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Urteil

6 A 1261/06

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ist die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge maßgeblich, die dem Betrieb am Stichtag 31.03.2005 zur Verfügung steht. • Bei Pachtübertragungen im laufenden Milchwirtschaftsjahr sind auch die aufgrund des Pachtvertrags bis zum Stichtag übertragenen Referenzmengen als verfügbar zu berücksichtigen. • Die verfügbare Referenzmenge ist von der tatsächlich im Zwölfmonatszeitraum beliefer­ten Menge zu unterscheiden; maßgeblich ist allein die zum Stichtag bestehende Zuweisung.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung gepachteter Milchreferenzmengen bei Festsetzung der Betriebsprämie • Für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ist die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge maßgeblich, die dem Betrieb am Stichtag 31.03.2005 zur Verfügung steht. • Bei Pachtübertragungen im laufenden Milchwirtschaftsjahr sind auch die aufgrund des Pachtvertrags bis zum Stichtag übertragenen Referenzmengen als verfügbar zu berücksichtigen. • Die verfügbare Referenzmenge ist von der tatsächlich im Zwölfmonatszeitraum beliefer­ten Menge zu unterscheiden; maßgeblich ist allein die zum Stichtag bestehende Zuweisung. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchproduktion. Er pachtete zum 01.01.2005 einen Nachbarbetrieb einschließlich einer in den Pachtvertrag aufgenommenen Milchreferenzmenge. Die zuständige Landwirtschaftskammer bescheinigte den Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Kläger. Bei Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche für 2005 berücksichtigte die Beklagte nur die dem Kläger zum 31.03.2005 nachgewiesene Anlieferungsmenge von 453.295 kg, nicht jedoch die zusätzlich durch Pacht auf den Betrieb übertragenen 195.975 kg. Der Kläger machte geltend, dem Betrieb stünde zum Stichtag insgesamt eine Referenzmenge von 649.270 kg zu und beantragte Berücksichtigung der zusätzlichen Quote bei der Milchprämie. Die Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, es sei nur die bis dahin ungenutzte Restquote zu berücksichtigen und verneinte die Anwendbarkeit bestimmter EU-Vorschriften auf Pachtverhältnisse. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 62 und 95 VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004 sowie § 5 Abs.2 BetrPrämDurchfG; maßgeblich ist die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge am 31.03.2005. • Der Begriff der am Stichtag "zur Verfügung stehenden" Referenzmenge umfasst nach Wortlaut und herangezogenen EU-Vorschriften auch Übertragungen infolge Pacht, weil die Verordnungen zwischen verfügbarer Referenzmenge und tatsächlich belieferter Menge unterscheiden. • Art. 5 k) VO (EG) Nr. 1788/2003 und Art. 30 VO (EG) Nr. 2237/2003 stützen die Auslegung, dass alle bis zum Stichtag erfolgten Übertragungen zu berücksichtigen sind; die Verordnung regelt ausdrücklich, dass Verfügungsfälle wie Übertragungen, Überlassungen und zeitweilige Neuzuweisungen einzubeziehen sind. • Die Stichtagsregelung bezweckt Klarheit durch Betrachtung der zum festen Datum bestehenden Situation; deshalb sind frühere Belieferungsumfänge des Verpächters unbeachtlich, sofern die Übertragung vor dem Stichtag erfolgt ist. • Vor dem Hintergrund der Durchführungsvorschriften und nationalen Umsetzungsvorschriften besteht für den Kläger Anspruch auf Einbeziehung der gepachteten Referenzmenge in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages für 2005. Die Klage ist erfolgreich. Dem Kläger war bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2005 die zusätzliche Milchreferenzmenge von 195.975 kg und die daraus folgende Milchprämie (insgesamt 4.594,28 € nach Abzug der nationalen Reserve) zuzurechnen. Grundlage ist, dass dem Betrieb die gesamte zum 31.03.2005 aufgrund von Pacht und sonstigen Übertragungen zugewiesene Referenzmenge tatsächlich zur Verfügung stand und nach Art.62 VO (EG) Nr.1782/2003 sowie einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu berücksichtigen ist. Die Verwaltung hat somit im Festsetzungsbescheid zu Unrecht nur die anteilig belieferte Menge berücksichtigt; der Bescheid ist entsprechend abzuändern und die Zahlungsansprüche unter Einbeziehung der gesamten am Stichtag verfügbaren Referenzmenge neu festzusetzen.