Beschluss
6 B 1445/21
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines (formlosen) Genesenennachweises besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (PCR-Nachweis 28 Tage bis 6 Monate zurückliegend) nicht vorliegen.
• Die Verwaltung ist an die gesetzlichen Vorgaben zur Geltungsdauer eines Genesenennachweises gebunden; eine Verlängerung oder Gleichstellung über die gesetzliche Frist hinaus kann nicht durch Ermessen begründet werden.
• Ein Gleichheitsanspruch nach Art. 3 GG begründet keinen Anspruch auf verspätete oder sonst gesetzeswidrige Ausstellung eines Genesenennachweises; Gleichheit im Unrecht ist nicht schutzfähig.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf (formlosen) Genesenennachweis bei Überschreiten der Sechsmonatsfrist • Ein Anspruch auf Erteilung eines (formlosen) Genesenennachweises besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (PCR-Nachweis 28 Tage bis 6 Monate zurückliegend) nicht vorliegen. • Die Verwaltung ist an die gesetzlichen Vorgaben zur Geltungsdauer eines Genesenennachweises gebunden; eine Verlängerung oder Gleichstellung über die gesetzliche Frist hinaus kann nicht durch Ermessen begründet werden. • Ein Gleichheitsanspruch nach Art. 3 GG begründet keinen Anspruch auf verspätete oder sonst gesetzeswidrige Ausstellung eines Genesenennachweises; Gleichheit im Unrecht ist nicht schutzfähig. Der Kläger war am 23.11.2020 PCR-positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Am 7.5.2021 erhielt er vom Antragsgegner einen Genesenennachweis, dessen Gültigkeit nach den Regelungen jedoch sechs Monate ab Testung nicht überschreiten darf. Im September 2021 wurde bei ihm ein Antikörperneutralisationstest mit hohem Ergebnis (94 %) durchgeführt. Der Kläger beantragte im November 2021 beim Antragsgegner die Ausstellung einer Gleichstellung mit Genesenen bzw. die Verlängerung des Genesenenstatus, da er Long-Covid-Symptome habe und eine Impfung ablehne. Der Antragsgegner lehnte ab und verwies auf RKI- und STIKO-Empfehlungen sowie auf fehlende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung; daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Gericht wertete den Antrag als Begehren auf Ausstellung eines formellen oder formlosen Genesenennachweises. • Anordnungsrechtliche Voraussetzungen: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund erforderlich; hier würde der Antrag einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen, was grundsätzlich unzulässig ist. • Fehlende Anspruchsgrundlage: Es ist keine einfachgesetzliche, verfassungs- oder unionsrechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich, die einen Anspruch auf Ausstellung eines (formlosen) Genesenennachweises über die gesetzliche Regelung hinaus begründen könnte. • Auslegung der Rechtslage: Nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist Genesenennachweis nur bei PCR-Testung 28 Tage bis maximal sechs Monate zuvor gegeben; der Kläger besitzt keinen solchen Nachweis mehr, da die Testung länger als sechs Monate zurückliegt. • Gesetzesbindung der Verwaltung: Weder die Niedersächsische Corona-Verordnung noch die SchAusnahmV, das IfSG oder die EU-Verordnung über COVID-Zertifikate sehen die Ausstellung sonstiger oder verlängerter Genesenennachweise vor. • Art. 3 GG greift nicht: Ein Gleichheitssatz begründet keinen Anspruch auf die Fortführung oder Herbeiführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; Gleichheit im Unrecht rechtfertigt keine gesetzeswidrige Begünstigung. • Maßgebliche Empfehlungen: RKI, STIKO und einschlägige Fachgesellschaften empfehlen Serologie nicht zur Impfentscheidung und sehen regelmäßig eine Impfung etwa sechs Monate nach Infektion vor; dies stützt die fehlende Notwendigkeit einer Verlängerung. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines (formlosen) Genesenennachweises oder auf Verlängerung des Genesenenstatus über die gesetzliche Sechsmonatsfrist hinaus. Das Gericht folgte der Auffassung, dass keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung besteht und eine Herausgabe oder Verlängerung gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen würde. Eine Berufung auf Art. 3 GG vermag dies nicht zu ändern, weil Gleichbehandlung nicht dazu berechtigt, eine gesetzeswidrige Verwaltungspraxis durchzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.