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Urteil

9 K 2457/21

VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0713.9K2457.21.00
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Leitsätze
Zur Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall nach § 45 Abs 3 S 1 LBeamtVG BW (juris: BeamVG BW).(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 22. Juni 2021 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Januar 2021 festgestellte COVID-19 Infektion des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall nach § 45 Abs 3 S 1 LBeamtVG BW (juris: BeamVG BW).(Rn.21) Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 22. Juni 2021 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Januar 2021 festgestellte COVID-19 Infektion des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Indes kann die Kammer nicht feststellen, dass die COVID-19-Erkrankung des Klägers nach § 45 Abs. 1 LBeamtVG in einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis seine Ursache fand, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten war. Dass der Kläger sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort der Schule während seiner Dienstzeit mit dem CoronaVirus infiziert hat, ist im konkreten Fall – wie bei Infektionskrankheiten regelmäßig – nicht nachweisbar (vgl. zum Maßstab VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 K 1819/22 - juris, Rn. 23, 24 m.w.N.). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls auf Grundlage von § 45 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG. Danach gilt die Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer solchen Krankheit besonders ausgesetzt ist, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Mit § 45 Abs. 3 LBeamtVG trägt der Gesetzgeber dem Umstand und der damit verbundenen schwierigen Beweislage des Beamten Rechnung, dass sich Ort und Zeitpunkt einer Erkrankung bzw. Ansteckung bei bestimmten Krankheiten – hierzu zählen auch Infektionskrankheiten – regelmäßig nicht mit der nach § 45 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG erforderlichen Genauigkeit bestimmen lassen (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O., juris Rn. 27 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 - 4 S 2468/85 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 1 A 3299/08 -, juris). Gemäß § 45 Abs. 3 S. 3 LBeamtVG ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung (BGBl. I S. 2245; BKV). Nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV stellen Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – dann eine Berufserkrankung dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die Regelung erfasst Personen, die durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem mit besonderen Infektionsgefahren verbundenen Betrieb beschäftigt sind. Das Ansteckungsrisiko des Beamten muss danach im entscheidenden Maße wesentlich höher sein als das der allgemeinen Bevölkerung. Dabei ist nicht auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob den Beamten die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte. Es kommt darauf an, ob der von dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht. Für den insoweit anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden: Danach beurteilt sich die Frage, ob der Versicherte bzw. Beamte einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen. Die im Dienstunfallrecht geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, an einer Infektionskrankheit zu erkranken, also die besondere Infektionsgefahr, kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Der Grad der Durchseuchung ist hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit – hier der konkreten Dienstausübung – verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Beamten verrichteten gefährdenden Handlungen. