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Urteil

4 A 85/12

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein internetfähiger PC ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV; für dessen technische Empfangsfähigkeit kommt es nicht auf den tatsächlichen Nutzungswillen an. • Die Regelung zur Gebührenbefreiung neuartiger Geräte nach § 5 Abs. 3 RGebStV setzt Personenidentität zwischen dem Inhaber der Erstgeräte und dem Halter des neuartigen Geräts voraus. • Eine GmbH kann sich nicht mit Verweis auf auf demselben Grundstück privat angemeldete Geräte ihres Geschäftsführers die Zweitgerätebefreiung verschaffen; die gesellschaftsrechtliche Selbständigkeit ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Internet-PC einer GmbH als gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät • Ein internetfähiger PC ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV; für dessen technische Empfangsfähigkeit kommt es nicht auf den tatsächlichen Nutzungswillen an. • Die Regelung zur Gebührenbefreiung neuartiger Geräte nach § 5 Abs. 3 RGebStV setzt Personenidentität zwischen dem Inhaber der Erstgeräte und dem Halter des neuartigen Geräts voraus. • Eine GmbH kann sich nicht mit Verweis auf auf demselben Grundstück privat angemeldete Geräte ihres Geschäftsführers die Zweitgerätebefreiung verschaffen; die gesellschaftsrechtliche Selbständigkeit ist zu beachten. Die Klägerin ist eine GmbH, betrieben vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter in dessen Wohnhaus, wobei dieser private Rundfunkgeräte unter eigener Teilnehmernummer angemeldet hat. Die GmbH meldete im Februar 2007 einen internetfähigen PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät an und zahlte anfänglich für ein Quartal, widersprach dann aber der Gebührenpflicht. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) setzte für mehrere Quartale Gebühren und Säumniszuschläge fest; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die GmbH machte geltend, der PC werde rein gewerblich genutzt und sei jedenfalls nach § 5 Abs. 3 RGebStV wegen bereits bestehender privater Geräte auf dem gleichen Grundstück gebührenfrei. Das VG prüfte, ob der PC als Rundfunkempfangsgerät gilt und ob die Zweitgerätebefreiung greift. • Rechtsgrundlage ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der zum Streitzeitraum geltenden Fassung. • Nach § 1 und § 2 RGebStV sind technische Einrichtungen, die Internet-Livestreams von Hörfunk/TV wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte; die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt, dass internetfähige PCs hierunter fallen und die Gebühr nicht von der tatsächlichen Nutzung abhängt. • § 5 Abs. 1 u. 2 RGebStV gewährt Zweitgerätefreiheit nur für ausschließlich privat genutzte Räume; insoweit ist eine rein gewerbliche Nutzung nicht erfasst. • § 5 Abs. 3 RGebStV befreit neuartige Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nur, wenn sie ein und demselben Rundfunkteilnehmer wie die vorhandenen herkömmlichen Erstgeräte zuzuordnen sind. • Die Auslegung der Normen folgt der Systematik und der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Personenidentität zwischen Erstgerätinhaber und dem Halter des PC ist erforderlich, andernfalls würde die Vorschrift überschießend angewendet. • Die GmbH ist eine juristische Person; die privaten, auf den Geschäftsführer angemeldeten Geräte sind dessen persönliche Geräte und können nicht der GmbH als Rundfunkteilnehmer zugerechnet werden. • Demnach fehlt die für § 5 Abs. 3 RGebStV erforderliche Identität zwischen dem Inhaber der herkömmlichen Geräte und der Klägerin als Halterin des PCs. • Für den streitigen Zeitraum (07/2009–09/2009) ist die Klägerin deshalb gebührenpflichtig; Säumniszuschläge sind nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der Satzung zulässig. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid der GEZ vom 02.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist für den von ihr angemeldeten internetfähigen PC als Rundfunkteilnehmerin gebührenpflichtig, weil internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte sind und auf die technische Empfangsfähigkeit abzustellen ist. Eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV kommt nicht in Betracht, weil die hierfür vorausgesetzte Personenidentität zwischen dem Halter der herkömmlichen (Erst-)Geräte und dem Halter des neuartigen Gerätes fehlt; die privaten Geräte des Geschäftsführers können der GmbH nicht zugerechnet werden. Folglich sind die für Juli bis September 2009 festgesetzten Gebühren in Höhe von 17,28 € sowie die geltend gemachten Säumniszuschläge rechtmäßig. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen zu Lasten der Klägerin.