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Beschluss

9 K 1445/23

VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0721.9K1445.23.00
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Leitsätze
Ein atypisch hoher Motorradanteil an Wochenenden respektive Feiertagen und die hieraus resultierenden Lärmimmissionen können mit Blick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten (hier: Tal- und Schluchtenlage) eine qualifizierte Gefährdung der Wohnbevölkerung durch Lärm darstellen, die den Erlass entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen rechtfertigen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein atypisch hoher Motorradanteil an Wochenenden respektive Feiertagen und die hieraus resultierenden Lärmimmissionen können mit Blick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten (hier: Tal- und Schluchtenlage) eine qualifizierte Gefährdung der Wohnbevölkerung durch Lärm darstellen, die den Erlass entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen rechtfertigen.(Rn.4) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt. Der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 25. Mai 2023 erhobenen Widerspruchs gegen die am 28. April 2023 durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen öffentlich bekannt gemachte und von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog sofort vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom x. April 2023, mit der dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Krafträder in den Monaten Mai bis August an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf einer Länge von 300 Metern nach der Ortstafel B. auf der Landesstraße 245 (nachfolgend: L 245) in Richtung B. auf 50 km/h beschränkt, anzuordnen, ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs eine Interessenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel, wenn sich bei summarischer Überprüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ergibt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht hinreichend deutlich erkennen, so ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber hier einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12). Hieran gemessen fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. An der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO gestützten verkehrsrechtlichen Anordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. 1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO – der die Regelung des § 45 Abs. 1 StVO nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 17 m.w.N.) – sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch § 45 Abs. 1 StVO geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung respektive der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 3 B 50/16 –, juris Rn. 8 m.w.N.) Ein Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm setzt nicht voraus, dass gesetzlich bestimmte Schall- oder Schadstoffgrenzwerte überschritten werden. Maßgeblich ist, ob die Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung können die Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn es um Motorradverkehr geht, der im Vergleich zum Gesamtverkehr in atypischer Weise hervortritt. Dieser weist eine spezifische Lästigkeit auf, der mit einer Heranziehung der Mittelungspegel nach § 3 der 16. BImSchV nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Daher kann je nachdem, ob der Motorradanteil – wie im Regelfall – im Gesamtverkehr untergeht oder – in atypischer Weise – in den Vordergrund tritt, neben der uneingeschränkten oder modifizierten Heranziehung der 16. BImSchV auch in Betracht kommen, von deren Anwendung abzusehen, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen. Dies entbindet die Straßenverkehrsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zunächst festzustellen, welcher Lärm durch den Verkehr allgemein und welcher Lärm konkret durch Motorradfahrer verursacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 8 B 821/18, juris Rn. 15 ff. m.w.N., 43, 46). Sind die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO gegeben, was in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der nur beschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Behörde muss eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2019, a.a.O., Rn. 23 ff. m.w.N.). 