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Urteil

6 A 370/05

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Folgeantrag ist nur zu bearbeiten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachteilig für die Behörde und günstig für den Antragsteller nachträglich geändert hat oder neue, günstige Beweismittel vorliegen (§ 51 VwVfG i.V.m. § 71 AsylVfG). • Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation und die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland begründen regelmäßig keine ernstzunehmende Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Vietnam. • Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG (in Kraft seit 01.01.2005) kann ein Folgeverfahren insoweit ausgeschlossen sein, wenn das Vorbringen auf nachträglich entstandene Umstände gestützt wird. • Die Bundesbehörde durfte die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Abschiebungsverboten (§ 60 Abs.2–7 AufenthG) ablehnen, da keine neuen, tragfähigen Anhaltspunkte vorlagen.
Entscheidungsgründe
Folgeantrag Vietnam: Vereinsmitgliedschaft und Teilnahme an Exilveranstaltungen begründen keinen Abschiebungsschutz • Ein Folgeantrag ist nur zu bearbeiten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachteilig für die Behörde und günstig für den Antragsteller nachträglich geändert hat oder neue, günstige Beweismittel vorliegen (§ 51 VwVfG i.V.m. § 71 AsylVfG). • Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation und die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland begründen regelmäßig keine ernstzunehmende Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Vietnam. • Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG (in Kraft seit 01.01.2005) kann ein Folgeverfahren insoweit ausgeschlossen sein, wenn das Vorbringen auf nachträglich entstandene Umstände gestützt wird. • Die Bundesbehörde durfte die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Abschiebungsverboten (§ 60 Abs.2–7 AufenthG) ablehnen, da keine neuen, tragfähigen Anhaltspunkte vorlagen. Der vietnamesische Kläger stellte 1992 Asylantrag; dieser wurde 2000/2001 endgültig abgelehnt. Nach Rechtskraft suchte er 2004 erneut Asyl und beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens, gestützt auf Mitgliedschaft seit Oktober 2000 in einem vietnamesischen Exilverein und Teilnahme an mehreren politischen Veranstaltungen in Deutschland. Er trug vor, Exilaktivitäten würden in Vietnam beobachtet und könnten bei Rückkehr Verfolgung oder Haft zur Folge haben; ein Sachverständiger bestätigte pauschale Risiken. Das Bundesamt lehnte im Februar 2005 die Wiederaufnahme und eine Abänderung der früheren Feststellungen ab. Der Kläger focht dies durch Klage beim VG Stade an; das Asylanerkennungsbegehren zog er zurück. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Folgeverfahrens und die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Vietnam. • Zuständigkeit: örtlich zuständiges VG F. aufgrund letzter räumlicher Beschränkung (§ 71 Abs.7 AsylVfG). • Rechtsgrundlage für Folgeanträge: § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG. Ein weiteres Verfahren setzt nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue, günstigere Beweismittel bzw. Wiederaufnahmegründe voraus; zudem ist die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG zu beachten. • Die vom Kläger vorgebrachte Vereinsmitgliedschaft war bereits vor Abschluss des Erstverfahrens vorhanden und deshalb nach § 51 Abs.2 VwVfG unbeachtlich, da ohne genügende Darlegung, warum dies nicht früher geltend gemacht wurde. • Die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen betreffen Termine ab 2001–2004; sie wurden erst mit dem Schriftsatz vom 06.09.2004 vorgebracht und damit außerhalb der Drei-Monats-Frist, sodass neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG nicht berücksichtigt werden können. • Materiell: Nach ständiger Rechtsprechung und den Lageberichten des Auswärtigen Amtes führt exilpolitische Betätigung im Ausland grundsätzlich nicht ohne weiteres zu asylrelevanter Verfolgung in Vietnam. Nur besonders hervorgetretene, nachhaltige und in Vietnam wirkende Aktivitäten begründen hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit. • Die konkreten Aktivitäten des Klägers (Mitgliedschaft, Teilnahme an Veranstaltungen, Veröffentlichungen) sind nicht derart exponiert oder nachweislich in Vietnam wirksam, dass eine Strafverfolgung oder sonstige asylrelevante Maßnahmen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären. • Soweit die Neuregelung des § 28 Abs.2 AsylVfG Anwendung findet, verhindert sie in der Regel die Feststellung eines § 60 Abs.1 AufenthG-schützenden Risikos, wenn das Vorbringen auf nach der ersten Ablehnung entstandenen Umständen beruht. • Auch hinsichtlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2–7 AufenthG liegen keine neuen Anhaltspunkte vor; die früheren Feststellungen des Gerichts vom 04.05.2001 bleiben maßgeblich. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, weil weder neue, günstige Beweismittel noch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dargelegt worden sind; die Vereinsmitgliedschaft war bereits vor dem Erstverfahren vorhanden und die später vorgelegten Nachweise wurden nicht fristgerecht vorgebracht. Materiell besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wegen seiner im Ausland ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten in Vietnam mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Ebenso bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2–7 AufenthG. Kostenentscheidung und Hinweise zur Vollstreckung sind der Entscheidung beigefügt.