Beschluss
6 B 3/02
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach summarischer Prüfung keine Verletzung der Rechte des Antragstellers feststellbar ist.
• § 18 GastG dient drittschützend nur insoweit, als durch Sperrzeiten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verhindert werden sollen.
• Die später ergangene Rechtsprechung, die bestimmte Nutzungen in Industriegebieten als unzulässig einstuft, führt nicht automatisch zum Wegfall des tatsächlichen Gebietscharakters und der bisherigen Immissionsrichtwerte.
• Eine rechtswidrige, aber bestandskräftige Baugenehmigung begründet Bestandsschutz für die bislang genehmigte Nutzung.
• Der Antragsteller hat die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch Wiedereröffnung der Diskothek nicht glaubhaft gemacht.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung der Sperrzeit bei fehlender Glaubhaftmachung schädlicher Umwelteinwirkungen • Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach summarischer Prüfung keine Verletzung der Rechte des Antragstellers feststellbar ist. • § 18 GastG dient drittschützend nur insoweit, als durch Sperrzeiten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verhindert werden sollen. • Die später ergangene Rechtsprechung, die bestimmte Nutzungen in Industriegebieten als unzulässig einstuft, führt nicht automatisch zum Wegfall des tatsächlichen Gebietscharakters und der bisherigen Immissionsrichtwerte. • Eine rechtswidrige, aber bestandskräftige Baugenehmigung begründet Bestandsschutz für die bislang genehmigte Nutzung. • Der Antragsteller hat die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch Wiedereröffnung der Diskothek nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bescheid der Behörde vom 27. Dezember 2001, mit dem eine Sperrzeit verkürzt worden war. Er beantragte, dem Widerspruch gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zu verleihen. Streitgegenstand ist, ob durch die verkürzte Sperrzeit schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller zu erwarten sind, namentlich Lärmimmissionen durch den Betrieb einer Diskothek der Beigeladenen. Die Diskothek war zuvor teils anders genehmigt und zwischenzeitlich zeitweise geschlossen; die Baugenehmigung von 1995 ist nach späterer Rechtsprechung als rechtswidrig anzusehen, aber bestandskräftig. Die Behörde und das Gericht gingen davon aus, dass die Beigeladene derzeit die bisherige Gaststättenerlaubnis einhält und ein erweitertes Nutzungskonzept nicht umgesetzt ist. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Immissionsrichtwerte bei Wiedereröffnung mit dem früheren Nutzungsumfang überschritten würden. • Der Eilantrag war unbegründet, weil nach summarischer Prüfung keine Verletzung der Rechte des Antragstellers ersichtlich ist und der Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleibt. • § 18 GastG schützt Dritte nur insoweit, als durch Sperrzeiten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermieden werden sollen; die Kammer hat in früherer Entscheidung bereits festgestellt, dass von dem Diskothekenbetrieb keine derartigen Einwirkungen drohen. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Diskotheken in Industriegebieten unzulässig sein können, ändert an der rechtlichen Bewertung der Immissionssituation nichts, da hier der tatsächliche Gebietscharakter als Industriegebiet fortbesteht und der nach TA Lärm anzuwendende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) weiterhin gilt. • Obwohl die Baugenehmigung von 1995 als rechtswidrig anzusehen sein mag, ist sie bestandskräftig und begründet Bestandsschutz für die bisherige Nutzung, die auch durch die Gaststättenerlaubnis von 1996 abgedeckt ist. • Die Beigeladene hat nach Auffassung der Kammer das erweiterte Nutzungskonzept nicht umgesetzt, sodass keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. • Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass bei Wiedereröffnung mit dem früheren Nutzungsumfang die Immissionsrichtwerte überschritten würden; damit fehlt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung. • Daraus folgt, dass es an den Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fehlt. Der Antrag wird zurückgewiesen; dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2001 wurde nicht stattgegeben. Das Gericht hält nach summarischer Prüfung fest, dass der Antragsteller durch die Verkürzung der Sperrzeit nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil keine hinreichende Glaubhaftmachung schädlicher Umwelteinwirkungen vorliegt. Die bestehende, zwar rechtlich umstrittene aber bestandskräftige Baugenehmigung gewährt der Beigeladenen Bestandsschutz für die bisherige Nutzung, und das behauptete erweiterte Nutzungskonzept wird derzeit nicht umgesetzt. Aufgrund dessen rechtfertigen sich keine einstweiligen Maßnahmen zugunsten des Antragstellers.