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Urteil

1 A 155/07

Verwaltungsgericht Stade, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass diese bestimmte verkehrsrechtliche Regelungen trifft, insbesondere dass sie das vor seinem Hause angeordnete Halteverbot einschränkt. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, in dem sich elf Wohnungen befinden. Es handelt sich um das Haus, das an der Einmündung des B. in die G.straße, die dort wiederum in die H. Straße einmündet, steht. Im B. wurde in unmittelbarer Nähe des Hauses des Klägers im Jahre 2006 der Ergänzungsbau einer Klinik eröffnet, in dem sich ein Ärztehaus und eine Apotheke befindet. In etwa zeitgleich mit der Eröffnung dieser Einrichtung wurde der Bereich vor dem Haus des Klägers in der Gartenstraße mit Verkehrszeichen (Zeichen 238 StVO) versehen, wodurch auf beiden Seiten der Gartenstraße, die in diesem Bereich zudem als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist, nunmehr absolutes Halteverbot besteht. Der B. verbindet grundsätzlich die Gstraße und damit die H Straße (L 110) mit der westlich gelegenen A-Straße. Ein Befahren ist jedoch nur etwa bis zur Hälfte des B von jeder Seite her möglich, weil sich etwa in der Mitte eine Absperrung befindet, so dass von der westlichen Seite her neben den Anliegern lediglich der Parkplatz der Klinik erreicht werden kann. Halte- und Parkmöglichkeiten für Besucher und Bewohner des klägerischen Hauses sind hinter dem ebenfalls im Kurvenbereich der Gstraße befindlichen Hauses Gstraße X sowie auf der nördlichen Straßenseite der Gstraße vorhanden. Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich, direkt vom B zugänglich, vier für die Bewohner des Hauses reservierte Parkmöglichkeiten. 3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Änderung der Verkehrsverhältnisse. Die Mieter könnten jetzt vor dem Haus nicht einmal mehr anhalten, was erhebliche Nachteile im Zusammenhang mit der Vermietungsmöglichkeit zur Folge hätte. Eine Änderung der Verkehrssituation im B sei dringend erforderlich, weil der Verkehr seit der Eröffnung des Ärztehauses und seit der Klinikerweiterung das zumutbare Maß übersteige. Das Ein- und Ausfädeln an der Ecke B/Gstraße/H Straße, wo sich ein Fußgängerüberweg befindet, sei zu einem großen Problem geworden. Diese Situation sei ohne Weiteres zu entschärfen, indem der Bleichergang in Richtung A-Straße in Form einer Einbahnstraße geöffnet würde. Der abfließende Verkehr könne auf diese Weise problemlos über die A-Straße/Tstraße wieder in die H Straße geleitet werden. Die Straßendecke des B habe durch die Baufahrzeuge ohnehin so gelitten, dass sie neu herzurichten wäre. Dazu müsse der B mit einer Teerdecke versehen werden. 4 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2006 zunächst mit, dass die Einrichtung des absoluten Halteverbotes in der Gstraße in keinem Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau der Klinik stehe. Vielmehr sei dieses wegen der Verkehrssituation in der Gstraße eingerichtet worden. Das Verkehrsaufkommen habe in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Das Befahren in Richtung H Straße sei wegen des Gegenverkehrs mit der bisherigen Beschilderung nicht mehr vertretbar gewesen. Die übrigen Anregungen des Klägers würden geprüft werden. 5 Mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Hinweis, dass das Verkehrsproblem an der Einmündung zur H Straße nicht durch den Verkehr in der Gstraße verursacht worden sei. Die Gstraße sei keine Durchgangsstraße, sondern führe am Ende sogar in eine Sackgasse und in die von der Gartenstraße abzweigende Wstraße, in die allerdings von der entgegengesetzten Richtung nicht eingefahren werden darf. In beiden Straßen befinden sich hauptsächlich Häuser mit wenig Anwohnerverkehr. In seinem Haus in der Gstraße X befinde sich seit Jahren eine physio-therapeutische Praxis, in der auch gehbehinderte Patienten betreut würden. Diese könnten nun nicht einmal mehr vor dem Haus aussteigen. 6 Mit Schreiben vom 28. August 2006 wiederholte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass Ursache für das Halteverbot der Verkehr in der Gstraße gewesen sei. Dort befänden sich Gewerbebetriebe, die laufenden Kundenverkehr hätten. In der Vergangenheit sei es durch parkende Kraftfahrzeuge am Anfang der Gstraße häufig zu gefährlichen Situationen gekommen, weil sich Fahrzeuge in der Mitte der Fahrbahn begegneten. Diese Situation sei durch das Halteverbot entschärft worden, weil die Kurve nunmehr besser eingesehen werden könne. Zudem befände sich in den Kurvenbereich die Zufahrt zum beschrankten Behördenparkplatz der früheren Bezirksregierung. 