Urteil
6 A 117/01
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV kann durch § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV ausgeschlossen werden, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt.
• Die Einbringung von Hof und Flächen in eine GbR begründet ohne Eigentumsübertragung nicht automatisch einen Übergang der Verpächterstellung oder der Anspruchsrechte aus dem Pachtverhältnis.
• Auch wenn die Verpächterin ihren Betrieb in eine GbR eingebracht hat, kann sie als Erbin die Ausnahme des § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb (ggf. in GbR-Form) die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt.
Entscheidungsgründe
Übernahmerecht des Pächters und Ausnahme bei Bedarf des Verpächters/Erben (§12 ZAV) • Das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV kann durch § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV ausgeschlossen werden, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. • Die Einbringung von Hof und Flächen in eine GbR begründet ohne Eigentumsübertragung nicht automatisch einen Übergang der Verpächterstellung oder der Anspruchsrechte aus dem Pachtverhältnis. • Auch wenn die Verpächterin ihren Betrieb in eine GbR eingebracht hat, kann sie als Erbin die Ausnahme des § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb (ggf. in GbR-Form) die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. Der Kläger war Pächter landwirtschaftlicher Flächen seit 1980. Die Verpächterstellung ging nach Erbfolge an Frau P. B., die 1996 Hof und Flächen in eine mit ihrem Ehemann gegründete GbR einbrachte, ohne das Eigentum an den Flächen auf die GbR zu übertragen. Die Verpächterin kündigte den Pachtvertrag zum 30.09.2000; der Kläger gab die Flächen zurück und beantragte die Bescheinigung über die Übernahme einer Referenzmenge nach § 17 Abs. 1 Ziff. 2 ZAV sowie die Ausübung seines Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 ZAV. Die Behörde versagte die Bescheinigung mit der Begründung, die Referenzmenge sei der Erbin/der GbR für die eigene Milcherzeugung zugewiesen worden, sodass das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV ausgeschlossen sei. Der Kläger rügte, die GbR sei nicht Rechtsnachfolgerin geworden und Frau P. B. persönlich keine Milcherzeugerin; er focht die Ablehnung an. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 12, 17 ZAV sowie die einschlägigen Regelungen zur Milchreferenzmengenverteilung; danach hat der Pächter ein Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 ZAV, dieses kann aber nach § 12 Abs. 4 ZAV ausnahmsweise entfallen. • Die fristgemäße Geltendmachung des Übernahmerechts durch den Kläger ist unstreitig gegeben; das Fehlen der Vorauszahlung steht dem Rechtsanwenden nicht entgegen, wenn die Behörde das Übernahmerecht bestreitet. • § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV greift, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger nachweisen kann, dass die zurückzugebende Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt wird; dieser Tatbestand ist auch bei Rückgabe von Altpachtflächen anwendbar. • Die Erbin Frau P. B. hat die Rechtsnachfolge des Verpächters kraft Erbvertrag erworben und ist nach Grundbucheintragung Eigentümerin; die Einbringung des Hofes in die GbR ohne Eigentumsübertragung bewirkt keinen Eintritt der GbR in die Verpächterstellung. • Mangels Eigentumsübergangs ist die GbR nicht Verpächterin geworden und auch nicht kraft Erbfolge Inhaberin des Anspruchs auf Rückgewähr der Pachtsache oder der damit verbundenen Referenzmengen. • Die Erbin (und hier die von ihr fortgeführte GbR-Struktur) kann sich nach § 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV darauf berufen, die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung zu benötigen; die Vorschrift verlangt hierfür keine strenge Nachweiserhebung, es genügt die Darstellung von Verwendungsabsichten oder betrieblichem Bedarf. • Selbst wenn sowohl Pächter als auch Verpächter (bzw. deren Betrieb) die Referenzmenge benötigen, kann der Verordnungsgeber bei Gleichrangigkeit das Übernahmerecht des Pächters ausschließen; zudem bleibt dem Kläger Pächerschutzanspruch erhalten, so dass ihm zumindest ein Teil der Referenzmenge verbleibt. Die Klage ist vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger sein Übernahmerecht nicht wirksam durchsetzen kann, weil die Erbin/der auf dem Hof fortgeführte Betrieb die zurückzugebende Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt (§ 12 Abs. 4 Ziff. 3 ZAV). Die GbR ist nicht durch Erbfolge Verpächterin geworden, weil keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat; maßgebliche Rechtsnachfolgerin im Sinne der Ausnahmevorschrift ist die Erbin in ihrer Funktion als am Betrieb beteiligte Milcherzeugerin bzw. durch den von ihr fortgeführten Betriebszusammenhang. Damit war die Versagung der Bescheinigung und die Übertragung der Referenzmenge auf die Beigeladene in den angefochtenen Bescheiden rechtsmäßig begründet, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Bescheinigung und die Übertragung der gesamten streitigen Referenzmenge hat.