Urteil
3 A 530/01
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmaliges Verhör und die Aufforderung zur Ausreise begründen für sich allein keinen Anspruch auf Durchführung eines neuen Asylverfahrens.
• Die tatsächliche Lage in Angola und insbesondere in der Enklave Cabinda ist für die Beurteilung maßgeblich; rein frühere Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen rechtfertigt nicht automatisch Schutz, wenn keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
• Nachträgliche Funde regierungskritischer Druckerzeugnisse im Aufenthaltsstaat sind nicht geeignet, eine objektive Verfolgungslage zu begründen, wenn zuvor keine Verhaftung oder sonstige Zwangsmaßnahmen erfolgten.
• Ein Abschiebehindernis nach § 53 AuslG ist nur anzunehmen, wenn bei Rückkehr eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf erneutes Asylverfahren bei fehlender aktueller individueller Verfolgungsgefahr • Ein einmaliges Verhör und die Aufforderung zur Ausreise begründen für sich allein keinen Anspruch auf Durchführung eines neuen Asylverfahrens. • Die tatsächliche Lage in Angola und insbesondere in der Enklave Cabinda ist für die Beurteilung maßgeblich; rein frühere Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen rechtfertigt nicht automatisch Schutz, wenn keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt. • Nachträgliche Funde regierungskritischer Druckerzeugnisse im Aufenthaltsstaat sind nicht geeignet, eine objektive Verfolgungslage zu begründen, wenn zuvor keine Verhaftung oder sonstige Zwangsmaßnahmen erfolgten. • Ein Abschiebehindernis nach § 53 AuslG ist nur anzunehmen, wenn bei Rückkehr eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger, angolanischer Staatsbürger, hielt sich mehrfach in Deutschland auf und führte wiederholt Asyl- und Asylfolgeverfahren. Er war in den 1990er Jahren als Fahrer für die FLEC-FAC in Cabinda tätig. Nach Rückkehr nach Angola lebte er seit 1999 im Landesinnern (Luanda), führte nach eigenen Angaben ein unpolitisches Leben und reiste geschäftlich ins Ausland. Im Oktober 2000 wurde er beim Verlassen Angolas am Flughafen festgehalten, verhört und später in seiner Wohnung befragt; regierungskritische Zeitungen und ein Video wurden dort gefunden. Daraufhin verließ er das Land und stellte 2000 erneut einen Asylfolgeantrag in Deutschland, der vom Bundesamt im April 2001 abgelehnt wurde. Der Kläger rügte, die Behörden hätten sein Vorbringen nicht nachvollziehbar gewürdigt und verlangte die Durchführung eines neuen Asylverfahrens bzw. Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; der Bescheid vom 20.04.2001 verletzt den Kläger nicht (§ 113 Abs.5 i.V.m. § 1 VwGO). Das Gericht folgt den Gründen des Bescheides und sieht keinen Anlass zur Abweichung. • Die vom Kläger geschilderten Vorfälle (Festhalten, Verhör, Fund von regierungskritischem Material) begründen nach Auffassung des Gerichts keine objektive Verfolgungslage. Wesentlich ist, dass keine Verhaftung oder unmittelbare Zwangsmaßnahme erfolgte und Hinweise auf ein systematisches staatliches Vorgehen gegen ihn fehlen. • Lageberichte und Auskünfte (Auswärtiges Amt, UNHCR) ergeben, dass FLEC-Aktivisten außerhalb Cabindas in der Regel keinen Repressionen ausgesetzt sind, sofern sie nicht militärisch aktiv sind; der Konflikt blieb überwiegend auf Cabinda beschränkt. • Die aktuelle Lageentwicklung (Lusaka-Prozess, mögliche politische Lösungen, Gesprächsbereitschaft der Regierung) verstärkt die Annahme, dass keine anhaltende individuelle Verfolgungsgefahr besteht. • Soweit der Kläger erstmals eine ethnische Zugehörigkeit (Bakongo) geltend macht, lässt auch die aktuelle Auskunftslage nicht erkennen, dass daraus eine erhebliche staatliche Verfolgungsgefahr für ihn folgt. • Ein neuer Asylantrag oder eine Entscheidung nach § 51 AuslG ist nicht geboten, ebenso besteht kein Anlass, Abschiebehindernisse nach § 53 Abs.6 AuslG festzustellen, weil die Voraussetzungen einer erheblichen, individuellen und konkreten Gefahr bei Rückkehr nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2001 bleibt in Kraft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, weil die geschilderten Ereignisse keine objektive, aktuelle Verfolgungssituation begründen. Aus den vorgelegten Befunden und den aktuellen Lageberichten zu Angola ergibt sich keine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr nach Luanda. Ebenso bestehen keine nach § 53 AuslG bejahungsfähigen Abschiebehindernisse. Damit scheitert der Antrag des Klägers sowohl in der Haupt- als auch in der Hilfsantragstellung.