Urteil
3 A 1262/02
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anwendung von Vorschriften zur Anrechnung von Vordienstzeiten dürfen Verwaltungsvorschriften nicht herangezogen werden, wenn sie den klaren Gesetzeswortlaut des BeamtVG unterlaufen.
• Betriebliche Altersversorgungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG, sodass eine fiktive Ruhensbetrachtung durch untergesetzliche Vorschriften unzulässig ist.
• Ermessensentscheidungen nach § 12 BeamtVG dürfen nicht zur Heilung oder Verschlechterung der gesetzlichen Versorgungsansprüche herangezogen werden, wenn gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung betrieblicher Altersversorgung auf Vordienstzeiten nach §12 BeamtVG • Bei der Anwendung von Vorschriften zur Anrechnung von Vordienstzeiten dürfen Verwaltungsvorschriften nicht herangezogen werden, wenn sie den klaren Gesetzeswortlaut des BeamtVG unterlaufen. • Betriebliche Altersversorgungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG, sodass eine fiktive Ruhensbetrachtung durch untergesetzliche Vorschriften unzulässig ist. • Ermessensentscheidungen nach § 12 BeamtVG dürfen nicht zur Heilung oder Verschlechterung der gesetzlichen Versorgungsansprüche herangezogen werden, wenn gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Der Kläger, 1944 geboren, war Beamter und ab 01.01.1996 beurlaubt; seitdem bestand ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag mit der Beklagten, die bereits privatrechtlich organisiert war. Mit Ablauf November 2001 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhielt seit 01.12.2001 Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG sowie eine betriebliche Führungskräfterrente (VersOPost) von 259,22 € monatlich. Der Kläger beantragte die Anrechnung weiterer nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückliegender Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit (§ 12 BeamtVG). Die Beklagte berücksichtigte nur zwei Jahre, weil Verwaltungsvorschriften eine teilweise Anrechnung bei zusätzlicher Betriebsrente nahelegten, um die Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG nicht zu überschreiten. Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos; der Kläger klagte und verlangte die Anrechnung weiterer 3 Jahre und 183 Tage. • Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist § 12 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG; die vom Kläger beantragte Zeit steht grundsätzlich zur Anrechnung offen. • Die Beklagte stützte die Teilablehnung auf Verwaltungsvorschriften zu §§ 11,12 BeamtVG (VwVen), die bei Rentengewährung eine Beschränkung vorsehen und auch betriebliche Altersversorgungen berücksichtigen sollen. • Das Gericht folgt dieser untergesetzlichen Vorgehensweise nicht: Nach ständiger Rechtsprechung ist die beamtenrechtliche Versorgung grundsätzlich unabhängig von anderen Einkommensquellen, und eine Anrechnung ist nur möglich, wenn das Gesetz dies klar anordnet; § 55 BeamtVG regelt ausdrücklich den Anwendungsbereich und schließt betriebliche Renten aus. • Die angeführten VwVen unterlaufen den Gesetzeswortlaut und den gesetzgeberischen Willen, weil sie de facto eine Ruhenswirkung gegenüber der Betriebsrente herstellen, die das Gesetz nicht vorsieht; dies wäre ein unzulässiger Eingriff durch Verwaltungsvorschriften. • Eine ergänzende Ermessensentscheidung nach § 12 BeamtVG oder Berufungsargumente auf Entscheidungssprünge anderer Gerichte (OVG) rechtfertigen hier keine anderslautende Behandlung, zumal unterschiedliche Versorgungssysteme nicht automatisch zu einer Besserstellung führen und die einschlägigen Vorschriften (§ 6 BeamtVG, § 28 BBesG) die Rechtslage klären. • Mangels rechtlicher Gründe gegen die Anrechnung sind die streitigen Ausbildungszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen; die teilweise Versagung beruhte allein auf dem fehlerhaften Verweis auf eine fiktive Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig aufzuheben und der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der beantragten weiteren ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten gemäß § 12 BeamtVG. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2002 und 13.06.2002 sind insoweit aufzuheben, als sie die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten verweigern. Die angefochtene rechnerische Beschränkung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung beruht auf Verwaltungsvorschriften, die den gesetzlichen Regelungen des BeamtVG widersprechen; betriebliche Renten fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG und dürfen daher nicht zur Kürzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten herangezogen werden. Der Kläger hat Anspruch auf Anrechnung der weiteren 3 Jahre und 183 Tage ruhegehaltsfähiger Vordienstzeit; das Gericht verurteilt die Beklagte entsprechend zur Neuberechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung dieser Zeiten.