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr gewinnt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen. Es ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt (vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 27 ff. unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtsprechung). Hieran gemessen ist beim Kläger für den fraglichen Zeitraum – Mitte/Ende Januar 2021 – von einer besonderen Expositionsgefahr hinsichtlich des Corona-Virus und einer damit verbundenen hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, an COVID-19 zu erkranken. Das Gericht kann dabei in einem ersten Schritt den Grad der Durchseuchung des Arbeitsumfelds des Klägers nicht feststellen, so dass entsprechend des dargestellten sozialrechtlichen Maßstabs ersatzweise auf die Durchseuchung der Gesamtbevölkerung abzustellen ist, die am 19. Januar 2021 im Landkreis ... bei 2.807 Fällen pro 100.000 Einwohnern und in Baden-Württemberg bei 2.496 Fällen pro 100.000 Einwohnern lag. Am 21. Januar 2021 bestand im Landkreis ... eine Durchseuchung von 2.847/100.000 und in Baden-Württemberg von 2.548/100.000 (s. die Tagesberichte des Landesgesundheitsamts vom 19. Januar 2021 und vom 21. Januar 2021, abzurufen unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/). Die vom Kreisgesundheitsamt ... übermittelten Listen mit 11 bzw. 13 Infizierten Personen ermöglichen demgegenüber keine Feststellung eines Durchseuchungsgrads vor bzw. im mutmaßlichen Zeitpunkt der Infektion des Klägers. Geht man davon aus, dass der Kläger sich – vom Symptombeginn rückgerechnet – vor seiner infektiösen Phase (beginnend mit dem ...) infiziert haben muss, und zieht man in Betracht, dass die für die aufgeführten Personen berechneten infektiösen Phasen ebenfalls Zeiträume abbilden, die sich mit dem Infektionszeitraum des Klägers überschneiden, aber mit Blick auf den Symptombeginn oder das positive Testergebnis später beginnen, so wird deutlich, dass belastbare Erkenntnisse über die vor dem ... an der Schule vorhandenen Corona-Fälle schlicht fehlen und sich auch nicht mehr rekonstruieren lassen. Bereits aus den allgemeinen Fallzahlen ergibt sich aber, dass die Durchseuchung mit dem Corona-Virus in der Gesamtbevölkerung Ende Januar 2021 sehr hoch war. Das Gericht ist nach der mündlichen Verhandlung weiter davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Klägers an der Schule im Januar 2021 mit einem besonders erhöhten Übertragungsrisiko verbunden war. Der Kläger hat für die Kammer anschaulich und sehr authentisch und auch differenziert geschildert, wie seine dienstliche Tätigkeit im Januar 2021 beschaffen war und welchen dienstlichen Verrichtungen er im fraglichen Zeitraum nachgegangen ist: Er sei als Fachlehrer in verschiedenen Klassen tätig gewesen. In der Hauptstufenklasse seien jüngere Schüler. In der Berufsschulstufe seien ältere Schüler, da gebe es aber auch pflegerische Tätigkeiten. Unter den Schülern seien viele Kinder mit Downsyndrom und auch mit Autismus-Spektrum-Störungen. Aufgrund ihrer Einschränkungen zeigten die Schüler mitunter ein wenig ausgeprägtes Distanzverhalten bzw. ein ausgeprägtes Nähebedürfnis (Streicheln, Umarmen). Einige Schüler würden schlecht sehen oder bedürften aus anderen Gründen ständiger Begleitung, die neben den anwesenden FSJlern und der Schulbegleitung situativ auch von ihm geleistet werden müsse. Schüler mit Downsyndrom litten oft an chronischem Schnupfen, so dass ihnen ständig die Nase laufe. Deshalb und aufgrund ihrer Einschränkungen sei es den Schülern jenseits der Hygienebestimmungen in der Realität oft nicht möglich gewesen, Masken korrekt zu tragen, oder die Stoffmasken seien schnell durchfeuchtet gewesen. Diesen Schülern müsse man auch oft die Nase putzen. Manchen Schülern müsse man beim Zurichten des Essens, teilweise auch komplett beim Essen oder beim Zuknöpfen der Jacke helfen. Er gebe als Fachlehrer eigentlich Kunst-, Werk- und Sportunterricht. Ende Januar sei es aber so gewesen, dass der Sportunterricht aus Hygienegründen, und weil die Sporthalle gesperrt gewesen sei, nicht stattgefunden habe. Er habe stattdessen Werk- bzw. Kunstunterricht am Vormittag gegeben, daneben sei er – anstelle des Sportunterrichts – dazu eingeteilt gewesen, mit den Schülern zusammen an drei Tagen in der Woche zu Mittag zu essen. Das habe jedes Mal etwa 45 Minuten gedauert. Er sei hier für eine Kollegin eingesprungen. So habe er auch Kontakt zu einer Schülerin – ... – gehabt, die eigentlich nicht in seiner Hauptstufenklasse gewesen und bei der später das Coronavirus festgestellt worden sei. Diese Schülerin habe ebenfalls das Downsyndrom und sei beim Essen stark auf Hilfe angewiesen. Er habe deshalb neben ihr gesessen. Das Klassenzimmer habe schlecht belüftet werden können, da nur ein zu öffnendes Fenster vorhanden sei. Er habe immer wieder gelüftet, allerdings habe sich die Schülerschaft schnell beschwert. Aufgrund der winterlichen Temperaturen sei eine durchgängige Lüftung auch nicht möglich gewesen. Der Klassenraum sei etwa 7 x 5,5 Meter