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Beschluss

1 B 149/03

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Reiseausweis für anerkannte Asylberechtigte kann zur Identitätsfeststellung im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung ausreichen. • Ein Erlass der Landesregierung, der pauschal die Ausstellung eines Führerscheins bei fehlendem Geburtsnachweis untersagt, verdrängt nicht ohne Weiteres die individuelle Prüfung des Status anerkannter Flüchtlinge. • Ist einer anerkannten Asylberechtigten die Beschaffung von Herkunftsdokumenten nicht zumutbar, können die im Asylverfahren erhobenen Angaben den amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt ersetzen.
Entscheidungsgründe
Reiseausweis anerkannter Asylberechtigter als Identitätsnachweis für Fahrerlaubnis • Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Reiseausweis für anerkannte Asylberechtigte kann zur Identitätsfeststellung im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung ausreichen. • Ein Erlass der Landesregierung, der pauschal die Ausstellung eines Führerscheins bei fehlendem Geburtsnachweis untersagt, verdrängt nicht ohne Weiteres die individuelle Prüfung des Status anerkannter Flüchtlinge. • Ist einer anerkannten Asylberechtigten die Beschaffung von Herkunftsdokumenten nicht zumutbar, können die im Asylverfahren erhobenen Angaben den amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt ersetzen. Die Antragstellerin, als Minderjährige 1995 aus der Türkei eingereist, wurde 1996 als Asylberechtigte anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen von der Behörde ausgestellten Reiseausweis. Bei Verlängerung des Reiseausweises 2002 trug die Ausländerbehörde handschriftlich ein, die Identität sei nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin beantragte 2002 bei einer Fahrschule die Fahrerlaubnis; die Behörde gab die Unterlagen mit dem Hinweis zurück, der Reiseausweis reiche nicht als Nachweis über Ort und Tag der Geburt. Die Behörde stützte sich auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums, wonach Anträge ohne Geburtsnachweis zurückzuweisen seien. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, weil ihr die Erteilung des Führerscheins trotz bestandener Prüfung verwehrt werden sollte. • Eilrechtsschutz und Vorwegnahme der Hauptsache sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig; hier liegt jedoch eine hohe Erfolgsaussicht der Antragstellerin im Hauptverfahren vor, sodass einstweilige Anordnung gerechtfertigt ist. • Nach § 16 Abs. 3 S.3 und § 17 Abs. 5 S.2 FeV muss der Prüfer sich vor Prüfungsbeginn von der Identität durch Einsicht in gültige Ausweispapiere überzeugen; das Gesetz zielt auf praktikable, behördliche Ausweisdokumente ab. • Der von der Antragstellerin vorgelegte, von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellte Reiseausweis erfüllt als Dokument die Anforderungen zur Identitätsprüfung, soweit es sich um anerkannte Asylberechtigte handelt und die Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslands nicht zumutbar ist. • Die Entscheidung des Bayerischen VGH, wonach eine einfache Duldungsbescheinigung nicht genügt, ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Antragstellerin den Status einer anerkannten Asylberechtigten hat und nicht lediglich geduldet ist. • Der Landeserlass vom 17.12.2001, der pauschal auf Asylbewerber abstellt, schränkt den Anerkennungsspielraum nicht derart ein, dass der konkreten Anspruch der anerkannten Asylberechtigten auf Anerkennung ihres Reiseausweises als Identitätsnachweis zu versagen wäre. • Die Ausländerbehörde hat über Jahre die Angaben der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen und erst ohne vorherige Ermittlungen 2002 den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" angebracht; dies ist rechtsfehlerhaft und rechtfertigt die Verpflichtung, die Antragstellerin so zu behandeln, als habe sie die nach § 21 Abs. 3 Ziff.1 FeV erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde stattgegeben. Die Behörde ist vorläufig zu verpflichten, die technische Prüfstelle nach § 15 FeV zu beauftragen und den vorbereiteten Führerschein zu übersenden, weil die Antragstellerin als anerkannte Asylberechtigte ihren von der Behörde ausgestellten Reiseausweis als ausreichenden Identitätsnachweis vorgelegt hat. Der Landeserlass rechtfertigt nicht ohne individuelle Prüfung die pauschale Verweigerung der Fahrerlaubnis, zumal der Behörde die zumutbare Beschaffung von Herkunftsdokumenten nicht gelungen ist. Die Antragstellerin hat daher in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg; der angegebene Zusatz in ihren Papieren ist rechtsfehlerhaft und darf die Verwirklichung ihrer Rechte auf Fahrerlaubniserteilung nicht blockieren.