Urteil
6 A 2797/13
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn zur Abwehr einer befürchteten Untersagung nachzuholen-der Rechtsschutz zumutbar ist; im Regelfall ist abzu-warten und dann Anfechtungsklage zu erheben.
• Die Übergangsregelung des §29 Abs.4 GlüStV unterscheidet nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung: Für Spielhallen, deren gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, gilt nur eine einjährige Übergangsfrist.
• Die Verfassungs- und Gleichmäßig-keitsprüfung der Übergangsregelung ergibt keinen Verstoß; die kurzfris-tige Übergangsregel ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Bekämpfung der Spielsucht.
• Die Härtefallklausel des §29 Abs.4 Satz4 GlüStV gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Fälle der fünfjährigen Übergangsfrist und nicht für die einjährige Übergangsfrist.
• Die Erlaubnis nach §33i GewO ist personenbezogen und raumbezogen; auf frühere Erlaubnisse eines Vorbetreibers kann sich ein späterer Betreiber nicht ohne Weiteres berufen.
Entscheidungsgründe
Übergangsfristen des GlüStV und fehlendes Feststellungsinteresse beim vorweg genommenen Rechtsschutz • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn zur Abwehr einer befürchteten Untersagung nachzuholen-der Rechtsschutz zumutbar ist; im Regelfall ist abzu-warten und dann Anfechtungsklage zu erheben. • Die Übergangsregelung des §29 Abs.4 GlüStV unterscheidet nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung: Für Spielhallen, deren gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, gilt nur eine einjährige Übergangsfrist. • Die Verfassungs- und Gleichmäßig-keitsprüfung der Übergangsregelung ergibt keinen Verstoß; die kurzfris-tige Übergangsregel ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Bekämpfung der Spielsucht. • Die Härtefallklausel des §29 Abs.4 Satz4 GlüStV gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Fälle der fünfjährigen Übergangsfrist und nicht für die einjährige Übergangsfrist. • Die Erlaubnis nach §33i GewO ist personenbezogen und raumbezogen; auf frühere Erlaubnisse eines Vorbetreibers kann sich ein späterer Betreiber nicht ohne Weiteres berufen. Die Klägerin wollte zwei Spielhallen in der L. Straße 13 (K.) betreiben; zuvor bestanden dort Spielhallen der I GmbH. Die I GmbH erhielt gewerberechtliche Erlaubnisse nach §33i GewO bereits 2008/2009, meldete den Betrieb im Sommer 2011 ab und gab an, den Standort aufgegeben zu haben. Die Klägerin schloss Miet- und Untermietverträge und beantragte im Oktober/Dezember 2011 Erlaubnisse nach §33i GewO, die ihr die Behörde am 5.12.2011 erteilte; später beantragte sie glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach §24 GlüStV, die die Behörde am 3.6.2013 ablehnte. Die Behörde machte geltend, für die Klägerin gelte nur die einjährige Übergangsfrist des §29 Abs.4 Satz3 GlüStV, außerdem bestünden nach dem neuen Recht Abstands- und Mehrfachkonzessionsverbote sowie Nachweise (Sozialkonzept, Schulungen). Die Klägerin begehrt Feststellung, sie dürfe bis 30.06.2017 ohne zusätzliche Erlaubnis weiterbetreiben, hilfsweise erneute Entscheidung über einen Härtefallantrag. • Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Klägerin vorbeugenden Feststellungsrechtsschutz begehrt; es ist ihr zumutbar, eine mögliche Untersagungsverfügung abzuwarten und dann Anfechtungsklage zu erheben. • Materiell ist die Klage unbegründet: Nach §24 GlüStV bedarf der Betrieb der Spielhallen ab 1.7.2013 einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Übergangsfristen des §29 Abs.4 GlüStV bestimmen die Dauer des Bestandsschutzes. • Die Klägerin kann sich nicht auf die fünfjährige Übergangsfrist des §29 Abs.4 Satz2 GlüStV berufen, weil die ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse erst am 5.12.2011 erteilt wurden; die Übergangsregelung bezieht sich auf die Person des Erlaubnisinhabers zum Stichtag. • Die Erlaubnis nach §33i GewO ist personenbezogen und raumbezogen; frühere Erlaubnisse der I GmbH kommen der Klägerin nicht zugute. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Stichtag 28.10.2011 werden nicht geteilt: Die Stichtagsregelung liegt im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, dient dem Gemeinwohlziel der Spielsuchtbekämpfung und ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. • Die Härtefallregelung in §29 Abs.4 Satz4 GlüStV greift nach Wortlaut nur für die Fälle der fünfjährigen Übergangsregelung; eine erweiternde Auslegung auf Fälle der einjährigen Übergangsfrist ist nicht geboten. • Die beantragte erneute Entscheidung nach §113 Abs.5 Satz2 VwGO über einen Härtefallantrag steht der Klägerin nicht zu, weil ein solcher Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurde und die Vorschrift nach Wortlaut und Zweck nicht einschlägig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellung, dass die Klägerin die beiden Spielhallen bis zum 30.06.2017 ohne zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis weiterbetreiben dürfe, ist nicht zu erteilen; die Klägerin konnte die fünfjährige Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Erlaubnisse erst am 05.12.2011 erteilt wurden und damit unter die einjährige Übergangsregel des §29 Abs.4 Satz3 GlüStV fallen. Ein vorbeugendes Feststellungsinteresse liegt nicht vor; die Klägerin hätte zunächst eine behördliche Untersagungsverfügung abwarten und dann Anfechtungsbehelf oder Klage ergreifen müssen. Auch der hilfsweise begehrte Anspruch auf erneute Ermessenentscheidung über einen Härtefallantrag besteht nicht, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist und die Härteregelung nach Wortlaut nicht auf die einjährige Übergangsfrist anwendbar ist. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechen dem Tenor.