Urteil
6 A 101/07
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wiederholten Verstößen gegen einzelne Anforderungen zur Rinderkennzeichnung ist der für den Erstverstoß festgelegte Kürzungssatz nach Art. 66 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 höchstens mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
• Bei der Anwendung der Wiederholungsregel sind die im Erstfall zusammenfassend bewerteten Verstöße grundsätzlich als ein einziger Verstoß zu behandeln; eine gesonderte Vervielfachung einzelner Prüfkriterien kommt nur in den engen Grenzen der Norm in Betracht.
• Die nationale Bagatellregelung und spätere unionsrechtliche Erleichterungen sind auf für 2006 festgestellte Verstöße nicht anwendbar, wenn die einschlägigen günstigeren Regelungen erst für Beihilfezeiträume ab 01.01.2008 gelten und ein nachträgliches Prüf‑/Abhilfeverfahren nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Wiederholungsregel bei Cross‑Compliance: Maximaldreifachung des Erstkürzungssatzes • Bei wiederholten Verstößen gegen einzelne Anforderungen zur Rinderkennzeichnung ist der für den Erstverstoß festgelegte Kürzungssatz nach Art. 66 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 höchstens mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. • Bei der Anwendung der Wiederholungsregel sind die im Erstfall zusammenfassend bewerteten Verstöße grundsätzlich als ein einziger Verstoß zu behandeln; eine gesonderte Vervielfachung einzelner Prüfkriterien kommt nur in den engen Grenzen der Norm in Betracht. • Die nationale Bagatellregelung und spätere unionsrechtliche Erleichterungen sind auf für 2006 festgestellte Verstöße nicht anwendbar, wenn die einschlägigen günstigeren Regelungen erst für Beihilfezeiträume ab 01.01.2008 gelten und ein nachträgliches Prüf‑/Abhilfeverfahren nicht möglich ist. Die Klägerin (GbR, Rinderhaltung) beantragte Betriebsprämien für 2005/2006. Vor‑Ort‑Kontrollen 2005 und 2006 ergaben Mängel bei Bestandsregisterführung, Datenbankmeldungen (HIT) und Rinderpässen (insgesamt je Jahr leichte Verstöße, jeweils u.a. 9–10 betroffene Tiere). Die Beklagte kürzte die Prämie 2005 um 1 % und 2006 insgesamt um 9 % (3 × 1 % für drei Prüfkriterien). Die Klägerin focht die 2006‑Kürzung an und meinte u.a., Bagatellregeln und Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 führten maximal zu 3 % Kürzung und die Beklagte dürfe nicht die einzelnen Prüfkriterien jeweils verdreifachen. Die Beklagte hielt an der 9%igen Kürzung fest und begründete dies mit Einzelbewertung der Prüfanforderungen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind Art. 33 ff. und Art. 36 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 65 ff. sowie Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 und die Vorschriften der VO (EG) Nr. 1760/2000 zur Rinderkennzeichnung. • Feststellungen der Kontrollen zeigen wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen: fehlerhafte Eintragungen im Bestandsregister, verspätete Meldungen an die HIT‑Datenbank und fehlende Rinderpässe; diese Verstöße sind dem Betriebsinhaber unmittelbar anzulasten (Art. 6 Abs.1 VO 1782/2003). • Nach Art. 66 Abs. 4 VO 796/2004 ist bei Wiederholung der für den Erstverstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren; die Vorschrift begrenzt damit die Höhe der Wiederholungskürzung auf das Dreifache des zusammenfassend ermittelten Erstkürzungssatzes. • Die Beklagte hatte im Erstfall (2005) die Verstöße zusammenfassend mit 1 % bewertet; daher durfte im Wiederholungsfall nicht die einzelne 1%‑Bewertung jedes Prüfkriteriums separat mit 3 multipliziert und aufsummiert werden. Eine Gesamtkürzung von 3 % ist rechtlich begründet. • Neuere unionsrechtliche Bagatellregelungen und die nationale InVeKoSV‑Regelung gelten nicht rückwirkend für Beihilfezeiträume vor dem 01.01.2008; ein nachträgliches Abhilfeverfahren konnte nicht durchgeführt werden, sodass die Klägerin diese Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen kann. • Zinsen stehen der Klägerin für den festgestellten Teilbetrag nach nationalem Recht (MOG i.V.m. AO) zu; der zu verzinsende Betrag ist nach Maßgabe der AO zu runden und mit 0,5 % pro vollem Monat seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Die beklagte Behörde durfte wegen wiederholter Verstöße eine Kürzung vornehmen, jedoch beschränkt sich die rechtmäßige Kürzung auf 3 % des Gesamtbetrags der Betriebsprämie (das Dreifache des für den Erstverstoß zusammenfassend festgelegten Satzes von 1 %). Die weitergehende Kürzung auf 9 % war nicht durch Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 gedeckt und ist daher aufzuheben. Der Klägerin sind daher 7.133,88 € zusätzlich zuzubilligen; auf diesen Betrag stehen Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit Klageerhebung zu, wobei für die Zinsberechnung ein gerundeter Basisbetrag von 7.100,00 € zugrunde zu legen ist. Im Übrigen bleibt die Kürzung von 3 % bestehen, damit ist die Prämienfestsetzung insgesamt entsprechend anzupassen.