Urteil
1 A 3174/13
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde kann nach § 93 WHG Eigentümer zur Duldung der Verlegung einer zentralen Trinkwasserleitung verpflichten, wenn die Maßnahme zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlich und verhältnismäßig ist.
• Bei Dauerverwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
• Eine Duldungsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn der Wille der Behörde erkennbar ist und der Verpflichtete erkennt, was konkret von ihm verlangt wird.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht zur Verlegung zentraler Trinkwasserleitung nach § 93 WHG • Die Behörde kann nach § 93 WHG Eigentümer zur Duldung der Verlegung einer zentralen Trinkwasserleitung verpflichten, wenn die Maßnahme zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlich und verhältnismäßig ist. • Bei Dauerverwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Eine Duldungsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn der Wille der Behörde erkennbar ist und der Verpflichtete erkennt, was konkret von ihm verlangt wird. Der Kläger ist Eigentümer zweier Flurstücke, entlang derer ein asphaltiertes Wegstück verläuft. Nach Überschreitungen von Grenzwerten an privater Trinkwasserversorgung beantragten Nachbarn den Anschluss an das öffentliche Netz beim zuständigen Verband (Beigeladener). Der Beigeladene wollte eine DN 100-Leitung entlang des Weges auf Klägergrundstücken verlegen und fragte die Zustimmung des Klägers an; diese blieb aus. Der Beklagte (untere Wasserbehörde) erließ daraufhin eine Duldungsverfügung nach § 93 WHG, die der Kläger anfocht. Er rügte u.a. fehlende Prüfung alternativer Trassen, Unbestimmtheit des Bescheids, Unverhältnismäßigkeit und Verstoß gegen sein Eigentumsrecht. Das Gericht hielt mündliche Verhandlungen ab und beurteilte die Sach- und Rechtslage bis zum Termin. • Zuständigkeit und Form: Der Beklagte ist als untere Wasserbehörde zuständig; der Bescheid ist formell rechtmäßig (§§ 127,129 NWG). • Dauerverwaltungsakt: Die Duldungsanordnung ist ein Dauerverwaltungsakt, daher ist die bis zur letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. • Bestimmtheit: Der Bescheid nennt eindeutig Verlauf und Art der Verlegung (im unbefestigten Seitenraum des Weges, offen mit anschließender Wiedersaat); frühere Anfrage mit Lageplan machte die Einzelheiten dem Kläger bekannt, daher kein Bestimmtheitsmangel (VwVfG §1 Abs.1 i.V.m. §37 VwVfG). • Voraussetzungen § 93 WHG: Die Maßnahme dient der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 WHG) und ist erforderlich im Sinne von § 92/93 WHG, weil alternative Trassen erhebliche Mehraufwände oder Nachteile (Druckverlust durch vielfach abgewinkelte Führung) zur Folge hätten. • Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit: Vergleichsberechnungen und Angebote zeigen spürbare Mehrkosten bei Umweg (absolute Mehrkosten nahe 40.000 €; relative Mehrkosten >1,4-fach), der Nutzen (gesundheitlicher Schutz, Daseinsvorsorge, Feuerschutz, Trinkwasserkontrolle) überwiegt die nur geringfügigen Beeinträchtigungen des Klägers. • Ermessen: Kein Ermessensfehler; Einigungsversuche und Abwägung der Eigentümerbelange wurden gewürdigt; Ergänzende Unterlagen aus mündlicher Verhandlung stehen als Beweismittel zu §114 VwGO. • Entschädigung: Keine Verpflichtung zur Entschei dung über Entschädigung vor Erlass, da Inanspruchnahme nicht über das zumutbare Maß hinausgeht (§§95 ff. WHG nicht erforderlich). Die Klage wird abgewiesen; die Duldungsanordnung des Beklagten vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2013 ist rechtmäßig. Der Beklagte durfte den Kläger nach § 93 WHG verpflichten, die unterirdische Verlegung der zentralen Trinkwasserleitung im Seitenraum des bestehenden Weges zu dulden, weil die öffentliche Trinkwasserversorgung ein erhebliches Gemeinwohlinteresse (gesundheitlicher Schutz, Daseinsvorsorge) begründet, alternative Trassen nur mit erheblichem Mehraufwand möglich wären und die Beeinträchtigungen des Eigentümers gering sind. Es wurden keine Ermessensfehler festgestellt und eine gesonderte Entschädigungsentscheidung war nicht geboten. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Urteil getroffen.