7 Am 7. September 2006 fand ein Ortstermin im Bereich des B statt, an dem auch der zuständige Beamte der Polizeiinspektion S teilgenommen hat. Dieser erklärte, dass er eine Einbahnstraßenregelung für den B nicht für sinnvoll halte, weil dieser zu einer Durchgangsstraße werden würde. Neben dem Lieferverkehr und dem Patientenverkehr der Klinik würde der Anwohnerverkehr des dahinterliegenden Wohngebietes hinzukommen. Diese führen derzeit über die Tstraße und die A-Straße zu ihren Wohnungen. Der Querschnitt der Straße sei für eine Durchgangsstraße nicht geeignet. Das tatsächlich im Kreuzungsbereich H Straße/Gstraße/ B bestehende Verkehrsproblem würde in die A-Straße verlagert. Daher bestünde lediglich ein halbseitiges Halteverbot. Bei einer erheblichen Zunahme des Verkehrs werde dies aufgrund des Gegenverkehrs zu erheblichen Verkehrsproblemen führen. Ein beidseitiges Halteverbot komme dort nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass die A-Straße mit Kopfsteinpflaster ausgestattet sei, komme durch den Lieferverkehr eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung der Anwohner hinzu. Dies sei mit dem Charakter des Wohngebietes nicht vereinbar. Auch der Sinn der dort bestehenden Tempo-30-Zone würde verloren gehen, wenn der Liefer- und Anwohnerverkehr über die A-Straße geleitet würde. 8 Mit weiterem Schreiben vom 14. September 2006 teilte die Beklagte dem Kläger diese Auffassung, die sie sich zu eigen machte, mit. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus das Ergebnis einer Verkehrszählung in der Gstraße mit, die in der Zeit vom 11. Oktober bis 13. Oktober 2006 stattgefunden hat. Insgesamt seien 2.933 Fahrzeuge gezählt worden, die die Gstraße überwiegend in der Hauptverkehrszeit von 6.00 bis 18.00 Uhr passiert hätten. Am Donnerstag, dem 12. Oktober 2006, seien es in dieser Zeit 1.094 Fahrzeuge gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei insbesondere auf die dort ansässigen Gewerbebetriebe, den Arzt und eine Massagepraxis zurückzuführen gewesen. Das Halteverbot sei in dieser Straße wegen dieses Verkehrs erweitert worden. Direkt an der Mauer sei das Schild platziert worden, um ein ungehindertes Ein- und Ausfahren der gegenüberliegenden Zufahrt zu dem Behördenparkplatz zu gewährleisten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Einsatz von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen ungestört möglich bleibt. Die Drehleiter der Ortsfeuerwehr benötige eine Fläche von 10 x 5 m, so dass das Halteverbot mindestens bis über den Eingang zur Villa des Klägers reichen muss, um eine ausreichende Abstellfläche zur Verfügung zu stellen. 5 m seien vom Einmündungsbereich des Bleicherganges her ohnehin freizuhalten. Bei der Entscheidung müsse im Übrigen berücksichtigt werden, dass es sich hier um einen Kurvenbereich handelt, dessen Einsehbarkeit nur so gewährleistet werden könne. 9 Am 8. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er schildert insbesondere, wie schwierig es sei, eine denkmalgeschützte Villa aus der Gründerzeit aufrecht zu erhalten. Die Vermietungsmöglichkeiten, insbesondere für die in dem Haus befindliche Praxis dürfe daher nicht zusätzlich erschwert werden. Die verkehrsrechtlichen Regelungen gingen ausschließlich zu Lasten seines Anwesens. Die von der Beklagten gegebenen Begründungen trügen die Entscheidungen nicht. Nach den 1990 durchgeführten Umbaumaßnahmen sei von der Feuerwehr nachgewiesen worden, dass ihre Einsatzfahrzeuge problemlos am Haus arbeiten könnten. Der Parkplatz des Straßenbauamtes in dem ehemaligen Regierungsgebäude in der Gstraße sei mit einer Schranke versehen und könne nur von Mitarbeitern (ca. 50 bis 60 Plätze) benutzt werden. In der Vergangenheit habe es hier keine Probleme gegeben, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Probleme insbesondere durch die Klinikerweiterung entstanden sind. Daher sollten auch Lösungen gefunden werden, die diesen Bereich betreffen. Dies sei durch die Einbahnregelung im B ohne Weiteres möglich. Die entstandene Verkehrssituation sei vorhersehbar gewesen und hätte bei der Planung der Erweiterung der Klinik Berücksichtigung finden müssen. Dass hier mit zweierlei Maß gemessen werde, werde auch deutlich, wenn die Beklagte den Verkehr in der Gstraße als bedeutsam betrachte, während die Situation im B wesentlich schärfer sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Einrichtung des absoluten Halteverbotes in der Gstraße ganz oder teilweise rückgängig zu machen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verteidigt ihr Vorgehen und rechtfertigt die Einrichtung des absoluten Halteverbotes mit dem bereits im Vorverfahren gebrachten Argumenten. Es sei im Übrigen auch abgewogen worden, ob die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes ausreichend sein könnte. Im Interesse der erforderlichen Aufstellflächen für die Feuerwehr und des problemlosen Begegnungsverkehrs im Kurvenbereich sei davon jedoch abgesehen worden. Für die Patienten der physiotherapeutischen Praxis im Hause des Klägers bestünden andere Möglichkeiten zum Aussteigen und zum Parken. Im Übrigen müsse das Gebäude über die rückwärtige Seite ohnehin über mehrere Treppenstufen erreicht werden, so dass sehr stark gehbehinderte Patienten diesen Zugang ohnehin nicht bewältigen könnten. