Urteil
6 A 1794/95
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG, weil sie nach der Drittstaatenregelung nicht über diesen Grundsatzschutz verfügt und ihre behauptete Luftwegeinreise unglaubhaft ist.
• Zur Anerkennung als yezidisch Verfolgte bedarf es belastbarer Nachweise der Herkunft aus einem rein yezidisch besiedelten Dorf oder sonstiger überzeugender Indizien; bloße Erklärungen und unbestimmte Angaben genügen nicht.
• § 51 Abs. 1 AuslG, § 53 Abs. 1, 4, 6 AuslG greifen nicht; es liegen weder aktuelle individuelle Verfolgungsgründe noch konkrete Abschiebungshindernisse vor.
Entscheidungsgründe
Kein Asylrecht bei ungeklärter Herkunft und fehlender glaubhafter Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG, weil sie nach der Drittstaatenregelung nicht über diesen Grundsatzschutz verfügt und ihre behauptete Luftwegeinreise unglaubhaft ist. • Zur Anerkennung als yezidisch Verfolgte bedarf es belastbarer Nachweise der Herkunft aus einem rein yezidisch besiedelten Dorf oder sonstiger überzeugender Indizien; bloße Erklärungen und unbestimmte Angaben genügen nicht. • § 51 Abs. 1 AuslG, § 53 Abs. 1, 4, 6 AuslG greifen nicht; es liegen weder aktuelle individuelle Verfolgungsgründe noch konkrete Abschiebungshindernisse vor. Die Klägerin, 1982 in Viransehir/Türkei geboren, beantragte 1994 Asyl in Deutschland. Das Bundesamt lehnte 1995 die Anerkennung als Asylberechtigte ab und forderte zur Ausreise auf. Die Klägerin gab an, yezidischer Herkunft zu sein und ursprünglich aus dem Dorf Burc zu stammen; sie legte Erklärungen von Dorfangehörigen und eine Bestätigung vor. Das Gericht ließ ein Gutachten zur yezidischen Zugehörigkeit einholen und berücksichtigte frühere Verfahren ihrer Verwandten. Die Behörden halten die behauptete Einreise auf dem Luftweg für unglaubhaft und vermuten Einreise über einen Drittstaat. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin als yezidisch Verfolgte Asylnachteil bzw. Abschiebungshindernisse geltend machen kann. • Verweis auf Verfahrensrecht: Art.16a Abs.2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG schließt Anspruch wegen Drittstaateneinreise aus; die Klägerin hat die behauptete Luftwegeinreise nicht substantiiert bewiesen. • Die Klägerin ist nicht als politisch Verfolgte i.S.v. Art.16a GG anzusehen: ihre Angaben zu konkreten Verfolgungserfahrungen sind vage, unkonkret und nicht substantiiert; bloße Beleidigungen genügen nicht. • Zur ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Yeziden ist die Herkunft aus einem rein yezidisch besiedelten Dorf maßgeblich; das Gutachten und die Ermittlungsergebnisse lassen eine Herkunft der Klägerin aus dem Dorf Burc nicht ausreichend feststellen. • Sachverständigengutachten und Vernehmungen zeigen Widersprüche und unwiderlegte Indizien, dass die Familie der Klägerin möglicherweise zum Islam übergetreten war und die Klägerin selbst nicht in das yezidische Gemeindeleben eingebunden war. • Mangels hinreichender Belege kann die Klägerin nicht als glaubensgebundene Yezidin angesehen werden; damit greift die Rechtsprechung zum Schutz glaubensgebundener Yeziden nicht zu ihren Gunsten. • Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG sind nicht erfüllt: es besteht kein hinreichender Anhalt für gegenwärtige oder absehbare Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Verfolgung. • Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.1, 4 oder 6 AuslG liegen nicht vor: konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung ist nicht dargetan, und gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen kein individuelles, erheblicheres Abschiebungshindernis. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG noch sind die Voraussetzungen für Schutz nach § 51 Abs.1 AuslG erfüllt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise glaubensgebundene Yezidin war oder derzeit wegen ihrer Ethnie oder Religion gefährdet wäre. Auch konkrete Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor; die gesundheitlichen Befunde begründen keine erhebliche individuell-konkrete Gefahr bei Rückkehr. Die auf Ausreise gerichtete Androhung des Bundesamtes ist damit rechtmäßig begründet und bleibt bestehen.