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Beschluss

1 B 2047/18

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat entfaltet im Eilverfahren regelmäßig aufschiebende Wirkung nicht, wenn die Voraussetzungen der Dublin‑III‑Verordnung vorliegen und keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im Zielstaat bestehen. • Bei der Prüfung einer möglichen Unmöglichkeit der Überstellung wegen systemischer Mängel ist von dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens auszugehen; die Vermutung der Rechtskonformität anderer Mitgliedstaaten ist nur bei hinreichend belegten systemischen Schwachstellen zu widerlegen. • Bei Familien mit minderjährigen Kindern genügt in vielen Fällen die Vorlage allgemeiner Erklärungen und Rundschreiben der italienischen Behörden über Reservierungspraktiken und Aufnahmekapazitäten; eine individuelle Zusicherung ist nicht stets erforderlich, sofern die Lage in Italien keine systemische Unzureichtheit erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Italien zulässig; keine systemischen Mängel im Asyl‑/Aufnahmesystem • Die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat entfaltet im Eilverfahren regelmäßig aufschiebende Wirkung nicht, wenn die Voraussetzungen der Dublin‑III‑Verordnung vorliegen und keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im Zielstaat bestehen. • Bei der Prüfung einer möglichen Unmöglichkeit der Überstellung wegen systemischer Mängel ist von dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens auszugehen; die Vermutung der Rechtskonformität anderer Mitgliedstaaten ist nur bei hinreichend belegten systemischen Schwachstellen zu widerlegen. • Bei Familien mit minderjährigen Kindern genügt in vielen Fällen die Vorlage allgemeiner Erklärungen und Rundschreiben der italienischen Behörden über Reservierungspraktiken und Aufnahmekapazitäten; eine individuelle Zusicherung ist nicht stets erforderlich, sofern die Lage in Italien keine systemische Unzureichtheit erkennen lässt. Die Antragsteller, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern, stellten in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt lehnte die Anträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien nach § 34a AsylG an, weil die Antragsteller mit gültigen italienischen Visa eingereist waren. Die Antragsteller beantragten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Bezug auf Italien. Sie rügten mögliche Abschiebungsverbote und verwiesen auf die politische Lage sowie gesundheitliche und familiäre Schutzbedürftigkeit. Das Gericht prüfte summarisch, ob Italien zuständig und eine Überstellung möglich ist sowie ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder systemische Mängel die Überstellung ausschließen. • Zuständigkeit nach Dublin III: Die Antragsgegnerin hat nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 18, 22 Dublin‑III‑VO zutreffend Italien als zuständigen Staat ermittelt, weil die Antragsteller mit italienischen Visa am 12.6.2018 eingereist sind und die Visa zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig waren; die Zustimmung Italiens zum Aufnahmeersuchen gilt als erfolgt. • Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung: § 34a Abs. 1 AsylG erlaubt die Anordnung der Abschiebung in einen zuständigen Staat, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; dies ist hier der Fall, die Überstellung ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens/Normative Vergewisserung: nationale Gerichte gehen von der Vermutung aus, dass andere Mitgliedstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK und GR‑Charta einhalten; die Vermutung ist nur bei konkret belegten, systemischen Mängeln zu widerlegen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. • Systemische Mängel in Italien verneint: Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse, Statistiken zu Unterbringungsplätzen (einschließlich SPRAR/CAS) und EU‑Gerichtshof/EGMR‑Entscheidungen besteht keine hinreichende Evidenz für systemische Schwachstellen, die eine Überstellung verbieten würden; einzelne Missstände reichen nicht aus. • Besondere Situation von Familien mit Kindern: Die allgemeinen Erklärungen und circular letters der italienischen Behörden zu SPRAR‑Plätzen und zur Berücksichtigung vulnerabler Familien genügen unter den vorliegenden Umständen; es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden oder elementare Bedürfnisse nicht befriedigen kann. • Abschiebungsverbote nach AufenthG nicht gegeben: Weder § 60 Abs. 5 noch § 60 Abs. 7 AufenthG greifen; es liegen keine gewichtigen Anzeichen für Art.3‑konforme Gefahren oder schwerwiegende Erkrankungen vor, die eine Abschiebung verhindern würden. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Da die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache gering sind, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller; deshalb ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass Italien nach Dublin‑III‑VO zuständig ist und die Abschiebung rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl‑ und Aufnahmesystem, die eine Überstellung nach Art. 3 GR‑Charta/Art. 3 EMRK verbieten würden; auch konkrete Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben. Angesichts der summarischen Prüfung im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchführung der Abschiebung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, sodass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 83b AsylG.