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs überwiege im vorliegenden Fall das verbleibende Privatinteresse des Klägers. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf das Ergebnis der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Ortsbesichtigung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist als gegen die verkehrsbehördlichen Anordnungen zur Aufstellung der Halteverbotsschilder (Zeichen 283) gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Aufstellungsanordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, da Halteverbote - insbesondere auch das absolute Halteverbot - eine Beschränkung der Benutzung der Straße darstellen. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Durch die Anordnung eines absoluten Halteverbotes im Bereich vor dem klägerischen Grundstück kann dieser jedoch auch dann nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich die Aufstellungsanordnung als objektiv rechtswidrig erweisen würde. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur vor, wenn die Rechtsnorm, gegen die die Verwaltungsmaßnahme verstößt, zumindest auch dazu bestimmt ist, den geltend gemachten rechtlichen Interessen des Klägers zu dienen. Die hier maßgebliche Norm des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dient jedoch grundsätzlich nicht den Interessen eines einzelnen Verkehrsteilnehmers an der Durchsetzung einer für ihn günstigen Verkehrsregelung. Vielmehr ist die Norm grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa die Entscheidung vom 2. April 1993, 11 B 11/93, zitiert nach juris). Grundsätzlich können sich daher einzelne Verkehrsteilnehmer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine bestimmte verkehrsbehördliche Maßnahme nicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 StVO zu vereinbaren sei. 19 Auch können sich Verkehrsteilnehmer oder Anwohner grundsätzlich nicht darauf berufen, die Straßenverkehrsbehörde habe das ihr in § 45 StVO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann einem Einzelnen ein auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzter Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten zustehen, nämlich dann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in Abweichung der Rechtsprechung der Kammer einen Anspruch auf verkehrsordnungsbehördliches Einschreiten und damit einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung für möglich gehalten, wenn wesentliche Eigentumsbeeinträchtigungen durch den Verkehr vermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 26.9.2002, 3 C 9.02 - juris). Dieser Anspruch stützt sich aber auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr.5 StVO, der das sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergebende Recht auch auf die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen erstreckt, wohingegen § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ausdrücklich nur die Beschränkung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zulässt. Zum Regelungsbereich dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 25. 8. 1992, 4 L 3/92, NJW 1993,872) ausgeführt, dass sie nur zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ermächtige, die den Verkehr selbst betreffen. Die Vorschrift rechtfertige keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zum Schutz von Anliegern zum Beispiel hinsichtlich ihrer ungestörten Gewerbeausübung. 20 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO, weil keiner der darin genannten Tatbestände hier vorliegt. In Betracht käme allenfalls die Nr. 5. Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. 9.2002 in Ergänzung der Entscheidung vom 15.4.1999 ( BVerwG 3 C 25.98, BVerwGE 109, 28,35f) ausgeführt, dass diese Vorschrift auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren, die zwar vom Straßenverkehr ausgehen, die aber - über die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer hinausgehend - Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigen. Sie eröffnet den Straßenverkehrsbehörden damit auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrsbeschränkend vorzugehen. Der Kläger wendet sich dagegen gegen eine Verkehrsbeschränkung, die die Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet hat. Dagegen kann er sich allenfalls wenden, wenn diese Beschränkung wiederum in wesentliche, rechtlich geschützte Interessen des Klägers als Anlieger der Straße eingreift. 