OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 659/00

VG STADE, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Antragstellung als stillgelegte Fläche ausgesonderte Parzellen sind nach Art. 2 VO (EG) Nr. 762/94 und § 14 KAVO nicht mit Getreide in Reinsaat zu begrünen. • Für die Sanktionierung richtet sich die Beurteilung von Absicht oder grober Fahrlässigkeit nach dem Zustand bei Antragstellung; Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist anzuwenden, soweit sie für das betroffene Wirtschaftsjahr gilt. • Wurde bei Antragstellung grob fahrlässig eine falsche Angabe gemacht, führt dies nicht zwingend zur vollständigen Versagung der Beihilfe, weil nach der später anwendbaren VO (EG) Nr. 2419/2001 die Sanktion für grobe Fahrlässigkeit entfallen ist; maßgeblich ist die mildere rückwirkend anzuwendende Regelung.
Entscheidungsgründe
Keine Stillegungsausgleichszahlung für begrünte Fläche; grobe Fahrlässigkeit ohne vollständigen Beihilfeverlust • Bei Antragstellung als stillgelegte Fläche ausgesonderte Parzellen sind nach Art. 2 VO (EG) Nr. 762/94 und § 14 KAVO nicht mit Getreide in Reinsaat zu begrünen. • Für die Sanktionierung richtet sich die Beurteilung von Absicht oder grober Fahrlässigkeit nach dem Zustand bei Antragstellung; Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist anzuwenden, soweit sie für das betroffene Wirtschaftsjahr gilt. • Wurde bei Antragstellung grob fahrlässig eine falsche Angabe gemacht, führt dies nicht zwingend zur vollständigen Versagung der Beihilfe, weil nach der später anwendbaren VO (EG) Nr. 2419/2001 die Sanktion für grobe Fahrlässigkeit entfallen ist; maßgeblich ist die mildere rückwirkend anzuwendende Regelung. Der Kläger beantragte für 1998 Ausgleichszahlungen mit 5 % Flächenstillegung und meldete u.a. eine 1,00 ha große Teilfläche des Flurstücks 4/13 als stillgelegt. Bei Vor-Ort-Kontrolle am 26.05.1998 fanden Prüfer Roggenbestand auf dieser Teilfläche sowie Flächendifferenzen gegenüber dem Antrag. Das Amt für Agrarstruktur lehnte die Ausgleichszahlung ab und behauptete vorsätzliche Falschangaben; im Folgejahr wurde zudem ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Kläger bestritt Vorsatz und berief sich auf witterungsbedingte Mängel des Bestandes sowie auf Beratung durch einen Ringleiter, wonach verkümmerte Bestände als Stillegungsflächen in Betracht kommen könnten. Das Amtsgericht sprach den Kläger im Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Das Verwaltungsgericht prüft, ob der Kläger Anspruch auf die Ausgleichszahlungen hat und ob eine Sanktion wegen falscher Angaben greift. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 1 KAVO (anzuwenden für Anträge bis Ernte 1999). • Stilllegungsvorschriften der Gemeinschaft (VO (EWG) Nr. 1765/92, VO (EG) Nr. 762/94) und § 14 Abs.1 Nr.1 KAVO verbieten das Begrünen mit Getreide in Reinsaat auf Stillegungsflächen. • Fest steht, dass im Herbst 1997 Winterroggen in Reinsaat auf der betreffenden Teilfläche ausgebracht wurde; maßgeblich ist der Umstand der Begrünung, nicht ihr Zustand am 15.01.1998. • Für Sanktionen bei falschen Angaben kommt Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/92 in Betracht; nach Wortlaut ist für die Prüfung von Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. • Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, weil er eine bereits mit Roggen eingesäte Teilfläche als Stillegungsfläche angab, obwohl ihm dies bewusst war bzw. er die erforderliche Sorgfalt in schwerem Maße verletzte. • Ein vorsätzliches Handeln kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; es erscheint unwahrscheinlich, dass der Kläger bewusst den gesamten Zuwendungsbetrag riskiert hätte. • Die einschlägige Verordnung wurde durch die anschließend mildere Regelung der VO (EG) Nr. 2419/2001 ersetzt; nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 sind mildere Sanktionen rückwirkend anzuwenden, so dass die Sanktion bei grober Fahrlässigkeit entfallen ist. • Nach den Schwellen der VO (EG) Nr. 2419/2001 ist die 30%-Grenze für die Gesamtfläche nicht überschritten, wohl aber die 20%-Grenze für die Kulturgruppe Stillegung; daher entfällt der Stillegungsausgleich, nicht aber der Anspruch auf Ausgleichszahlung für Getreide. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur und der Bezirksregierung sind rechtswidrig insoweit, als sie den Kläger insgesamt von den allgemeinen Ausgleichszahlungen für 1998 ausgeschlossen haben. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger bei Antragstellung grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat (Aufnahme einer mit Roggen eingesäten Teilfläche als Stillegung), jedoch kein nachweislicher Vorsatz vorliegt. Wegen der zwischenzeitlich milderen Sanktionierungsregelung der VO (EG) Nr. 2419/2001 entfallen Sanktionen für grobe Fahrlässigkeit; somit wird der Stillegungsausgleich für die ermittelten Stillegungsflächen versagt (Differenz über 20 %), der Kläger erhält jedoch die beantragte allgemeine Ausgleichszahlung für Getreide in Höhe von 15.901,30 Euro.