Urteil
3 A 1563/03
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der einmalige oder gelegentliche Konsum von Betäubungsmitteln durch einen Zeitsoldaten kann eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen, wenn dadurch die militärische Ordnung ernstlich gefährdet wird.
• Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG konkretisiert bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung; zusätzliche Abwägungen zu persönlichen Nachteilen oder zur Angemessenheit der Sanktion sind nur ausnahmsweise möglich.
• Unterlassene Meldung von Rauschmittelmissbrauch durch einen Vorgesetzten stellt eine eigenständige Dienstpflichtverletzung dar und kann das Vertrauen in Befehl und Gehorsam beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung wegen Drogenkonsums und Unterlassen der Meldung als Gefährdung der militärischen Ordnung • Der einmalige oder gelegentliche Konsum von Betäubungsmitteln durch einen Zeitsoldaten kann eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen, wenn dadurch die militärische Ordnung ernstlich gefährdet wird. • Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG konkretisiert bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung; zusätzliche Abwägungen zu persönlichen Nachteilen oder zur Angemessenheit der Sanktion sind nur ausnahmsweise möglich. • Unterlassene Meldung von Rauschmittelmissbrauch durch einen Vorgesetzten stellt eine eigenständige Dienstpflichtverletzung dar und kann das Vertrauen in Befehl und Gehorsam beeinträchtigen. Der Kläger, Zeitsoldat (SaZ 4) und Stabsunteroffizier in einer Panzerkompanie, wurde wegen Konsums eines Marihuana-Joints und wegen Unterlassens einer Meldung über weiteren Rauschmittelgebrauch von Soldaten seiner Einheit fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Der Vorfall ereignete sich am 09.02.2003 in einem Zug; der Kläger nahm ein bis zwei Züge an dem Joint und schlief anschließend ein. In einem weiteren Vorfall hatte er Soldaten angetroffen, die einen Joint rauchten, ohne dies seinen Vorgesetzten zu melden. Aufgrund der Vernehmungen beantragte der Kompaniechef die Entlassung; der Kommandeur der 1. Panzerdivision erließ den Entlassungsbescheid nach § 55 Abs. 5 SG, der Beschwerdebescheid bestätigte dies. Der Kläger rügte Unverhältnismäßigkeit, erinnerte sich wegen starken Alkoholkonsums nicht an das Ereignis und verwies auf einen negativen Drogentest als Beleg für Einzelfallcharakter. Die Behörde sah ein schwerwiegendes Dienstvergehen und eine durch das Verhalten verursachte Gefährdung der militärischen Ordnung, insbesondere wegen Vorbildwirkung und der Rolle des Klägers als Vorgesetzter. • Rechtsgrundlage ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz; danach kann ein Zeitsoldat in den ersten vier Dienstjahren fristlos entlassen werden, wenn er schuldhaft Dienstpflichten verletzt und sein Verbleiben die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. • Das Gesetz konkretisiert bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung; wenn die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung vorliegt, sind weitergehende Abwägungen zu mildere n Maßnahmen oder zu persönlichen Nachteilen grundsätzlich nicht vorzunehmen. • Die Rechtsprechung beurteilt Rauschgiftkonsum durch Soldaten streng: schon einmaliger Konsum kann geeignet sein, Nachahmung zu fördern und so die Einsatzbereitschaft und Disziplin der Einheit zu gefährden. • Der Kläger verletzte Pflichten aus §§ 7, 11, 17 Abs. 2 S.2 SG durch den Konsum und aus § 10 Abs.2 und 3 SG durch das Unterlassen der Meldung als Vorgesetzter. • Die Kammer sah die Erinnerung des Klägers an den Alkoholkonsum als Schutzbehauptung an; Zeugenaussagen stützen das Vorbringen der Behörde und der dargestellte Alkoholisierungsgrad wurde als geringer eingeschätzt. • Auf die Frage, ob eine mildere Disziplinarmaßnahme ausgereicht hätte, kommt es nur in engen Ausnahmefällen an; solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, zumal der Kläger wegen seines Dienstgrades Vorbildfunktion hatte. • Durch das Verhalten wurde das Befehl-Gehorsam-Prinzip als Kern der militärischen Ordnung beeinträchtigt, weil Untergebene die Befehlsbindung des Klägers in Frage stellen konnten. Die Klage bleibt ohne Erfolg; die Bescheide des Kommandeurs der 1. Panzerdivision und der Beschwerdebehörde sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass sowohl der eigenständige Drogenkonsum als auch das Unterlassen der Meldung durch einen Vorgesetzten Dienstpflichtverletzungen darstellen, die die militärische Ordnung ernstlich gefährden können. Eine weitergehende Abwägung zugunsten des Klägers über persönliche Nachteile oder die Frage milderer Mittel ist nach § 55 Abs. 5 SG nicht vorzunehmen, weil das Gesetz die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits konkretisiert. Daher war die fristlose Entlassung gerechtfertigt und die Klage abzuweisen.