OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 1702/03

VG STADE, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Erlaubnissen nach § 45 SGB VIII sind Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Kindeswohls zulässig; Maßstab sind leibliches, geistiges und seelisches Wohl und die Eignung des Personals. • Fehlt eine Mindestbetreuungszeit, schließt dies nicht generell die Heranziehung landesrechtlicher Wertungen aus; räumliche Ausstattung und fachliche Qualifikation können die Gruppengröße maßgeblich beeinflussen. • Die bloße Verkürzung der Betreuungszeit um wenige Stunden rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte keine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und damit keine strengere Begrenzung der Gruppengröße.
Entscheidungsgründe
Gruppengröße bei kurzzeitigen Nachmittagsgruppen: Kindeswohlprüfung nach § 45 SGB VIII • Bei Erlaubnissen nach § 45 SGB VIII sind Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Kindeswohls zulässig; Maßstab sind leibliches, geistiges und seelisches Wohl und die Eignung des Personals. • Fehlt eine Mindestbetreuungszeit, schließt dies nicht generell die Heranziehung landesrechtlicher Wertungen aus; räumliche Ausstattung und fachliche Qualifikation können die Gruppengröße maßgeblich beeinflussen. • Die bloße Verkürzung der Betreuungszeit um wenige Stunden rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte keine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und damit keine strengere Begrenzung der Gruppengröße. Die Klägerin betreibt den kommunalen Kindergarten D. und beantragte die Betriebserlaubnis für eine bestehende Nachmittagsgruppe mit 25 Kindern, betreut an zwei Tagen wöchentlich je drei Stunden (6 Std./Woche). Die Bezirksregierung erteilte die Erlaubnis unter der Nebenbestimmung, dass die Nachmittagsgruppe höchstens 20 Kinder umfassen dürfe; Begründung: bei so geringer Betreuungszeit sei das Kindeswohl bei 25 Kindern nicht gewährleistet. Die Klägerin wandte ein, das KiTaG und die Durchführungsverordnungen seien mangels Mindestbetreuungszeit nicht unmittelbar anwendbar; nach § 45 Abs. 2 SGB VIII sei allein auf die Sicherstellung des Kindeswohls und die Eignung des Personals abzustellen; räumliche Voraussetzungen und zwei ausgebildete Erzieherinnen würden eine Gruppengröße von 25 Kindern zulassen. Die Bezirksregierung hielt dem entgegen, geringere Betreuungszeit und hohe Gruppengröße erschwerten Beziehungsaufbau und Aufsicht und stellten das erforderliche Mindestmaß an Bildung und Erziehung in Frage. Das Gericht hat die Klage zugunsten der Klägerin entschieden. • Die Anfechtungsklage war zulässig; die Nebenbestimmung zur Gruppengröße ist selbständig anfechtbar (§ 45 Abs.2 SGB VIII i.V.m. § 32 SGB X). • § 45 Abs.1 und Abs.2 SGB VIII geben vor, dass die Betriebserlaubnis versagt werden kann, wenn das Wohl der Kinder nicht gewährleistet ist; dieser Begriff umfasst leibliches, geistiges und seelisches Wohl. Die Konkretisierung erfolgt überwiegend durch Landesrecht, das KiTaG und die DVO gelten aber nur für Einrichtungen mit mindestens zehn Betreuungsstunden wöchentlich (§ 1 Abs.1 KiTaG). • Auch wenn das KiTaG wegen der nur sechs Wochenstunden nicht unmittelbar anwendbar ist, können dessen Regelungen und Wertungen im Rahmen von § 45 Abs.2 SGB VIII herangezogen werden; insbesondere sind räumliche Mindestausstattung und fachliche Qualifikation relevante Kriterien. Namentlich erlauben die DVO für Spielkreisgruppen in bestimmten Fällen bis zu 25 Kindern, wenn räumliche und personelle Voraussetzungen erfüllt sind. • Die Beschränkung auf 20 Kinder überschreitet die Ermächtigungsgrundlage, weil die Beklagte keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei 25 Kindern vorgetragen hat. Die bloße Verkürzung der Betreuungszeit um vier Stunden rechtfertigt ohne weitere konkrete Feststellungen keine Annahme einer Kindeswohlgefährdung. • Räumliche Ausstattung (jeweils >50 m² Gruppenraum) und der Einsatz von zwei sozialpädagogischen Fachkräften sprechen dafür, dass die bei 25 Kindern möglichen Risiken kompensiert werden können. Ferner stehen ausreichende Verfügungszeiten zur Vorbereitung und Nachbereitung der Gruppenarbeit zur Verfügung. • Fazit: Die Gewichtung von Betreuungsdauer gegenüber Personalqualifikation und Raumausstattung im angefochtenen Bescheid ist fehlerhaft; es fehlen konkrete Feststellungen, die eine Begrenzung auf 20 Kinder als erforderlich im Sinne des Kindeswohls rechtfertigen. Die Klage ist begründet; die Nebenbestimmung der Betriebserlaubnis, die die Nachmittagsgruppe auf 20 Kinder begrenzt, hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beschränkung auf 20 Kinder ist nicht erforderlich, weil keine konkrete Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls der Kinder bei einer Gruppengröße von bis zu 25 Kindern dargelegt wurde. Maßgeblich sind hier die räumliche Mindestausstattung und die Qualifikation des Personals; beide Voraussetzungen sind im Kindergarten D. erfüllt, sodass die verminderte Betreuungszeit um vier Wochenstunden die Ablehnung der 25 Plätze nicht rechtfertigt. Die Beklagte hätte die Auflage nur erlassen dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hätten; solche fehlen. Folge: Aufhebung der streitigen Nebenbestimmung und Zulassung von bis zu 25 Kindern in der Nachmittagsgruppe.