2. Hieran gemessen erweist sich die gegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung für Krafträder, hinsichtlich deren formeller Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig. Der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfüllt und für das von ihm erfasste Schutzgut eine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gegeben sind (nachfolgend unter a)). Auch dürfte er das ihm durch diese Regelungen eingeräumte Ermessen fehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt haben (nachfolgend unter b)). a) Der an Wochenenden respektive Feiertagen atypisch hohe Kraftradanteil (aa) und die hieraus resultierenden Lärmimmissionen (bb) stellen mit Blick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten (cc) eine qualifizierte Gefährdung der Wohnbevölkerung durch Lärm dar. (aa) Der Motorradanteil auf der L 245 ist an Wochenenden/Feiertagen atypisch hoch. Ausweislich der vom Antragsgegner auf der G. Straße in S. (L 245) in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführten Verkehrserhebungen zur Messung der Verkehrsstärke des Motorradverkehrs im Verhältnis zum gesamten Kraftfahrzeugverkehr und zum zeitlichen Auftreten ergeben sich für die Zeiträume 16.08.-29.10.2019, 10.03.-21.10.2020 und 08.05.-27.07.2021 (= 143 Tage; vgl. Bl. 39, 40 Behördenakte) folgende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (nachfolgend: DTV): KFZ KRAD in Prozent Verkehrsaufkommen im Erhebungszeitraum (143 Tage) 339.581 32.307 9,5% DTV im Erhebungszeitraum 2.375 226 9,5% Verkehrsaufkommen Wochenende/Feiertage (48 Tage) 115.721 19.826 17,1% DTV an Wochenende/Feiertage 2.411 413 17,1% Die Zähldaten des Antragsgegners zeigen weiter auf, dass der Kraftradanteil an der DTV (nachfolgend: DTVMotorrad) an Wochenendtagen mit gutem Wetter deutlich über den obigen Werten (vgl. bspw. 15.09.2019: 30,2 %, 682; 29.09.2019: 35,9 %, 1066; 21.06.2020: 27,4 %; 1114; 09.08.2020: 23 %, 854; 09.05.2021: 36,6 %, 1811; 13.06.2021: 34,7 %, 1487) und umgekehrt an Wochenenden mit eher schlechtem Wetter erheblich unter den obigen Werten liegt (vgl. bspw. 08.09.2019: 0,2 %; 05.10.2019: 0,6 %; 14.03.2020: 1,6 %; 03.10.2020: 1,5 %; 17.07.2021: 3,3 %). Die vom Antragsteller in Bezug genommene Analyse der DTV-Verkehrsconsult GmbH von Motorradlärm in Baden-Württemberg vom März 2022 und die hierzu von der Kammer auf der Internetseite des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg für den Standort L 245 Ortsausgang S. in Richtung H. abgerufene Lärmauswertung (abrufbar unter https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/PDF/Motorradl%C3%A4rm-Statistik/83018_L%C3%A4rmauswertung_02.07.-15.07.2021.pdf, Quelle: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mensch-umwelt/laermschutz/laermquellen/motorradlaerm/hotspots-von-motorradlaerm-in-baden-wuerttemberg; nachfolgend: Lärmauswertung) zeigt weiter, dass im Zeitraum vom 02.07.-15.07.2021 eine um 69 % erhöhte Nutzung der L 245 durch Motorräder an den Wochenenden erfolgte. Die Anzahl der am Wochenende gemessenen Motorräder lag bei 1.820; die diesem Wert gegenübergestellte jährliche DTVMotorrad wird mit 186 angegeben. Die Kammer legt diese vom Antragsgegner ermittelten, hinreichend belastbaren und aussagekräftigen und im Übrigen vom Antragsteller nicht in Frage gestellten (vgl. Schriftsatz vom 22. Juni 2023) Zähldaten, insbesondere auch mit Blick auf die vom Statischen Landesamt Baden-Württemberg zur jährlichen DTV auf den Landesstraßen ermittelten Tageswerte (für das Jahr 2021: DTVKraftfahrzeuge 3.960; DTVMotorrad 97; DTVPKW 3.314; Quelle: https://www.statistik-bw.de/Verkehr/KFZBelastung/DTV.jsp - Kategorie: Landesstraßen) ihrer Beurteilung bei summarischer Prüfung zugrunde. Diese Daten lassen den Schluss zu, dass es sich bei der L 245 um eine beliebte Motorradstrecke handelt, die gerade in den Sommermonaten besonders – mit anderen Worten: atypisch – stark befahren wird. (bb) Bei summarischer Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich und auch naheliegend, dass die durch diesen Motorradverkehr verursachten Lärmimmissionen das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch Motorradverkehrslärm an Wochenenden respektive Feiertagen erheblich übersteigen. Für den hier streitgegenständlichen Standort der L 245 (Ortsausgang S. in Richtung H.) zeigt die zuvor genannte – vom Antragsgegner jedoch nicht herangezogene – Lärmauswertung, dass besonders hohe Schallpegel durch den Motorradverkehr, insbesondere in der Beschleunigungsphase nach dem Ortsschild erreicht werden. Dies verdeutlichen die nachfolgenden, der Lärmauswertung entnommenen Abbildungen hinsichtlich