Beschluss
6 B 252/21
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verbot des Gemeindegesangs in § 9 Abs.1 S.5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist im Eilverfahren nicht als unverhältnismäßig zu beseitigen; die Anordnungen zum Schutz Leben und Gesundheit Dritter überwiegen das Interesse der Antragsteller an unbeschränktem Gesang.
• Feststellungsanträge im einstweiligen Anordnungsverfahren sind grundsätzlich unzulässig; Anträge sind als Regelungs- oder Sicherungsanträge auszulegen und nur insoweit statthaft.
• Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz in Gottesdiensten führt wegen inkonsistenter Differenzierung gegenüber anderen Versammlungsregelungen im Wege der Gleichbehandlungsprüfung zur teilweisen Stattgabe des Hilfsantrags.
Entscheidungsgründe
Gesangsverbot in Gottesdiensten und Maskenpflicht: Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung • Das Verbot des Gemeindegesangs in § 9 Abs.1 S.5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist im Eilverfahren nicht als unverhältnismäßig zu beseitigen; die Anordnungen zum Schutz Leben und Gesundheit Dritter überwiegen das Interesse der Antragsteller an unbeschränktem Gesang. • Feststellungsanträge im einstweiligen Anordnungsverfahren sind grundsätzlich unzulässig; Anträge sind als Regelungs- oder Sicherungsanträge auszulegen und nur insoweit statthaft. • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz in Gottesdiensten führt wegen inkonsistenter Differenzierung gegenüber anderen Versammlungsregelungen im Wege der Gleichbehandlungsprüfung zur teilweisen Stattgabe des Hilfsantrags. Die Kläger sind eine freikirchliche Baptistengemeinde und zwei Gemeindemitglieder; streitig ist, ob in ihren Gottesdiensten Gemeindegesang zulässig ist oder alternativ die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz entfällt. Die Gemeinde verfügt über ein großes Kirchengebäude und hat ein detailliertes Hygienekonzept vorgelegt, u.a. begrenzte Besucherzahlen, Lüftung, Abstand, Erfassung von Kontaktdaten und medizinische Maskenpflicht während des Gottesdienstes mit Ausnahme liturgischer Dienste. Die Niedersächsische Corona-Verordnung enthält seit Dezember 2020/Februar 2021 Regelungen, die Gesang der Besucher in Gottesdiensten untersagen und das Tragen einer Maske auch am Sitzplatz vorschreiben. Die Gemeinde beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde, da diese Verstöße ahnden wolle. Die Behörde hielt die Verordnung für anwendbar und berief sich auf Infektionsschutzgründe und erhöhte Infektionsgefahr durch Singen. • Verfahrensrecht: Feststellungsanträge sind im §123-VwGO-Verfahren grundsätzlich unzulässig; das Gericht wertet die Anträge als Regelungsanträge gegen die Vollstreckungsbehörde und für die Zulässigkeit statthaft. • Rechtsgrundlage: Die Corona-Verordnung beruht auf §32 i.V.m. §28 IfSG; formelle Rechtmäßigkeit und materielle Voraussetzungen für Verordnungserlass sind im Eilverfahren nicht offensichtlich verfassungswidrig. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art.4 GG ist möglich, steht aber einer Abwägung mit dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art.2 GG) gegenüber; praktische Konkordanz ist anzuwenden. • Eignung und Erforderlichkeit: Das allgemeine Gesangsverbot ist geeignet und nicht durch ein milderes gleich wirksames Mittel ersetzbar; Singen („laut, lange, viele Teilnehmer“) erhöht die Aerosolbelastung und damit das Infektionsrisiko, insbesondere bei längeren Gottesdiensten trotz Hygienekonzept. • Schutzgütergewichtung: Die Unzumutbarkeit der Infektionswahrscheinlichkeit Dritter überwiegt die konkreten Einschränkungen der Gemeindepraxis; Gebet, Predigt und liturgischer Sologesang bleiben möglich, sodass das Glaubensleben nicht vollständig unmöglich gemacht wird. • Ungleichbehandlung (Art.3 GG): Die Maskenpflicht am Sitzplatz für Gottesdienste ist inkonsistent gegenüber Ausnahmen und Regelungen für andere Versammlungen (§3 Abs.5, §9 Abs.2 u.ä.); hierfür fehlt eine sachliche Begründung, sodass insoweit Gleichheitsverstöße vorliegen. • Ergebnis der Materiellen Prüfung: Hauptantrag (Zulässigkeit des Gemeindegangs) ist unbegründet; Hilfsantrag (keine Maskenpflicht am Sitzplatz) ist teilweise begründet wegen verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsdefizite in der Verordnungsanwendung. Der Hauptantrag, Gemeindegesang generell zuzulassen, wird abgewiesen: das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit Dritter überwiegt im Eilverfahren; das Gesangsverbot ist geeignet und erforderlich, da Singen die Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen erheblich erhöht. Der Hilfsantrag ist hingegen insoweit teilweise erfolgreich, als die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz in Gottesdiensten wegen inkonsistenter und nicht sachlich gerechtfertigter Ungleichbehandlung gegenüber anderen versammlungs‑ und sitzungsähnlichen Veranstaltungen nicht in der angefochtenen Weise durchsetzbar ist; das Gericht verpflichtet die Vollstreckungsbehörde insoweit zur Unterlassung. Die Anträge der einzelnen Gemeindemitglieder sind nur insoweit zulässig, als sie eigene Rechte geltend machen; Prozesskosten und Streitwerte wurden dem Tenor entsprechend verteilt.