21 Zu diesen geschützten Individualinteressen gehört indessen nicht, dass einem Anlieger Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 5. August 1992, 2 TH 2476/91). Eine solche Rechtsposition resultiert weder unmittelbar aus § 45 StVO, noch aus den Normen, aus denen ein Anliegerrecht entwickelt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 11. Mai 1999, 4 VR 7/99, zitiert nach juris) vermittelt der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Vielmehr richtet sich der Umfang des Anliegergebrauchs nach dem einschlägigen Landesstraßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Der Umfang eines solchen Anliegergebrauchs ist jedoch auf den Zugang zum Grundstück im Sinne des „Kontakts nach außen“ beschränkt ( vgl. § 29 NStrG). Darüber hinausgehende Interessen des Anliegers an der Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Parkmöglichkeiten vor dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe sind jedoch vom Anliegergebrauch gerade nicht umfasst. Der Kläger kann sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vom Beklagten vorgenommene Abwägung zwischen den gewerblichen Interessen der Anlieger und dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft gewesen sei. 22 Im Übrigen sei angemerkt - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme -, dass sich die Ermessensentscheidung der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch - objektiv - nicht als fehlerhaft darstellt. Dabei musste die Beklagte im vorliegenden Fall zweifellos berücksichtigen, dass sich die angeordnete Maßnahme auf einen Kurven- und Einmündungsbereich bezieht, in dem zwar teilweise ohnehin bereits ein gesetzliches Halteverbot besteht (vgl. § 12 StVO), bei dem es aber die insgesamt bestehende Parkraumnot gebietet, auf dieses Halteverbot zusätzlich durch Beschilderung hinzuweisen. Dass in dem Nahbereich der rechtwinkligen Kurve und der sich anschließenden Einmündung auf der Kurveninnenseite die Anordnung eines absoluten Halteverbotes nicht ermessensfehlerhaft ist, liegt auch nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auf der Hand. Bei großzügigerer Betrachtung durch die Beklagte wäre es allenfalls in Frage gekommen, auf der anderen Straßenseite einen kleinen Teil nach der Einmündung der Gstraße für das Be- und Entladen freizugeben. Dies wäre im Hinblich auf die dort ohnehin schon bestehende Tempo-30-Zone und die Tatsache, dass der eigentliche Verkehrsstrom ohnehin direkt von der H Straße in den B fließt, während sich nur ein wesentlich geringerer Teil in die Gartenstraße bewegt, vertretbar gewesen. Auch während des Ortstermins hat sich ganz eindeutig gezeigt, dass der Hauptstrom die Gstraße an dieser Stelle nur überquert, um unmittelbar die H Straße mit dem Bleichergang zu verbinden. Auch insoweit dürfte die Beklagte über eine künftige Änderung der Verkehrsführung in diesem Bereich nachdenken müssen. Unabhängig aber von der Frage, ob das Halteverbot im Zusammenhang mit der Erweiterung des Klinikums vorgenommen wurde oder ob dies, wie die Beklagte darstellt, davon völlig unabhängig war, stellt sich jedenfalls die objektive Lage seit der Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus so dar, dass Regelungen den ruhenden Verkehr betreffend um so dringlicher geworden sind. Dass der Kläger eine andere, weitergehende Regelung bezüglich des B anregt, mag die Beklagte zwar zu entsprechenden Überlegungen veranlassen, insoweit liegt es aber auf der Hand, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine seinen Vorstellungen entsprechende Verkehrsregelung zukommt. Die Beklagte wird insoweit vielmehr im Interesse der Allgemeinheit und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weitere Überlegungen anstellen, die möglicherweise zu einer Neugestaltung des Verkehrs in diesem Bereich führen könnten. Dem Kläger steht ein derartiger Anspruch jedoch nicht zu. Der Kläger wird vielmehr zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes in seinem Hause Überlegungen anstellen müssen, ob es im Einvernehmen mit der Beklagten möglich sein wird, den vorhandenen Parkraum auf dem eigenen Grundstück angemessen zu erweitern. Dass es insoweit Möglichkeiten der Selbsthilfe für den Kläger gibt, hat die Ortsbesichtigung zweifellos ergeben. Soweit der Betrieb der Praxis betroffen ist, wäre es ohne Weiteres möglich und für den Betrieb infolge einer Verkürzung des notwendigen Fußweges sogar vorteilhaft, einen der Parkplätze am B als Zuwegung zum Haus und für kurzfristiges Be- und Entladen frei zu machen. Auch an der Vorderseite des Hauses wäre das Schaffen eines derartigen Stellplatzes möglich. Das dazu erforderliche Absenken des Bordsteines dürfte wegen des sich aus dem niedersächsischen Straßengesetz für den Anlieger ergebenden Anspruches auf Zufahrt auch gegenüber dem Straßenbaulastträger, also der Beklagten, durchsetzbar sein. 23 Die Klage war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070111073&psml=bsndprod.psml&max=true