groß; die räumlichen Verhältnisse im Klassenraum sind der Kammer auch anhand der zur Akte gereichten Bildern anschaulich geworden. Der Kläger erklärte weiter, es herrsche „Wohnzimmerflair“. Die Schüler würden sich an der Waschgelegenheit im Klassenraum auch nacheinander die Hände waschen und die Zähne putzen. Generell sei es so gewesen, dass er sich an das Hygienekonzept gehalten, insbesondere eine FFP2-Maske getragen habe, allerdings habe das Hygienekonzept in der Realität einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung, die von Schülern mit körperlichen und geistigen Behinderungen besucht werde, schlicht nicht funktioniert. Die Schüler seien zum Teil auf Grund ihrer Einschränkungen auch gar nicht in der Lage, sich an Abstandsregelungen zu halten. Die Schülerin ... habe zum Beispiel keinen Mundschutz tragen können. Auch die Trennung der Klassen habe nicht durchgehend funktioniert. So sei zum Beispiel der Schüler ... aus der Parallelklasse immer wieder nach dem Toilettengang ins Klassenzimmer gekommen, also in die falsche Klasse. Die Schüler seiner Klasse würden generell außerhalb der Schulzeit zum Teil auch Einrichtungen für Menschen und Jugendliche mit Behinderung besuchen, etwa die Disko der ...diakonie am Wochenende. Ob es vergleichbare Angebote im Januar 2021 gegeben habe, könne er aber nicht sagen. Diese Ausführungen zeigen, dass der Kläger als Sonderpädagoge in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht nur typische Lehrtätigkeiten verrichtet, sondern auch Tätigkeiten zu seinem Aufgabenspektrum gehören, die in den pflegerischen Bereich hineinreichen und infolge dessen mit einem deutlich erhöhten Expositionsrisiko einhergehen. Sie zeigen auch anschaulich, dass diesem Expositionsrisiko in der konkreten Situation – anders als etwa in der Notbetreuung einer Regelschule – mit einem Hygienekonzept nur sehr eingeschränkt begegnet werden konnte. Besonders augenscheinlich wird das erhöhte Expositionsrisiko dadurch, dass nach den glaubhaften Angaben des Klägers einzelne seiner Schüler Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe besuchen. Im Gegensatz zur Lehrertätigkeit in anderen Schulformen lässt sich deshalb bei den dienstlichen Verrichtungen des Klägers auch insoweit eine Nähe zur Wohlfahrtspflege und somit eine Vergleichbarkeit mit den in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ausdrücklich genannten Risiken bzw. risikoträchtigen Tätigkeiten erkennen (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits VG Sigmaringen, Urteil vom 29. November 2022 - 1 K 2438/21 -, S 16 f., 19, n.v.). Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen, z.B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose. Wenn aber damals – wie auch heute – Beschäftigte, die außerhalb der Schulzeit mit Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarf im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Kontakt haben, unter Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV fallen, liegt es aus Sicht der Kammer nahe, dass auch Sonderpädagogen, die während der Schulzeit mit denselben Kindern und Jugendlichen zumindest in vergleichbarer Weise Umgang haben, einem Infektionsrisiko grundsätzlich in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sein können. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung führt dies im konkreten Einzelfall auch zur Annahme einer besonders hohen Expositionsgefahr i.S.v. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV und i.S.v. § 45 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG, mit anderen Worten eines Ansteckungsrisikos des Beamten, das zum fraglichen Zeitpunkt und unter den damaligen Umständen – auch angesichts der damals noch weitgehend fehlenden Impfmöglichkeiten – im entscheidenden Maße wesentlich höher war als das der allgemeinen Bevölkerung. Dass mit den Verrichtungen des Klägers in der damaligen Pandemiesituation nicht nur eine deutlich höhere, sondern eine – nach der gesetzlichen Wertung – besonders hohe Expositionsgefahr verbunden war, zeigt sich maßgeblich daran, dass die Öffnung von sonderpädagogischen Einrichtungen im Januar 2021 eine Ausnahme war, während Präsenzunterricht an Schulen zu diesem Zeitpunkt grds. nicht bzw. nicht wieder stattfand. So hatte der Verordnungsgeber auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass Infektionshäufigkeit und Übertragungswahrscheinlichkeit unter Kindern geringer seien als bei Erwachsenen (vgl. hierzu die Begründung zur Corona-Verordnung vom 30.11.2020, S. 5, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201130_Begr%C3%BCndung_5._CoronaVO.pdf), eine Schließung von Schulen und Kindertagesstätten noch bis Anfang Dezember 2020 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht als zwingend erforderlich erachtet. Durch § 1f Abs. 1 Nr. 1 der Fünften Corona-Verordnung in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2020 wurde der Präsenzunterricht an Schulen dann aber untersagt. In diesem Zusammenhang wurden auch sonderpädagogische Einrichtungen mit Ausnahme von Internatsbetrieben geschlossen. Einher gingen diese Maßnahmen mit einem „harten“ Lockdown des öffentlichen Lebens, durch den das Infektionsgeschehen über die Weihnachtsfeiertage eingedämmt werden sollte, was allerdings nicht gelang. So wird in der Begründung zur Dritten Änderungsverordnung ausgeführt, dass die Feststellung des Auftretens neuer Mutationen zu großer Besorgnis beitrage und es unter anderem deshalb erforderlich sei, die harten „Lockdown-Maßnahmen“ zu verlängern und im Bereich der Kontaktbeschränkungen sogar noch zu verschärfen. Die pandemische Lage sei sehr besorgniserregend. Mit dem angeordneten Maßnahmenpaket verfolge die Landesregierung – unter anderem – das Ziel einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung der Infektionsgefahren. Die Aussetzung des Präsenzunterrichts an Schulen greife in die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen, mittelbar aber auch in die Grundrechte der Erziehungsberechtigten ein. Die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe seien verhältnismäßig, da mildere Maßnahmen – insbesondere der „Lockdown-Light“ mit Präsenzunterricht an den Schulen im November 2020 – nicht zu einer Trendwende geführt hätten. Die Landesregierung berücksichtige dabei auch, welche Ausnahmen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten seien. Deshalb würden unter anderem für den Schulbetrieb in § 1f Ausnahmen vorgesehen (vgl. die hier verkürzt wiedergegebene Begründung zur 3. Änderungsverordnung vom 8. Januar 2021 zur Fünften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020, S. 2, S. 5 f. abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210110_Begruendung_zur_3. AenderungsVO_zur_5.Corona VO.pdf). In der Begründung zur Vierten Änderungsverordnung vom 16.01.2021 wird ausgeführt, dass die weiterhin bedrohliche pandemische Lage die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs an Grundschulen und die Öffnung der Kindertageseinrichtungen zum 18. Januar 2021 leider nicht zulasse (s. die Begründung zur Vierten Änderungsverordnung vom 16. Januar 2021 zur Fünften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020, abrufbar unter https://www.badenwuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210116_Begruendung_zur_4.AenderungsVO_zur_5.Corona VO.pdf). Die Öffnung der sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen nach § 1f Abs. 2 Nr. 2 Fünften CoronaVO in der ab dem 11. Januar 2021 gültigen Fassung der Dritten Änderungsverordnung war damit ersichtlich durch den nach Einschätzung des Verordnungsgebers besonderen Betreuungsbedarf der dortigen Schüler motiviert, vor allem auch dadurch, dass nach Einschätzung des Verordnungsgebers der Beschulungsbedarf in diesem Bereich auch nicht notdürftig in Form von Fernunterricht erfüllt werden konnte. Der Regierungspräsidium Tübingen hat in diesem Zusammenhang selbst schriftsätzlich ausgeführt, dass Hintergrund der Öffnung gewesen sei, „dass die Schülergruppe der o.g. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Besonderen auf Bildung, Teilhabe, Förderung und Betreuung angewiesen seien“ und dass sich daraus „trotz eines notwendigen Bedürfnisses zur Kontaktreduzierung ein besonderer Bedarf für die Öffnung dieser Schularten“ ergeben habe. „Gerade diese Schülergruppen hätten im Rahmen des während der Schulschließungen angebotenen Fernunterricht nicht oder nur unzureichend erreicht werden können“. Diese Motivation ergibt sich nicht zuletzt aus der Begründung zur 2. Änderungsverordnung, in deren § 1f Abs. 2 Satz 2 bereits eine Öffnung der SBBZ im Ermessenswege vorgesehen war (s. Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung zur Fünften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV -2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020, S. 29, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201215_Begruendung_zur_2. AenderungsVO_zur_5.CoronaVO.pdf). Auch wenn der Verordnungsgeber im Dezember 2020 ersichtlich davon ausgegangen war (s. hierzu die Begründung zur Corona-Verordnung vom 30. November 2020, S. 5; s. ferner die Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen auf AS 57 f. d. Gerichtsakte), dass für Kinder- und Jugendliche eine geringere Erkrankungshäufigkeit, eine geringere durchschnittliche Erkrankungsschwere sowie damit einhergehend ein deutlich geringeres Risiko für schwerste, einschließlich tödliche Krankheitsverläufe bestanden hat, war die Öffnung nur von sonderpädagogischen Einrichtungen ersichtlich nicht dadurch motiviert, dass das Infektionsrisiko dort nach Einschätzung des Verordnungsgebers gering oder zumindest mit Hygienekonzepten beherrschbar gewesen wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Verordnungsgeber bei anderen Schulformen – in denen typischerweise ein geringeres Ansteckungsrisiko bestand – eine Öffnung zum damaligen Zeitpunkt angesichts der hohen Infektionszahlen nicht – auch nicht mit begleitenden Hygienekonzepten – für vertretbar erachtet hat. Lediglich klarstellend sei darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber – jenseits des nach seiner Einschätzung geringeren Erkrankungsrisikos bei Kindern und Jugendlichen – nicht von einem geringeren Infektionsrisiko für erwachsenes Lehr- und Betreuungspersonal ausgegangen ist und die Verordnungsbegründungen auch keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass deren Erkrankungsrisiko hier in den Blick genommen worden wäre. Die dargestellte Verordnungslage und ihre Entwicklung über den Jahreswechsel 2020/2021 lässt vor diesem Hintergrund nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm obliegenden Abwägung dem Betreuungs- und Beschulungsinteresse der Schüler, die eine sonderpädagogische Bildungseinrichtung besuchen, und dem entsprechenden Interesse der erziehenden Eltern den Vorrang vor dem Interesse des Infektionsschutzes und an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens an diesen Schulen eingeräumt hat. Demgegenüber hat der Beklagte als Verordnungsgeber die Pandemielage, die Inzidenz und die Durchseuchung der Bevölkerung – selbst bei begleitenden Hygienemaßnahmen – lange Zeit bzw. bis April 2021 als zu besorgniserregend eingestuft, um das mit einem Präsenzunterricht an Schulen verbundene Infektionsrisiko generell in Kauf zu nehmen. Damit ging mit der Öffnung der sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen eine rechtlich abgewogene Inkaufnahme eines erhöhten Infektionsrisikos einher, das in anderen Bereichen – gerade auch bei Regelschulen – nicht in Kauf genommen wurde. Dass nach damaligem Kenntnisstand des Sozialministeriums – so die Ausführungen des Regierungspräsidiums ... unter Verweis auf den Handlungsleitfaden zum Kontaktpersonenmanagement und Umgang mit SARS-CoV-2 positiven Fällen in Schulen und der Kindertagesbetreuung vom 05. Januar 2021 – Personen, die in Schulen und in der Kindertagesbetreuung tätig sind, bei Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen kein höheres Erkrankungsrisiko hätten als Erwachsene, die nicht in Schulen oder der Kindertagesbetreuung tätig sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Regierungspräsidium ... lässt dabei – entgegen des oben dargestellten rechtlichen Maßstabs – die besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumstände außer Acht: Außer Acht gelassen wird einerseits, dass die zitierte Aussage selbst zu typisiert und zu undifferenziert ist, um die konkreten Umstände des Einzelfalls – Lehrer an einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gerade auch im Vergleich zu einem Lehrer an einer Regelschule – in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird auch außer Acht gelassen, dass die Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen an sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen kaum bzw. nur eingeschränkt möglich war. Vor allem aber lässt der pauschale Verweis auf diese Aussage außer Acht, dass das im Leitfaden vom 05. Januar 2021 ausgesprochene Ziel, dass „Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Baden-Württemberg möglichst geöffnet bleiben sollen“, und die beabsichtigte Lockerung des Lockdowns bereits mit der zum 11. Januar 2021 in Kraft getreten Dritten Änderungsverordnung für mehrere Monate nicht bzw. nur sehr eingeschränkt weiterverfolgt wurde mit der Folge, dass