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Beschluss

1 B 1167/04

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von der Ausländerbehörde ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit zugehörigem Reiseausweis kann als Ausweisersatz im Sinne des § 39 Abs. 1 AuslG und damit als Nachweis für Ort und Tag der Geburt im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV dienen. • Ein Vermerk in einem Ausweisersatz, dass die Identität nicht nachgewiesen sei, schließt nicht generell die Eignung des Dokuments als Identitätsnachweis aus; entscheidend sind die konkreten Umstände und die zumutbaren Nachweise des Antragstellers. • Bei summarischer Prüfung kann vorläufiger Rechtsschutz zuerkannt werden, wenn ohne ihn wesentliche Nachteile für die berufliche Entwicklung des Antragstellers zu erwarten sind und kein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die vorläufige Anordnung spricht.
Entscheidungsgründe
Reiseausweis als Ausweisersatz und vorläufige Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung • Eine von der Ausländerbehörde ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit zugehörigem Reiseausweis kann als Ausweisersatz im Sinne des § 39 Abs. 1 AuslG und damit als Nachweis für Ort und Tag der Geburt im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV dienen. • Ein Vermerk in einem Ausweisersatz, dass die Identität nicht nachgewiesen sei, schließt nicht generell die Eignung des Dokuments als Identitätsnachweis aus; entscheidend sind die konkreten Umstände und die zumutbaren Nachweise des Antragstellers. • Bei summarischer Prüfung kann vorläufiger Rechtsschutz zuerkannt werden, wenn ohne ihn wesentliche Nachteile für die berufliche Entwicklung des Antragstellers zu erwarten sind und kein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die vorläufige Anordnung spricht. Der Antragsteller, 1986 in Beirut geboren, hielt sich seit 1990 mit seinen Eltern in Deutschland auf und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie ein von der Ausländerbehörde ausgestelltes Reisedokument, in dem die Staatsangehörigkeit als ungeklärt und die Identität als nicht nachgewiesen vermerkt ist. Er hat Fahrschule besucht und beantragte im Mai 2004 die Erteilung der Fahrerlaubnis; die Fahrerlaubnisbehörde verweigerte die Prüfungszulassung mit der Begründung, es fehle der amtliche Nachweis über Ort und Tag der Geburt. Der Antragsteller legte Bescheinigungen des Krankenhauses und sein Reisedokument vor und machte geltend, die Prüfung sei dringend für eine ab August 2004 beginnende Berufsausbildung erforderlich. Die Ausländerbehörde hatte die in ihrem Ausweis enthaltenen Personenstandsangaben übernommen, während die Fahrerlaubnisbehörde auf einen Erlass des Landesministeriums verwies, wonach ohne Geburtsnachweis Anträge zurückzuweisen seien. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz, die Behörde beantragte Ablehnung. • Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sind erfüllt: Es drohen erhebliche Nachteile für die berufliche Entwicklung des Antragstellers und bereits getätigte Ausbildungsinvestitionen würden gefährdet. • Rechtslage nach StVG und FeV: § 2 StVG und die FeV verlangen Angaben zu Person und Geburtsdaten; §§ 15–17 FeV regeln Prüfungsablauf und Identitätsprüfung durch Einsicht in Ausweispapiere. • Rechtsbewertung des Ausweisersatzes: Ein von der Ausländerbehörde ausgestellter unbefristeter Aufenthaltstitel mit Reiseausweis ist gemäß § 39 Abs. 1 AuslG als Ausweisersatz anzusehen und kann den amtlichen Nachweis von Ort und Tag der Geburt im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV ersetzen, wenn die Ausländerbehörde die Daten übernommen hat. • Zur Bedeutung des Vermerks ‚Identität nicht nachgewiesen‘: Allgemeine Verwaltungserlasse, die ohne weitere Prüfung jegliche Verwendung solcher Papiere ausschließen, sind nicht uneingeschränkt anwendbar; maßgeblich sind die konkreten Feststellungen der Ausländerbehörde und die tatsächliche Eignung des Dokuments zur Identitätsprüfung. • Praktische Prüfungssituation: Der Prüfer kann sich anhand des ausgestellten Reisedokuments und des Lichtbildes vergewissern, dass Prüfling und Ausweisinhaber identisch sind; damit besteht kein erkennbares besonderes Risiko für den Straßenverkehr. • Grundrechtliche Erwägungen und Integrationsinteressen sprechen dagegen, Personen mit unbefristetem Aufenthalt dauerhaft von Prüfungen auszuschließen, wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen bereits geprüft wurden. • Folgerung: Bei summarischer Prüfung besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren, sodass der Antragsteller vorläufig so zu behandeln ist, als habe er die erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV vorgelegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben. Die Behörde ist zu verpflichten, den Antragsteller zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen und den vorbereiteten Führerschein ohne Angabe des Erteilungsdatums zu übersenden. Zur Begründung: Der von der Ausländerbehörde ausgestellte Ausweisersatz und die übernommenen Personenstandsdaten genügen für die Identitäts- und Altersfeststellung im Prüfungsverfahren; ein allgemeiner Erlass, der solche Papiere pauschal ausschließt, greift nicht durch. Dem Antragsteller würden ohne einstweiligen Rechtsschutz erhebliche berufliche Nachteile drohen; das Risiko für die Verkehrssicherheit ist nicht erkennbar höher, sodass die vorläufige Anordnung verhältnismäßig ist und voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.