der Lärm- und Geschwindigkeitsverteilungen (siehe dort S. 9, 12): Die vorstehende Abbildung zeigt die prozentuale Verteilung der unterschiedlichen Lärmklassen der Fahrzeugarten pro Werktag und Wochenendtag. In Klammern wird die durchschnittliche tägliche Fahrzeuganzahl des jeweiligen Merkmals genannt. Die Maximalpegel sind in zehn Lärmklassen eingeteilt, in Abstufungen von 5 dB(A) im Bereich zwischen 110 dB(A). Die Lärmklassen lassen die Verteilung der verschiedenen Lärmpegel der Fahrzeugarten sowie den allgemeinen Lärmtrend erkennen. Hiernach liegen sowohl an Werktagen als auch an Wochenenden (dort noch etwas mehr) über 50 % der Motorräder bei einem Lärmpegel von mehr als 90 Dezibel, während dieser Wert bei Pkw bei weniger als 30 % liegt und an Wochenenden sogar abnimmt. Die Messungen zeigen weiter, dass knapp 15 % der Motorräder die Schallwerte von 100 und mehr Dezibel überschreiten, während dies bei Pkw werk- und wochenendtags kaum feststellbar ist. Die nachstehende Abbildung zeigt Zusammenhänge zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Schallwert auf. In dem Diagramm ist die Lärmverteilung über die Geschwindigkeit aufgeführt. Die Lärmverteilung zeigt die einzelnen Schallwerte bei den unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf. Hiernach passieren sowohl an Werktagen als auch an Wochenenden Motorradfahrer die Messstelle tendenziell nicht nur schneller als Pkw, sondern auch, gerade bei höheren Geschwindigkeiten, erheblich lauter. Die Differenz liegt hiernach bei einem erheblichen Teil der Fahrzeuge v.a. jenseits von 40 km/h bei über 10 Dezibel. (cc) Es spricht bei summarischer Prüfung auch überwiegendes dafür, dass die besonderen örtlichen Gegebenheiten schallverstärkend wirken. Die Ortschaft S. befindet sich in einer Tal- und Schluchtenlage. Im streitgegenständlichen Bereich verläuft die L 245 als „G. Straße“ südlich oberhalb des Fischbachs. In nördlicher Lage gegenüber, topografisch jedoch unterhalb der L 245, befindet sich entlang der bereits außerörtlich verlaufenden L 245 weitere Wohnbebauung. Die L 245 verlässt S. in nordöstlicher Richtung. Nach dem Ortsschild gilt den Angaben des Antragsgegners zufolge die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Dass Motorengeräusche mit Blick auf die im vorliegenden Fall besondere topografische Lage der Gemeinde S. noch einmal schallverstärkend erhöht werden und sich der Lärm aufgrund der Schluchtenlage auch im gesamten Ortsgebiet (und nicht nur unmittelbar entlang der L 245 verlaufenden Wohnbebauung) ausbreitet und gerade deshalb ein erhöhter Schutzbedarf der gesamten Wohnbevölkerung besteht, liegt bei summarischer Prüfung zumindest nahe. b) Die verkehrsrechtliche Anordnung erscheint auch ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat mit Blick auf die ihm als Straßenverkehrsbehörde zustehende Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erfolgsaussichten möglicher Maßnahmen die mildeste geeignete Maßnahme ergriffen. Insbesondere bestehen vorliegend weder Bedenken mit Blick auf den Verhältnismäßigkeits- noch auf den Gleichheitsgrundsatz. Die Kammer hält die vom Antragsgegner angeführten Argumente für nachvollziehbar und überzeugend. Erstens richtet sich die Maßnahme konsequenterweise an diejenige Gruppe der Verkehrsteilnehmer, die nach den obigen Ausführungen für das Vorliegen der Gefahrenlage verantwortlich ist. Zweitens erfährt die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht mehrfache Abstufungen. Zum einen gilt die Begrenzung auf 50 km/h nur auf einer Länge von 300 Meter ab dem Ortsschild und dies auch nur in Fahrtrichtung ortsauswärts in Richtung H. . Hinsichtlich der auf 300 Meter verlängerten „Tempo-50-Zone“ liegt mit Blick auf die Gesamtlänge der L 245 (etwa 7 km) eine relativ geringe Beeinträchtigung vor. Zum anderen ist die Geschwindigkeit saisonal nur auf die Sommermonate Mai bis August beschränkt und dies auch nur an Wochenenden respektive Feiertagen. Drittens haben sich Alternativmaßnahmen in Gestalt von Dialogdisplays und Hinweistafeln (vgl. Bl. 94 ff. der Behördenakte) den Angaben des Antragsgegners nicht gleichermaßen lärmmildernd ausgewirkt. Andere Mittel, etwa die Verlegung von Bremsschwellen, dürften nicht nur teurer sein, sondern alle Verkehrsteilnehmer betreffen. Nach alledem hat der Antrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt den Empfehlungen der Ziffern 46.15 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 8 B 975/21 -, juris Rn. 33).