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Beschluss

1 B 725/08

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO können auch gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn aus dem anhängigen Ermittlungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder die Förderlichkeit der Maßnahmen für künftige Ermittlungen ersichtlich sind. • Der Umstand, dass frühere Ermittlungsverfahren eingestellt wurden oder ein anhängiges Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, macht die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht von vornherein rechtswidrig. • Bei der Entscheidung über den Sofortvollzug sind das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und das private Interesse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; liegt die erwartbare Eingriffsintensität gering und die Gefahr für die Allgemeinheit erheblich, überwiegt das öffentliche Interesse.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei begründeter Wiederholungsgefahr • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO können auch gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn aus dem anhängigen Ermittlungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder die Förderlichkeit der Maßnahmen für künftige Ermittlungen ersichtlich sind. • Der Umstand, dass frühere Ermittlungsverfahren eingestellt wurden oder ein anhängiges Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, macht die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht von vornherein rechtswidrig. • Bei der Entscheidung über den Sofortvollzug sind das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und das private Interesse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; liegt die erwartbare Eingriffsintensität gering und die Gefahr für die Allgemeinheit erheblich, überwiegt das öffentliche Interesse. Der Antragsteller wurde nach einem Vorfall, bei dem er in eine Wohnung eingedrungen und es zu Handgreiflichkeiten mit Polizeibeamten gekommen sein soll, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung angezeigt. Die Polizei ordnete nach Feststellungen zu früheren Strafverfahren und Ermittlungen aus den Jahren 2000 bis 2008 an, dass der Antragsteller sich erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, Feststellung äußerer Merkmale) zu unterziehen habe. Der Bescheid wurde zur sofortigen Vollziehung erklärt. Der Antragsteller klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; er rügt u.a. fehlende Verhältnismäßigkeit, das Fehlen einer Wiederholungsgefahr und die Unrechtmäßigkeit der Maßnahme, da frühere Verfahren eingestellt bzw. nicht verurteilt worden sei. Die Behörde stützte die Anordnung auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse und die Gefahr künftiger Ermittlungen. Das Gericht hatte über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage ist § 81b 2. Alternative StPO, wonach Lichtbilder und Abdrücke für Zwecke des Erkennungsdienstes auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden dürfen, soweit sie notwendig sind. • Erkennungsdienstliche Unterlagen dienen präventiv der Bereitstellung von Ermittlungs‑Hilfsmitteln und müssen nicht in direktem Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenen Strafverfahren stehen. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachten; hier überwiegt wegen der Feststellungen zur Person des Antragstellers und der Förderlichkeit der Maßnahme für künftige Ermittlungen das öffentliche Interesse. • Die Behörde durfte die angegebenen früheren Ermittlungen und das Verhalten im aktuellen Verfahren als Anlass nehmen; auch wenn nur eine Verurteilung acht Jahre zurückliegt, rechtfertigen die mehrfachen späteren Ermittlungen und der konkrete letzte Vorfall die Annahme eines wiederholungsgefährlichen Verhaltens. • Der Eingriff (Abdrücke, Fotos, Feststellung äußerer Merkmale) ist relativ gering und lässt sich durch Vernichtung rückgängig machen; demgegenüber wäre ein möglicher Schaden für Allgemeinheit oder Opfer schwerer rückgängig zu machen, sodass die Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Sofortvollzugs ausfällt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; der Sofortvollzug des Bescheids der Polizei war rechtmäßig angeordnet. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil aus den vorhandenen Ermittlungsakten und dem konkreten Verhalten des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für die Förderlichkeit der Maßnahmen für künftige Ermittlungen und für eine Wiederholungsgefahr ersichtlich waren. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung präventiver Ermittlungsmaßnahmen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Maßnahmen verschont zu bleiben. Die verhängten Maßnahmen sind nach der summarischen Prüfung geeignet und verhältnismäßig; daher bleibt die sofortige Vollziehung bestehen.