die Situation der allgemeinen Bevölkerung einschließlich der Beamten- und Lehrerschaft im beruflichen Umfeld – und auch die Situation des Klägers im privaten Bereich – über die folgenden Monate von weitgehenden Kontaktbeschränkungen zur Verringerung des Verbreitungsrisikos geprägt war. Auch unter diesem Aspekt führt ein Vergleich mit dem Erkrankungsrisiko der Allgemeinbevölkerung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Januar 2021 – erst recht – zu der Beurteilung, dass der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung im Verhältnis zur allgemeinen Bevölkerung einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt war. Der Einwand des Beklagten, auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Kläger seinerzeit allenfalls ebenso hoch wie im privaten bzw. familiären Umfeld infektionsgefährdet gewesen, aber eben nicht in besonderer Weise höher, trifft nicht zu und führt deshalb auch zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger alleinstehend ist. Aber auch wenn er in einer Familie mit Kindern gelebt hätte, stand er aufgrund seiner konkreten dienstlichen Verrichtungen nicht nur mit diesem (privaten bzw. familiären) Umfeld im Kontakt, das angesichts der dargelegten Verordnungslage weitgehend von Drittkontakten abgeschirmt war, sondern begegnete Personen aus einer zweistelligen Anzahl anderer Haushalte. Auch dies unterschied sein konkretes Tätigkeitsumfeld signifikant von weiten Teilen der übrigen Bevölkerung. Auch die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG a.E. liegt nicht vor. Lässt sich – wie hier – bei Vorliegen einer besonderen Expositionsgefahr bei dienstlichen Verrichtungen nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr. Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sieht die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem lediglich eine Subsumtion des Einzelfalls vorzunehmen war, der zudem durch die besonderen Umstände im Januar 2021 – die hohe Infektionsrate innerhalb der Bevölkerung, Besonderheiten der dienstlichen Verrichtungen des Klägers und die besondere Verordnungslage – geprägt ist. Der Kläger möchte mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung einer im Januar/Februar 2021 durchgemachten COVID-19 Infektion als Dienstunfall erreichen. Der am ... geborene Kläger steht als Technischer Lehrer an der ...-Schule, Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum ... (SBBZ), in ... im Dienst des Beklagten. Unter dem 21. April 2021 gab der Kläger eine Unfallmeldung ab und beantragte die Anerkennung seiner Infektion als Dienstunfall. Hierzu machte der Kläger folgende Angaben: „Infektion mit SARS-CoV-2 während des Unterrichts im Schulgebäude, positiver PCR-Test vom 28.1.2021 Clusterereignis“; „Post-Covid“. Auf Nachfrage des Regierungspräsidiums zum Infektionsgeschehen übersandte das Kreisgesundheitsamt ... mit E-Mail vom 17. Mai 2021 eine Übersicht betreffend die im Januar 2021 an der ...-Schule positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen. Aus ihr gehen unter anderem die Daten „infektiöse Phase“, „Symptombeginn“, „Abstrichdatum“ und „Isolationsbeginn“ hervor. Insgesamt werden elf Personen aufgeführt. An fünfter Stelle steht der Kläger. Bei ihm wird als infektiöse Phase der Zeitraum „...“ sowie als Symptombeginn der „...“ ausgewiesen. Unter „Abstrichdatum“ ist der „...“ vermerkt. Für die Hauptstufenklasse des Klägers (...) werden die Lehrkräfte ... und ...., die Praktikantin ... und die ... geborene Schülerin ... als Infizierte aufgeführt, die Schülerin als asymptomatisch, wobei die infektiöse Phase in den Zeitraum „...“ fällt. Für die Berufsschulstufenklasse des Klägers (...) wird der ... geborene Schüler ... als infizierte (jedoch symptomfrei erkrankte) Person aufgeführt. Bei ihm fällt die infektiöse Phase in den Zeitraum „...“. Die Zahl der Kontaktpersonen wird beim Kläger mit 22 ausgewiesen (davon „11“ mit anderen Lehrkräften, „0“ mit Schülern sowie „11“ andere Mitarbeiter). Die übrigen positiv getesteten Personen sind Lehrkräfte und Schüler anderer Klassen (...). Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 übersandte das Staatliche Schulamt ... dem Regierungspräsidium eine auf den 27. Mai 2021 datierte „Stellungnahme zur Unfallmeldung ..., Covid-Erkrankung“ der Schulleiterin. Dort heißt es: „... ist seit ... als Technischer Lehrer überwiegend in der Berufsschulstufe wie in der Hauptstufe eingesetzt. Schwerpunkt seiner unterrichtenden Tätigkeit ist der Fachunterricht im Bereich Werken/Technik. Im Januar 2021 gab es an unserem SBBZ innerhalb weniger Tage insgesamt 13 positive Covid-Erkrankungen sowohl unter den Lehrer*innen wie in der Schülerschaft (Clusterereignis). Der Ausbruch des Infektionsgeschehens war sowohl in der Hauptstufe wie in der Berufsschulstufe. Die erste Krankmeldung von ... erreichte uns am 28.01.2021 nach einem positiven PCR-Test. Unter den Schüler*innen erfolgte der Verlauf der Infektionen meist asymptomatisch bzw. mit nur geringen Symptomen, während die Lehrkräfte deutlich gravierendere Krankheitsverläufe hatten“. Mit hier angegriffenem Bescheid vom 22. Juni 2021, dem Kläger am 24. Juni 2021 zugestellt, lehnte das Regierungspräsidium ... die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Ein bestimmtes Unfallereignis könne nach Zeit und Ort nicht genau bestimmt werden. Es habe über das Kreisgesundheitsamt nicht ermittelt werden können, wann und wo die Infektion mit dem Virus stattgefunden habe. Es komme ein Zeitraum von mehreren Stunden, sogar Tagen in Betracht. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Infektion außerhalb des Dienstes erfolgt und dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Der Kläger habe sein außerdienstliches Verhalten im benannten Zeitraum auch nicht geschildert. Der Nachweis einer Ansteckung mit einer allgemein verbreiteten Erkältungskrankheit in der Dienstzeit sei kaum zu führen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl die Pandemie im Januar 2021 in Baden-Württemberg einen ihrer höchsten und gefährlichsten Inzidenzwerte erreicht habe und obwohl zu keiner Zeit gewährleistet gewesen sei, dass alle erforderlichen Hygienemaßnahmen durch die Schülerinnen und Schüler jederzeit eingehalten werden, habe an den sonderpädagogischen Schulen Unterricht stattgefunden. Die Schüler hätten die Masken in den Unterrichtsräumen, in den Pausen und beim Mittagessen zeitweise abgenommen bzw. nicht vorschriftsmäßig getragen. Einige Schüler seien aufgrund ihrer Behinderung zum Maskentragen auch nicht in der Lage. Er selbst habe die Schüler drei Tage beim Mittagessen beaufsichtigen müssen, wo die Masken abgelegt worden seien. Es habe wegen der winterlichen Temperaturen auch nur unzureichend gelüftet werden können. Die Schüler hätten den Mindestabstand zu ihm nicht eingehalten. Das Infektionsrisiko in einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung unterscheide sich nicht nennenswert von dem in einer sonderpädagogischen Einrichtung. Auf weitere Nachfrage des Regierungspräsidiums übersandte das Kreisgesundheitsamt ... mit E-Mail vom 17. Juli 2021 eine weitere Übersicht zum Infektionsgeschehen an der ...-Schule. Die Liste führt 13 Personen auf. In der E-Mail führt das Kreisgesundheitsamt aus, dass sich nach seiner Recherche das Bild ergebe, dass die Lehrkräfte zuerst positiv gewesen seien und die Schüler sich bei ihnen angesteckt hätten. Rückwärtsermittlungen hätten zu nichts geführt. Mit hier angegriffenem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021, dem Kläger am 3. August 2021 zugestellt, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Es fehle an der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Unfallereignisses. Auch seien die Voraussetzungen einer Anerkennung der COVID-19-Infektion als Dienstunfall in der Variante der Berufskrankheit nicht gegeben. Einer Anerkennung als Berufskrankheit stehe entgegen, dass zum möglichen Zeitpunkt der Infektion für den schulischen Bereich weder allgemein noch speziell an der Schule des Klägers feststellbar sei, dass Lehrkräfte im Vergleich zu den übrigen in der BKV genannten Berufsgruppen in besonders erhöhtem Maß einer Infektionsgefahr mit dem Coronavirus ausgesetzt (gewesen) seien als die Bevölkerung im allgemeinen Leben, und Lehrkräfte es auch nicht mit einem Personenkreis zu tun hätten, der in einem besonders hohen, über dem normalen Grad liegenden Prozentsatz mit dem Coronavirus infiziert wäre. Es sei nicht feststellbar, dass es an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder allgemein im schulischen Bereich zu überdurchschnittlich erhöhten Infektionsgeschehen gekommen sei. Dabei sei auch zu beachten, dass im Infektionszeitraum in der Schule ein Hygienekonzept gegolten habe und unter anderem eine Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske bestanden habe. Dem Lehrpersonal seien FFP2-Masken zur Verfügung