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Urteil

3 A 414/05

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung einbehaltener Gehaltsbestandteile wegen einer als rechtswidrig erachteten nebenvertraglichen Zusicherung kann als Bereicherungsanspruch zu qualifizieren sein. • Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung galt für derartige Bereicherungsansprüche grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist; durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die regelmäßige Verjährung auf drei Jahre verkürzt und nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01.01.2002 anzuwenden. • Ist ein Erstattungsanspruch vor dem 01.01.2002 noch nicht verjährt, beginnt für die verkürzte Frist die Berechnung ab dem 01.01.2002, so dass zuvor bestehende Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt sein können. • Der Dienstherr kann sich auf Verjährung berufen; ein Verjährungseinwand ist nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Fürsorgepflicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Verjährung eines Erstattungsanspruchs wegen einbehaltener Gehaltsbestandteile • Ein Anspruch auf Erstattung einbehaltener Gehaltsbestandteile wegen einer als rechtswidrig erachteten nebenvertraglichen Zusicherung kann als Bereicherungsanspruch zu qualifizieren sein. • Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung galt für derartige Bereicherungsansprüche grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist; durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die regelmäßige Verjährung auf drei Jahre verkürzt und nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01.01.2002 anzuwenden. • Ist ein Erstattungsanspruch vor dem 01.01.2002 noch nicht verjährt, beginnt für die verkürzte Frist die Berechnung ab dem 01.01.2002, so dass zuvor bestehende Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt sein können. • Der Dienstherr kann sich auf Verjährung berufen; ein Verjährungseinwand ist nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Fürsorgepflicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kläger, ein angestellter Lehrer, schloss 2000 einen Arbeitsvertrag mit einer Nebenabrede, wonach bei späterer Übernahme in das Beamtenverhältnis eine beamspezifische Anwartschaft gewährt und dafür monatlich 270 DM einbehalten würden. Der Kläger wurde 2001 zum Lehrer z.A. und 2003 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach neuerer Rechtsprechung forderte der Kläger die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge (1.567,52 Euro) mit Hinweis auf Unwirksamkeit der Nebenabrede und begehrte Erstattung durch Untätigkeitsklage. Die Bezirksregierung verweigerte die Auszahlung und verwies auf Arbeitsgerichtsbarkeit; die Beklagte bestritt einen Rückzahlungsanspruch und machte Verjährung geltend. Der Kläger hielt die Nebenabrede für öffentlich-rechtlich unwirksam und forderte Rückgewähr der einbehaltenen Beträge; die Beklagte behauptete, die Zahlung habe eine Gegenleistung für die Versicherungsfreiheit dargestellt und sei nicht erstattungsfähig. • Die Klage ist unbegründet, jedenfalls ist ein etwaiger Erstattungsanspruch verjährt. • Rechtliche Einordnung: Ein Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundlos einbehaltener Bezüge ist als Bereicherungsanspruch anzusehen und nicht als laufender besoldungs- oder versorgungsrechtlicher Anspruch; daher galt nach altem Recht die 30-jährige regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB i.V.m. bis 2001 geltender Rechtsprechung). • Unterscheidung zum Gehaltsanspruch: Der laufende Gehaltsanspruch eines Angestellten unterlag früher kürzeren Fristen; der Erstattungsanspruch tritt nicht an dessen Stelle, weil nur die Nebenabrede teilnichtig ist, nicht der gesamte Arbeitsvertrag. • Folgen der Schuldrechtsmodernisierung: Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab 01.01.2002 auf drei Jahre verkürzt; nach Art.229 §6 Abs.4 EGBGB ist die kürzere Frist auf bereits entstandene Ansprüche anzuwenden, so dass die Verjährungsfrist für den Kläger ab 01.01.2002 zu laufen begann und mit Ablauf des 31.12.2004 endete. • Verjährungseinrede: Die Beklagte kann sich auf Verjährung berufen; es liegen keine Umstände vor, die den Einwand der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung oder pflichtwidrigem Verhalten der Behörde ausschließen würden. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Selbst wenn ein materieller Erstattungsanspruch bestanden hätte, war er vor Klageerhebung verjährt; daher ist die Klage abzuweisen. Die Klage des Lehrers auf Erstattung von einbehaltenden Gehaltsbestandteilen wird abgewiesen. Das Gericht lässt offen, ob materiell ein Erstattungsanspruch besteht, weil ein solcher Anspruch jedenfalls der verkürzten Verjährungsfrist unterliegt und nach Anwendung der Übergangsregel des Art.229 §6 Abs.4 EGBGB am 31.12.2004 verjährt war. Die Beklagte durfte sich auf Verjährung berufen; es bestehen keine Anhaltspunkte für unzulässige Rechtsausübung oder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Damit hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch nicht durchsetzbar gemacht, weshalb die Leistung nicht mehr zu erstatten ist.