Urteil
6 A 2792/13
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung; die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eines abgelehnten Mitbewerbers ist statthaft.
• Die Behörde muss in der Ausschreibung die maßgeblichen Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) und die erforderlichen Nachweise hinreichend konkret benennen; ein gesonderter Hinweis auf eine konkrete interne Bewertungsmatrix ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Entscheidungskriterien aus Ausschreibung und Gesetz ersichtlich sind (§ 9 Abs. 4 SchfHwG).
• Die Bewertungsmatrix des Landes kann als sachgerechte Konkretisierung der Kriterien des § 9 Abs. 4 SchfHwG dienen, die Behörde hat allerdings einen Beurteilungsspielraum bei der Anerkennung und Gewichtung einzelner Fort- und Weiterbildungen.
• Eine Bindung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an ihren Kehrbezirk für die volle Bestellungsdauer von sieben Jahren besteht ohne gesetzliche Grundlage nicht; Bewerbungsfreiheit während der laufenden Bestellung ist mit Art. 12 GG vereinbar.
• Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Sachgerechtigkeit des Anforderungsprofils und willkürfreie Anwendung; formelle Fehler (z. B. Nichtheranziehung eines bestimmten Dritten zur Beratung) liegen nicht vor, wenn die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Auswahlentscheidung bei Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger • Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung; die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eines abgelehnten Mitbewerbers ist statthaft. • Die Behörde muss in der Ausschreibung die maßgeblichen Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) und die erforderlichen Nachweise hinreichend konkret benennen; ein gesonderter Hinweis auf eine konkrete interne Bewertungsmatrix ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Entscheidungskriterien aus Ausschreibung und Gesetz ersichtlich sind (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). • Die Bewertungsmatrix des Landes kann als sachgerechte Konkretisierung der Kriterien des § 9 Abs. 4 SchfHwG dienen, die Behörde hat allerdings einen Beurteilungsspielraum bei der Anerkennung und Gewichtung einzelner Fort- und Weiterbildungen. • Eine Bindung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an ihren Kehrbezirk für die volle Bestellungsdauer von sieben Jahren besteht ohne gesetzliche Grundlage nicht; Bewerbungsfreiheit während der laufenden Bestellung ist mit Art. 12 GG vereinbar. • Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Sachgerechtigkeit des Anforderungsprofils und willkürfreie Anwendung; formelle Fehler (z. B. Nichtheranziehung eines bestimmten Dritten zur Beratung) liegen nicht vor, wenn die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich um die öffentliche Ausschreibung für den Kehrbezirk J. III (Sitz K.). Beide waren bereits als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in anderen Kehrbezirken bestallt. Die Behörde setzte eine Bewertungsmatrix ein und vergab Punkte für Befähigung, fachliche Leistung und das Bewerbungsgespräch; der Beigeladene erhielt insgesamt mehr Punkte und wurde bestellt. Der Kläger rügte unzureichende Transparenz der Ausschreibung, fehlerhafte Punktebewertungen und fehlende Parität in der Auswahlkommission; er begehrte Anfechtung der Bestellung und Verpflichtung zur eigenen Bestellung oder zur erneuten Entscheidung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit unter besonderer Berücksichtigung von § 9 SchfHwG, Art. 12 GG und der verwendeten Bewertungsmatrix. • Klage zulässig: Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist statthaft; die Bestellung ist als Verwaltungsakt mit Drittwirkung anzusehen und aus § 10 Abs. 4 SchfHwG ergibt sich die Anfechtbarkeit durch Mitbewerber. • Keine Bindung an Kehrbezirk: Eine rechtliche Bindung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an ihren Kehrbezirk für sieben Jahre ist ohne gesetzliche Grundlage nicht vereinbar mit Art. 12 GG; Bewerbungsfreiheit bleibt daher bestehen. • Anforderungen an Ausschreibung: Nach § 9 Abs. 1 und 4 SchfHwG muss die Ausschreibung auf die gesetzlichen Auswahlkriterien hinweisen und die erforderlichen Nachweise benennen; damit war die Behörde verpflichtet, die entscheidenden Leistungskriterien so zu kennzeichnen, dass Bewerber Nachweise beifügen konnten. • Keine Pflicht zur Offenlegung der Matrix: Ein gesonderter Hinweis auf die im Innenvollzug verwendete Bewertungsmatrix war nicht erforderlich, weil Ausschreibung und Gesetz die relevanten Kriterien (z. B. Noten, Zusatzqualifikationen, Fortbildungen) hinreichend erkennen ließen. • Bewertungsmatrix und Gewichtung: Die vom Beklagten verwendete Bewertungsmatrix ist als sachgerechte Konkretisierung der Auswahlkriterien geeignet; Gewichtung der Meisternote, Fortbildungen und Berufserfahrung steht im Rahmen des Ermessens und verletzt nicht das Bestenausleseprinzip (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). • Einzelfallprüfung der Anerkennung von Fortbildungen: Die Behörde hat einen Beurteilungsspielraum, ob und wie Fortbildungen (z. B. Gründercoaching, Sachverständigenseminare, produktgebundene Lehrgänge) zu werten sind; hier sind die Abwertungen oder Nichtanerkennungen sachgerecht begründet. • Bewertung der Bewerbungsgespräche und Kommissionsbesetzung: Die Hinzuziehung sachkundiger Dritter liegt im Ermessen der Behörde; die Nicht-Hinziehung eines ZDS-Mitglieds und die nachträgliche Anpassung von Gesprächspunkten nach Direktvergleich sind nicht ermessensfehlerhaft. • Fehlende Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze: Selbst wenn einzelne Bewertungen zweifelhaft wären (z. B. Würdigung bestimmter Lehrgänge), hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass bei fehlerfreier Bewertung er insgesamt besser abgeschnitten hätte; die Auswahlentscheidung war materiell nicht rechtsfehlerhaft. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten sowie die Bestellung des Beigeladenen sind rechtmäßig; die Ausschreibung und das Auswahlverfahren entsprachen den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG und waren ausreichend transparent, eine gesonderte Offenlegung der Bewertungsmatrix war nicht erforderlich. Die Bewertungsmatrix stellt eine sachgerechte Konkretisierung der gesetzlichen Auswahlkriterien dar und wurde vom Beklagten nicht willkürlich angewendet; Einzelfragen zu Anerkennung und Gewichtung einzelner Fortbildungen lagen im zulässigen Beurteilungsspielraum der Behörde. Ein etwaiger formaler oder materieller Fehler hätte sich nicht auf das Gesamtergebnis ausgewirkt, da der Beigeladene auch bei einer anderen rechtfehlerfreien Bewertung die höhere Punktzahl erreicht hätte. Die Kostenentscheidung und die Unzulässigkeit der Berufung folgten aus den gesetzlichen Vorschriften.