Urteil
3 A 335/01
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine zuvor erteilte Zusage zur Umzugskostenvergütung nachträglich für die Zukunft aufgehoben, kann dies einen Anspruch auf Trennungsgeld für die Zeit nach der Aufhebung begründen.
• Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG kann durch Fristversäumnis versagen; wegen dienstlicher Fürsorgepflicht kann jedoch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne geboten sein.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Verwaltungsvorschriften können das Ermessen der Behörde so stark begrenzen, dass die Behörde verpflichtet ist, ein Verfahren wiederaufzunehmen und entstandene Nachteile auszugleichen.
• § 2 Abs. 4 TGV greift nicht ein, wenn der Betroffene ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet hat; ein derartiges Verfahren umfasst auch Anträge im Sinne des § 51 VwVfG.
• Bei nachgewiesenem Trennungsgeldbezug ist die von dem Soldaten gezahlte Unterkunftspauschale für den betreffenden Zeitraum zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Wiederaufgreifen wegen fehlerhafter Umzugskosten-Zusage verpflichtet zur Gewährung von Trennungsgeld (01.08.1999–31.03.2000) • Wird eine zuvor erteilte Zusage zur Umzugskostenvergütung nachträglich für die Zukunft aufgehoben, kann dies einen Anspruch auf Trennungsgeld für die Zeit nach der Aufhebung begründen. • Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG kann durch Fristversäumnis versagen; wegen dienstlicher Fürsorgepflicht kann jedoch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne geboten sein. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Verwaltungsvorschriften können das Ermessen der Behörde so stark begrenzen, dass die Behörde verpflichtet ist, ein Verfahren wiederaufzunehmen und entstandene Nachteile auszugleichen. • § 2 Abs. 4 TGV greift nicht ein, wenn der Betroffene ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet hat; ein derartiges Verfahren umfasst auch Anträge im Sinne des § 51 VwVfG. • Bei nachgewiesenem Trennungsgeldbezug ist die von dem Soldaten gezahlte Unterkunftspauschale für den betreffenden Zeitraum zu erstatten. Der Kläger war bis 31.03.2000 Berufssoldat und wurde 1996 versetzt; die Stammdienststelle hatte die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt. Er beantragte Trennungsgeld und Wohnungszuteilung; nach Mitteilung des Klägers, er ziehe aus familiären Gründen doch nicht um, lehnte die Standortverwaltung 1997 Trennungsgeld wegen fehlender Umzugswilligkeit ab. 1999 wurde die Zusage zur Umzugskostenvergütung für die Zukunft aufgehoben; der Kläger beantragte daraufhin erneut Trennungsgeld und die Rückerstattung gezahlter Unterkunftspauschalen. Die Truppenverwaltung wies ab mit Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid von 1997; Widerspruch und Klage folgten. Das Gericht prüfte insbesondere, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG geboten ist und welche Folgen die Aufhebung der Zusage für den Trennungsgeldanspruch hat. • Die Klage war hinsichtlich des Zeitraums 01.08.1999 bis 31.03.2000 begründet; insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. (§ 113 Abs. 5 VwGO) • Der Antrag des Klägers vom 26.01.2000 ist als Antrag auf Wiederaufgreifen i.S.d. § 51 VwVfG anzusehen, doch hat der Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt, sodass ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne scheitert. • Unabhängig davon besteht wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; die Verwaltungsvorschriften zu § 3 BUKG und der Erlass des BMVg verpflichten zu einer Erörterung der persönlichen Verhältnisse vor versetzungsbezogenen Zusagen, diese Erörterung wurde hier nicht aktenkundig vorgenommen. • Die fehlerhafte Zusage zur Umzugskostenvergütung führte dazu, dass der Kläger zum Umzug verpflichtet bzw. zum Umzug erwartet wurde; zur Bereinigung dieser Fehler war die Behörde gehalten, das Verfahren erneut aufzugreifen (Ermessen auf Null). • Die Aufhebung der Zusage wirkte nach § 49 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft; daher entsteht ab 01.08.1999 Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 TGV, ohne dass Umzugswilligkeit nachzuweisen ist. • § 2 Abs. 4 TGV findet hier keine Anwendung, weil der Kläger ein Rechtsbehelfsverfahren (auch im Sinne des § 51 VwVfG) eingeleitet hatte; die Vorschrift darf nicht subsystematisch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht aushebeln. • Wegen des Trennungsgeldbezugs für den Zeitraum August 1999 bis März 2000 ist die vom Kläger entrichtete Unterkunftspauschale nach ZDv 70/1 zu erstatten, da Empfänger von Trennungsgeld von der Zahlung befreit sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum 01.08.1999 bis 31.03.2000 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die in diesem Zeitraum gezahlte Unterkunftspauschale zu erstatten. Für Zeiten vor dem 01.08.1999 bleibt die Klage erfolglos, weil die Zusage bis dahin bestandskräftig geworden war und der Kläger eine Klage gegen die Versetzung nicht erhoben hat. Die Behörde war aufgrund von Fürsorgepflicht und Verwaltungsvorschriften verpflichtet, das Verfahren wegen der fehlerhaften Zusage wiederaufzunehmen; daraus folgte die Leistungspflicht für den genannten Zeitraum. Die weiteren Anträge wurden abgewiesen.