Antragstellers handelt es sich um ein Wohnmobil, denn es ist nicht bloß ein Anhänger, sondern kann aus eigenem Antrieb fortbewegt werden. Somit fällt das Fahrzeug bereits begrifflich nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin. Für eine andere Auslegung besteht kein Raum. Darüber hinaus ergibt die Begrenzung auf Wohn- und Campingwagen auch Sinn, denn das Wohnmobil, das sich hauptsächlich durch seine Mobilität auszeichnet, ist darauf ausgerichtet, unterwegs eine Unterkunft mit sich zu führen und sich nur für kurze Zeit an einem Ort aufzuhalten. Ein Wohnwagen hingegen wird üblicherweise abgestellt und vom Zugfahrzeug abgekoppelt. Ohne sein Zugfahrzeug ist er daher genauso wenig mobil - und hat einen genauso festen örtlichen Bezug - wie eine Wohnung in einem Haus. So müsste laut ZWS in K. beispielsweise auch jeder in der Garage seines Eigentümers geparkte Wohnwagen zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn die Auslegung der Antragsgegnerin zuträfe. Wohnmobile sind demnach auch Kraftfahrzeuge. Es war aber erkennbar nicht die Absicht der Antragsgegnerin, das Innehaben eines - auch zum Aufenthalt geeigneten - Kraftfahrzeugs zu besteuern. Bereits in ihrer Benennung kommt zum Ausdruck, dass der Zweitwohnungssteuer nur Räumlichkeiten unterworfen werden sollen, die genau wie Wohnungen für ein längerdauerndes Wohnen geeignet und bestimmt sind. Dies wird auch durch § 2 Abs. 3 ZWS bestätigt, denn danach werden Wohn- und Campingwagen nur dann steuerlich erfasst, wenn sie für einen „nicht nur vorübergehenden Zeitraum“ abgestellt werden. Das für die Nutzung eines Raums als Wohnung typische Merkmal einer gewissen Dauer des bezogenen Standorts erfüllen Wohnmobile erfahrungsgemäß nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1991 - 2 S 2292/90 -). Darüber hinaus kann auch von einem mit dem Leben in einer Wohnung vergleichbaren „Wohnen“ des Antragstellers auf dem Campingplatz in I. keine Rede sein. Das in Streit stehende Wohnmobil ist bereits über 40 Jahre alt und entspricht hinsichtlich seines Zustandes dem damaligen Stand der Technik. Es verfügt nicht über ein eingebautes Bett und hat auch keine sanitären Einrichtungen wie Dusche oder Toilette, die aber zu einem wenigstens niedrigen Lebensstandard dazugehören. Es ist daher in seiner Funktion mit einer Wohnung nicht vergleichbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 – VBlBW 1997, 228, juris Rdnr. 29 für die Unterwerfung von Wasserfahrzeugen unter die Zweitwohnungssteuer). Daneben dürfte auch ein besonderer (örtlicher) Aufwand, wie er Voraussetzung für das Erheben einer Zweitwohnungssteuer nach § 9 Abs. 4 KAG ist, aus diesen Gründen daher nicht (mehr) vorliegen. Der finanzielle Aufwand, den der Antragsteller betreiben muss, ist bedingt durch das Alter des Fahrzeugs so geringfügig, dass eine Besteuerung als unverhältnismäßig erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.