gestellt worden. Am 17. August 2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Ergänzend führt er aus, der Schluss des Regierungspräsidiums, dass Lehrkräfte – verglichen mit den in der BKV genannten Berufsgruppen – keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt seien als die Durchschnittsbevölkerung, sei nicht haltbar. Die SBBZ seien mit den in Ziff. 3101 Anlage 1 zur BKV genannten Einrichtungen vergleichbar. Die Arbeit an einer sonderpädagogischen Schule unterscheide sich mit Blick auf die Tätigkeiten, die Kontakte, die Abstände und die Abläufe nicht grundsätzlich von einer Behindertenwerkstatt, zumal die Klassenräume kleiner seien. Die sonderpädagogischen Schulen seien im Januar 2021 ohne nachvollziehbaren Grund geöffnet worden, zumal die dortigen Schüler aufgrund ihrer kognitiven, emotionalen und sonstigen Einschränkungen und ihres Förderbedarfs oftmals nicht in der Lage seien, die Hygienemaßnahmen im erforderlichen Umfang zu befolgen. Im Schulalltag benötigten diese Schüler außerdem eine individuelle Betreuung, etwa auch Hilfe beim Ankleiden, Gehen oder beim Toilettengang. Lehrer müssten oft bei Konflikten intervenieren. Es komme vor, dass die Schüler die Masken absetzten, Speichel absonderten, am Boden rangelten oder schubsten. Die Schüler hätten nur einfache Stoffmasken getragen. Die Einführung von freiwilligen Schnelltests sei an der Schule erst ab dem 22. Februar 2021 erfolgt. Das Schulessen, das im Klassenzimmer stattgefunden habe, sei nicht abgesagt worden. Die Essensausgabe sei auch nicht für kleinere Gruppen organisiert worden. Eine Schülerin, die mit dem Corona-Virus infiziert gewesen sei, habe beim Mittagessen direkt neben ihm gesessen, ohne dass sie eine Maske getragen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 22. Juni 2021 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die im Januar 2021 festgestellte COVID-19 Infektion des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu führt das Regierungspräsidium Tübingen ergänzend aus, die Öffnung der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sei in enger Abstimmung mit den Fachbehörden erfolgt, wobei berücksichtigt worden sei, dass das Erkrankungsrisiko von Kindern und Jugendlichen, insbesondere das Risiko schwerer Verläufe, aber auch die Übertragungshäufigkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geringer gewesen sei. Nach dem im damaligen Handlungsleitfaden des Kultusministeriums wiedergegebenen Erkenntnisstand habe für Lehrer deshalb kein höheres Erkrankungsrisiko bestanden als für die allgemeine Bevölkerung. Andererseits habe für die Schülergruppe ein besonderer Bedarf an Bildung, Teilhabe, Förderung und Betreuung bestanden, der nur unzureichend über Fernunterricht habe abgedeckt werden können. Dies alles führe aber nicht dazu, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung einem Ansteckungsrisiko in besonderer Weise ausgesetzt gewesen wäre. Schulen seien nicht als besonders exponierte Orte in der BKV benannt. Selbst in den genannten Tätigkeitsbereichen müsse das erhöhte Infektionsrisiko aber im Einzelfall gegeben sein. Anhand der dienstlichen Tätigkeit des Klägers könne dies nicht festgestellt werden. Es könne weder festgestellt werden, dass der Kläger im Allgemeinen bei seiner dienstlichen Tätigkeit Personengruppen ausgesetzt gewesen sei, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausging, noch könne festgestellt werden, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko aufgrund einer hohen Anzahl infizierter Schülerinnen oder Kolleginnen bestand. Der Unterricht habe nach Angaben der Schulleitung im fraglichen Zeitraum in einem ca. 35 qm großen Raum mit 6 Schülern, Lehrkraft, FSJler oder Schulbegleitung mit auseinandergestellten Tischen stattgefunden, wobei ein Schüler und die Schulbegleitung nicht am Mittagessen teilgenommen hätten. Durch eine Öffnung von Türen und Fenstern habe eine Querlüftung hergestellt werden können. Größere Zusammenkünfte unter den Lehrern hätten nach Auskunft der Schule vor der Infektion des Klägers nicht stattgefunden, die erste Gesamtlehrerkonferenz habe am 27. Januar 2021 per Videokonferenz stattgefunden. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört, insbesondere zu seinen Arbeitsbedingungen im fraglichen Zeitraum. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogene Behördenakte einschließlich der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.